Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D837/2010
law/auj
U r t e i l v om 1 7 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren am […],
Sri Lanka,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
[…],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Asyl;
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2010 / N[…].
D837/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus Jaffna mit letztem Wohnsitz in Z._______ (Vanni) – verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge nach einem fünfmonatigen
Aufenthalt in Colombo am 23. Mai 2009 auf dem Luftweg, reiste mit
einem SchengenVisum nach Italien und gelangte von Mailand am
25. Mai 2009 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte.
Am 27. Mai 2009 erhob das BFM im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg sowie –
summarisch – zu den Asylgründen (BzP). Am 10. Juni 2009 hörte das
Amt den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Mit
Zwischenverfügung vom 11. Juni 2009 wies ihn das BFM für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton Y._______ zu.
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe zwischen Dezember 2002 und Januar
2003 mit seinen Mitschülern bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) ein Training absolviert. Einem Waffentraining habe er wegen der
Schule entgehen können. Nach dem Kriegsausbruch im Jahr 2006 und
der Rückeroberung von Kilinochchi durch die Armee habe seine Mutter
ihm empfohlen, das Land zu verlassen, müsse er als ältestes ihrer Kinder
doch für die Familie sorgen. Seit 2006 habe er erfolglos versucht, einen
Reisepass zu erhalten. Als die LTTE im Jahr 2008 aus jedem Haushalt
eine Person gezwungen habe, sich ihr anzuschliessen und in seiner
Umgebung mehrere Jugendliche zwangsrekrutiert worden seien, habe er
das VanniGebiet im Dezember 2008 verlassen und sei über Mullaitivu
und Vavuniya nach Colombo gegangen. Dort habe er im Haus des
Parlamentsabgeordneten B._______, eines Bekannten seines Vaters,
wohnen können. Im Februar 2009 sei er bei einer Personenkontrolle
festgenommen und auf einen Polizeiposten gebracht worden, weil auf der
Identitätskarte seine Herkunft aus dem VanniGebiet ersichtlich sei. Auf
dem Posten habe er eineinhalb Stunden auf einer Sitzbank gesessen, bis
er auf Intervention eines Freundes oder Verwandten seines Vaters und
von Parlamentariern freigelassen worden sei mit der Auflage, am
nächsten Tag seine Identitätskarte abzuholen. Am 8. März 2009 hätten
ihn mehrere Personen mit einem weissen Van entführt, um ihn
umzubringen, falls er ein LTTEMitglied gewesen wäre, oder um Geld zu
erpressen. Sie hätten ihn gefragt, ob er ein Tiger sei, und die
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Telefonnummer von B._______ verlangt. Nach drei Tagen hätten sie ihn
auf der Strasse ausgesetzt. Er könne weder in Vanni noch in Colombo
leben und werde einerseits von der Armee und vom weissen Van verfolgt,
andererseits habe er Angst, dass die LTTE ihn zwingen würden, sich
ihnen anzuschiessen, und/oder dass ehemalige LTTEMitglieder ihn
verraten würden. Vor seinem Weggang aus dem VanniGebiet habe er
die LTTE bei verschiedenen Anlässen unterstützen müssen. So habe er
für sie Plakate geklebt und an den Todestagen von einzelnen LTTE
Soldaten bei der Dekoration mitgeholfen, Flaggen aufgehängt, ein kleines
Zelt aufgestellt und Kerzen angezündet, sowie bei der Beerdigung von
LTTEKämpfern Blumen geworfen und Lieder abgespielt. Im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka würde er gleich am Flughafen von der Armee
und der Polizei gequält werden; sollte er den Flughafen lebendig
verlassen können, würde er sehr wahrscheinlich von den weissen Van
mitgenommen, oder spätestens in Vanni würde er Schwierigkeiten
bekommen, quäle und foltere die Armee doch jeden einzelnen Tamilen,
der mit der LTTE etwas zu tun gehabt habe.
Der Beschwerdeführer reichte eine beglaubigte Kopie seiner
Geburtsurkunde sowie eine Bestätigung einer Behörde in Jaffna über die
zweimalige interne Vertreibung der Familie in den Jahren 1990 und 1995
ein.
