B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-837/2016
lan
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Simon Epprecht, Rechtsanwalt,
Peyer Partner Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2016 / N (…).
D-837/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamili-
scher Ethnie – ersuchte am 10. März 2014 um die Gewährung von Asyl in
der Schweiz, worauf er am 13. März 2014 vom Bundesamt für Migration
(BFM; heute SEM) zu seiner Person, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib
seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchs-
gründen befragt wurde (vgl. act. A3: Protokoll der Befragung zur Person).
Dabei gab er unter anderem an, er habe seine Heimat schon im (…[Früh-
ling]) 2010 verlassen und sich danach in verschiedenen afrikanischen Län-
dern aufgehalten, bis er am 11. November 2013 auf dem Luftweg nach
Belgien gelangt sei. Dort habe er einen Asylantrag gestellt, welcher jedoch
nicht akzeptiert worden sei. Nach der Ablehnung seines Antrages sei ihm
ein 7-tägiges Visum erteilt worden, verbunden mit der Aufforderung, das
Land zu verlassen und andernorts um Asyl zu ersuchen. Er sei noch bis
am 9. März 2014 in Belgien geblieben, dann sei er von dort in die Schweiz
gereist (vgl. act. A3 Ziff. 2.05 und 2.06).
A.b Da der Beschwerdeführer weder in der Eurodac-Datenbank noch in
der europäischen Visums-Datenbank verzeichnet war, wurden diese Anga-
ben vom BFM in Zweifel gezogen. Vor diesem Hintergrund sandte das Bun-
desamt am 26. März 2014 ein Auskunftsbegehren an die belgische Dublin-
Behörde. Daneben gelangte das Bundesamt am 31. März 2014 an die
schweizerische Botschaft in Colombo, dies mit der Bitte, vor Ort bei den
anderen europäischen Botschaften abzuklären, ob dem Beschwerdeführer
von diesen ein Visum erteilt worden sei.
A.c Am 1. April 2014 teilte die schweizerische Botschaft in Colombo dem
BFM mit, dem Beschwerdeführer sei am 23. November 2012 von der itali-
enischen Botschaft ein Visum ausgestellt worden. Dabei habe es sich um
ein für 150 Tage gültiges Arbeitsvisum gehandelt. Gestützt auf diese Aus-
kunft forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer am 1. April 2014 zur
Stellungnahme auf. Zusätzlich sandte das Bundesamt am 3. April 2014 ein
Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an die italienische Dublin-
Behörde.
A.d Am 10. April 2014 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, zwar sei
es richtig, dass er einen Visumsantrag für Italien gestellt habe. Da er jedoch
weder eine Antwort auf diesen Antrag noch ein Visum erhalten habe, habe
er einen anderen Weg zur Flucht aus Sri Lanka genutzt. Zu dem vom Bun-
desamt genannten Termin vom 23. November 2012 habe er jedenfalls kein
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Visum erhalten. Es sei aber durchaus möglich, dass seine Daten miss-
braucht worden seien.
A.e Am 14. Mai 2014 teilte die belgische Dublin-Behörde dem BFM mit,
der Beschwerdeführer sei am 11. November 2013 am nationalen Flughafen
von Belgien kontrolliert worden, worauf er einen Asylantrag gestellt habe.
Dabei habe er erklärt, sein Pass sei ihm von seinem Schlepper abgenom-
men worden. Sein Asylantrag sei am 12. Dezember 2013 abgelehnt und
eine dagegen erhobene Beschwerde am 14. Januar 2014 abgelehnt wor-
den. Am 27. Januar 2014 sei er zum Verlassen von Belgien aufgefordert
worden. Von Belgien sei ihm schliesslich nie ein Visum ausgestellt worden.
A.f Am 21. Mai 2014 teilte die italienische Dublin-Behörde dem BFM mit,
eine Aufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung der Bestimmungen
zum Dublin-Verfahren werde abgelehnt, da er in Italien nicht bekannt sei.
Zwar bekräftigte das Bundesamt am 23. Mai 2014 sein an Italien gerichte-
tes Aufnahmeersuchen im Rahmen einer sogenannten Remonstration.
Dieses Begehren wurde jedoch von Italien nicht beantwortet. Derweil un-
terliess es das BFM, ein Aufnahmeersuchen auch an die belgische Dublin-
Behörde zu senden.
A.g Am 20. Mai 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Dub-
lin-Verfahren sei beendet worden, weshalb sein Asylgesuch von der
Schweiz geprüft werde. Die Anhörung zu den Gesuchsgründen fand in der
Folge am 22. Oktober 2015 statt (vgl. act. A26: Anhörungsprotokoll).
B.
B.a Im Rahmen der Befragung zur Person vom 13. März 2014 und der
Anhörung vom 22. Oktober 2015 führte der Beschwerdeführer zu seiner
Herkunft und zu seinem familiären Hintergrund aus, er stamme aus der
Region von B._______, aus der Ortschaft C._______ ([…]), wo er bis (…
[anfangs]) 2010 gelebt habe und wo bis heute seine Eltern wohnhaft seien.
Er habe drei Brüder, die das Land ebenfalls verlassen hätten. Der Älteste,
sein Bruder D._______, sei den LTTE beigetreten, als er (der Beschwer-
deführer) noch ein Kleinkind gewesen sei. Seither habe er ihn nie mehr
gesehen. Dieser Bruder sei nach dem Krieg von seinem Vater im Vanni-
Gebiet gesucht worden, respektive dieser Bruder habe Sri Lanka wegen
seiner LTTE-Vergangenheit verlassen und sei – wie ihm seine Mutter be-
richtet habe – nach Indonesien oder nach Australien gegangen. Wo er sich
heute aufhalte, wisse seine Familie nicht, respektive dieser Bruder halte
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sich weiterhin in Indonesien oder Australien auf. Die beiden anderen Brü-
der hätten die Heimat aufgrund der herrschenden Kämpfe 2008 und Ende
2009 verlassen, indem sein Bruder E._______ nach Indien und sein Bruder
F._______ nach Australien gegangen seien, respektive F._______ sei nach
Indien und E._______ nach Indonesien oder Australien gegangen.
