B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV
D-8388/2010/sed
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 11
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren […],
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. November 2010 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 7. Januar 2008 und gelangte am folgenden Tag über den Luftweg an
einen ihr unbekannten Ort, von wo aus sie per Taxi und per Zug in die
Schweiz einreiste. Hier reichte sie am 8. Januar 2008 ein Asylgesuch ein.
Infolge medizinischer Probleme wurde sie am folgenden Tag in eine Klinik
eingewiesen. Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 wurde sie für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton Z._______ zugeteilt. Am 6. März 2008
wurde sie am Herzen operiert. Am 12. November 2008 wurde sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______ befragt und am 7. April
2009 führte das BFM eine direkte Anhörung durch.
B.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei Staatsangehörige der Demo-
kratischen Republik Kongo (DRC) katholischen Glaubens, Angehörige
der Mupende, verwitwet und habe seit ihrer Geburt bis zur Ausreise in
X._______ gelebt. Sie habe die Schule bis zur dritten Sekundarklasse
besucht und nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2002 zwischen
2003 und 2007 als Verkäuferin gearbeitet. Ihre Eltern seien gestorben,
und die vier im Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährigen Töchter wür-
den in X._______ leben. Sie habe für sich und ihre Töchter ein Haus im
Quartier W._______ gemietet und einem angeblichen Professor erlaubt,
auf dem hinter dem Haus gelegenen Platz Englischkurse zu erteilen.
Später habe sie erfahren, dass die Kursteilnehmer nicht Studenten, son-
dern Mitglieder des Mouvement de Libération du Kongo (MLC), der Partei
von J.P. Bemba, seien. An einem Donnerstagabend im November 2007
seien zwei Jeeps mit Sicherheitsbehörden auf dem Platz hinter dem Haus
der Beschwerdeführerin erschienen und hätten Schüsse abgefeuert. Der
angebliche Professor und dessen Sekretär seien in ihr Haus geflohen. Da
der Kommandant lauthals auch ihre Festnahme gefordert habe, sei sie
auf das Angebot der beiden Männer, mit ihnen zusammen zu fliehen, ein-
gegangen. Nach ihrer Flucht seien sie lange gefahren und zu einem Haus
gekommen, in welchem sich die Beschwerdeführerin während eineinhalb
Monaten versteckt habe. Anschliessend hätten die beiden MLC-Aktivisten
die gemeinsame Reise in die Schweiz organisiert. Insbesondere hätten
sie für die Beschwerdeführerin Reisepapiere besorgt und die Flugkosten
bezahlt.
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Die Beschwerdeführerin reichte mehrere ärztliche Berichte über ihren Ge-
sundheitszustand und drei Vorladungen zu den Akten.
C.
Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
D.
Mit Verfügung vom 3. November 2010 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es be-
gründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen ins-
gesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Insbe-
sondere seien die Aussagen der Beschwerdeführerin als realitätsfremd
und konstruiert zu betrachten, weil normalerweise die Strategie und Taktik
vor einer Razzia und nicht erst anlässlich derselben festgelegt werde und
die Flucht der Beschwerdeführerin durch den Hauptausgang des Hauses
angesichts der Umstellung mit Sicherheitskräften nicht nachvollzogen
werden könne. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Land oh-
ne ihre vier Kinder verlassen habe, sei als weiteres Indiz für den fehlen-
den Realitätsbezug zu sehen. Zudem sei die Bezahlung der Reisekosten
durch die beiden Politaktivisten übertrieben und wirke deshalb ebenfalls
konstruiert. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, dass die Politak-
tivisten nur der Beschwerdeführerin mit der Begründung, sie sei unschul-
dig, geholfen hätten, ihren Kindern, die ebenfalls unschuldig seien, indes-
sen nicht. Es sei ferner als unglaubhaft zu erachten, dass die Sicherheits-
kräfte selbst zwei Jahre nach dem Verschwinden der Beschwerdeführerin
immer noch an ihrem Wohnort nach ihr suchten. Die eingereichten Be-
weismittel seien leicht käuflich erwerbbar, weshalb ihr Beweiswert als
äusserst gering eingestuft werden müsse. Den Wegweisungsvollzug er-
achtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Diesbezüglich
legte sie dar, dass vor allem im Osten der DRK Spannungen herrschten.