C.
Am 17. Juni 2009 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um
einen Kantonswechsel von Y._______ nach X._______, wo eine […] und
ein […] mit ihren Familien leben. Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 lehnte
das Bundesamt das Kantonswechselgesuch ab.
D.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2010 – eröffnet am 12. Januar 2010 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte das Amt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz, ordnete indessen infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
E.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 11. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom
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11. Januar 2010 sei aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an
die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei mit ihm eine
ergänzende Befragung durchzuführen, und es sei ihm die unentgeltlichen
Rechtspflege zu gewähren und ihm der unterzeichnende Rechtsanwalt
als amtlicher Anwalt beizuordnen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
diverse Beweismittel ein: Schriftliche Ausführungen zu seinen
Asylgründen, Kopien einer vom 19. März 2009 datierten Haftbestätigung
(„Receipt on Arrest“) und zweier handschriftlicher Vorladungen vom
21. Juni 2009 und vom 10. Dezember 2009, eine srilankische
Identitätskarte im Original sowie je ein Bestätigungsschreiben eines
srilankischen Rechtsanwaltes vom 7. Februar 2010 und einer Tante aus
W._______ vom 1. Februar 2010. Ferner stellte er weitere Beweismittel
aus Sri Lanka in Aussicht und reichte eine Fürsorgebestätigung vom
18. Januar 2010 ein.
F.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2010 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses; das Gesuch um Gewährung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
wies er ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, innerhalb
von 30 Tagen die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel
nachzureichen.
G.
Mit Eingaben vom 22. und 26. März 2010 sowie vom 9. April 2010 reichte
der Rechtsvertreter einen vom 27. Mai 2009 datierten Haftbefehl
(„Warrant of Arrest“) als EMailAusdruck und Kopie mit englischer
Übersetzung sowie ein Schreiben eines weiteren srilankischen
Rechtsanwalts vom 22. Februar 2010 als Kopie und im Original ein.
H.
Mit Verfügung vom 13. April 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Nachdem die ihm dazu angesetzte
Frist infolge Verzögerungen bei Abklärungen der Schweizer Botschaft in
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Colombo mehrmals verlängert wurde, liess sich das BFM mit Eingabe
vom 17. Juni 2011 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren
Abweisung.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Juli 2011 nahm der
Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Der
Replik legte er einen auf ihn ausgestellten Studentenausweis sowie als
„Academic Record“ des Studienjahres 2007/2008 und „Registration
Record“ für das Jahr 2008/2009 bezeichnete Dokumente bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde
führende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie an die
Glaubhaftmachung derselben gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im
Einzelnen führt es aus, das geltend gemachte Training bei den LTTE
könne nicht geglaubt werden, weil der Beschwerdeführer dazu
widersprüchliche Angaben gemacht habe. Bei der Befragung zur Person
habe er gesagt, es habe sich um ein GrenzschutzTraining gehandelt;
anlässlich der Anhörung aber habe er von einem EigenschutzTraining
beziehungsweise einem Selbstverteidigungskurs gesprochen. Ebenfalls
als unglaubhaft bezeichnet das Bundesamt die vorgebrachte Entführung
in einem weissen Van und das anschliessende dreitägige Festhalten des
Beschwerdeführers, weil er dieses Ereignis an der BzP nicht erwähnt,
sondern lediglich gesagt habe, Angst vor Unbekannten mit einem
weissen Van zu haben. Zur geltend gemachten polizeilichen Festnahme
im Februar 2009 in Colombo anlässlich einer Personenkontrolle hielt das
BFM fest, diese stelle keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar,
sondern sei eine gewöhnliche Routinekontrolle gewesen, welche dem
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Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka weder
verunmögliche noch in unzumutbarer Weise erschwere.
