B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-838/2020
law/gnb
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2020.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des vormaligen Bundesamtes für Migration (BFM) vom
4. Oktober 2013 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin, B._______ (eritreischer Staatsangehöriger), bejaht und
ihm in der Schweiz Asyl gewährt.
B.
In der Folge verfügte das BFM mit Entscheid vom 14. Oktober 2013, dass
die Beschwerdeführerin zwar nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, je-
doch als Ehegattin eines Flüchtlings gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als
Flüchtling anerkannt werde, und es wurde ihr in der Schweiz Asyl gewährt.
C.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 räumte das SEM der Beschwerde-
führerin im Hinblick auf eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
einen Widerruf des Asyls Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
D.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine
Stellungnahme beim SEM ein.
E.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 (eröffnet am 16. Januar 2020) aber-
kannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
und widerrief ihr Asyl.
F.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
13. Februar 2020 ihrer Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung seien
zu bestätigen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung – eine Be-
stätigung betreffend ergänzende Unterstützung durch die Sozialhilfe der
C._______ vom 7. Februar 2020, vier Lohnabrechnungen des Ehemannes
sowie die Krankenversicherungspolicen der ganzen Familie bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 31 und 33 Bst. d VGG).
Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vor-
liegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1–
6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.
4.2 Art. 1 Bst. C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine
Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist
unter anderem dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den
Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat
(Ziff. 1). Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt gemäss Lehre
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und Rechtsprechung kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kon-
takt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder
zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in An-
spruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl.
BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.1 m.w.H.).
4.3 Das SEM aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ih-
ren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt,
wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte (Art. 63 Abs. 1bis
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft aus, der Umstand, dass eine als Flüchtling anerkannte
Person sich in den Verfolgerstaat begebe, begründe die gesetzliche Ver-
mutung, dass die frühere Verfolgungssituation nicht mehr bestehe bezie-
hungsweise die als Flüchtling anerkannte Person sich freiwillig wieder un-
ter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt habe. Deshalb nehme das SEM
die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vor, wenn eine als Flüchtling
anerkannte Person in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reise. Die Aber-
kennung unterbleibe, wenn die als Flüchtling anerkannte Person glaubhaft
mache, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines
Zwangs erfolgt sei (Art. 63 Abs. 1bis AsylG). Bei der Gesetzesrevision vom
14. Oktober 2018 und der damit verbundenen Einführung von Art. 63
Abs. 1bis AsylG (in Kraft seit 1. Juni 2019) habe der Gesetzgeber bewusst
darauf verzichtet, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Heimat-
reisen (weiterhin) von den Kriterien der beabsichtigten Unterschutzstellung
sowie der effektiven Schutzgewährung abhängig zu machen. Der allfällige
Nachweis eines Zwanges für die Heimatreise sei im Sinne einer Umkehr
der Beweislast von der heimreisenden Person und nicht von der die Flücht-
lingseigenschaft aberkennenden Behörde zu erbringen. Vorliegend sei un-
bestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat gereist sei.
Sie bringe vor, die Reise unternommen zu haben, um ihren kranken Vater
zu besuchen. Die vorgebrachten Beweggründe für die Heimatreise ver-
möchten den Anforderungen an eine objektiv begründbare Zwangslage al-
lerdings nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin habe eine solche, auch
wenn sie die Krankheit ihres Vaters als Reisemotiv angegeben habe, nicht
genauer ausgeführt und vor allem nicht mit entsprechenden Belegen un-
termauert. An dieser Einschätzung vermöge auch ihr Hinweis auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7199/2017 vom 5. Juni 2019 nichts zu
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ändern. Schliesslich sei festzuhalten, dass es nicht im Sinne des Gesetz-
gebers sein könne, dass nach Art. 51 AsylG anerkannte Flüchtlinge aus
gemischtnationalen Ehen gegenüber jenen bessergestellt seien – in dem
Sinne, dass sie in ihre Heimat reisen dürften –, welche dieselbe Staatsan-
gehörigkeit besitzen würden wie ihre Ehegatten, welchen die Flüchtlings-
eigenschaft originär gemäss Art. 3 AsylG verliehen worden sei.
5.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, der neue
Art. 63 Abs. 1bis AsylG stelle lediglich eine Ergänzung von Art. 1 Bst. C
Ziff. 1–6 FK dar, der nach wie vor Geltung habe und auf den Art. 63 Abs. 1
Bst. b AsylG nach wie vor verweise. Neu sei lediglich, dass der Flüchtling,
der in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat zurückreise, nachweisen müsse,
dass er unter Zwang gehandelt habe. Das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-7199/2017 vom 5. Juni 2019 sei vorliegend zu berücksichtigen.