F._______ sei wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, um zu heiraten. Er
lebe heute in G._______. Auch E._______ sei zurückgekehrt und er lebe
heute in H._______. Daneben führte der Beschwerdeführer aus, er sei
während elf Jahren zur Schule gegangen und er habe auch das letzte
Schuljahr zur Erlangung des A-Level-Abschlusses begonnen, die Schule
jedoch 2009 abbrechen müssen, da er Probleme mit der Armee bekommen
habe (vgl. dazu nachfolgend).
B.b Zu seinem Reiseweg und zum Verbleib seiner Identitäts- und Reise-
papiere bracht der Beschwerdeführer das Folgende vor: Ab (… [anfangs])
2010 habe er sich in Colombo aufgehalten, bis er seine Heimat im (…
[Frühling]) 2010 mit seinem eigenen Pass und im Besitz eines Visums für
afrikanische Länder über den Flughafen von Colombo verlassen habe, res-
pektive vor seiner Ausreise im (… [Frühling]) 2010 habe er sich während
rund acht Monate respektive vermutlich während rund sechs bis sieben
oder während fünf bis sechs Monaten in Colombo aufgehalten. Sein Pass
sei kurz vor seiner Ausreise von seinem Schlepper organisiert worden und
er sei in der Folge mit diesem Pass über den Flughafen von Colombo und
über Indien und Nairobi nach Afrika respektive nach Bamako in Mali ge-
reist, worauf er die nächsten dreieinhalb Jahre in zwei oder drei verschie-
denen afrikanischen Ländern verbracht habe. Diesbezüglich führte er aus,
er habe sich in Mali, Senegal und Burkina Faso aufgehalten, respektive
auch noch in Mauretanien, wobei er jeweils im Haus seiner Schlepper un-
tergebracht worden sei. Am 11. November 2013 sei er schliesslich von Se-
negal nach Belgien gelangt, wo er erfolglos um Asyl ersucht habe (vgl.
oben), respektive er sei von Burkina Faso nach Belgien gelangt, was er
schon im Rahmen der Befragung zur Person so gesagt habe. Nach Burkina
Faso sei er damals von Mali über Mauretanien gelangt. Über seinen Rei-
sepass verfüge er nicht mehr, da ihm dieser vom Schlepper abgenommen
worden sei und er vom Schlepper mit einem anderen Pass nach Belgien
gebracht worden sei. Seine Identitätskarte befinde sich weiterhin im Hei-
matdorf und er werde diese beibringen, respektive seine Identitätskarte sei
verloren gegangen und er verfüge nur noch über eine Fotokopie, welche
sich zuhause befinde. Zu Beginn der Anhörung reichte der Beschwerde-
führer die Kopie eines Geburtsscheins zu den Akten. Diesbezüglich führte
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er aus, diese Kopie sei ihm per E-Mail von seiner Mutter zugestellt worden,
als er sich 2012 in Afrika aufgehalten habe.
B.c Im Verlauf der Befragung zur Person vom 13. März 2014 (vgl. dazu
act. A3: Protokoll) führte der Beschwerdeführer zu den Gründen für sein
Asylgesuch einleitend aus, er habe Probleme mit der sri-lankischen Armee
gehabt, indem er in seinem Heimatdorf jeweils von Soldaten der sri-lanki-
schen Armee mitgenommen und zusammengeschlagen worden sei. Aus
diesem Grund habe er die Schule verlassen müssen, und da sein Leben in
Gefahr gewesen sei, habe er auch sein Dorf verlassen müssen (a.a.O.,
Ziff. 1.17.04). Auf Nachfrage hin gab er an, die Schule habe er zirka im (…
[Frühling]) 2009 abgebrochen (a.a.O., Ziff. 1.17.04) und im (… [Frühling])
2010 sei er aus Sri Lanka ausgereist (a.a.O., Ziff. 2.05). Gegen Ende der
vom BFM explizit als verkürzt geführten Befragung zur Person bestätigte
der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin, er habe Probleme mit der sri-
lankischen Armee gehabt, von welcher er auch geschlagen worden sei.
Andere Gründe habe er nicht (a.a.O., Ziff. 7.04). Im Nachgang dazu merkte
er auf entsprechende Nachfrage hin an, über Beweismittel verfüge er im
Moment nicht, er könne aber mit solchen belegen, dass sein Vater in einem
Flüchtlingslager gewesen sei. Dazu führte er aus, sein Vater habe sich in
solch einem Lager auf die Suche nach seinem älteren Bruder gemacht,
worauf der Vater selber im Lager festgehalten worden sei. Der Vater habe
das Lager erst später wieder verlassen können und er befinde sich nun
wieder zuhause (a.a.O., Ziff. 7.04). Schliesslich brachte der Beschwerde-
führer vor, wäre er in der Heimat geblieben, wäre er von den Soldaten zu
Tode geprügelt worden (a.a.O. Ziff. 8.01), und im Falle einer Rückkehr nach
Sri Lanka wäre sein Leben in Gefahr (a.a.O., Ziff. 9.01).