4.2. In der Beschwerde vom 11. Februar 2009 wird demgegenüber
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe an den beiden Befragungen die
Wahrheit gesagt, aber zwei zentrale Elemente seiner Geschichte nicht
erwähnt – die Tätigkeit für die LTTE und die zweiwöchige Inhaftierung in
W._______ mit den dort erlittenen Folterungen. Der Übersetzer habe ihn
bei der Empfangsstellenbefragung dazu gedrängt, nicht zu sehr ins Detail
zu gehen und seine Asylgründe nur grob zu schildern. Diese Umstände
seien nicht geeignet gewesen, den Beschwerdeführer dazu zu bewegen,
Vertrauen in die Schweizer Behörden zu fassen, zumal andere
Asylsuchende ihm gesagt hätten, er erhalte kein Asyl und werde nach Sri
Lanka zurückgeschickt, wenn er offenlege, dass er bei den Tamil Tigers
gewesen sei. Er habe seine Geschichte aufgeschrieben und belege sie
mit diversen Beweismitteln, aus denen hervorgehe, dass er nach seiner
Flucht aus dem Kriegsgebiet bereits einmal von der Polizei verhaftet
worden sei, und die Behörden demzufolge seine Personalien kennen und
wissen würden, dass er für die LTTE gearbeitet habe. Auch wenn er den
Tamil Tigers nicht als Kämpfer gedient habe, werde er gesucht, würden
die srilankischen Behörden doch alle Tiger als Staatsfeinde betrachten.
Das BFM gehe von einem falsch festgestellten Sachverhalt aus und im
Lichte der neuen Vorbringen und Beweismittel erscheine zudem die
Unglaubhaftigkeitsargumentation des BFM als obsolet und offensichtlich
ohne Grundlage.
In der als Beschwerdebeilage Nr. 4 eingereichten schriftlichen Darlegung
der Asylgründe macht der Beschwerdeführer geltend, als ältestes Kind
der Familie habe er in Z._______ ein GrenzschutzTraining bei den LTTE
absolvieren müssen, dessen Zweck es gewesen sei, von den LTTE
eroberte Gebiete sichern zu können. Dies beinhalte keinen bewaffneten
Kampf mit der srilankischen Armee, doch wenn diese an der Grenze zu
den LTTEGebieten auftauche und die diese Gebiete sichernden Tamilen
zu ergreifen drohe, diene das im Selbstschutz beziehungsweise
SelbstverteidigungsTraining Gelernte dazu, die Armee anzugreifen. In
der ersten Anhörung habe er sich nur zum GrenzschutzTraining
geäussert, weil der Übersetzer ihn aufgefordert habe, sich kurz zu halten.
Zudem habe er zu wenig Kenntnisse von den genauen Ausbildungen. Da
er sich nicht für den bewaffneten Kampf geeignet habe, sei er für den
politischen Flügel der LTTE im VanniGebiet tätig gewesen. In
Friedenszeiten habe er intern Vertriebene bei der Wiederansiedlung
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unterstützt und die Familien von "Helden" wirtschaftlich und mental
unterstützt. Nach dem Wiederaufflammen des bewaffneten Kampfes im
Jahr 2006 habe er für die LTTE Nahrungsmittelhilfe an die
Zivilbevölkerung und an verletzte Kämpfer geleistet, Flüchtlingslager und
Bunker aufgebaut, an Schulen für die Sache der Tamil Tigers und die
Rekrutierung von Kämpfern geworben und an Begräbnissen von
gefallenen Kämpfern teilgenommen. Wegen häufiger Armee und
Polizeikontrollen in Colombo sei er zu seiner Tante nach W._______
gezogen. Am 8. Januar 2009 sei er dort wegen Verdachts auf
Mitgliedschaft bei den LTTE festgenommen und während zweier Wochen
in der Polizeistation inhaftiert und gefoltert worden. Nach Bezahlung einer
Geldsumme habe man ihn freigelassen. Nach seiner Rückkehr nach
Colombo sei es zunächst zu der bereits im erstinstanzlichen Verfahren
geltend gemachten Kurzfestnahme und der Entführung in einem weissen
Van gekommen. Am 19. März 2009 sei er von der Polizei in Colombo
erneut wegen Mitgliedschaft bei den LTTE festgenommen worden, nach
einer dreiwöchigen Inhaftierung und schweren Folterungen vor ein
Gericht gestellt und schliesslich gegen Kaution und eine wöchentliche
Meldepflicht freigelassen worden. Am 6. Juni und 10. Oktober 2009 habe
die Polizei bei[…] B._______ nach ihm gesucht und polizeiliche
Vorladungen abgegeben. Er werde gesucht und gegen ihn sei ein
Gerichtsverfahren hängig.
