Abtei lung IV
D-8383/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
A._______, geboren (...), Irak,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme / Verfügung des
BFM vom 12. November 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8383/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdischer
Ethnie aus Z._______ (Provinz Erbil) im Nordirak, ersuchte am 20.
April 2006 in der Schweiz um Asyl.
B.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylge-
such ab. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt auf-
grund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar und
ordnete die vorläufige Aufnahme an. Der Kanton X._______ wurde mit
der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Diese Verfügung
erwuchs am 8. Juni 2006 unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Urteil vom 15. November 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch das Strafge-
richt X._______ zu 5 Tagen Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von
zwei Jahren verurteilt.
D.
Am 15. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es er-
achte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssitua-
tion im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia grundsätzlich als zumutbar.
Es gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbunden Wegweisungsvoll-
zug das rechtliche Gehör.
E.
Am 30. August 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuch-
te von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen.
F.
Mit Verfügung vom 12. November 2007 - eröffnet am 16. November
2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
auf, forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
sungsfall auf, die Schweiz bis zum 7. Januar 2008 zu verlassen und
beauftragte den Kanton X._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
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G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Dezember 2007 (Datum Poststempel)
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs und die Regelung seines Aufenthaltes in der Schweiz nach
den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und um unentgeltliche Rechtspflege.
H.
Am 14. Dezember 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerde-
führer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, bis zum 4. Januar 2008 entweder eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen oder den Kostenvorschuss zu leisten.
I.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer
eine Fürsorgebestätigung vom 12. Dezember 2007 zu den Akten, wor-
auf der Instruktionsrichter am 17. Dezember 2007 auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtete und den Entscheid über das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege auf den Urteilszeitpunkt verlegte.
Gleichzeitig gab der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2007 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung
eingeräumt. Der Beschwerdeführer reichte bis dato keine Stellungnah-
me ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
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3.2 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die vorläufige Auf-
nahme sei beizubehalten, wird einerseits damit begründet, dass der
Wegweisungsvollzug in den Nordirak nach wie vor unzumutbar sei. An-
dererseits wird sinngemäss geltend gemacht, ein zwangsweiser Voll-
zug der Wegweisung sei nicht möglich. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die verfügte vorläufi-
ge Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit bezie-
hungsweise wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu be-
stätigen oder diese aufzuheben ist.
3.3
3.3.1 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz diesbezüg-
lich fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche
in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordi-
rakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia keine Situation all-
gemeiner Gewalt. Obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in
den drei genannten Provinzen zu Attentaten gekommen sei, sei die Si-
cherheitslage als stabil einzuschätzen. Der Wegweisungsvollzug sei
daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser
Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhal-
ten und über ein tragfähiges Beziehungsnetz in einer der drei Provin-
zen verfügen.
Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerde-
führer sei im Alter von rund (...) Jahren in die Schweiz eingereist und
habe somit den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägen-
den Kinder- und Jugendjahre, im Ort Z._______ in der Provinz Erbil
verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise
in seiner Herkunftsregion bestens vertraut. Aus den Akten gehe nicht
hervor, dass er an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Somit
sollte er in der Lage sein, nach der Rückkehr an seinen Herkunftsort
im Irak eine Basis für eine wirtschaftliche Existenz schaffen zu können.
Zudem verfüge der Beschwerdeführer mit seinen nach wie vor in den
Provinzen Erbil und Suleymanyia wohnhaften Familienmitgliedern über
ein soziales Beziehungsnetz, das ihm in der Anfangsphase unter-
stützend zur Seiten stehen könne. Überdies sei darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot
der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welche ihm die Reintegra-
tion im Heimatland erleichtern dürfte.