B.d Im Rahmen der Anhörung vom 22. Oktober 2015 (vgl. dazu act. A26:
Protokoll) brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache das Folgende
vor: Als Schüler habe er LTTE-Mitglieder unterstützt, und nachdem es 2008
in einem Nachbardorf zu einer Explosion gekommen sei, habe er deswe-
gen Probleme bekommen. Zum Zeitpunkt jener Bombenexplosion hätten
er und seine Kollegen sich auf einem Spielfeld aufgehalten und Volleyball
gespielt. Nach der Explosion habe das Militär viele Leute mitgenommen
und auf der Strasse geschlagen. Er selber habe dies aber nicht selbst mit-
bekommen, sondern das hätten die anderen erzählt. Zwei Tage nach dem
Explosionsereignis habe er sich wiederum mit Freunden auf dem Spielfeld
aufgehalten, woraufhin sie festgenommen und zum Camp gebracht wor-
den seien. Die jüngeren Kollegen seien noch am gleichen Tag wieder frei-
gelassen worden, wogegen er und einige andere Kollegen in Haft behalten
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worden seien. Dort sei er geschlagen und nach Kontakten zu LTTE-Mitglie-
dern gefragt worden. Er habe Kontakte zu LTTE-Kollegen zugestanden,
den Soldaten aber gesagt, dass er mit diesen nur gespielt habe. Deswegen
habe er mehrere Schläge bekommen (vgl. a.a.O. F. 59), wodurch er verletzt
worden sei (vgl. a.a.O. F. 104). Dazu führte er auf Frage nach der Art der
Verletzung aus, er sei mit einer heissen Eisenstange auf den Rücken ge-
schlagen worden. Auf Nachfrage nach diesbezüglichen Konsequenzen
brachte er vor, seither habe er innerliche Schmerzen, was er beim Schlafen
spüre, und wenn er etwas Schweres trage, dann bekomme er Schmerzen.
Deswegen habe er aber noch nie einen Arzt aufgesucht (vgl. a.a.O.,
F. 104 f.). Nach zwei Tagen Haft habe sein Vater über Kontakte zur EPDP
seine Freilassung erwirken können.
Er gehe davon aus, das Militär habe bereits von seiner Unterstützung der
LTTE beziehungsweise seinen Kontakten zu LTTE-Sympathisanten ge-
wusst. Seine Bekannten hätten Kontakte zu hochrangigen LTTE-Mitglie-
dern gehabt und diese auch mit Lebensmitteln unterstützt. Er selbst sei
dabei manchmal behilflich gewesen. Manchmal sei er auch zu Hausbesu-
chen mitgegangen, es sei ihm aber nie erlaubt gewesen, in die Häuser
einzutreten. Bereits sein Vater und seine Verwandten hätten die LTTE un-
terstützt und er habe diese manchmal begleitet, zumal er damals noch klein
gewesen sei. Was genau sein Vater und seine Brüder für die LTTE gemacht
hätten, wisse er aber nicht. Sein Vater habe jedoch über Waffentransporte
berichtet. Wegen der Aktivitäten seines Vaters hätten sie aber nie Prob-
leme bekommen, zumal die Behörden wohl nichts davon gewusst hätten.
Zum weiteren Verlauf der Ereignisse brachte der Beschwerdeführer vor,
anlässlich seiner Freilassung habe das Militär seine Identitätskarte einbe-
halten und danach sei er vom Militär noch zwei- oder dreimal kontrolliert
worden, ob er sich zuhause aufhalte. Er sei danach weiterhin zur Schule
gegangen, bis im Mai 2009 der grosse Krieg ausgebrochen sei. Wegen der
Aufsuchungen und Behelligungen durch das Militär hätten seine Eltern
schliesslich entschieden, ihn nach Colombo zu schicken, wobei er sich zu-
vor noch längere Zeit bei verschiedenen Verwandten in G._______ und
I._______ aufgehalten habe. Während dieser Zeit habe er gelegentlich
seine Eltern in C._______ besucht. Nach seiner Flucht seien seine Eltern
nach ihm und seinem Bruder befragt worden, sein Vater habe angegeben,
er habe sich ins Ausland begeben. Über das Schicksal der Kollegen, die
mit ihm zusammen festgenommen und inhaftiert worden seien, wisse er
nichts.
D-837/2016
Seite 7
C.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 (eröffnet am 12. Januar 2016) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. Februar
2016 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde. Dabei wurde beantragt,
die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers sei in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheis-
sen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneu-
ten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerde wurden als Beweismittel un-
ter anderem die Kopie der Identitätskarte, Fotos des Rückens des Be-
schwerdeführers sowie ein Bericht von Amnesty International beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 wurde dem Beschwerdefüh-
rer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten (Art. 42 AsylG). Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Deckung der
mutmasslichen Verfahrenskosten innert Frist einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 wurde einem nachträglichen
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Er-
lass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG)
entsprochen. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen
(Art. 57 Abs. 1 VwVG).
F.
In seiner Vernehmlassung vom 4. März 2016 hielt das SEM an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 wurde der Beschwerdeführer
zur Stellungnahme (Replik) eingeladen. Diese Einladung erging verbunden
mit der Aufforderung, sich nicht nur zur vorinstanzlichen Vernehmlassung,
sondern auch zu den von ihm mit der Beschwerde vorgelegten Fotos zu
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Seite 8
äussern, da diese erkennbar vom 25. und 29. August 2013 datierten, und
mit seiner Stellungnahme gleichzeitig eine aktuelle Fotodokumentation der
geltend gemachten Narben nachzureichen.
Nachdem der Beschwerdeführer um einer Erstreckung der ihm angesetz-
ten Fristen ersucht und dabei einen ärztlichen Bericht in Aussicht gestellt
hatte, wurde er mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 aufgefordert,
innert der erstreckten Frist neben der Fotodokumentation auch eine dies-
bezügliche ärztliche Bestätigung nachzureichen.
H.
In seiner Replikeingabe vom 25. April 2016 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen vollumfänglich fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
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Seite 10
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid zunächst damit, dass bereits
aufgrund schwerwiegender Unstimmigkeiten der Randdaten Zweifel an
den Vorbringen aufkommen würden. So seien die Angaben zu den Aufent-
halten in Afrika und Belgien widersprüchlich ausgefallen und die Wider-
sprüche hätten auf Vorhalt nicht geklärt werden können. Auch zu den Ab-
klärungen zum von Italien ausgestellten Arbeitsvisum hätten keine befrie-
digenden Erklärungen gegeben werden können. Sodann sei es unglaub-
haft, dass der Beschwerdeführer während dreier Jahre von den Schlep-
pern beherbergt und verpflegt worden sei. Selbst wenn es sich hierbei nicht
um die Verfolgungsvorbringen handle, würden dadurch Zweifel an der per-
sönlichen Glaubhaftigkeit entstehen. Dies gelte gleichermassen für die wi-
dersprüchlichen Aussagen zu den Aufenthaltsorten der Brüder. Daraus sei
insgesamt zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bestrebt sei, die Hin-
tergründe seiner Ausreise und seines Auslandaufenthaltes zu verheimli-
chen. Dies werde auch darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich
zum Verbleib seiner Identitätskarte widersprochen habe, habe er doch zu-
nächst angegeben, diese befinde sich im Heimatdorf, während später aus-
geführt worden sei, diese sei ihm anlässlich der Verhaftung abgenommen
worden.
Sodann seien auch die fluchtbegründenden Ereignisse von einer Vielzahl
von Ungenauigkeiten und Widersprüchen gekennzeichnet. So sei zu er-
warten, dass der Beschwerdeführer wisse, ob anlässlich der Festnahme
im Jahr 2008 „fünf bis sechs“ oder sieben Personen verhaftet worden
seien. Die Vorinstanz verweist auch auf Unstimmigkeiten chronologischer
Art: Nach der Festnahme sei er während zwei bis drei Monaten zur Schule
zurückgekehrt. In dieser Zeit sollen Soldaten ihn einerseits zu Hause ge-
sucht haben und andererseits im Dorf mitgenommen und zusammenge-
schlagen haben, weshalb er im (… [Frühling]) 2009 die Schule abgebro-
chen habe. Angesichts der Festnahme im Jahr 2008 gehe dies zeitlich nicht
auf. Widersprüche ergäben sich auch zum Aufenthalt nach Schulabbruch,
habe er doch ausgeführt, bis 2010 in C._______ gelebt zu haben, und an
anderer Stelle vorgebracht, sich nach Schulabbruch bei Verwandten in
G._______ und I._______ aufgehalten zu haben. Auch die Angaben zum
zeitlichen Aufenthalt in Colombo würden variieren.
Unrealistisch sei schliesslich, dass er zum einen während der Fahrt nach
Colombo geschlafen haben wolle, andererseits aber angab, sein Vater und
der Fahrer seien an den Checkpoints jeweils ausgestiegen und befragt
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worden. Unlogisch sei auch, dass der angeblich verfolgte Beschwerdefüh-
rer das Risiko eingegangen sei, über den streng bewachten Flughaften in
Colombo mit seinem eigenen Pass auszureisen und erst für die Reise nach
Europa einen gefälschten Pass benutzt habe.
Im Sinne einer Gesamtbetrachtung sei zwar nicht gänzlich auszuschlies-
sen dass der Beschwerdeführer im Nachgang an die Bombenexplosion im
Jahr 2008 – wie eine Vielzahl seiner Landsleute – gewisse Probleme wie
eine kurzzeitige Inhaftierung zu gewärtigen gehabt haben könnte. Indes-
sen sei es ihm klarerweise nicht gelungen, einen asylrelevanten Fortgang
der Ereignisse glaubhaft darzulegen.
3.2 In der Beschwerde wurde dagegen eingewendet, es liege in der Natur
der Sache, dass in den Befragungsprotokollen aufgrund des Protokollie-
rens und der Übersetzungen jeweils kleine Unstimmigkeiten oder Missver-
ständnisse widergespiegelt würden. Dies könne noch nicht gegen die
Glaubwürdigkeit sprechen, vielmehr sei der Gesamtzusammenhang zu
würdigen. Kein Widerspruch ergebe sich in zeitlicher Hinsicht zum Ausrei-
sedatum, der Beschwerdeführer habe stets konsistent erklärt, im (… [Früh-
ling]) 2010 Colombo verlassen zu haben. Das gleiche gelte in Bezug auf
die Aufenthaltsorte in Afrika, hier gebe es höchstens Unschärfen, aber
keine Widersprüche. Das italienische Visum lasse sich so erklären, dass
der Vater alles versucht habe, dem Beschwerdeführer die Weiterreise nach
Europa zu ermöglichen, unter anderem auch durch das Visum für Italien.
Von diesem sei jedoch kein Gebrauch gemacht worden, der Beschwerde-
führer habe sich nie in Italien aufgehalten. Dies werde auch dadurch be-
stätigt, dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft im Dublin-Verfahren
in Italien nicht bekannt sei. Dass der Beschwerdeführer eine derart lange
Zeit von den Schleppern beherbergt und verpflegt worden sei, hänge damit
zusammen, dass eine grosse Summe Geld für die Reise nach Europa be-
zahlt worden sei und der Schlepper bestrebt gewesen sei, diesen Auftrag
zu erfüllen.
Die Aussagen zu den Brüdern würden tatsächlich Unstimmigkeiten enthal-
ten, dies hänge jedoch damit zusammen, dass der Beschwerdeführer
keine genauen Kenntnisse zu den Aufenthalten seiner Brüder gehabt habe.
Er sei jedoch bestrebt gewesen, die gestellten Fragen so gut es gehe zu
beantworten und habe dabei offenbar Fehler gemacht. Dabei handle es
sich jedoch um Lappalien. Die Kopie der Identitätskarte werde schliesslich
mit der Beschwerde eingereicht, diese werde nicht vorenthalten und der
Beschwerdeführer würde auch nicht seinen Reiseweg verschleiern. Das
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Original der Identitätskarte sei ihm anlässlich der Festnahme abgenommen
worden. Bei den Ausführungen zu den Ausreisemodalitäten sei es offenbar
zu einem Missverständnis gekommen, so sei der Reisepass, mit dem er
ausgereist sei, von einem Agenten organisiert worden, der Beschwerde-
führer habe aber keine Kenntnis, ob es sich dabei um ein echtes Dokument
gehandelt habe.
In Bezug auf die angeblichen Ungenauigkeiten in chronologischer Hinsicht
sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Er-
eignisse erst (…) Jahre alt gewesen sei, diese im Zeitpunkt der Befragung
bereits eine lange Zeit zurückgelegen hätten, das Zeitgefühl aufgrund der
Untätigkeit beeinträchtigt gewesen sei und der Beschwerdeführer keine
anderen Anhaltspunkte zur zeitlichen Einordnung gehabt habe. Die Un-
stimmigkeiten seien deshalb nachvollziehbar und würden vielmehr darauf
hindeuten, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte eben nicht
konstruiert und auswendig gelernt habe.
Dass der Beschwerdeführer zu den Aufenthaltsorten vor seiner Reise nach
Colombo verschiedene Angaben gemacht habe, liege daran, dass er auf-
grund der Gefährdungssituation seinen Aufenthaltsort mehrfach habe
wechseln müssen. Dass seine Reise nach Colombo ohne persönliche Kon-
trolle verlaufen sei, vermöge sich der Beschwerdeführer selber nicht recht
zu erklären. Er gehe davon aus, dass der Fahrer des Wagens die Beamten
bestochen habe. So müsse wohl auch seine Ausreise über den Flughafen
von Colombo ermöglicht worden sein. Insgesamt seien die Vorbringen des
Beschwerdeführers glaubhaft ausgefallen.
Aufgrund seines Profils sei sodann davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Wiedereinreise Verfolgung ausgesetzt
würde. Bereits durch seine gut sichtbaren Narben auf dem Rücken, die von
den Schlägen während der Haft mit einer heissen Eisenstange herrühren
würden und die mit Fotos belegt werden könnten, sei er einem erhöhten
Risiko ausgesetzt. Diese Narben würden durch zwei Fotos des Rückens
des Beschwerdeführers bestätigt, die nach den Misshandlungen aufge-
nommen worden seien. Hinzu komme das politische Engagement seines
Vaters und seines Bruders, das sein Gefährdungsprofil weiter verschärfe.
Der Beschwerdeführer sei bereits einmal im Alter von (…) Jahren grundlos
inhaftiert, geschlagen und misshandelt worden und mit seiner fluchtartigen
Ausreise aus Sri Lanka habe er sich zusätzlich verdächtig gemacht. Zu
berücksichtigen sei schliesslich auch die lange Landesabwesenheit. Es
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Seite 13
müsse deshalb als sicher gelten, dass er bei einer Rückkehr erneut verhaf-
tet und krassen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würde.
3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Unstimmigkei-
ten könnten nicht allein mit Übersetzungsproblemen erklärt werden, zumal
beide Protokolle rückübersetzt worden seien. Der Widerspruch zum Aus-
reisezeitpunkt ergebe sich dadurch, dass der Beschwerdeführer ausgesagt
habe, er sei (… [anfangs]) 2010 nach Colombo gereist und habe sich zirka
acht Monate dort aufgehalten, weshalb die Ausreise im (… [Frühling]) nicht
möglich erscheine. Auch mit Blick auf die Aufenthalte in Afrika würden die
Erklärungen in der Beschwerde die Widersprüche nicht entkräften. Er habe
einmal ausdrücklich erklärt, von Senegal nach Brüssel geflogen zu sein
und an anderer Stelle habe der Flug von Burkina Faso aus stattgefunden.
Auch das Arbeitsvisum für Italien würde Zweifel an den Vorbringen stehen
lassen, zumal bereits damit die Aussage von Italien, der Beschwerdeführer
sei dort nicht bekannt, widerlegt sei. Dass der Beschwerdeführer falsche
Angaben zu den Aufenthalten der Brüder gemacht habe, sei ebenso nicht
nachvollziehbar. Dies gelte auch für die Angaben zum Pass, weil der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung ausdrücklich bestätigt habe, mit
einem auf seinen Namen lautenden und sein Foto enthaltenden Pass aus-
gereist zu sein, was nicht damit zu vereinbaren sei, dass er kurz davor noch
zu Hause gesucht worden sei. Aufgrund der zahlreichen Widersprüche und
logischen Lücken ergebe sich insgesamt kein stimmiges Gesamtbild, wes-
halb die Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren seien.
Daran vermöge auch das neue Element der Narben auf dem Rücken nichts
zu ändern. Diese hätten zum einen in der angefochtenen Verfügung des-
halb noch nicht gewürdigt werden können, weil sie im vorinstanzlichen Ver-
fahren noch nicht geltend gemacht worden waren. Sodann sei hierzu fest-
zustellen, dass die Haft und Misshandlung im Jahr 2008 nicht bezweifelt
worden seien. Dieses Ereignis sei jedoch als abgeschlossene Verfolgungs-
massnahme identifiziert worden. Allein aufgrund der Körpernarben könne,
trotz der dadurch hervorgerufenen erhöhten Wachsamkeit der Behörden,
nicht auf ein Gefährdungsprofil geschlossen werden, da diese gemäss ei-
genen Angaben auf behördliche Misshandlungen zurückgehen und nicht
auf Kampfhandlungen. Die sri-lankischen Behörden würden dem Be-
schwerdeführer deshalb nicht ein relevantes politisch-oppositionelles Profil
zuschreiben, weshalb das alleinige Bestehen von Körpernarben keine Ver-
folgungsgefahr nahelege.