Nicht das gesamte Staatsgebiet sei von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Si-
tuation allgemeiner Gewalt betroffen und es könne nicht der Schluss ge-
zogen werden, dass sämtliche Staatsangehörigen der DRK konkret ge-
fährdet seien. Aus den Akten würden sich keine Anzeichen dafür ergeben,
dass der Vollzug der Wegweisung zu einer konkreten Gefährdung der Be-
schwerdeführerin führen würde. Obwohl sie an einer rheumatischen
Herzkrankheit leide, mit einem in der Schweiz operativ eingefügten Herz-
klappenersatz lebe, ihr Leben lang blutverdünnende Therapie benötige,
regelmässig ärztlich kontrolliert und ein Mal jährlich von einem Herzspe-
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zialisten untersucht werden müsse, sei der Vollzug der Wegweisung
durchzuführen, weil die gesundheitlichen Probleme im Heimatland behan-
delt werden könnten. Allein die Tatsache, dass in der Schweiz ein höherer
Behandlungsstandard bestehe, stelle kein Wegweisungshindernis dar.
Gemäss eigenen Angaben habe sich die Beschwerdeführerin aus den
gleichen gesundheitlichen Problemen auch in X._______ in (spital-)ärzt-
liche Behandlung begeben können. Zudem könne ihr aufgrund der übri-
gen unglaubhaften Aussagen nicht geglaubt werden, dass die beiden Po-
litaktivisten die Flugkosten übernommen hätten, weshalb davon auszuge-
hen sei, diese seien von Familienangehörigen oder Verwandten bezahlt
worden. Damit sei ihrer Angabe, sie verfüge in X._______ nicht über ein
familiäres beziehungsweise soziales Beziehungsnetz, nicht als glaubhaft
zu erachten. Es erscheine zudem realitätsfremd, dass sie seit dem Tod ih-
res Ehemannes die vier Töchter allein und ohne substanzielle Unterstüt-
zung durch Drittpersonen durchgebracht habe. Auch wenn Wegweisungs-
hindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen seien, finde diese
Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheits-
pflicht der gesuchstellenden Person. Vorliegend habe die Beschwerde-
führerin die ihr obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt, in-
dem sie bei der Sachverhaltsermittlung die Asylbehörden zu täuschen
versucht habe. Unter diesen Umständen sei es nicht Sache der Asylbe-
hörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerdeführerin nach
allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen.
E.
Mit Eingabe der Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom
6. Dezember 2010 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle, und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei infolge
festgestellter Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventuali-
ter sei die Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts unter Wahrung der Verfahrensrechte zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um eine angemessene Frist
zur Beschaffung von weiteren Beweismitteln, um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass die
Aussagen der Beschwerdeführerin sehr wohl glaubhaft ausgefallen seien.
So habe sie insbesondere während der Anhörung auffallend lang und
ausführlich erzählt, was dafür spreche, dass sie über real Erlebtes berich-
tet habe. Zudem würden ihre Erzählungen zahlreiche emotional gefärbte
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Realkennzeichen aufweisen, welche von der Vorinstanz nicht berücksich-
tigt worden seien. Eine Abwägung zwischen den Aspekten für und denje-
nigen gegen die Glaubhaftigkeit habe nicht stattgefunden. Dass die bei-
den Politaktivisten der Beschwerdeführerin geholfen hätten und ihren Kin-
der nicht, sei durchaus nachvollziehbar. Nach der gemeinsamen Flucht
im gemeinsamen Versteck habe es sich aufgedrängt, die Beschwerdefüh-
rerin als Mitwisserin ins Ausland zu schaffen, weil damit habe sicherge-
stellt werden können, dass sie keine Informationen an Dritte von Seiten
der Regierung weitergeben könne. Altruistische Motive hätten wohl kaum
eine Rolle gespielt, was auch erkläre, warum den Kindern nicht geholfen
worden sei. Für die Glaubhaftigkeit sprächen auch ihre Schilderungen im
gemeinsamen Versteck. Sie habe eindrücklich dargelegt, dass sie unter
grosser Verwirrung gelitten habe und sicherlich unter Schock gestanden
sei. Ferner sei anzumerken, dass sie sich kurz nach ihrer Einreise in die
Schweiz einer schweren Herzoperation habe unterziehen müssen und ei-
ne Narkose bekommen habe. Insgesamt müssten ihre Aussagen als
glaubhaft erachtet werden. Gestützt auf verschiedene internationale Be-
richte seien Anhänger der MLC insbesondere in X._______ massiven Re-
pressalien durch die Regierung ausgesetzt. Da die Beschwerdeführerin
während der Razzia selber gehört habe, dass auch sie festzunehmen sei,
werde sie der Komplizenschaft verdächtigt. Die Suche nach ihrer Person
auch nach ihrer Ausreise, welche mit den eingereichten Vorladungen be-
legt werde, zeige, dass nach wie vor ein Interesse an ihrer Person beste-
he. Allein aus der Tatsache, dass Dokumente wie die eingereichten Vorla-
dungen im Heimatland der Beschwerdeführerin ohne Weiteres unrecht-
mässig erworben werden könnten, dürfe nicht – wie von der Vorinstanz –
die Konsequenz gezogen werden, sie als Beweismittel nicht zu berück-
sichtigen. Aufgrund des Gesagten sei die Beschwerdeführerin in ihrem
Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs wurde geltend gemacht, dass gestützt auf die gel-
tende Praxis die Wegweisung in die DRK nur unter bestimmten Voraus-
setzungen vollzogen werde. Zudem verbiete das Non-Refoulementgebot
nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) den Vollzug der
Wegweisung, wenn Anhaltspunkte für ein "real risk" bestünden. Infolge
der Tatsache, dass Anhänger des MLC in der DRK massiven Repressio-
nen ausgesetzt seien und die Beschwerdeführerin über einen längeren
Zeitraum gesucht worden sei, müsse davon ausgegangen werden, für sei
bestehe im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland ein "real risk", einer un-
menschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu wer-
den. Darüber hinaus leide sie an einer rheumatischen Herzerkrankung
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mit einer schweren Mitralstenose, müsse mit blutverdünnenden und an-
deren Medikamenten (zur Unterdrückung der Rhythmusstörungen, Blut-
drucksenkung und Magenübersäuerung) behandelt werden und bedürfe
einer regelmässigen Kontrolle. Dies sei – unter Hinweis auf die Erfahrung
eines Mediziners in der DRK – gemäss den Kardiologen des […] in ihrem
Heimatland nicht möglich, weil eine adäquate Blutverdünnungstherapie
nicht sichergestellt sei. Die Vorinstanz habe sich mit diesen Tatsachen nur
teilweise auseinandergesetzt und keine Abklärungen im Heimatland ge-
troffen. Von Seiten der Rechtsvertretung werde bei der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) eine entsprechende Recherche in Auftrag gegeben,
deren Ergebnis nach Erhalt sofort zu den Akten gereicht werde. Bezüglich
des Gesundheitszustandes sei zudem die frisch diagnostizierte Gebär-
mutterhalserkrankung in die Entscheidung mit einzubeziehen. Entgegen
der Meinung der Vorinstanz verfüge die Beschwerdeführerin in ihrem Hei-
matland nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Da sie sich ferner in
einer schlechten gesundheitlichen Verfassung befinde, könne sie keiner
Erwerbstätigkeit nachgehen. Innerhalb ihres Umfeldes sei niemand in der
Lage, die Kosten für die medizinische Behandlung zu übernehmen. In Be-
rücksichtigung der gesamten Umstände sei folglich der Vollzug der Weg-
weisung weder zulässig noch zumutbar. Schliesslich sei noch festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs verletzt habe, indem der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abge-
klärt worden sei. Einerseits sei der Dolmetscher offensichtlich der deut-
schen Sprache nicht in dem Rahmen mächtig gewesen, wie es für die An-
hörung nötig gewesen wäre; andererseits habe es die Vorinstanz unter-
lassen, Informationen über die Möglichkeiten der medizinischen Versor-
gung im Heimatland in Erfahrung zu bringen.
Der Beschwerde lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung
Kopien von medizinischen Akten, die Kopie einer Zeichnung, die Kopie
einer E-Mail, die Kopie einer Fürsorgebestätigung und Kopien von Auszü-
gen aus internationalen Berichten bei.
F.
Mit undatierter Eingabe eines andern Rechtsvertreters, welche am 8. De-
zember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht einging, erhob die Be-
schwerdeführerin zusätzlich Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2010 teilte der zuständige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin
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Seite 7
mit, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz ab-
warten könne. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert der an-
gesetzten Frist mitzuteilen, von wem sie im Asylverfahren vertreten wer-
de.
H.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 klärte die Beschwerdeführerin ihr
Vertretungsverhältnis.
I.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 reichte die Beschwerdeführerin ei-
ne Kopie des Arztberichtes des […] vom 6. Dezember 2010 und eine Ho-
norarnote zu den Akten. Es wurde noch einmal das Mandatsverhältnis
geklärt.
J.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2011 wurde der in Aussicht gestellte Bericht
der SFH eingereicht.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2011 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, innert der angesetzten Frist einen aktuellen Arztbericht zu
den Akten zu reichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall
werde gestützt auf die Aktenlage entschieden.
L.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 reichte die Beschwerdeführerin den Arztbe-
richt vom 29. April 2011 zu den Akten.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2011 wurde der Vorinstanz die Gele-
genheit geboten, innert der angesetzten Frist eine Vernehmlassung nach-
zureichen.
N.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 kam die Vorinstanz auf ihre Verfügung
vom 3. November 2010 teilweise zurück und nahm die Beschwerdeführe-
rin vorläufig auf. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung wurden aufgehoben.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2011 wurde die Beschwerdeführerin
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Seite 8
ersucht, innert der ihr angesetzten Frist mitzuteilen, ob sie unter den ge-
gebenen Umständen die Beschwerde zurückzuziehen gedenke. Es wur-
de ihr in Aussicht gestellt, dass im Unterlassungsfall davon ausgegangen
werde, sie halte vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest.
P.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie
an der Beschwerde festhalten wolle.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 9
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).$
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, dass der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, indem die Vorin-
stanz es unterlassen habe, Informationen über die medizinische Versor-
gung in ihrem Heimatland zu beschaffen. Ausserdem sei die dolmet-
schende Person der deutschen Sprache nicht in einem Mass mächtig
gewesen, die für eine korrekte Durchführung der Anhörung nötig gewe-
sen wäre, wie die der Anhörung beiwohnende Vertretung der Hilfswerke
festgehalten habe. Mit der Beschwerdeführerin habe nicht ermittelt wer-
den können, ob die dolmetschende Person korrekt übersetzt oder ihre
Aussagen verzerrt habe.
3.2. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hin-
weisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 225 mit weiteren Hinweisen).
3.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich,
dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das
Recht zur Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die
Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachver-
halts zu nehmen, zu gewähren ist.
3.4. Aus den beiden anlässlich der Befragung beziehungsweise der An-
hörung erstellten Protokollen sind die geltend gemachten Schwierigkeiten
im Zusammenhang mit der dolmetschenden Person nicht ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin gab beide Male an, die dolmetschende Person gut
zu verstehen, und durch die Übersetzung entstandene Unklarheiten erge-
ben sich aus den Protokollen nicht. Die bei der Anhörung anwesende
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Hilfswerksvertretung hatte am Schluss der Anhörung keine ergänzenden
Fragen und brachte auch während der Anhörung keine Einwände vor. Un-
ter diesen Umständen ist der Sachverhalt, der sich aus den Protokollen
ergibt, nicht als verzerrt zu betrachten. Hätten sich entscheidrelevante
Ungereimtheiten ergeben, müssten diese in der einen oder andern Form
in den Protokollen zum Ausdruck kommen, was indessen nicht der Fall
ist. Selbst wenn die dolmetschende Person die deutsche Sprache nicht
fliessend sprach und die wortwörtliche Übersetzung deswegen erschwert
war, ist nicht von einer unkorrekten Sachverhaltsermittlung auszugehen.
Schliesslich ist noch beizufügen, dass die Beschwerdeführerin den Vor-
wurf der unkorrekten Übersetzung im Beschwerdeverfahren nur pauschal
vorbrachte und keine konkreten Anhaltspunkte darlegte, gestützt auf wel-
che infolge einer nicht korrekt erfolgten Übersetzung von einer fehlerhaf-
ten Darstellung des Sachverhaltes auszugehen wäre. Folglich kann ihr
Einwand nicht gehört werden.
3.5. Der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf, sie habe darüber hinaus
den relevanten Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, weil sie keine In-
formationen über die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Hei-
matland beschafft habe, braucht nicht näher geprüft zu werden, nachdem
das BFM die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Mai 2011 wie-
dererwägungsweise vorläufig aufgenommen hat und somit medizinische
Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland keine Rolle mehr spielen.