4.3. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer
hätte im erstinstanzlichen Verfahren nicht nur – wie auf
Beschwerdeebene geltend gemacht – die LTTEMitgliedschaft und die
Verhaftung in W._______ verschwiegen, sondern auch die Festnahme
am 19. März 2009 in Colombo und das in diesem Zusammenhang gegen
ihn hängige Gerichtsverfahren. An den Befragungen habe er bestätigt,
ausser der Kurzfestnahme in Colombo beziehungsweise der
Kurzfestnahme und der Entführung in Colombo keine weiteren
Asylgründe zu haben. Die nachträglichen Vorbringen seien zum
Vornherein erheblich zu bezweifeln, da sie nach dem negativen
Asylentscheid nachgeschoben worden seien. Abklärungen der Schweizer
Botschaft in Colombo hätten sodann ergeben, dass der
Beschwerdeführer einen am 24. Februar 2005 ausgestellten und am
26. April 2007 bis am 24. Februar 2015 verlängerten Pass gehabt habe.
In diesem Pass habe er am 7. April 2009 seine Berufsbezeichnung
abändern lassen, und mit diesem Dokument habe er am 16. April 2009
auf der italienischen Botschaft in Colombo ein für eine mehrmonatige
Arbeitstätigkeit in Italien bestimmtes SchengenVisum beantragt, welches
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am 4. Mai 2009 ausgestellt worden sei. Den Visumsunterlagen sei zu
entnehmen, dass er einen festen Wohnsitz in Colombo […] gehabt habe
und nicht vorbestraft gewesen sei. Des Weiteren habe die Botschaft
herausgefunden, dass der Beschwerdeführer diverse Male nach Indien
gereist und von dort jeweils nach Sri Lanka zurückgekehrt sei – so habe
er sich vom 9. August 2005 bis 3. September 2005, vom 6. Dezember
2007 bis 2. Februar 2008, vom 9. Februar 2008 bis 9. April 2008 sowie
vom 1. Januar 2009 bis 29. Januar 2009 in Indien aufgehalten; am
13. Mai 2009 sei er nach Paris ausgereist. Nach der Ausreise habe er
offensichtlich nicht die Stelle in Italien angetreten, sondern sei mit dem
SchengenVisum legal in die Schweiz eingereist, wo er am 25. Mai 2009
um Asyl nachgesucht habe.
Das BFM hält fest, vor diesem Hintergrund könnten die aufgrund der
verspäteten Geltendmachung bereits bezweifelten Asylvorbringen erst
recht nicht geglaubt werden. Während der angeblich im VanniGebiet mit
den LTTE verbrachten Zeit sei der Beschwerdeführer mehrmals nach
Indien gereist, und auch während der angeblichen Inhaftierung in
W._______ am 8. Januar 2009 sei er in Indien gewesen. Eine weitere
Überschneidung ergebe sich mit der behaupteten, über dreiwöchigen
Inhaftierung nach der letzten Festnahme in Colombo am 19. März 2009,
habe er doch am 7. April 2009 seine Berufsbezeichnung im Pass
abändern lassen und am 16. April 2009 seinen Visumsantrag mit
zahlreichen Beilagen und italienischem Arbeitsvertrag auf der
italienischen Botschaft eingereicht.