Ihre Herkunft aus Äthiopien sei nie bezweifelt worden. Im Asylentscheid
vom 14. Oktober 2013 habe das BFM festgestellt, dass sie in Äthiopien
weder mit den Behörden noch mit Dritten Schwierigkeiten gehabt habe und
die allgemein schwierigen Lebensbedingungen keine Asylgründe darstel-
len würden. Jedoch sei sie aufgrund der Einheit der Familie respektive ihrer
Ehe mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Eritreer gemäss
Art. 51 AsylG als Flüchtling anerkannt worden und ihr sei Asyl gewährt wor-
den. Sie habe demzufolge keine eigenen Asylgründe. Sie habe auch nie
geltend gemacht, in Äthiopien von Eritrea in irgendeiner Art und Weise ver-
folgt worden zu sein. Auch sei nicht bekannt, dass Eritrea sozusagen über
"verlängerte Arme" nach Äthiopien verfügen würde und dort Ehegatten von
eigenen Staatsangehörigen verfolgen würde. Demnach bestehe für sie in
Äthiopien weder eine frühere Verfolgungssituation noch eine bestehende
Furcht vor Verfolgung. Abgesehen davon sei durchaus glaubhaft, dass sie
nach den langen Jahren der Abwesenheit von ihrem Heimatland ihre alten
Eltern ein letztes Mal habe sehen wollen. Sie habe insofern unter einer Art
"gesellschaftlichem Zwang" gehandelt. Gemischtnationale Ehepaare be-
fänden sich von vornherein in einer anderen Ausgangslage als gleichnati-
onale Ehepaare, was eine unterschiedliche Behandlung durchaus rechtfer-
tige.
6.
6.1 Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin vom (…) bis (…)
2017 in Äthiopien aufhielt. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach al-
lein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihr Heimatland gereist
sei und dabei keinen hinreichenden Zwang für ihre Reise habe glaubhaft
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machen können, zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum Wi-
derruf des Asylstatus führe, kann jedoch nicht gefolgt werden.
6.2 Im kürzlich ergangenen Urteil E-6794/2019 vom 13. Januar 2020 be-
fasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage, ob zwei äthiopi-
schen Staatsangehörigen, welche in das Asyl ihrer eritreischen Mutter ein-
bezogen worden waren, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das
Asyl zu widerrufen sei wegen einer Reise nach Äthiopien. Dabei kam das
Gericht zum Schluss, dass sich die Flüchtlingskonvention in Art. 1 Bst. C
auf den Staat beziehe, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitze
und vorsehe, dass nicht mehr unter das Abkommen falle, wer sich freiwillig
wieder unter den Schutz dieses Staates stelle. Indes gehe die Flüchtlings-
konvention von der Ausgangslage aus, dass eine Person den Schutz des
Heimatstaats nicht beanspruchen könne oder – weil der Heimatstaat als
Verfolgerstaat auftrete – nicht beanspruchen wolle (vgl. Art. 1 Bst. A FK;
BVGE 2017 VI/11 E. 4.2 m.w.H.). Art. 63 Abs. 1bis AsylG verankere die ge-
setzliche Vermutung, dass sich Flüchtlinge, die in ihren Heimat- oder Her-
kunftsstaat gereist seien, freiwillig wieder unter den Schutz dieses Staates
gestellt hätten (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes vom
2. März 2018, BBI 2018 1685 Ziff. 1.2.6). Grundvoraussetzung für den Ent-
zug der Flüchtlingseigenschaft zufolge einer Reise in den Heimat- oder
Herkunftsstaat bleibe jedoch, dass dieser identisch sei mit dem Verfolger-
staat. Der Heimatstaat habe jedoch zu keinem Zeitpunkt dem Verfolger-
staat entsprochen (vgl. a.a.O. E. 6.1).
6.3 Die Beschwerdeführerin wandte in der Beschwerde zutreffend ein,
dass für sie in Äthiopien weder eine frühere Verfolgungssituation noch eine
bestehende Furcht vor Verfolgung bestehe. Vielmehr wurde sie in das Asyl
ihres eritreischen Ehemannes miteinbezogen, der eine Verfolgung durch
den eritreischen Staat vorgebracht hatte. Anknüpfungspunkt für die Flücht-
lingseigenschaft des Ehemannes – und daraus abgeleitet auch für die Be-
schwerdeführerin – bildete demnach Eritrea. Durch ihre Reise nach Äthio-
pien konnte sich die Beschwerdeführerin damit von vorneherein nicht unter
den (potenziellen) Schutz des Verfolgerstaats stellen. Die Anknüpfung an
Äthiopien zur Aberkennung der (durch die Verfolgung ihres Ehemannes in
Eritrea begründeten) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und
zum Entzug des Asyls erweist sich daher als unzulässig. Von einer Besser-
stellung gemischtnationaler Ehepaare gegenüber solchen mit gleicher
Staatsangehörigkeit kann aufgrund der nicht vergleichbaren Konstellation
keine Rede sein.
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6.4 Zusammenfassend ist die Reise der Beschwerdeführerin nach Äthio-
pien nicht geeignet, Gründe nach Art. 63 Abs. 1 AsylG zu schaffen, die eine
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls
rechtfertigen würden. Damit erübrigt sich eine Prüfung, ob die Reise nach
Äthiopien zufolge einer Zwangslage erfolgt ist.
7.
Die Vorinstanz hat demnach Bundesrecht verletzt, indem sie der Be-
schwerdeführerin zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das
Asyl widerrufen hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefoch-
tene Verfügung vom 14. Januar 2020 aufzuheben.
Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung gilt die Beschwerdefüh-
rerin weiterhin als Flüchtling, der die Schweiz Asyl gewährt hat.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege wird mit diesem Entscheid gegenstandslos.
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
8.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die not-
wendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und all-
fälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 14. Januar 2020 wird aufgehoben. Die Be-
schwerdeführerin wird nach wie vor als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl
wird nicht widerrufen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch