Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8379/2010
Urteil vom 16. Februar 2011
Besetzung Richter Daniele Cattaneo (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Carlo Monti.
Parteien A._______, geboren am (…), Syrien,
Gesuchsteller,
Gegenstand Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. November 2010 / D-8223/2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das erste Asylgesuch des Gesuchstellers vom
31. August 2009 mit Verfügung vom 19. Februar 2010 abwies und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1806/2010 vom
11. Mai 2010 die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers
vom 22. März 2010 abwies,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Juli 2010 (betitelt mit: Neues
Asylgesuch, Wiedererwägungsgesuch) beim Bundesamt für Migration
(BFM) sinngemäss um Revision des vorgenannten Urteils ersuchte,
dass das BFM diese Eingabe am 2. August 2010 zuständigkeitshalber
dem Bundesverwaltungsgericht überwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5506/2010 vom
27. August 2010 auf das Revisionsgesuch wegen Nichtleisten des
Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Gesuchstellers vom
2. November 2010 mit Verfügung vom 18. November 2010 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung nach Syrien anordnete und den
Gesuchsteller aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom
24. November 2010 (Poststempel: 26. November 2010) beim Bundes-
verwaltungsgericht anfocht,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8223/2010 vom
29. November 2010 – im Rahmen eines einzelrichterlichen Verfahrens
(Art. 111 Abs. 1 Bst. b AsylG) – auf die verspätet eingereichte und daher
offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht eintrat,
dass der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin eine als "Gesuch
um Wiederaufnahme des Verfahrens" bezeichnete Eingabe vom
2. Dezember 2010 an das Bundesverwaltungsgericht richtete und darin
ein Zurückkommen auf das Urteil vom 29. November 2010 sowie die
materielle Behandlung der Beschwerde vom 24. November 2010
beantragte,
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dass der Eingabe vom 2. Dezember 2010 ein Schreiben der
Schweizerischen Post selbigen Datums beigelegt wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2010 das Bundes-
verwaltungsgericht dem Gesuchsteller eine siebentägige Frist (ab Erhalt
der Verfügung) zur Verbesserung seiner Eingabe setzte,
dass der Gesuchsteller am 21. Dezember 2010 eine Verbesserung
seines Revisionsgesuchs vom 2. Dezember 2010 einreichte und dabei
die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-8223/2010
vom 29. November 2010 beantragen liess,
dass er weiter beantragte, es sei auf die Beschwerde des Gesuchstellers
vom 24. November 2010 materiell einzutreten und die Verfügung des
BFM vom 18. November 2010 aufzuheben, wobei das Bundesamt
anzuweisen sei, das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu
prüfen,
dass eventualiter die Beschwerde vom 24. November 2010 entsprechend
dem darin gestellten Subeventualantrag als Revisionsgesuch betreffend
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1806/2010 vom 11. Mai
2010 entgegenzunehmen sei,
dass in prozessualer Hinsicht der Wegweisungsvollzug umgehend
vorsorglich auszusetzen und es dem Gesuchsteller zu gestatten sei, den
Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten, weshalb
das B._______ anzuweisen sei, vorderhand von jeglichen Vollzugs- und
Wegweisungshandlungen abzusehen,
dass er ausserdem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen
liess,
dass der Gesuchsteller ferner ein mit dem Eingangsstempel der
Anwaltsanzlei "C._______" versehenes Exemplar des Urteils des
Bundesverwaltungs-gerichts D-8223/2010 vom 29. November 2010, eine
Postaufgabequittung vom 2. Dezember 2010 (per 25. November 2010)
und zwei Kopien der Agenda-Einträge der Anwaltsanzlei "C._______"
vom 25. und 26. November 2010 einreichen liess,
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dass der Instruktionsrichter am 22. Dezember 2010 die zuständigen
Behörden per Telefax aufforderte, von allfälligen Vollzugshandlungen
einstweilen abzusehen (Art. 56 VwVG),
dass die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers mit Eingabe vom
7. Februar 2011 eine Kostennote einreichte,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem für die Revision von Urteilen
zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat
(vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und
nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisions-
gesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten wird, dies im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerde-
verfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisions-
gründe gelten (Art. 46 VGG),
dass mit den Eingaben vom 2. und 21. Dezember 2010 um Aufhebung
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-8223/2010 vom 29. No-
vember 2010 ersucht wird (vgl. a.a.O. S. 2 f.),
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dass die Eingabe vom 2. Dezember 2010 – nach deren Verbesserung
vom 21. Dezember 2010 – daher als Revisionsgesuch entgegengenom-
men wird,
dass sich der Gesuchsteller sinngemäss auf den Revisionsgrund nach
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft,
dass mit Eingaben vom 2. respektive 21. Dezember 2010 die revisions-
rechtlich zu beachtenden Formen und Fristen gewahrt wurden, weshalb
darauf als frist- und formgerecht eingereichtes Revisionsgesuch einzu-
treten ist,
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG schriftliche Eingaben spätestens am
letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der
schweizerischen Post übergeben werden müssen,
dass es hierbei gemäss dem Abgangs- beziehungsweise Versandprinzip
genügt, wenn die schriftliche Eingabe innert Frist an die Adresse der
Behörde verschickt worden ist,
dass gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) – wo das Gesetz es nicht anders
bestimmt – derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu
beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet,
dass diese Bestimmung von genereller Bedeutung ist und sowohl im
Zivilrecht als auch im öffentlichen Recht anwendbar ist,
dass somit der Beweis für die Einhaltung der Frist beziehungsweise für
den rechtzeitigen Versand jene Partei schuldet, die sich darauf beruft,
dass für das Versanddatum grundsätzlich der Poststempel massgebend
ist, wobei es sich dabei um eine Vermutung handelt, die mittels Beweisen
widerlegt werden kann,
dass der Absender die Möglichkeit haben muss, Tatsachen geltend zu
machen, die zur Entkräftung der Vermutung geeignet sind,
dass dieser insbesondere dann die Beweislast trägt, wenn er geltend
macht, dass er ein Schreiben am letzten Tag der Frist aufgegeben hat,
obwohl der Poststempel das Datum des folgenden Tages trägt (vgl.
BERNHARD MAITRE/VANESSA THALMANN (F. BOCHSLER/K.PLÜSS), in:
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Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich
2009, Art. 21 N 9-10 als auch N 14-16),
dass der beschwerdeführenden Partei dabei alle tauglichen Beweismittel,
insbesondere auch Zeugen, zur Verfügung stehen (BGE 124 V 375 E. 3b;
vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 f. Rz. 2.132),
dass in casu der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 21. Dezem-
ber 2010 eine Postaufgabequittung vom 2. Dezember 2010, welche sich
auf den 25. November 2010 bezieht, einreichte,
dass diese Quittung eindeutig bestätigt, dass eine eingeschriebene
Sendung mit der Track & Trace Nummer D._______ aufgegeben wurde,
dass sich dieselbe Track & Trace Nummer gemäss Akten auf die
Sendung der Beschwerdeschrift vom 24. November 2010 (Poststempel:
26. November 2010) bezieht (vgl. S. 2),
dass der auf der Quittung angebrachte Stempel ursprünglich das Datum
vom 2. Dezember 2010 aufwies und in der Folge handschriftlich auf den
25. November 2010 korrigiert wurde,
dass diese handschriftliche Änderung vom Poststellenleiter persönlich
angebracht wurde, nachdem der Vorgang intern abgeklärt worden war,
dass das Resultat dieser internen Abklärung im Schreiben der
Schweizerischen Post vom 2. Dezember 2010 festgehalten und der
Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2010 beigelegt wurde,
dass ausserdem diesem Schreiben zu entnehmen ist, dass der Brief mit
der Beschwerdeschrift tatsächlich am 25. November 2010 zusammen mit
der restlichen Tagespost der Anwaltskanzlei "C._______" kurz vor
Schalterschluss abgegeben worden ist,
dass jedoch der betreffende Brief nicht gesondert zur Behandlung
abgegeben wurde und deshalb erst am Morgen des 26. Novembers 2010
behandelt und geleitet werden konnte,
dass mithin mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der
Gesuchsteller den Brief mit der Beschwerdeschrift rechtzeitig der
schweizerischen Post übergeben hat,
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dass es damit dem Gesuchsteller gelungen ist, den Beweis für die
Einhaltung der Beschwerdefrist beziehungsweise für den rechtzeitigen
Versand zu erbringen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Tatsache, dass eine fristgerechte
Rechtsmitteleingabe vorlag, mithin nicht berücksichtigen konnte (vgl.
hierzu JEAN-FRANÇOIS POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organi-
sation judiciaire, vol. V, Bern 1992, S. 18 Ziff. 5.2),
dass bei dieser Sach- und Rechtslage das Revisionsgesuch
gutzuheissen und das Beschwerdeverfahren – da sich dieses als noch
nicht spruchreif erweist – unter der neuen Verfahrensnummer
D-8167/2010 wieder aufzunehmen ist,
dass sich folglich die mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2010
provisorisch angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzugs als
gegenstandslos erweist, da sich der Gesuchsteller im Rahmen eines
Asylverfahrens ohnehin bis zu dessen Abschluss in der Schweiz
aufhalten darf (Art. 42 AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63
Abs. 1 VwVG), und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sich mithin als
gegenstandslos erweist,
dass dem vertretenen Gesuchsteller angesichts des Obsiegens im
Revisionsverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass in der Kostennote (vgl. Eingabe der Rechtsvertreterin vom
2. Februar 2011) für das vorliegende Revisionsverfahren ein Aufwand
von 4,67 Std. zu Fr. 250.– (total Fr. 1166.65) sowie eine
Spesenpauschale von Fr. 48.10 ausgewiesen wird,
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf
pauschal Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
wobei einerseits die Rechtsschriften (vom 2. und 21. Dezember 2010)
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des Rechtsvertreters und andererseits die Tatsache zu berücksichtigen
ist, dass in der Kostennote enthaltenen Dienstleistungen nur teilweise als
notwendiger Vertretungsaufwand bezeichnet werden können bzw. nicht in
direktem Zusammenhang mit dem Revisionsverfahren stehen,
dass der vorgenannte Betrag den Beschwerdeführenden durch das
Bundesverwaltungsgericht zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8223/2010 vom 29. Novem-
ber 2010 wird aufgehoben.
3.
Das Beschwerdeverfahren wird unter einer neuen Verfahrensnummer
wieder aufgenommen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revi-
sionsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-
ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Carlo Monti
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