D-837/2016
Seite 14
3.4 In seiner Replik nahm der Beschwerdeführer zunächst dazu Stellung,
dass die Dateinamen der eingereichten Fotos (P25-08-13_17.07-JPG und
P29-08-13_1907.JPG), worauf sein Rücken nach den Misshandlungen ab-
gebildet sei, darauf hindeuten würden, dass diese im August 2013 entstan-
den sind. Dabei wurde ausgeführt, dass obwohl die Narben auf den Bildern
nicht frisch erscheinen würden, sei aufgrund des Narbenbildes unwahr-
scheinlich, dass die Fotos aus dem Jahre 2013 stammen würden, da die
Verletzungen wesentlich früher zugefügt worden seien. Soweit es sich bei
den Bilderbezeichnungen tatsächlich um eine Datumsangabe handle, sei
es gut vorstellbar, dass diese nicht korrekt eingestellt gewesen sei. Bei Di-
gitalkameras erfolge in der Regel keine automatische Synchronisierung
des Aufnahmedatums und der Kameratyp könne nicht mehr eruiert wer-
den. Die Narben des Beschwerdeführers würden auch ärztlich bestätigt
und seien immer noch gut sichtbar.
Der Beschwerdeführer hält sodann erneut fest, dass durch Protokollierung
und Übersetzung leicht Unstimmigkeiten entstehen könnten, die auch bei
der Rückübersetzung nicht leicht erkennbar seien. So werde erst aus dem
Zusammenhang deutlich, dass eben nicht aktiv nach dem Beschwerdefüh-
rer gesucht worden sei, sondern er vielmehr von den Soldaten geschlagen
wurde, wenn sie im Dorf auf ihn trafen. Die Dauer seines Aufenthaltes in
Colombo wisse der Beschwerdeführer nicht mehr, was jedoch plausibel er-
scheine, da der Aufenthalt schon lange Zeit zurückliege. Sein Aussagever-
halten lege insgesamt nahe, dass der Beschwerdeführer stets um Antwor-
ten bemüht gewesen sei, um seine Geschichte so genau wie möglich er-
zählen zu können, über zeitliche Angaben aber unsicher gewesen sei.
Gleichzeitig wurde ein ärztlicher Bericht vom 22. April 2016 eingereicht,
worin die Narben auf dem Rücken des Beschwerdeführers sowie deren
mögliche Ursache durch eine erhitzte Eisenstange bestätigt wurden. Es
wurde sodann ein Foto beigelegt, das den Rücken und die Narben in aktu-
ellem Zustand abbilde.
4.
4.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass die
vom Beschwerdeführer angegebenen Randdaten einige Unstimmigkeiten
aufweisen. So machte er zu seinen Aufenthalten in Afrika und dem Aus-
gangspunkt zur Weiterreise nach Brüssel tatsächlich unterschiedliche An-
gaben. Unklar bleiben auch die Ereignisse im Zusammenhang mit dem ihm
ausgestellten Visum für Italien. Auch zu den Aufenthalten der Brüder im
Ausland hat er sich widersprochen. Dies lässt gewisse Zweifel aufkommen.
D-837/2016
Seite 15
Einzelne Unstimmigkeiten lassen sich jedoch auflösen. So dürfte mit der
Aussage, er sei nach Nairobi und von dort nach Afrika geflogen, tatsächlich
gemeint gewesen sein, er sei über Nairobi nach Mali geflogen. Sodann ist
nicht gänzlich ausgeschlossen, dass für die Weiterreise von Afrika nach
Europa unterschiedliche Möglichkeiten gesucht worden waren, unter an-
derem über das Arbeitsvisum für Italien, das dann aber nicht zum Einsatz
kam. Die unterschiedlichen Angaben zu den Aufenthaltsorten der Brüder
liessen sich allenfalls damit erklären, dass er von diesen erst nachträglich
von seinen Eltern erfuhr und für ihn der genaue Aufenthaltsort der Brüder
kaum von gewichtigem Interesse war. Die Vorinstanz hält dazu aber ohne-
hin zu Recht fest, dass es sich dabei allein um Randdaten handelt, die mit
den Fluchtumständen nicht im Zusammenhang stehen.
4.2 Zu den Fluchtvorbringen ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer überzeugend und ohne Übertreibungen darlegen konnte, dass
sein älterer Bruder sich für die LTTE engagierte. Dieser war offenbar schon
seit früher Kindheit des Beschwerdeführers ein Mitglied der LTTE und der
Beschwerdeführer hat ihn wohl kaum gekannt. Über dessen Rang und Tä-
tigkeit konnte er jedenfalls keine Ausführungen machen. Aufgrund der Kon-
sequenzen der Tätigkeit des Bruders – sein Name wurde aus dem Famili-
enausweis gestrichen und die Behörden haben nach ihm gesucht – ist da-
von auszugehen, dass die LTTE-Mitgliedschaft des älteren Bruders den
sri-lankischen Behörden bekannt wurde. Auch das frühere eher nieder-
schwellige Engagement des Vaters vermochte der Beschwerdeführer
glaubhaft zu schildern. Schwierigkeiten bekam der Vater aber offenbar al-
lein im Zusammenhang mit seiner Suche nach dem älteren Bruder des Be-
schwerdeführers im Vanni-Gebiet, was zu einer Festnahme und Festhal-
tung in einem Flüchtlingslager führte. In der Folge konnte der Vater aber
zur Familie zurückkehren. Der Bruder des Beschwerdeführers konnte of-
fenbar ausreisen und hält sich seither im Ausland auf. Zwei weitere Brüder
des Beschwerdeführers haben sich zeitweise ebenfalls im Ausland aufge-
halten, konnten aber zwischenzeitlich zurückkehren und leben heute in Sri
Lanka. Von Behelligungen dieser Brüder seit deren Rückkehr berichtet der
Beschwerdeführer nicht.
