B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-837/2012
U r t e i l v o m 1 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______ B._______, geboren [...], Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Thomas Schütz, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Januar 2012
D-837/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsbürgerin und Angehörige
der Volksgruppe der Ashkali albanischer Sprache und muslimischer Reli-
gionszugehörigkeit. Gemäss ihren Angaben stammt sie aus dem Dorf
C._______ (albanisch; serbische Bezeichnung: D._______) in der Ge-
meinde E._______ (F._______) und lebte vor dem Kosovokrieg während
vierzig Jahren in Mitrovicë (Kosovska Mitrovica). Wegen des Krieges sei
sie im Jahr 1999 nach Bosnien gegangen, wo sie sich bis 2009 aufgehal-
ten habe. Danach sei sie in den Kosovo, nach G._______ (H._______) in
der Gemeinde I._______ (J._______), zurückgekehrt. Gemäss ihren An-
gaben verliess sie den Kosovo – bei ungenauer Datumsangabe – im April
2011 erneut und reiste in der Folge illegal in die Schweiz ein, wo sie sich
zu ihrer Tochter K._______ B._______ (Schweizer Staatsangehörige) be-
gab. Mit Schreiben vom 26. April 2011 wandte sich die genannte Tochter
an das Bundesamt für Migration (BFM) und ersuchte namens der Be-
schwerdeführerin um Asyl in der Schweiz. Am 30. Mai 2011 wurde die
Beschwerdeführerin durch das BFM summarisch und am 30. Juni 2011
eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört. Am 15. August
2011 wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zu-
gewiesen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen gab die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei im April 2011 aus dem Kosovo aus-
gereist, weil sie dort ausser entfernten Verwandten niemanden mehr ha-
be. Vor dem Kosovokrieg habe sie bei ihrem Schwager L._______
B._______ und dessen Familie in Mitrovicë gelebt. Danach sei sie jedoch
von jenem vertrieben worden. Ihre Kinder hätten ihr nach dem Krieg in
G._______ ein Stück Land gekauft, um dort ein Haus zu bauen. Es sei
jedoch bis jetzt nichts geschehen. Nach ihrer Rückkehr aus Bosnien – wo
sie mit ihrer Tochter M._______ und deren Ehemann gewesen sei – habe
sie in G._______ bei einem Verwandten ihres verstorbenen Ehegatten
namens N._______ O._______ gewohnt. Jedoch habe sie auch dort nicht
dauernd bleiben können. Sie leide an verschiedenen Gebrechen, sei auf
Hilfe angewiesen und wolle deshalb bei ihren Kindern in der Schweiz le-
ben.
C.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2011 ersuchte das BFM die schweizerische
D-837/2012
Seite 3
Botschaft im Kosovo um Abklärung verschiedener Fragen zu Herkunft,
familiärem Hintergrund, ehemaligen Wohnverhältnissen und wirtschaftli-
cher Lage der Beschwerdeführerin in deren Heimatstaat.
D.
Mit Schreiben vom 2. August 2011 übermittelte die schweizerische Bot-
schaft im Kosovo dem BFM die Ergebnisse der entsprechenden Abklä-
rungen. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass das Dorf G._______
eine grosse Ausdehnung habe und es sich ohne genauere Adressanga-
ben als schwierig erwiesen habe, Informationen zu erlangen. Es seien
mehrere Einwohner des Dorfs, darunter auch Angehörigen der Ethnie der
Ashkali, befragt worden, aber weder die Beschwerdeführerin noch die
Familie des N._______ O._______ seien den Befragten namentlich be-
kannt gewesen. Weiter sei das Dorf C._______ aufgesucht worden. Die-
ses sei von den Bewohnern vollkommen aufgegeben worden. Jedoch sei
in einem anderen Dorf in der Gemeinde E._______ namens P._______
(Q._______) jemand angetroffen worden, der sich daran habe erinnern
können, dass die Beschwerdeführerin vor langer Zeit in C._______ gelebt
habe. Jene Person habe mitzuteilen gewusst, dass die Beschwerdeführe-
rin in der Gegend keine Familienangehörige mehr habe. Die gesamte
Familie befinde sich im Ausland, die Kinder der Beschwerdeführerin alle-
samt in der Schweiz. Die genannte Person habe zwar gewusst, dass der
verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin in G._______ Familien-
angehörige gehabt habe; N._______ O._______ sei ihr aber ebenfalls
nicht namentlich bekannt gewesen. Es habe sich somit als unmöglich er-
wiesen, in G._______ die geringste Spur der Beschwerdeführerin oder
der Person namens N._______ O._______ zu finden. Es sei daher davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin niemals in G._______ gelebt
habe. Hingegen würden die Angaben, wonach die Beschwerdeführerin in
Mitrovicë gelebt habe, als korrekt erscheinen, auch wenn mangels ge-
nauer Adressangaben eine Überprüfung nicht möglich gewesen sei. Fer-
ner sei die Beschwerdeführerin in C._______ geboren und habe dort je-
denfalls bis zu ihrer Eheschliessung eine Zeitlang gelebt. Heute habe sie
dort keine Verwandten mehr.
