Abtei lung IV
D-8377/2007
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch Frau lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 12. November 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8377/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Sulaymaniya im Nordirak,
suchte am 18. Juli 2002 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2004 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte
ihn auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unter-
lassungsfall – bis zum 5. Januar 2005 zu verlassen. Der Kanton (...)
wurde mit dem Vollzug beauftragt.
C.
Mit Eingabe vom 22. November 2004 an die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Ver-
fügung mittels seiner Rechtsvertreterin Beschwerde und beantragte,
der negative Entscheid sei aufzuheben und es sei ihn Asyl zu gewäh-
ren; es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und er sei als Folge davon vorläufig aufzu-
nehmen.
D.
Mit Verfügung vom 11. November 2005 hob das BFM im Rahmen ei-
nes Schriftenwechsels die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfü-
gung vom 21. Oktober 2004 wiedererwägungsweise auf und ordnete
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
E.
Mit Urteil vom 21. Juni 2006 wies die ARK die Beschwerde vom
22. November 2004 soweit die Frage der Abweisung des Asylgesuchs
und der Wegweisung betreffend ab; soweit die Frage des
Wegweisungsvollzugs betreffend, schrieb sie die Beschwerde als
gegenstandslos geworden ab.
F.
Am 19. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es
erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und
Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die
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drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit
als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem
Beschwerdführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbunden
Wegweisungsvollzug.
G.
Am 9. November 2007 nahm der Beschwerdeführer mittels seiner
Rechsvertreterin Stellung und beantragte aufgrund der allgemein herr-
schenden Gewalt im Irak, der konkreten Gefährdung und der drohen-
den Verfolgung des Beschwerdeführers die vorläufige Aufnahme zu
belassen.
H.
Mit Verfügung vom 12. November 2007 – eröffnet am 16. November
2007 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
auf, forderte ihn auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmit-
teln im Unterlassungsfall – bis zum 7. Januar 2008 zu verlassen, und
beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung.
I.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember
2007 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin gegen die Verfügung Beschwerde erheben und be-
antragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben,
es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung aus der Schweiz festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren.
J.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 wies der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung.
K.
In der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
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L.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2008 des Instruktionsrichters wurde
dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung
des Bundesamtes Stellung zu nehmen.
M.
In der Replik vom 23. Januar 2008 hielt die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers an den Anträgen in der Beschwerde vom 11. Dezem-
ber 2007 innert erstreckter Frist fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]. Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
4.
4.1
In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, in den drei
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrsche –
entgegen der Annahme des Ausländers in seiner Stellungnahme vom
9. November 2007 – keine Situation allgemeiner Gewalt. Seit dem
1. Mai 2007 schätze das BFM den Vollzug von Wegweisungen in die
Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya grundsätzlich als zumutbar
ein. Vom bewaffneten Konflikt, welcher im Irak in den letzten Jahren
viele Menschenleben forderte, seien die vorgenannten Provinzen
weitgehend ausgenommen, auch wenn in letzter Zeit einzelne
gewaltsame Zwischenfälle zu verzeichnen gewesen seien. Die
Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500
Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon
84% in den Nordirak inkl. Mosul und Kirkuk), unterstreiche die
Feststellung zur Situation in dieser Region. Die Einschätzung des
Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genannten
Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch von anderen
europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland,
Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls die
Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Schliesslich stelle sich
auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die
genannten Provinzen. Es empfehle einen "differentiated approach" und
weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable
groups" (namentlich alleinerziehende Frauen und Kranke) verzichtet
werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit der heutigen
Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung Rechnung.
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Im vorliegenden Fall sprächen auch keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im ordentlichen Verfahren
sei die vom Ausländer geltend gemachte Gefährdung, von Angehöri-
gen der getöteten Islamisten aufgesucht und bedroht zu werden, als
unglaubhaft erachtet worden, weshalb entgegen der in der Stellung-
nahme vom 9. November 2007 vertretenen Auffassung davon auszu-
gehen sei, er könne von der im Nordirak garantierten Niederlassungs-
freiheit Gebrauch machen. Auch wenn die Gefahr bestehe, dass die
Türkei im Grenzgebiet militärisch interveniere, sei draus keine indivi-
duellen Gefährdung des Ausländers ersichtlich. Die Türkei bezwecke
mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK,
nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Es ergäbe
sich daher aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nor-
dirak keine Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprächen. Der Ausländer sei im Alter von 20 Jahren in
die Schweiz eingereist. Er habe also den weitaus grössten Teil seines
Lebens in der Provinz Sulaymaniya verbracht und sei mit Sprache,
Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Gemäss eigenen
Aussagen verfüge er über eine Schulbildung und Berufserfahrung so-
wie in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz. Der jun-
ge und aktenkundig gesunde Ausländer sei alleinstehend, mithin habe
er nach seiner Rückkehr lediglich für den Unterhalt für sich selbst zu
sorgen, was ihm – wenn auch mit Anfangsschwierigkeiten – insbeson-
dere vor dem Hintergrund gelingen dürfte, als er bereits vor seiner
Ausreise als Autoelektriker mit eigenem Geschäft tätig gewesen sei
und so für seinen Unterhalt gesorgt habe. Die erheblichen finanziellen
Mittel ($ 7'800.--) für die Reise des Ausländers in die Schweiz lasse
durchaus die Annahme zu, dass er in seinem Heimatland auf entspre-
chende Unterstützung zurückgreifen könne. Im Übrigen habe er auch
durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter
Beweis gestellt und er sei hier erwerbstätig. Es sei deshalb nicht er-
sichtlich, weshalb ihm der Aufbau einer neuen Existenz – bei entspre-
chendem Bemühen – nicht auch in seinem Heimatland gelingen sollte.
Trotz unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in der Herkunftsprovinz
des Ausländers gehe das BFM daher insgesamt davon aus, dass Hilfs-
leistungen der Verwandten, Beziehungsnetz vor Ort sowie Hilfsorgani-
sationen die Wiedereingliederung stützen können und der Ausländer
bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen nicht in eine Existenz
bedrohende Situation geraten werde. Das Rückkehrhilfeprogramm
"Irak" des BFM dürfte ihm die Reintegration im Heimatland zusätzlich
erleichtern. Es stehe dem Ausländer daher offen und sei ihm zuzumu-
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ten, sich wieder in der Provinz Sulaymaniya niederzulassen. Hinweise
auf eine gute Integration in der Schweiz einerseits sowie auf die
schlechtere Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits seien,
was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe, unbeacht-
lich. Insbesondere nehme nach neuem Recht (Art. 14 Abs. 2 AsylG)
der Kanton die Prüfung einer geltend gemachten Integration vor und er
könne mit Zustimmung des Bundesamtes eine Aufenthaltsbewilligung
erteilen. Es würde gemäss Art. 14 Abs. 3 AsylG diesfalls der zuständi-
gen kantonalen Behörde obliegen, dem BFM den Willen, von dieser
Möglichkeit Gebrauch zu machen, unverzüglich zu melden. Eine sol-
che Meldung sei jedoch vorliegend unterblieben. Die angesichts des
straffälligen Verhaltens des Ausländers nahe liegende Frage des Vor-
liegens eines Ausschlussgrundes könne bei dieser Sachlage offen
bleiben.
4.2 In der Beschwerde vom 11. Dezember 2007 wird geltend gemacht,
der Beschwerdeführer habe, wie aus den Akten ersichtlich sei, auf sei-
ner Verfolgung durch die Islamisten im Nordirak bis zuletzt beharrt. Er
habe diverse Dokumente und Pressemitteilungen eingereicht, welche
seine Angaben weiter bekräftigt hätten. Die ARK habe seine Be-
schwerde wider Erwarten abgelehnt. Da er keine anderen Dokumente
habe bringen können, aber eine vorläufige Aufnahme erhalten habe,
habe er trotz Enttäuschung Fuss in der Schweiz zu fassen versucht.
Sein Vorhaben sei, sich durch Arbeit und gute Integration in der
Schweiz ein festes Verbleiberecht zu erarbeiten. Er habe eine Saison-
nier-Stelle angenommen und sich finanziell von der Gemeinde unab-
hängig gemacht. Er habe im Januar 2007 versucht beim Migrations-
dienst seinen F-Ausweis in einen Jahresaufenthalt umzuwandeln und
warte immer noch auf dessen Antwort. Zudem weist die Rechtsvertre-
terin auf diverse Pressemitteilungen hin, wonach die Sicherheitslage
im Irak sowohl im Süden und im Zentrum wie auch im Norden prekär
und instabil sei. Weil die Verfolgungen und Drohungen der Islamisten
gegenüber dem Beschwerdeführer ernst zu nehmen seien, sei er bei
einer allfälligen Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt.
4.3 In der Vernehmlassung vom 20. Dezember 2007 hielt die Vorins-
tanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Entscheides recht-
fertigen könne. Es seien ebenfalls keine erheblichen Elemente vorge-
bracht worden, die nicht bereits Gegenstand ihres Entscheides gewe-
sen seien. Daran vermöge weder die gegenteilige Einschätzung der
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politischen Lage im Nordirak des Beschwerdeführers etwas zu ändern
noch werde offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer in seinem
Heimatland eine konkrete Gefährdung oder menschenrechtswidrige
Behandlung drohe und damit ein Vollzugshindernis bestehe. Die in der
Beschwerdeschrift vom 11. Dezember 2007 behauptete Gefährdung
durch die Islamisten stelle eine Wiederholung des Sachverhaltes dar,
welchen das BFM bereits mit der Verfügung vom 21. Oktober 2004
respektive 12. November 2007 behandelt habe.
4.4 In der Replik vom 23. Januar 2008 wird geltend gemacht, dass die
Argumentation des BFM nicht nachvollziehbar und akzeptabel sei. So
vertrete das BFM in seinem Entscheid vom 21. Oktober 2004 die Mei-
nung, dass die allgemeine Situation im Irak so sicher und gut sei, dass
die Asylsuchenden aus dem Irak zurückkehren könnten. Erst Ende No-
vember 2005 habe das BFM akzeptiert, dass die Sicherheitslage im
Irak prekär und eine Rückkehr unzumutbar sei. Und jetzt, im Gegen-
satz zu allen Berichten über den Irak, sei das BFM der Auffassung,
eine Rückkehr der irakischen Asylsuchenden in ihr Land sei ihnen zu-
mutbar, obwohl die türkische Armee Gebiete nördlich von Dohuk bom-
bardiert habe, bei einem Selbstmordanschlag 17 Menschen im Norden
des Irak getötet worden seien und nach Einschätzung des UNHCR
monatlich 60'000 Iraker ihr Land verlassen, weil sie sich vor einer Ver-
folgung durch terroristische und Gewalt bereite Gruppen zu Recht
fürchteten, aber auch seitens staatlicher Stellen bedroht würden.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
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einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFM hat
in der Verfügung vom 21. Januar 2005 festgestellt, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Diese Verfügung er-
wuchs mit Urteil vom 21. Juni 2006 der ARK in Rechtskraft. Deshalb
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalte-
ten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmä-
ssig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Ergänzend ist
anzufügen, dass die ARK im Urteil vom 21. Juni 2006 die vom Be-
schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend ge-
machte Bedrohung durch die Angehörigen von drei Islamisten, welche
bei einen von diesen mit dem von ihm gelenkten LKW verursachten
Autounfall getötet bzw. schwer verletzt worden seien, gewürdigt und
als unglaubhaft beurteilt hat (vgl. ebenda E. 6). Soweit der Beschwer-
deführer geltend macht, er habe in diesem Zusammenhang weiterhin
mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen, ist festzuhalten, dass der im or-
dentlichen Verfahren bereits beurteilte Sachverhalt nicht Gegenstand
einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
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bilden kann (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715).
Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen
Nordirak, die in BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand
einer umfassenden Beurteilung bildete, lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt allein nicht als unzulässig erscheinen (a.a.O.
E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf diverse Quellen
im publizierten Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund der
Praxisänderung des Bundesamtes im Mai 2007 in Bezug auf die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umfassend die aktuelle Situation
in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil beur-
teilt und ist zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Pro-
vinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste.
Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nach-
barstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinste-
hende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Be-
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tagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbe-
sondere 7.5.8).
5.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rück-
kehr in die nordirakische Provinz Sulaymaniya aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation, wo der alleinstehende Beschwerdeführer
sein ganzes Leben bis zur Ausreise am 10. Mai 2002 verbracht hat.
Gemäss eigenen Angaben hat er dort 8 Jahre die Schule besucht und
war danach 7 Jahre als Autoelektriker angestellt bis er mit einem Kol-
legen selber ein Autoelektrikergeschäft gegründet hat. Monatlich habe
er damit zwischen 10'000 bis 15'000 Dinar verdient; soviel, dass er
Geld habe sparen können. Ein Teil dieser Ersparnisse habe er in die
Ausreise investiert, welche 7'800 US-$ gekostet habe. In der Schweiz
hat der Beschwerdeführer als Officeangestellter in der Hotellerie gear-
beitet. Angesichts seines Alters (26 Jahre) und der erworbenen Be-
rufserfahrungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine neue wirtschaftliche
Existenzgrundlage aufzubauen, zumal angenommen werden kann,
dass seine Mutter, zwei Schwestern und drei Brüder nach wie vor in
Sulaymaniya leben und ihn somit bei der Reintegration unterstützen
können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiederansied-
lung in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Unter diesen Um-
ständen ist der Vollzug der Wegweisung – übereinstimmend mit dem
BFM – als zumutbar zu bezeichnen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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