4.3 Der Beschwerdeführer war sodann in der Lage, die Umstände seiner
Verhaftung realistisch und mit Details versehen zu beschreiben. Dies ob-
wohl sie im Zeitpunkt der Befragung beziehungsweise Anhörung bereits
Jahre zurücklag. Es wurde ausführlich beschrieben, wie die Freunde auf
dem Spielfeld Volleyball spielten und im Zusammenhang mit der erfolgten
D-837/2016
Seite 16
Bombenexplosion in einem Transportwagen mitgenommen wurden. Die-
ses Vorgehen stimmt mit den Berichten zur damaligen Situation vor Ort
ohne weiteres überein. Die jüngeren Kollegen seien noch am gleichen Tag
wieder entlassen worden. Auch die Befragungen und die dabei erlittenen
Schläge mit einer erhitzten Eisenstange vermochte der Beschwerdeführer
übereinstimmend und nachvollziehbar darzustellen. Dabei überzeugen
auch die Darstellungen seiner Kontakte mit Personen aus dem Umfeld der
LTTE, die anlässlich der Befragungen thematisiert worden sei. Auch diese
wurden realistisch und ohne seinen eigenen Beitrag zu überzeichnen ver-
anschaulicht. Die erlittenen Misshandlungen werden insbesondere auch
durch die Narben auf dem Rücken des Beschwerdeführers bezeugt. Die
gemäss Fotodokumentation und Arztbericht bewiesenen Narben stehen
mit der beschriebenen Misshandlung in Übereinstimmung und lassen sich
kaum anders erklären. Diesbezüglich ergeben sich allerdings insofern ge-
wisse Zweifel, als die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos mit den
Narben, die noch nicht ganz ausgeheilt sind, gemäss Dateinamen aus dem
Jahr 2013 stammen, während diese im Jahr 2008 aufgenommen worden
sein müssten. Diese Unstimmigkeit lässt sich auch nicht mit dem Argu-
ment, die Kamera sei nicht richtig eingestellt gewesen, nachvollziehbar er-
klären. Diese Zweifel sind jedoch nicht derart gewichtig, als dass sie die
Vorbringen insgesamt als unglaubhaft erscheinen lassen. Dies gilt ebenso
für die einzelnen Unstimmigkeiten oder Unzulänglichkeiten, die das SEM
in Zusammenhang diesbezüglich vorbringt. Zwar trifft es zu, dass der Be-
schwerdeführer einmal von fünf bis sechs und einmal von sieben Kollegen
berichtete, die mit ihm verhaftet worden seien. Es erstaunt zudem, dass
der Beschwerdeführer über deren weiteres Schicksal keinerlei Kenntnis
hat. Die Vorinstanz hält jedoch diesbezüglich bereits in der angefochtenen
Verfügung selber fest, dass die Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr
2008 nicht ausgeschlossen werden könne. Diese sei jedoch nicht intensiv
genug gewesen und für die Ausreise zwei Jahre später aufgrund der zuvor
aufgeführten Unstimmigkeiten nicht kausal. Im Rahmen der Vernehmlas-
sung räumt die Vorinstanz weiter ein, auch die Misshandlungen während
der Haft im Jahr 2008 seien wohl angesichts der Vernarbungen auf dem
Rücken nicht in Abrede zu stellen. Diese Sichtweise ist zu teilen.
In Gesamtwürdigung der soeben angesprochenen Elemente sind die Vor-
bringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Haft im Zusam-
menhang mit einer Bombenexplosion und den Misshandlungen für glaub-
haft zu erachten. Dabei gilt es in Erinnerung zu rufen, dass die Glaubhaf-
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Seite 17
tigkeit ein reduziertes Beweismass darstellt und durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen lässt. Vorliegend ist dieses
Vorbringen als erstellt zu erachten.
4.4 Die vorinstanzliche Sichtweise ist weiter insofern zu teilen, als auch das
Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen
Pass, der ihm kurz davor ausgestellt worden war, über den Flughafen Co-
lombo ausgereist ist, was darauf hinweist, dass er nicht im Fokus der sri-
lankischen Sicherheitsbehörden stand. Dies wird auch dadurch bestätigt,
dass zwischen der Festnahme und der Ausreise gegen zwei Jahre lagen,
in denen der Beschwerdeführer kaum ernsthafte Übergriffe oder Bedro-
hungssituationen glaubhaft zu machen vermag. Seine Vorbringen in zeitli-
cher und räumlicher Hinsicht zu dieser Zeit müssen vielmehr als vage und
teils unstimmig bezeichnet werden. Nicht ausgeschlossen werden kann
zwar, dass die Sicherheitskräfte vor Ort, angesichts der durch den Krieg
angespannten Lage, den Beschwerdeführer weiterhin im Dorf angehalten
und behelligt haben. Auch dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor wei-
teren Übergriffen die Schule abbrach und sich zwischen Festnahme und
Ausreise an verschiedenen Orten bei Verwandten aufhielt, erscheint ange-
sichts des Erlebten nachvollziehbar. Hingegen ist nicht davon auszugehen,
dass nach der Entlassung aus der Haft gegen den Beschwerdeführer wei-
terhin ermittelt oder ernsthaft nach ihm gefahndet wurde. So lässt sich
denn auch erklären, dass der Beschwerdeführer offenbar ohne weitere
Schwierigkeiten vom Dorf nach Colombo reisen konnte, obwohl es auf die-
ser Strecke zahlreiche Checkpoints gab.
4.5 Diesen Ausführungen gemäss ist mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit vom folgenden Sachverhalt auszugehen: Der ältere Bruder des Be-
schwerdeführers ist bereits seit der Kindheit des Beschwerdeführers Mit-
glied bei der LTTE gewesen. Sein aktueller Aufenthalt scheint der Familie
nicht bekannt zu sein. Weder die Eltern noch die Brüder des Beschwerde-
führers sind jedoch aus diesem Grund aktuell ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt. Auch der Vater hat niederschwellig Unterstützungsarbeiten für die
LTTE geleistet, was den sri-lankischen Behörden aber nicht bekannt zu
sein scheint. Der Beschwerdeführer hat selber keine exponierte Unterstüt-
zung für die LTTE gleistet, hat aber Freunde gehabt, die er als Sympathi-
santen der LTTE bezeichnet und die Kontakte zu LTTE-Kadern gehabt ha-
ben. Aufgrund dieser Kontakte und im Zusammenhang mit einer Bomben-
explosion wurde der Beschwerdeführer im Alter von (…) Jahren inhaftiert,
zwei Tage festgehalten und misshandelt. Brandnarben auf seinem Rücken
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zeugen noch heute von diesen Übergriffen. Er wurde mit Hilfe seines Va-
ters und Kontakten zur EPDP nach zwei Tagen freigelassen. Dass er im
Anschluss daran noch ernsthaft im Fokus der Sicherheitskräfte gestanden
hat, ist nicht glaubhaft. Kurz nach Kriegsende reiste der Beschwerdeführer
aus.