E.
Am 12. September 2011 führte das BFM eine ergänzende Anhörung der
Beschwerdeführerin durch. Im Rahmen dieser Befragung erteilte das
BFM der Beschwerdeführerin in Bezug auf die genannten Abklärungser-
gebnisse das rechtliche Gehör. Dabei blieb die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen bei ihrer Darstellung, sie habe sich vor ihrer Ausreise in die
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Seite 4
Schweiz bei N._______ O._______ aufgehalten. Diesbezüglich führte sie
– mit Unterstützung ihrer Tochter K._______ B._______ – aus,
G._______ existiere auch unter der Ortsbezeichnung R._______, und
machte Angaben, wie das Wohnhaus von N._______ O._______ zu fin-
den sei. Zudem äusserte sie sich ergänzend zu ihrem ehemaligen Auf-
enthaltsort in Mitrovicë. Im Rahmen der Anhörung gab die Beschwerde-
führerin zwei Bestätigungsschreiben zu den Akten.
F.
Mit E-Mail vom 20. September 2011 ersuchte das BFM die schweizeri-
sche Botschaft im Kosovo gestützt auf die Ergebnisse der Anhörung vom
12. September 2011 um erneute Abklärung der Herkunft, des familiären
Hintergrunds und der sonstigen persönlichen Verhältnisse der Beschwer-
deführerin im Kosovo.
G.
Mit Eingabe an das BFM vom 23. September 2011 liess die Beschwerde-
führerin eine Telefax-Kopie der Identitätskarte von N._______ O._______
einreichen.
H.
Mit Schreiben vom 28. September 2011 übermittelte die schweizerische
Botschaft im Kosovo dem BFM die Ergebnisse der erneuten Abklärungen.
Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass der Schwager der Beschwerde-
führerin, L._______ B._______, mit seiner Familie nach wie vor in Mitro-
vicë wohne. Ein Sohn des Genannten habe bestätigt, dass die Be-
schwerdeführerin vor dem Krieg bei seiner Familie gelebt habe. Auch
nach ihrer Rückkehr aus Bosnien und Herzegowina habe sie wieder wäh-
rend sechs bis sieben Monaten bei ihnen gewohnt. Die erneuten Abklä-
rungen hätten ausserdem ergeben, dass in der Gemeinde I._______ –
wenn auch weder in G._______ noch in R._______, sondern im Dorf
S._______ – die Person namens N._______ O._______ wohne. Dieser
habe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin während zweier Jahre, zwi-
schen 2009 und 2011, bei ihm und seiner Familie gelebt habe. Er habe
dafür von der Familie der Beschwerdeführerin allerdings niemals irgend-
eine Entschädigung erhalten. Er habe die Beschwerdeführerin, mit deren
verstorbenem Ehemann er entfernt verwandt sei, nicht mehr länger be-
herbergen können und sie deshalb zur Abreise aufgefordert. Auch gegen
Entschädigung werde er sie nicht mehr bei sich aufnehmen. Aus der Bot-
schaftsantwort geht ausserdem hervor, dass die Beschwerdeführerin in
R._______ über eine Landparzelle verfüge, die indessen nicht bebaut sei.