3.6. Somit sind die formellen Einwände der Beschwerdeführerin unge-
rechtfertigt, weshalb eine Kassation nicht in Frage kommt und die anläss-
lich der Befragung und der Anhörung protokollierten Aussagen für die Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit volle Verwendung finden dürfen.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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Seite 11
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Vorliegend ist der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht als glaubhaft zu erachten
sind, beizupflichten. Das BFM legte mit ausreichender Begründung dar,
dass der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden könne, sie werde un-
ter dem Verdacht, Angehörige des MLC unterstützt zu haben, von den
staatlichen Behörden gesucht, und habe deshalb mit zwei Vertretern des
MLC ins Ausland fliehen müssen. Um unnötige Wiederholungen zu ver-
meiden, ist deshalb auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu
verweisen.
5.2. Insbesondere ist mit dem BFM festzustellen, dass der geltend ge-
machte Sachverhalt als konstruiert und realitätsfremd zu betrachten ist.
Dass die Beschwerdeführerin und die beiden MLC-Angehörigen aus dem
Haus der Beschwerdeführerin hätten fliehen können, in welchem sie sich
zuvor wegen des Erscheinens der zahlreichen Angehörigen der Sicher-
heitskräfte versteckt haben wollen, entbehrt jeglicher Realität. Es kann
nicht als glaubhaft erachtet werden, dass die Sicherheitskräfte nur die
Rückseite des Hauses umstellt haben, während sie die Vorderseite des
Hauses unbeobachtet liessen. Dieses Vorgehen müsste insbesondere im
Hinblick auf die Aussage der Beschwerdeführerin, um das Haus gebe es
eine Mauer (vgl. Akte A20/22 S. 6), als unprofessionell bezeichnet wer-
den, was angesichts der geschulten Sicherheitskräfte nicht zu überzeu-
gen vermag.
5.3. Ebenso wenig plausibel erscheint die Aussage der Beschwerdeführe-
rin, sie habe aus dem Innern ihres Hauses gehört, wie der Kommandant
geschrien habe, man solle die beiden MLC-Anhänger mit der Hausbesit-
zerin festnehmen, weil diese eine Komplizin sei. Wie das BFM zutreffend
feststellte, wäre auch ein solches Vorgehen nicht mit der Realität zu ver-
einbaren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Fall eines Einsatzes
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Seite 12
der Sicherheitskräfte im Voraus besprochen worden wäre, welcher Per-
sonen man habhaft werden möchte.
5.4. Nicht nachvollzogen werden kann ferner die Angabe der Beschwer-
deführerin, sie habe ihre Reise in die Schweiz kostenlos und ohne Vorbe-
reitungen angetreten, weil die beiden MLC-Anhänger ihr Hilfe verspro-
chen hätten, nachdem diese sie in eine missliche Lage gebracht hätten.
Dabei hätten sich die beiden MLC-Anhänger während der Flucht fürsorg-
lich um sie gekümmert. Auch diese Aussagen sind als realitätsfremd zu
betrachten. Wäre es – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – in
der Tat zu einer Flucht aus ihrem Haus unter den angegebenen Umstän-
den gekommen, hätten sich die beiden MLC-Anhänger nicht um die Be-
schwerdeführerin gekümmert und in Kauf genommen, dass sie aus Sorge
um eine herzkranke Frau, die ihnen das Gelingen der Flucht vereiteln
könnte, in die Hände der Sicherheitskräfte fallen könnten. Vielmehr hätten
sie aus Sorge um ihr eigenes Leben und ohne Rücksicht auf andere
Menschen die Flucht ergriffen. Ebenso vermag ihre Angabe, sie habe für
die Ausreise nichts bezahlen müssen, nicht zu überzeugen. Die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Generosität und Fürsorglichkeit
kann folglich nicht als realitätskonform betrachtet werden. Der Einwand in
der Beschwerde, nicht altruistische Motive hätten dazu geführt, dass man
die Beschwerdeführerin mit ins Ausland genommen habe, sondern man
habe sicherstellen wollen, dass sie keine Informationen an die Regierung
weitergeben könne, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführe-
rin war nämlich gar nicht in der Lage, Geheimnisse oder Informationen
über das MLC beziehungsweise die beiden MLC-Anhänger preiszu-
geben, wie den beiden Protokollen leicht zu entnehmen ist.