Die eingereichten Dokumente mit amtlichem Charakter ("Warrant of
Arrest" vom 27. Mai 2009 vom Magistrate Court Colombo 12 sowie
"Receipt on Arrest" vom 19. März 2009) hätten aus Kapazitätsgründen
nicht innert nützlicher Frist durch den Vertrauensanwalt der Schweizer
Vertretung in Colombo überprüft werden können. Solche Dokumente
könnten jedoch leicht käuflich erworben oder selbst hergestellt werden,
und da sie lediglich als Kopien vorlägen, komme ihnen bereits deshalb
grundsätzlich kein Beweiswert zu. Im in sehr schlechtem, kaum
verständlichem Englisch abgefassten Schreiben des srilankischen
Rechtsvertreters vom 22. Februar 2010 erwähne dieser den "Supreme
Court". Sollte ein Verfahren schon bis zu dieser Instanz gelangt sein,
wären zahlreiche Gerichtsdokumente der Vorinstanz beibringbar. Der
Umstand, dass diese fehlten, vermindere den Beweiswert der anderen
Dokumente zusätzlich. Die drei Schreiben vermöchten kein hängiges
Gerichtsverfahren zu belegen. Beim handschriftlichen Schreiben der
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Tante vom 1. Februar 2010 sowie dem Schreiben eines srilankischen
Rechtsanwaltes vom 7. Februar 2010, welche eine zweiwöchige
Inhaftierung in W._______ bestätigen sollten, handle es sich
offensichtlich um Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert, sei der
Beschwerdeführer zur besagten Zeit doch in Indien gewesen.
4.4. In der Replik räumt der Beschwerdeführer ein, die
Abklärungsergebnisse des BFM seien grösstenteils korrekt. Weiter führt
er aus, in Tat und Wahrheit habe er in W._______ studiert und sei im
Kontakt mit Exponenten der LTTE gestanden. Ein langjähriger
Schulkollege, der bei den LTTE gewesen sei, habe ihn gebeten, verletzte
Kämpfer in Indien zu besuchen und zu betreuen. Auf Kosten und
organisiert von den LTTE habe er sich dreimal nach Indien begeben; die
Daten könnten mit denjenigen übereinstimmen, welche das BFM eruiert
habe. Nach der Rückkehr von seiner letzten Reise sei er anfangs Februar
2009 in W._______ verhaftet und für zwei Wochen festgehalten worden.
Die Bestätigung der Tante nenne als Datum der Festnahme in
W._______ irrtümlich den 8. Januar 2009 statt den 8. Februar 2009; es
handle sich offensichtlich um ein Versehen der Tante, ansonsten gebe
die Bestätigung die Wahrheit wieder. Der Beschwerdeführer legt sodann
Wert auf die Feststellung, er habe bis zu seiner Ausreise an der
Universität in W._______ Biologie studiert und dort auch seinen Wohnsitz
gehabt. Weil er befürchtet habe, mit Wohnsitz W._______ kein Visum zu
erhalten, habe er in den Visumsunterlagen Colombo als Wohnsitz
angegeben. Er sei überdies nicht nach Paris gereist, sondern in Rom
ausgestiegen.
5.
5.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers in
wesentlichen Punkten nachgeschoben und widersprüchlich und daher
unglaubhaft sowie asylrechtlich nicht relevant sind. Übereinstimmend mit
der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich bei der geltend gemachten
polizeilichen Festnahme im Februar 2009 in Colombo anlässlich einer
Personenkontrolle um eine gewöhnliche Routinekontrolle ohne
asylrechtlich erheblichen Charakter handelte, zumal der
Beschwerdeführer nach eineinhalb Stunden bereits wieder freigelassen
wurde. Das vorgebrachte Training bei den LTTE im Jahr 2002/2003
sowie die geltend gemachte Entführung in einem weissen Van in
Colombo im März 2009 und das anschliessende dreitägige Festhalten
des Beschwerdeführers erweisen sich als unglaubhaft, wenngleich aus
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anderen als den vom BFM angeführten Gründen. Entgegen der
Einschätzung der Vorinstanz kommt den in einem EVZ gemachten
Aussagen einer asylsuchenden Person zu den Asylgründen angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 mit weiteren Hinweisen). Widersprüche dürfen
nur dann zu Ungunsten der asylsuchenden Person herangezogen
werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM
diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder
Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden,
nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest
ansatzweise erwähnt werden. Im vorliegenden Fall erweist sich das
angebliche Training bei den LTTE als unglaubhaft, weil der
Beschwerdeführer weder an der Anhörung, noch in der schriftlichen
Darlegung seiner Asylgründe auf Beschwerdeebene (Beilage 4) in der
Lage war, Inhalt und Zweck des Trainings anschaulich und
nachvollziehbar zu beschreiben und schliesslich sogar zugibt, über die
genauen Ausbildungen zu wenig zu wissen (vgl. E. 4.2). Auch die geltend
gemachte Entführung in Colombo ist unglaubhaft, da der
Beschwerdeführer die drei Nächte und zwei Tage, die er in der Gewalt
von Unbekannten verbracht haben will, nicht in der erforderlichen
Detailliertheit und Konkretheit zu schildern vermag. Ferner ist nicht
nachvollziehbar, weshalb man ihn so lange festgehalten, sich dann aber
damit begnügt haben soll, von ihm die Telefonnummer des
Parlamentsabgeordneten in Colombo zu verlangen, in dessen Haus er
gewohnt haben will (vgl. act. A9/17 S. 7, 1113 und schriftliche Darlegung
der Asylgründe, Beschwerdebeilage Nr. 4, S. 4).
5.2. Wie das BFM in der Vernehmlassung gestützt auf die Abklärungen
der Schweizer Botschaft in Colombo festgestellt hat, hielt sich der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der geltend gemachten Tätigkeit für die
LTTE im VanniGebiet mehrmals in Indien auf, und auch während der
angeblichen Inhaftierung in W._______ im Januar 2009 befand er sich in
Indien. Während der behaupteten Inhaftierung in Colombo im März 2009
liess er die Berufsbezeichnung in seinem Pass abändern, und kurz nach
der angeblichen Freilassung reichte er auf der italienischen Botschaft in
Colombo einen Visumsantrag mit umfangreichen Beilagen ein. Den
entsprechenden Asylvorbringen, an deren Wahrheitsgehalt bereits
aufgrund der verspäteten Geltendmachung Zweifel angebracht sind, wird
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Seite 12
mit den Ergebnissen der Botschaftsabklärung jegliche Grundlage
entzogen. Der Beschwerdeführer gesteht in der Replik ein, dass die
Abklärungsergebnisse grösstenteils korrekt seien. Von den vier durch die
Botschaft eruierten Aufenthalten in Indien gibt er drei zu, allerdings ohne
zu konkretisieren, welche Reise er bestreitet. Sein Erklärungsversuch, er
habe sich im Auftrag der LTTE dreimal nach Indien begeben, um dort
verletzte Kämpfer zu besuchen und zu betreuen, ist offensichtlich
nachgeschoben und vermag angesichts der durch die zahlreichen, im
Laufe des Verfahrens vorgebrachten unterschiedlichen Versionen der
angeblichen Tätigkeiten zugunsten der LTTE vollends erschütterten
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. An der erst
auf Beschwerdeebene vorgebrachten Festnahme in W._______ und der
anschliessenden zweiwöchigen Inhaftierung mit schwerer Folter hält der
Beschwerdeführer auch in der Replik fest. Seine Argumentation, die
Tante habe in ihrem Bestätigungsschreiben aus Versehen den 8. Januar
2009 als Datum seiner Festnahme genannt statt den 8. Februar 2009, ist
als Versuch zu werten, die zeitliche Kollision der angeblichen Inhaftierung
in W._______ mit dem vierten Aufenthalt in Indien vom 1. bis 29. Januar
2009 zu vermeiden. In ihrem Schreiben gab die Tante an, ihren Neffen
am 23. Januar 2009 nach seiner Freilassung aus Sicherheitsgründen
nach Colombo zum Haus des B._______ gebracht zu haben, mithin an
einem Datum, an welchem der Beschwerdeführer seinen Angaben in der
Replik zufolge noch gar nicht verhaftet gewesen sein will. Abgesehen
davon, dass die Tante sich nicht nur – wie vom Beschwerdeführer
geltend gemacht – in einer Datumsangabe, sondern gleich in zwei
getäuscht haben müsste, ist darauf hinzuweisen, dass ein blosses
Bestätigungsschreiben einer verwandten Person – wie vorliegend jenes
der Tante des Beschwerdeführers – als solches ohnehin nicht geeignet
ist, zu beweisen, dass ein Familienmitglied polizeilich gesucht wird
und/oder ein Gerichtsverfahren gegen dieses hängig ist. Auch den
handschriftlichen und fremdsprachigen polizeilichen Vorladungen kommt
kein Beweiswert zu, liegen sie doch lediglich als Kopien vor. Die Angaben
des Beschwerdeführers, die Polizei habe am 6. Juni 2009 und am
10. Oktober 2009 bei[…] B._______ nach ihm gesucht und die
polizeilichen Vorladungen abgegeben, sind angesichts der Datierung der
Vorladungen vom 21. Juni 2009 beziehungsweise 10. Dezember 2009
nicht nachvollziehbar. An der Echtheit des erst mit der Replik
eingereichten, unvollständig ausgefüllten und nicht unterzeichneten
Studentenausweises sowie der Computerausdrucke von Notenblättern
zur Untermauerung der – erstmals in der Replik geltend gemachten
Studienzeit in W._______ – bestehen ernsthafte Zweifel zum einen
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deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht zu erklären vermag, weshalb er