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Seite 5
Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2009 mit ihrer Tochter M._______
aus Bosnien und Herzegowina in den Kosovo zurückgekehrt. M._______
sei verheiratet und lebe heute in T._______. Es sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin im Kosovo angesichts ihres Alters Anspruch
auf Sozialhilfe hätte. Auch könne angenommen werden, dass sie gegen
Entschädigung wieder bei ihrem Schwager L._______ B._______ in
Mitrovicë leben könnte.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2011 gewährte das BFM der
Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen der erneuten Botschaftsabklä-
rungen das rechtliche Gehör.
J.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 14. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. Da-
bei beantragte sie, die Ziff. 3-5 der Verfügung des BFM seien aufzuheben
und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sa-
che zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es seien ihr die
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 23. Fe-
bruar 2012 wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeeingabe aus-
schliesslich gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung bezie-
hungsweise deren Vollzug richte. Somit sei die Verfügung des BFM vom
19. Januar 2012 in Rechtskraft erwachsen, soweit die Frage des Asyls
und der Flüchtlingseigenschaft betreffend. Weiter wurde festgestellt, so-
weit mit der Beschwerde beantragt werde, die Ziff. 3 der angefochtenen
Verfügung (und insofern die Wegweisung als solche) sei aufzuheben, sei
D-837/2012
Seite 6
festzuhalten, dass die Wegweisung nur aufgehoben werden könne, wenn
ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehe (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21). Mangels entsprechender Begründung in der Beschwerde-
schrift sei das Rechtsbegehren daher als sinngemäss auf den Vollzugs-
punkt beschränkt zu erachten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
bilde damit in materieller Hinsicht lediglich die Frage, ob die Wegweisung
zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen sei. Des Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehält-
lich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 9. März 2012
gutgeheissen. Für den Fall, dass keine Fürsorgebestätigung eingereicht
würde, wurde die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintre-
tens auf die Beschwerde zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.– innert gleicher Frist aufgefordert. Schliesslich wurde das Ge-
such um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG abgelehnt.
M.
Mit Einzahlung vom 27. Februar 2012 wurde der verlangte Kostenvor-
schuss geleistet.
N.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 1. März 2012 wurde eine Fürsor-
gebestätigung eingereicht. Weiter liess die Beschwerdeführerin durch ih-
ren Rechtsvertreter mitteilen, die Leistung des Kostenvorschusses sei irr-
tümlicherweise erfolgt, und es wurde darum ersucht, der geleistete Betrag
von Fr. 600.– sei ihr – auf das Konto des Rechtsvertreters – umgehend
wieder zurückzuerstatten.
O.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 6. März
2012 wurde festgestellt, angesichts der erfolgten Zahlung stelle sich un-
geachtet der eingereichten Fürsorgebestätigung die Frage, ob die pro-
zessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG tatsächlich gegeben sei oder Anlass bestehe, auf die vor-
behältliche Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung zurückzukommen. Gestützt darauf wurde festgehalten,
dass über die genannte Frage im Endentscheid befunden werde.
Zugleich wurde der Antrag abgewiesen, der mit Zahlung vom 27. Februar
2012 überwiesene Betrag sei umgehend zurückzuerstatten.
D-837/2012
Seite 7
P.
Mit Eingabe vom 9. März 2012 wiederholte die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter den Antrag, der mit Zahlung vom 27. Februar 2012
überwiesene Betrag sei sofort zurückzuerstatten, und reichte in diesem
Zusammenhang eine Verfügung des Amts für Zusatzleistungen zur
AHV/IV der Stadt U._______ in Bezug auf den Schwiegersohn der Be-
schwerdeführerin ein. Des Weiteren führte der Rechtsvertreter aus, das
vorliegende Schreiben sei als Aufsichtsbeschwerde gegen die Amtsfüh-
rung des zuständigen Instruktionsrichters aufzufassen und entsprechend
weiterzuleiten, sollte an der Zwischenverfügung vom 6. März 2012 fest-
gehalten werden.
Q.
Mit Vernehmlassung vom 9. März 2012 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
R.