5.5. Unplausibel ist zudem das Verhalten der Beschwerdeführerin und
des MLC beziehungsweise dessen Anhänger mit Blick auf die vier Kinder
der Beschwerdeführerin. Sollten die beiden Vertreter des MLC der Be-
schwerdeführerin – wie von ihr persönlich vorgetragen – geholfen haben,
weil sie ihretwegen in die missliche Situation geraten sei, obwohl sie un-
schuldig sei, ist nicht einzusehen, warum den Kindern, die in einer ver-
gleichbaren Situation stecken und ebenso unschuldig sind, von Seiten
des MLC in keiner Weise geholfen wird. Zudem kann auch nicht nachvoll-
zogen werden, dass die Beschwerdeführerin unter den von ihr dargeleg-
ten Umständen ihre Kinder allein zurücklässt, nur um sich selber in Si-
cherheit zu bringen.
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Seite 13
5.6. In Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation ist ausserdem
festzuhalten, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin widerspre-
chen. So sagte sie anlässlich der Beschreibung ihres Hauses aus, wenn
sie aus dem grossen Fenster im Untergeschoss (in der Stube) hinaus-
schaue, sehe sie in die Stube ihres Nachbarn. Durch die beiden Fenster
in den Kinderzimmern im oberen Stock könne man auf den "Tunnel" und
den Platz hinter dem Haus sehen (vgl. Akte A20/22 S. 4 und 5). Anläss-
lich der Beschreibung dessen, was sie zur Flucht bewegt habe, gab sie
zu Protokoll, sie habe aus dem Fenster ihrer Stube geschaut und die Mili-
tärs hätten überall geschossen. Sie habe mit eigenen Augen Kabila-
Soldaten gesehen. Dabei habe sie vom Kommandanten gehört, dass
auch sie festgenommen werden sollte (vgl. Akte A20/22 S. 10). Später
legte sie dar, sie habe gesehen, dass die Kabila-Soldaten überall ge-
schossen hätten. Diese seien in zwei Jeeps über den "Tunnel" gekom-
men (vgl. Akte A20/22 S. 13). Sie habe auch in der Dunkelheit alles ge-
sehen (vgl. Akte A20/22 S. 14). Sollte sich die Beschwerdeführerin – wie
von ihr dargestellt – während des Angriffs der Sicherheitskräfte in der
Stube, von wo aus sie gemäss ihren Angaben in die Stube des Nachbarn
und nicht auf den "Tunnel" und den Platz hinter dem Haus sehen konnte,
aufgehalten haben, kann sie weder den Angriff der Sicherheitskräfte noch
deren Anzahl und Fahrzeuge, welche gestützt auf ihre Aussagen über
den "Tunnel" auf den Platz hinter dem Haus gekommen sein sollen, ge-
sehen haben. Auch die gemäss ihren Aussagen bereits eingesetzte Dun-
kelheit und der an diesem Abend ausgefallene Strom dürften sie daran
gehindert haben festzustellen, wie viele Fahrzeuge über den "Tunnel"
zum Platz hinter dem Haus gekommen sind. Ihre Aussage, sie habe alles
gesehen, lässt sich somit nicht vereinbaren mit ihren Angaben, sie habe
während der Attacke der Sicherheitskräfte aus dem Stubenfenster ge-
schaut und es sei dunkel gewesen.
5.7. Wie das BFM ferner zutreffend ausführte, sind die Vorbringen, wo-
nach die Polizei auch zwei Jahre nach dem Vorfall noch regelmässig –
beinahe wöchentlich – nach der Beschwerdeführerin suche, insbesonde-
re im Hinblick darauf, dass sie nie als Anhängerin der MLC in Erschei-
nung getreten ist, realitätsfremd.
5.8. Insgesamt vermögen die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht
zu überzeugen. Infolgedessen besteht auch kein Anlass, dass sie im
Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland mit Nachteilen im Sinne des
Asylgesetzes zu rechnen hat.
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5.9. Die eingereichten Beweismittel – drei Vorladungen – vermögen
angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten, welche sich aus dem
Sachvortrag ergeben, die festgestellte Unglaubhaftigkeit nicht umzu-
stossen. Bezeichnenderweise kann aus den Vorladungen nicht der
Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin werde infolge der
von ihr geltend gemachten Vorfälle gesucht. Vielmehr könnten auch
andere Gründe die Vorladungen verursacht haben. Die Beweismittel
sind somit – unabhängig von einer materiellen Prüfung der Echtheit –
nicht geeignet, den aus andern Gründen als unglaubhaft festgestellten
Sachverhalt zu belegen. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, ei-
nen Amtsbericht der Schweizer Vertretung in X._______ zu den Vorla-
dungen einzuholen, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist.
5.10. An der zuvor festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ver-
mag – entgegen der Argumentation in der Beschwerde – auch die länge-
re Schilderung durch die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung
nichts zu ändern. In den zentralen Punkten der Sachverhaltsdarstellung –
nämlich dem geltend gemachten Angriff und der Flucht – enthalten die
Aussagen nicht besonders viele Realkennzeichen, auch wenn dies in der
Beschwerde behauptet wird. Vielmehr handelt es sich dabei um einige
wenige Sätze, beginnend mit "Und an diesem Tag war ich einfach zu
Hause mit meinen Kindern…." (vgl. Akte A20/22 S. 10 Mitte), endend mit
dem Satz "Wir sind lange und weit gefahren" (vgl. Akte A20/22 S. 10 un-
tere Mitte). Die Schilderung des relevanten Vorfalls beschränkt sich somit
auf 17 Zeilen. Ergänzende Fragen im Anschluss daran beantwortete die
Beschwerdeführerin in der Regel knapp und manchen davon wich sie aus
(vgl. Akte A20/22 S. 11 ff.).
5.11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, sie sei in ihrem Heimat-
land aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt gewesen oder habe solche zu befürchten. Ihre Furcht vor einer
Rückkehr in ihr Heimatland ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht
begründet zu betrachten.
5.12. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die Beilagen im Ein-
zelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerde-
führerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
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machen konnte. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Die Vorinstanz kam im Rahmen des Schriftenwechsels auf ihre
Verfügung vom 3. November 2010 zurück, soweit sie zuvor den Voll-
zug der Wegweisung angeordnet hatte, und nahm mit Verfügung vom
25. Mai 2011 die Beschwerdeführerin infolge fehlender Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist
auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien – insbesondere der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. Zur Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeit-
punkt weitere Erwägungen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Asylpunkt Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 angehobene Beschwerde ist be-
züglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
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gegenstandslos geworden. Bezüglich der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung ist sie abzuweisen.
9.
Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien teilweise gegenstandslos,
wie vorliegend, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist auf-
grund der Aktenlage vor Eintritt der teilweisen Gegenstandslosigkeit da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Eventualbegeh-
ren, es sei vom Vollzug einer Wegweisung abzusehen und sie sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen, durchgedrungen wäre, da infolge ihrer
angeschlagenen Gesundheit Wegweisungshindernisse, welche sich ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gerichtet hätten, er-
kennbar waren.
10.
10.1. Unter diesen Umständen und bei diesem Ausgang des Verfahrens
ist für die Berechnung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung
von einem hälftigen Obsiegen auszugehen.
10.2. Der Beschwerdeführerin wären reduzierte Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem sich die Beschwerde im Asylpunkt von
Anfang an als aussichtslos erwiesen hat. Da sich ihre Beschwerde indes-
sen im Vollzugspunkt als nicht aussichtslos darstellte und sie fürsorgeab-
hängig ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfah-
renskosten zu erheben.
10.3. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote
vom 14. Dezember 2010 Parteikosten von insgesamt Fr. 1'725.– aus, wo-
bei sie von einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausging und insgesamt
11.5 Stunden verrechnete. Der nach erfolgter Einreichung der Kostennote
entstandene Aufwand wird auf Fr. 300.– geschätzt. Insgesamt ist von ei-
nem Aufwand von Fr. 2'025.– auszugehen. Dieser Aufwand erscheint vor-
liegend gerechtfertigt und wird infolge des hälftigen Obsiegens halbiert,
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weshalb das BFM der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 1'012.50 (inkl. Auslagen) auszurichten hat.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde ist gegenstandslos, soweit sie den Vollzug der Weg-
weisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung)
betrifft.
2.
Hinsichtlich der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl
sowie der Anordnung der Wegweisung an sich (Ziffern 1 bis 3 des Dispo-
sitivs der angefochtenen Verfügung) wird sie abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 1'012.50 (inkl. Auslagen) zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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