die Dokumente erst mit der Replik einreicht, und zum anderen, da er sich
in den Studienjahren 2007/2008 sowie 2008/2009 nachweislich dreimal
während insgesamt fünf Monaten in Indien aufgehalten hat. Im Übrigen
sind diese Dokumente ohnehin nicht geeignet, die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers zu belegen. Den zutreffenden Ausführungen des
BFM zum Gefälligkeitscharakter der Bestätigungsschreiben der Tante
und des Rechtsanwaltes, zum fehlenden Beweiswert der eingereichten
Kopien des Haftbefehls und der Haftbestätigung sowie zum nicht
belegten und auch nicht glaubhaften Gerichtsverfahren wird in der Replik
denn auch nichts Substanzielles entgegengehalten. Die Erklärung des
Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, er habe beim BFM deshalb
nicht die Wahrheit gesagt, weil Landsleute ihm erzählt hätten, er würde
dann kein Asyl erhalten, ist im Übrigen eine wenig überzeugende
Ausflucht, wurde er doch sowohl zu Beginn der BzP als auch der
Anhörung ausdrücklich auf die Wahrheitspflicht hingewiesen (vgl. act.
A1/10 S. 1 und A9/17 S. 2).
5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann vollumfänglich auf die oben wiedergegebenen
Erwägungen aus der Vernehmlassung des BFM verwiesen werden. Es
erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt
hat dessen Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Ergänzend
festzuhalten bleibt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der
Asylgründe des Beschwerdeführers hinreichend erstellt ist. Der
Beschwerdeführer konnte die Sachverhaltselemente, welche er im
erstinstanzlichen Verfahren vor dem BFM in Verletzung seiner
diesbezüglichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG) noch
verschwiegen hat, nachträglich auf Beschwerdeebene geltend machen
und dazu mit Eingaben vom 11. Februar 2010, 22. März 2010, 26. März
2010, 9. April 2010 und vom 14. Juli 2011 diverse Beweismittel
nachreichen. Es besteht deshalb kein Grund, die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche
Kassationsantrag sowie der Antrag auf eine ergänzende Befragung des
Beschwerdeführers sind mithin abzuweisen.
6.
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6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34
E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht verfügt.
6.3. Nachdem das BFM mit Verfügung vom 11. Januar 2010 die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung angeordnet hat, erübrigen sich Ausführungen
zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gegen eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem Beschwerdeführer
wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Verfahren wäre
dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher
Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem
Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Dieser hat im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gestellt, das vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom
17. Februar 2010 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen worden
ist. Dieser geht seit März 2010 einer Erwerbstätigkeit als […] in einem […]
nach. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er dadurch Einkünfte
erzielt, die über den für Alleinstehende geltenden Grundbetrag von
Fr. 1100. hinausgehen. Somit ist er nach wie vor als prozessual bedürftig
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zu betrachten, weshalb die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege
nicht zu widerrufen ist. Folgerichtig sind ihm keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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