Mit Schreiben vom 15. März 2012 teilte der zuständige Instruktionsrichter
dem Rechtsvertreter mit, die Zwischenverfügung vom 6. März 2012 habe
keinerlei Präjudiz in Bezug auf die Frage geschaffen, ob die prozessuale
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
tatsächlich gegeben sei. Vielmehr werde es am Spruchgremium liegen,
diese Frage im Endentscheid abschliessend zu beurteilen, und es sei
somit noch kein definitiver Entscheid über eine allfällige Kostenpflicht der
Beschwerdeführerin getroffen worden. Daher bestehe weder Veranlas-
sung, auf die Zwischenverfügung vom 6. März 2012 zurückzukommen,
noch die Eingabe vom 9. März 2012 als Aufsichtsbeschwerde aufzufas-
sen und entsprechend weiterzuleiten. Des Weiteren wurde der Be-
schwerdeführerin von der Vernehmlassung des BFM Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundes-
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Seite 8
verwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend
Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor
welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.2 Wie mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2012 festgestellt wurde,
beschränkt sich das Beschwerdeverfahren angesichts der gestellten An-
träge in materieller Hinsicht auf die Frage, ob die Wegweisung zu vollzie-
hen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen
sei.
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).
3.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfol-
gend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörte-
rung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
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Seite 9
4.
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
4.2 Im vorliegenden Fall sind unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs insbesondere die folgenden Faktoren zu be-
rücksichtigen, wie sie sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin
selbst sowie aus den Abklärungen der schweizerischen Botschaft im Ko-
sovo ergeben: Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine sieb-
zigjährige Frau von der ethnischen Minderheit der Ashkali albanischer
Sprache. Nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 1976 lebte sie bis zum
Jahr 1999 bei der Familie ihres Schwagers L._______ B._______ in
Mitrovicë. Während des Kosovokriegs begab sie sich mit ihrer Tochter
M._______ nach Bosnien, wo sie sich bis 2009 aufhielt. Anschliessend
kehrte sie in den Kosovo zurück, wo sie in der Folge, bis zu ihrer Ausreise
in die Schweiz, während einiger Monate wiederum bei L._______
B._______ und während etwa zweier Jahre bei einem entfernten Ver-
wandten ihres verstorbenen Ehemannes namens N._______ O._______
in der Gemeinde I._______ wohnte. Aus den Abklärungen der Botschaft
geht hervor, dass die Familie von L._______ B._______ in Mitrovicë in
prekären Verhältnissen lebt. Das Anwesen umfasst gemäss den Auskünf-
ten der Botschaft vier Gebäude, die mehr oder weniger bewohnbar seien.
L._______ B._______ habe fünf verheiratete Söhne, die mit ihren Famili-
en allesamt auf dem Anwesen leben würden; insgesamt handle es sich
um vierzig Personen. Sämtliche Mitglieder der Grossfamilie seien arbeits-
los. In Bezug auf N._______ O._______ geht aus den Abklärungen der
Botschaft hervor, dass dieser es ablehne, die Beschwerdeführerin selbst
gegen Entschädigung wieder bei sich aufzunehmen. Der Genannte habe
mit ihr fast keine verwandtschaftliche Verbindung. Aus verschiedenen
durch die Botschaft erlangten Zeugenaussagen resultiert ausserdem,
dass die Tochter M._______ heute wieder im Kosovo lebe und mit ihrem
Ehemann in T._______ ein Haus bewohne. Die Beschwerdeführerin be-
sitze zwar in der Gemeinde I._______ ein Stück Land; dieses sei jedoch
nicht bebaut.
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Seite 10
4.3 Das BFM stützte seine Beurteilung, der Vollzug der Wegweisung in
den Kosovo sei zumutbar, im Wesentlichen auf die Einschätzung, die Be-
schwerdeführerin verfüge im Kosovo über ein verwandtschaftliches Be-
ziehungsnetz, das ihr auch Wohnraum zur Verfügung stellen könne. Aus-
serdem habe sie in ihrem Heimatstaat Anspruch auf Sozialhilfe in der Hö-
he von mindestens 40 Euro monatlich. Dazu ist festzustellen, dass zwar
die Einschätzung zutrifft, die Beschwerdeführerin habe im Kosovo familiä-
re Beziehungen. Entgegen der Vorinstanz sind dabei allerdings lediglich
ihre Tochter M._______ und L._______ B._______, der Bruder ihres ver-
storbenen Ehegatten, zu nennen, nicht aber die Person namens
N._______ O._______, zu der auch nach Einschätzung der schweizeri-
schen Botschaft lediglich ein sehr entferntes, nicht genauer zu bezeich-
nendes verwandtschaftliches Verhältnis besteht. In diesem Zusammen-
hang ist auch festzuhalten, dass das BFM die schweizerische Botschaft
im Kosovo zwar zweimal mit Abklärungen in Bezug auf N._______
O._______ beauftragte, jedoch keinerlei Erkundigungen über die Le-
bensumstände der Tochter M._______ anstellen liess. Zu bemängeln ist
des Weiteren, dass das BFM – obwohl sich die Botschaftsabklärungen
hierzu äusserten – in der angefochtenen Verfügung auch nicht auf die
Frage der konkreten Wohnsituation einging, welche die Beschwerdefüh-
rerin bei ihrem Schwager oder allenfalls bei ihrer Tochter M._______ an-
treffen würde. In Bezug auf Letztere wurde mit der Beschwerdeschrift gel-
tend gemacht, im Haus der Tochter M._______ in T._______ (Gemeinde
E._______), das lediglich zwei Zimmer aufweise, würden sechs Personen
wohnen. Im Rahmen der Vernehmlassung hat sich das Bundesamt zu
diesem Aspekt nicht weiter geäussert.
4.4 Gestützt auf die vorliegenden Erkenntnisse ist entgegen der Ansicht
des BFM nicht davon auszugehen, dass die Wohnsituation der Be-
schwerdeführerin im Kosovo gesichert ist. Vielmehr ist anzunehmen, dass
sowohl die Tochter M._______ als auch L._______ B._______ mit ihren
jeweiligen Familien in prekären Wohnverhältnissen leben. Dabei ist auch
dem Alter der Beschwerdeführerin sowie dem Umstand Rechnung zu tra-
gen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen offenbar von der Unterstüt-
zung ihrer Angehörigen abhängig ist. So ist einer im Protokoll der Erstbe-
fragung (S. 7) enthaltenen Anmerkung der befragenden Person zu ent-
nehmen, die Beschwerdeführerin sei gebrechlich, verwirrt und verängstigt
gewesen; viele Fragen – so zu Verwandten, Geburts- und anderen Daten
– hätten nur mit Hilfe der anwesenden Tochter K._______ B._______ be-
antwortet werden können. Es ist festzustellen, dass auch aus dem Proto-
koll der ergänzenden Anhörung vom 12. September 2011 hervorgeht,
D-837/2012
Seite 11
dass die Beschwerdeführerin unter Orientierungsschwierigkeiten leidet.
So vermochte sie teilweise auch auf einfachste Fragen bezüglich ihrer
Lebensumstände und sonstigen persönlichen Verhältnisse im Kosovo
und in Bosnien und Herzegowina nur mit Unterstützung ihrer Tochter
Auskunft zu geben. Dabei gab sie an, sie brauche Begleitung, da sie nicht
alleine aufstehen und gehen könne; selbst zum Duschen benötige sie Hil-
fe. Angesichts der erwähnten Anmerkungen im Protokoll der Erstbefra-
gung sind diese Angaben als glaubhaft zu qualifizieren, und es ist von ei-
ner weitgehenden Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin
wegen ihres Alters und ihrer Gebrechlichkeit auszugehen.
4.5 Namentlich unter Berücksichtigung der nicht gesichert erscheinenden
Wohnsituation im Kosovo und der alters- und gesundheitsbedingten Un-
terstützungsbedürftigkeit ergibt sich somit der Schluss, dass der Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat als unzu-
mutbar zu erachten ist.
5.
Nach den angestellten Erwägungen ist die – auf die Frage des Wegwei-
sungsvollzugs beschränkte – Beschwerde gutzuheissen. Nachdem vor-
liegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG ak-
tenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der
Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom 27. Feb-
ruar 2012 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist der Beschwerde-
führerin zurückzuerstatten.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens
der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die
Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
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Seite 12
VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwech-
sels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteient-
schädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin
durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-837/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 19. Januar
2012 werden aufgehoben, und das Bundesamt wird angewiesen, die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.–
zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: