Abtei lung IV
D-8384/2007
spn/wer
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Madeleine Hirsig Vouilloz
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Bangladesch, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 4. Dezember 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8384/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftig negativ abgeschlosse-
nem Asylverfahren die Schweiz Ende Februar 1993 Richtung Bangla-
desch verliess,
dass er sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 30. September
2007 erneut verliess und am 8. Oktober 2007 in der Schweiz ein zwei-
tes Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 23. Oktober 2007 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum _______ summarisch befragt wurde,
dass er am 2. November 2007 gleichenorts durch das BFM direkt an-
gehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, die Bangladesh Natio-
nalist Party (BNP) als worker unterstützt zu haben,
dass er ein Geschäft geführt habe und seit dem Jahre 1996 durch
mehrere Personen zu Geldspenden genötigt worden sei,
dass er deren Forderungen nicht erfüllt habe und in der Folge im De-
zember 1996 tätlich angegriffen worden sei,
dass er einen der Angreifer erkannt und bei der Polizei angezeigt
habe,
dass die besagte Person in der Folge festgenommen und mutmasslich
für längere Zeit inhaftiert worden sei,
dass sie nach der Haftentlassung mit Gleichgesinnten telefonisch ge-
droht habe, ihn umzubringen,
dass er zudem durch seinen eigenen Bruder _______, welcher eine
islamische Partei unterstütze, massiv bedroht worden sei,
dass er indes durch die BNP einen gewissen Schutz erfahren habe,
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dass dieser Schutz nach der Entmachtung der BNP weggefallen und
er im Juni 2007 überdies polizeilich gesucht worden sei, weshalb er
sich zur erneuten Flucht aus Bangladesch entschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer einen Geburtsschein und ein Nationality
Certificate zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 4. Dezember 2007 - gleichentags eröffnet - gestützt auf Art.
32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, die eingereichten Dokumente stellten keine Reisepapiere im
Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dar, da sie weder
über ein Foto, welches eine zweifelsfreie Identifikation der betreffen-
den Person zulasse, verfügten, noch zur Einreise in andere Staaten
berechtigten,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, mit einem fremden
bengalischen Reisepass in die Schweiz gereist zu sein, in Anbetracht
der Aktenlage als Schutzbehauptung zu werten sei,
dass er im Übrigen den ihm gemäss eigenen Angaben im Jahre 1993
ausgestellten und mittlerweile abgelaufenen bangladeschischen Rei-
sepass nicht eingereicht habe,
dass er indes die obenerwähnten, aber nicht rechtsgenüglichen Doku-
mente habe einreichen können,
dass es ihm demnach auch möglich gewesen wäre, den in Bangla-
desch verbliebenen Reisepass zu beschaffen,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlä-
gen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
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nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass es zur Begründung anführte, die geltend gemachte Verfolgung
sei vom Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten widersprüchlich
und realitätsfremd dargelegt worden,
dass namentlich auch sein Verhalten in Anbetracht der geltend ge-
machten polizeilichen Suche nicht nachvollzogen werden könne,
dass im Ergebnis von einem konstruierten Verfolgungshintergrund aus-
zugehen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig,
zumutbar und möglich erscheine,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2007 (Da-
tum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungs-
weise die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezem-
ber 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte,
dass er zur Begründung ausführte, es lägen entgegen der vorinstanzli-
chen Sichtweise entschuldbare Gründe für die angebliche Papierlosig-
keit vor,
dass im Weiteren der in Bangladesch verbliebene Reisepass innert
Wochenfrist in der Schweiz eintreffen werde,
dass ferner aufgrund der Aktenlage weitere Abklärungen unabdingbar
gewesen wären,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Dezember 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
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zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240
f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens
bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige
Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen
offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich
keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen
darauf beschränkt, die aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgte Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu rügen, dabei aber kaum auf
die detaillierte und überzeugende Argumentation der Vorinstanz, auf
welche an dieser Stelle zu verweisen ist, eingeht,
dass unter den Begriff Reise und Identitätspapiere gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen,
welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen,
namentlich Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen
BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass diese Bestimmung selbst dann zur Anwendung gelangt, wenn
wie vorliegend - den Schweizerischen Behörden die Identität des
Asylsuchenden grundsätzlich bekannt ist,
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dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente den
gestellten Anforderungen nicht zu genügen vermögen,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen seines in Bangladesch verbliebenen Reisepasses im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens glaubhaft machen konnte,
zumal er in der Lage gewesen ist, andere Dokumente aus dem
Heimatstaat zu beschaffen,
dass im Zusammenhang mit der in der Beschwerde in Aussicht ge-
stellten Nachreichung eines in Bangladesch verbliebenen Reisepasses
auf eine Fristansetzung zu verzichten ist, da es bei der 48-Stunden-
Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG um die Abgabe der schon existie-
renden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl.
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an der Papierlo-
sigkeit im hier relevanten Sinne selbst dann nichts ändern würde,
wenn nachträglich Reise- oder Identitätspapiere eingereicht werden
sollten,
dass die im Zusammenhang mit der Identitätsfrage abgefassten
vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter
Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten
sind, und zwecks Vermeidung von Wiederholungen nochmals darauf
verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und
Art. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen
Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das
offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
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dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifi-
zierte,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten,
dass die Darlegungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfol-
gung durch seine Feinde und den Bruder _______ sowie der
angeblichen polizeilichen Suche weitgehend als ungereimt, teilweise
widersprüchlich, unsubstanziiert und stereotyp erscheinen, kaum
Realkennzeichen aufweisen und den Eindruck eines offensichtlich
konstruierten Sachverhalts vermitteln,
dass der Beschwerdeschrift auch in diesem Punkt keine Argumente,
welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, zu entnehmen
sind,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
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menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a
Abs. 3 ANAG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen vor Ort
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Bangladesch auszuge-
hen ist,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland offensichtlich über
ein grosses soziales Netz verfügt (vgl. B 1/11, S. 4), was ihm erlauben
wird, eine Wohnsitznahme abseits allenfalls eskaliernder familiärer
Spannungen zu nehmen,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer, welcher im Übrigen kaum ein politisches Profil
aufweist, würde bei einer Rückkehr in eine Existenz gefährdende
Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beach-
tenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) erscheint, da es Pflicht des Beschwer-
deführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendi-
gen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darü-
ber nicht mehr zu befinden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde als aussichtslos darstellte,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (vorab per Telefax; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
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