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In seiner Stellungnahme vom 30. August 2007 erwähnte der Be-
schwerdeführer ferner, dass er keinen Kontakt zu seiner Familie mehr
habe und auch in der Provinz Erbil niemanden mehr kenne, an den er
sich wenden könne. Diese Aussagen seien jedoch insofern zu relati-
vieren, als dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung
im Empfangszentrum angegeben habe, in telefonischem Kontakt mit
seinen Verwandten in Suleymanyia zu sein und anlässlich der Befra-
gung zu den Asylgründen ebenfalls seinen Grossvater erwähnt habe,
welcher noch in Z._______ in der Provinz Erbil lebe. Es könne folglich
angenommen werden, dass Verwandte des Beschwerdeführers sich
weiterhin in den Provinzen Z._______ und Suleymanyia aufhielten und
ihm nach seiner Rückkehr die Reintergration erleichtern könnten.
Schliesslich gehe aus den Akten nicht hervor, dass sich der Beschwer-
deführer in aussergewöhnlicher Weise in der Schweiz integriert habe
oder eine besonders enge Beziehung zur Schweiz pflege. In diesem
Zusammenhang sei der Beschwerdeführer vom Strafgericht
X._______ am 23. Januar 2007 (recte: 15. November 2006) zu einer
bedingten Gefängnisstrafe wegen eines Betäubungsmittelvergehens
verurteilt worden.
3.3.2 In der Beschwerde vom 10. Januar 2008 wird demgegenüber
geltend gemacht, dass die Situation im Nordirak entgegen der Ansicht
der Vorinstanz nach wie vor unsicher sei. Der Konflikt zwischen der
Türkei und den kurdischen Separatisten in der Grenzregion zum Irak
habe sich in den letzten Monaten verschärft und die Regierung in An-
kara dazu bewogen, rund 100 000 Soldaten an der türkisch-irakische
Grenze zu stationieren und mit einem Einmarsch in den Nordirak zu
drohen. Gemäss der Nachrichtenagentur Aswat al-Irak und dem Fern-
sehsender CNN Türk habe die türkische Luftwaffe in der Nacht auf den
13. November 2007 mehrere Dörfer im Nordirak angegriffen und diver-
sen Zeitungsberichten wie auch anderen Medien sei zu entnehmen,
dass erneut Bombenanschläge verübt worden seien. Zudem lasse das
anstehende Referendum in Kirkuk eine weitere Eskalation der Sicher-
heitslage befürchten, weshalb die vom BFM vertretene Meinung der
zumutbaren Rückkehr in eine vom Krieg bedrohte Region nicht nach-
vollziehbar sei.
3.3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2007 hält die
Vorinstanz den Ausführungen entgegen, dass sie seit dem 1. Mai 2007
den Vollzug von Wegweisungen in die nordirakischen Provinzen Do-
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huk, Erbil und Suleymanyia als grundsätzlich zumutbar einschätze.
Grund dafür sei, dass in diesen kurdischen Provinzen keine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche. Die Sicherheitslage sei stabil, auch
wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig
bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei aus heutiger Sicht
indessen nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass in den letzten Jahren
zahlreiche Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt
seien, unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region.
Es bestünden zudem mehrere direkte Flugverbindungen aus dem
Ausland in den Nordirak (beispielsweise nach Erbil oder Suleymanyia),
so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Einer
der Hauptgründe für die generellen vorläufigen Aufnahmen ab-
gewiesener irakischer Asylsuchender sei der Umstand gewesen, dass
direkte Flugverbindungen in den Nordirak nicht bestanden hätten und
den Betroffenen nicht habe zugemutet werden können, ihre Rückreise
via Bagdad und dann auf dem Landweg in den Norden anzutreten.
Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in
die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch
von anderen europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutsch-
land, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls
die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche.
Auch wenn die Gefahr bestünde, dass die Türkei im Grenzgebiet des
Nordiraks militärisch interveniere, sei daraus keine individuelle Gefähr-
dung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Türkei bezwecke mit dem
Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK und nicht
eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Aus der türkischen
Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak ergäben sich daher keine
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
Schliesslich stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen
Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "diffe-
rentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung
von "vulnerable groups" (namentlich allein erziehende Frauen und
Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit
der aktuellen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger
individueller Wegweisungshindernisse Rechnung.
Im vorliegenden Fall habe eine Einzelfallprüfung ergeben, dass keine
individuellen Vollzugshindernisse vorlägen. Der Beschwerdeführer sei
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jung, ledig und gemäss den Akten gesund, verfüge über Berufserfah-
rung und ein soziales Beziehungsnetz in der Heimatregion.
4.
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer um-
fassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Suleymanyia und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort kei-
ne Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen
generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Das Bundesver-
waltungsgericht hat zudem festgestellt, dass die Region mit Direktflü-
gen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar sei, wodurch
das oft angeführte Argument der unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimge-
suchten Zentralirak entfalle. Ferner wird im erwähnten Entscheid zu-
sammenfassend festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die
ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymanyia oder Erbil stam-
men und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibezie-
hungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen
und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen
bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere
E. 7.5.8).
4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Erbil, wo er eige-
nen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise am 20. März 2006 gelebt
und als Gelegenheitsarbeiter auf Baustellen gearbeitet hat. Zudem
verfügt der Beschwerdeführer im Irak mit seinen Eltern, seinem Bruder
und weiteren Verwandten in Suleymanyia sowie seinem Grossvater
und einem Onkel väterlicherseits in Erbil über ein verwandtschaftliches
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Beziehungsnetz, welches er nach seiner Rückkehr - in sinngemässer
Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz - wird wieder
aktivieren können. Angesichts seines Alters (geb. ...) und seiner Be-
rufserfahrung ist ferner davon auszugehen, er werde sich in seiner
Heimat in den Arbeitsmarkt wieder integrieren, wobei ihm seine
Familie behilflich sein kann. Die familiären Strukturen dürften darüber
hinaus stützend dazu beitragen, dass der Beschwerdeführer vor
weiteren Straftaten abgehalten wird. Die Rückkehrhilfe der Schweiz
wird dem Beschwerdeführer sodann den Wiedereinstieg in seiner
Heimat ebenfalls erleichtern und individuelle Gründe, aufgrund derer
geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, sind keine ersichtlich.
Übereinstimmend mit dem BFM ist der Vollzug der Wegweisung daher
als zumutbar zu bezeichnen.
5.
5.1 In der Beschwerde wird schliesslich geltend gemacht, die Aufnah-
mekapazität im Nordirak sei beschränkt und die soziale Situation an-
gespannt. Die kurdische Regionalregierung habe vor diesem Hinter-
grund eine zwangsweise Rückkehr grundsätzlich abgelehnt. Demzufol-
ge könne sich der Vollzug der Wegweisung als praktisch unmöglich er-
weisen.
5.2 Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft,
ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz nur dann anweist, anstelle des Vollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Urteils klar erkennbar
ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf un-
absehbare Zeit nicht möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Er-
gänzend bleibt anzufügen, dass gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG der Voll-
zug der Wegweisung nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die
Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht der Feststellung, der Voll-
zug der Wegweisung erweise sich als praktisch unmöglich, von vorn-
herein entgegen (vgl. Bezug nehmend auf Art. 14a Abs. 2 des bis
31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20] EMARK 2002 Nr. 23 E. f S. 187). In der
Beschwerde wird nicht bestritten, dass eine freiwillige Rückreise des
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Beschwerdeführers in den Irak möglich wäre. Die Voraussetzung für
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs sind somit nicht gegeben, weshalb das BFM zu
Recht die Weiterführung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht
gezogen hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 und 5 VwVG).
Da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und die Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers mit der Fürsorgebestätigung vom
12. Dezember 2007 ausgewiesen ist, ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und der Beschwer-
deführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu be-
freien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, wes-
halb der Beschwerdeführer davon befreit wird, die Verfahrenskosten zu
tragen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: BFM-Verfügung vom
12. November 2007 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
-
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
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