5.
5.1 Im Folgenden ist aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka zu prü-
fen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des glaubhaft gemachten Sachver-
halts im Falle der Rückreise einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein
könnte. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts sind in Sri Lanka unter anderem Personen, die verdächtigt werden,
mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1). Im Urteil D-1470/2014
vom 5. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Be-
richte internationaler Organisationen festgestellt, die Lage in Sri Lanka
habe sich seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 in menschenrechtli-
cher Hinsicht nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abneh-
menden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit ver-
meintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen (vgl.
a.a.O., E. 6.4.4.). Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (Referenzurteil)
hat das Bundesverwaltungsgericht schliesslich festgehalten, es scheine
auch heute noch – mithin sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges und
nach dem Machtwechsel in Sri Lanka vom Januar 2015 – ein wichtiges Ziel
des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen
Separatismus im Keim zu ersticken. So sei der drakonische Prevention of
Terrorism Act (PTA) – mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von
Personen legitimiert werden, welche im Verdacht stehen, Verbindungen zu
den LTTE zu haben – weiterhin in Kraft, obwohl die neue Regierung nach
Angaben von Amnesty International (AI) im September 2015 versprochen
habe, den PTA zu widerrufen und durch ein Anti-Terrorismusgesetz zu er-
setzen, das mit internationalen Standards vereinbar sei. Auch die Präsenz
der Sicherheitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Be-
völkerung im Norden und im Osten des Landes seien nach wie vor sehr
hoch (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Mit Blick auf diese Umstände wurde sodann
festgehalten, eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermöge
dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen
Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lanki-
schen Behörden aufgrund der Verbindung ein Interesse am Wiederaufflam-
men des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und die
Person von daher als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene
D-837/2016
Seite 19
Einheit des Landes wahrgenommen werde. Davon seien keineswegs nur
in besonderem Masse exponierte Personen betroffen, zumal die sri-lanki-
sche Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges noch
über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt sei
und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Auf-
merksamkeit verfolge. Es seien jedoch nicht alle Personen, die eine irgend-
wie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Gefahr von Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-
lankischen Regierung bestrebt seien, den ethnischen Konflikt im Land wie-
der aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, sei daher im Einzelfall zu erör-
tern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten
Umstände glaubhaft machen müsse (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.3).
5.2 Wie oben unter E. 5.1 festgehalten wurde, wurden im Referenzurteil E-
1866/2015 vom 14. Juli 2016 in Bezug auf Rückkehrende aus der Schweiz
nach Sri Lanka verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungs-
risiko begründen.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer ein relevantes Risikoprofil erkennen lässt. So wurde
er in der Vergangenheit wegen Verdachts auf Kontakte zur LTTE und im
Zusammenhang mit einer Bombenexplosion verhaftet. Er wurde daher von
den Behörden wegen Verdachts auf Kontakte mit der LTTE registriert.
Während der Haft wurde er misshandelt, was erkennbare Spuren auf sei-
nem Rücken hinterlassen hat. Diese Narben weisen ihn zwar nicht als
Kriegsteilnehmer, aber als früheres Folteropfer aus. Dabei ist aus heutiger
Sicht irrelevant, dass der Beschwerdeführer bereits nach zwei Tagen dank
Intervention der EPDP ohne Auflagen entlassen und in der Folge auch
nicht weiter nach ihm ermittelt wurde. Aufgrund der heutigen Lage in Sri
Lanka ist insgesamt von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nach-
teilen im Moment der Wiedereinreise auszugehen. In diesem Zusammen-
hang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durch
die in der Vergangenheit erlittenen Misshandlungen im Alter von (…) Jah-
ren subjektiv begründete Furcht hat. Diese ist jedoch auch objektiv begrün-
det. Der Beschwerdeführer war zwar selber nie Mitglied der LTTE, eine
entsprechende Verbindung wurde ihm jedoch vorgeworfen. Ausserdem
war sein älterer Bruder ein aktives und langjähriges Mitglied, was den Be-
hörden bekannt ist. Zwar konnten seine Brüder offenbar dennoch nach
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Seite 20
Kriegsende unbehelligt zurückkehren, dies führt jedoch nicht zu einer an-
deren Einschätzung, da die Haft und die Misshandlungen, die der Be-
schwerdeführer erlebt hat, entsprechend zu gewichten sind. Der Be-
schwerdeführer verfügt kumuliert über Merkmale, aufgrund derer er ge-
mäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erhöht Gefahr läuft,
bei einer Rückkehr in die Heimat von den sri-lankischen Behörden miss-
handelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2011/24). Dem
Beschwerdeführer steht zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative of-
fen, da er vom sri-lankischen Staat verfolgt wird, welcher heute in ganz Sri
Lanka Zugriff hat.
5.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr objektiv begründete Furch hat, neuerlich Ziel behördlicher
Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass zu werden, die auf
einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv beruhen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwer-
deführer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als
erfüllt zu betrachten sind und dieser demzufolge als Flüchtling anzuerken-
nen ist. Die vorinstanzliche Verfügung ist dementsprechend aufzuheben
und es ist dem Beschwerdeführer mangels Anzeichen für das Vorliegen
eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren
(vgl. Art. 49 AsylG).
Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flücht-
ling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
Der obsiegende Beschwerdeführer hat sodann Anspruch auf eine Partei-
entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde-
rung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden
Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen
lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige
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Seite 21
Aufwand. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist
in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1‘800.– (inkl. Mehrwert-
steuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 8. Januar 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird ange-
wiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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