B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8391/2015
mel
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Sevim Coban Gültekin,
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Eth-
nie – gelangte eigenen Angaben zufolge am 1. November 2014 in die
Schweiz, wo er am 17. November 2014 um Asyl ersuchte. Am 26. Novem-
ber 2014 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch
zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 4. September 2015 fand die ein-
lässliche Anhörung statt.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, er habe am
(…) 2013 im Vorfeld der Wahlen in der Nordprovinz mit zwei Freunden Pla-
kate für einen Kandidaten der Tamil National Alliance (TNA) aufgeklebt,
woraufhin er von Polizisten für eine Nacht in Haft genommen, geschlagen
und bedroht worden sei. Am 5. Mai 2014 sei er von der Armee vorgeladen
worden, weshalb seine Familie Angst bekommen und ihm zur Flucht ins
Ausland verholfen habe.
B.
Mit Verfügung vom 23. November 2015 – eröffnet am 25. November 2015 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2015 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde beantragt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz blei-
ben kann. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde als gegenstands-
los geworden abgeschrieben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung wurde gutgeheissen und zur Nachreichung der in Aussicht gestellten
Beweismittel wurde eine Nachfrist angesetzt.
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Seite 3
E.
Mit Vernehmlassung vom 1. März 2016 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
18. März 2016 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er aus
B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, stamme, wo er die Schule bis zur
(…) Klasse besucht und [in einem Betrieb] ausgeholfen habe. Am (…) 2013
habe er im Vorfeld der Provinzwahlen mit zwei Freunden Wahlwerbung für
einen Kandidaten der TNA aufgeklebt. Daraufhin hätten Polizisten die Pla-
kate beschlagnahmt und er sei für eine Nacht in Haft genommen, geschla-
gen und bedroht worden. Am nächsten Morgen sei er mithilfe eines Anwalts
freigekommen und habe sich danach zu seinem Schutz zu Verwandten in
C._______ begeben. Zur Ablegung seiner (…) Prüfungen sei er im Dezem-
ber 2013 wieder nachhause gekommen. Am 5. Mai 2014 habe er eine Vor-
ladung der Armee erhalten. Am darauffolgenden Tag hätten sich Soldaten
bei ihm zuhause nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Aus Angst habe
seine Familie ihn wiederum nach C._______ geschickt und schliesslich
seine Ausreise organisiert.
Zur Untermauerung seiner Angaben wurden folgende Dokumente zu den
Akten gereicht: seine Identitätskarte, ein Schreiben seines Anwalts in Sri
Lanka vom 15. November 2014, ein Unterstützungsschreiben des TNA Mit-
glieds S.S., Northern Province Council, vom 5. August 2014, die Kopie ei-
ner Vorladung des Armeecamps für den 7. Mai 2014 (datiert vom
5. Mai 2014), Unterlagen über die Suche nach seinem vermissten Cousin
(Vermisstenmeldung der Angehörigen und Eingangsbestätigung) sowie ein
Schreiben eines Dorfvorstehers vom 23. Februar 2015, demzufolge dieser
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vom Vater des Beschwerdeführers erfahren habe, dass am 11. Feb-
ruar 2015 Armeeangehörige nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten,
um ihn zu rekrutieren.
3.3 Das SEM wies das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und damit unglaubhaft.
Auch die eingereichten Beweismittel würden zu keinem anderen Ergebnis
führen. Seine Vorbringen seien zudem nicht asylrelevant und der Wegwei-
sungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
Die Vorbringen seien unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer inkonsis-
tente (Datums-)Angaben zur angeblich fluchtauslösenden Vorladung der
Armee gemacht habe. Auch habe er während der Befragung zur Person
(BzP) und der einlässlichen Anhörung unterschiedliche Angaben darüber
gemacht, wie oft bei ihm zu Hause nach ihm gesucht worden sei. Weiter
seien seine Aussagen über seinen letzten Aufenthalt bei seiner Tante be-
ziehungsweise bei seinem Onkel nicht mit seinen Ausführungen über sei-
nen letzten persönlichen Kontakt mit seinen Eltern in Einklang zu bringen.
Zudem würden die eingereichten Beweismittel seinen Vorbringen teilweise
widersprechen. So habe er angegeben, keine persönliche Verbindung zu
jenem TNA-Mitglied gehabt zu haben, für dessen Wahlwerbung er Plakate
aufgeklebt habe. Im Schreiben vom 5. August 2014 bestätige hingegen
diese Person, den Beschwerdeführer seit Jahren zu kennen, wobei der Be-
schwerdeführer für ihn diverse Veranstaltungen organisiert haben soll. Das
Schreiben dieser Person wie auch jenes vom Dorfvorsteher über dessen
Gespräch mit dem Vater des Beschwerdeführers seien als Gefälligkeits-
schreiben zu werten. Auch könnten die Beweismittel über das lange zu-
rückliegende Verschwinden seines Cousins keine Furcht des Beschwerde-
führers vor Verfolgung glaubhaft machen, da die Ereignisse in keinem Zu-
sammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers stünden.
Seine Vorbringen seien zudem nicht asylrelevant. Auch wenn es im Vorfeld
zu den Wahlen Übergriffe auf TNA-Mitglieder gegeben habe, sei die TNA
in der Nordprovinz als grosse Siegerin hervorgegangen und habe dann
auch dem sri-lankischen Staatspräsidenten Sirisena zur Wahl verholfen.
Deshalb könne wegen der unterstützenden Haltung des Beschwerdefüh-
rers gegenüber der TNA bzw. des Klebens von Plakaten auch zum aktuel-
len Zeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung bestehen. Zudem sei
seine Furcht vor einer Rekrutierung durch die Armee unbegründet, weil im
Lichte verfügbarer Länderinformationen das Leisten des Militärdienstes in
Sri Lanka auf freiwilliger Basis erfolge.
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Der Beschwerdeführer weise kein Risikoprofil auf, das befürchten liesse,
er habe bei seiner Rückkehr Massnahmen zu erwarten, welche über einen
sogenannten background check hinausgehen würden. Alleine wegen der
Herkunft aus dem Norden oder wegen seines Alters habe er noch kein op-
positionelles Profil. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da sich bei einer
Risikoabschätzung im Einzelfall keine Anhaltspunkte für eine Verletzung
von Art. 3 EMRK ergäben. Der Wegweisungsvollzug sei auch zumutbar. In
der Nordprovinz herrsche keine angespannte Sicherheitslage. Der Be-
schwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann mit guter Schulbildung
und Berufserfahrung. In seiner Heimat könne er auf ein tragfähiges sozia-
les Beziehungsnetz zurückgreifen.
4.
4.1 In der Beschwerdeschrift bekräftigte der Beschwerdeführer, durch die
Inhaftierung wegen des Plakatierens von Wahlwerbung asylrelevante
Nachteile erlebt zu haben, zumal er sehr jung gewesen sei. Auch sei noto-
risch, dass bis vor kurzem Zwangsrekrutierungen der Armee üblich gewe-
sen seien. In sachverhaltlicher Hinsicht ergänzte er, dass seine gesamte
Familie politisch aktiv gewesen sei und die LTTE unterstützt habe. Würde
ein Mitglied einer solchen Familie strafrechtlich auffällig, würde es umso
strenger bestraft werden. Auch sei bedenklich, dass der Beschwerdeführer
bei einer legalen Tätigkeit festgenommen worden sei. Zudem leide er seit
2013 an schwerwiegenden Depressionen und habe sich aufgrund seiner
Notlage in der Schweiz betreuen lassen müssen. Zur Untermauerung sei-
ner Angaben wurden eine Bestätigung des (…) Hospitals (Sri Lanka) vom
11. Dezember 2015 und ein Arztbericht von Med. pract. E. B. vom 14. De-
zember 2015 zu den Akten gereicht.
4.2 In der Vernehmlassung hielt das SEM an seiner Verfügung fest. Die
pauschale Behauptung, die gesamte Familie sei politisch aktiv, widerspre-
che den Aussagen des Beschwerdeführers, der zu Protokoll gegeben
habe, dass niemand aus seiner Familie einen Bezug zur LTTE gehabt oder
der LTTE Hilfe geleistet habe. Auch seien die auf Beschwerdeebene er-
folgten Angaben zu gesundheitlichen Problemen zu hinterfragen. Die erst-
instanzlichen Akten enthielten keinerlei Anhaltspunkte für ein gesundheitli-
ches Problem, weshalb es dem Beschwerdeführer anzulasten sei, dass er
seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Zu-
dem stamme der Schweizer Arztbericht von einem Allgemeinmediziner und
nicht von einer Fachperson. Auch könnten die Arztberichte nichts zur
Glaubhaftmachung der vorgebrachten Probleme in Sri Lanka beitragen. In
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seiner Heimat gäbe es für die geltend gemachten Krankheitsbilder Be-
handlungsmöglichkeiten und es stehe ihm medizinische Rückkehrhilfe zu.
4.3 In der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Mit-
wirkungspflicht nicht verletzt, zumal das SEM die Kostengutsprache für den
Arztbesuch beziehungsweise für die ambulante psychiatrische Behand-
lung des Beschwerdeführers erstellt habe. Dem Beschwerdeführer könne
wegen seines jugendlichen Alters nicht vorgeworfen werden, über seine
Erkrankung und Behandlung in Sri Lanka nicht schon zu einem früheren
Zeitpunkt gesprochen zu haben. Da sich die Flucht zunächst positiv auf
sein psychisches Befinden ausgewirkt habe, sei es ihm anfangs besser
ergangen. Sechs Monate danach seien aber die Beschwerden zurückge-
kommen. Es sei zudem zu bestreiten, dass er sich in seiner Heimat von
Fachleuten behandeln lassen könne, da dies – wie sich aus dem Spitalbe-
richt aus Sri Lanka entnehmen lässt – bereits 2013 bzw. 2014 erfolglos ge-
wesen sei. Der Kausalzusammenhang zwischen den von ihm vorgebrach-
ten Erlebnissen und der Erkrankung sei sichtbar. Weiter sei den Akten zu
entnehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers vom Bürgerkrieg per-
sönlich betroffen gewesen sei und tragische Verluste habe hinnehmen
müssen.
5.
5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG zu Recht ver-
neint hat.
5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, wegen des Aufklebens von
Plakaten für einen Kandidaten der TNA im September 2013 für eine Nacht
inhaftiert und bedroht worden zu sein. So sei er in den Fokus der Behörden
geraten. Im April respektive im Mai 2014 habe er einer Vorladung der Ar-
mee nicht Folge geleistet und schliesslich deshalb das Land verlassen
müssen. Es drohe ihm eine Zwangsrekrutierung. In der Beschwerdeschrift
wurde bezüglich eines in der Anhörung erwähnten, vermissten Cousins
ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie
komme. Auch sei er beim Plakatieren im Zuge einer legalen Tätigkeit fest-
genommen worden. Aufgrund seines familiären Hintergrunds sei mit einem
verschärften behördlichen Vorgehen gegen seine Person zu rechnen. Das
SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden
Glaubhaftmachung beziehungsweise der fehlenden Aktualität der Verfol-
gung.
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Seite 8
5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz
zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3).
5.4 Nach der Prüfung der Akten kommt auch das Gericht zum Schluss,
dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen ist, eine dro-
hende Zwangsrekrutierung glaubhaft zu machen. Zudem ist mit der Vor-
instanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch wegen des
Aufklebens von Wahlplakaten keine asylrelevanten Nachteile drohen. So-
weit in der angefochtenen Verfügung diverse Ungereimtheiten in den Da-
tumsangaben des Beschwerdeführers – etwa zur Vorladung der Armee,
oder zur letzten Zusammenkunft mit seinen Eltern – aufgeführt wurden,
kann sich das Gericht den Glaubhaftigkeitserwägungen des SEM nicht voll-
umfänglich anschliessen. Die Unstimmigkeiten sind nicht als sonderlich
gravierend zu erachten. Dies ändert aber nichts am Ergebnis, dass das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat.
5.5 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, im April respek-
tive im Mai 2014 einer Vorladung der Armee nicht Folge geleistet und des-
halb das Land verlassen zu haben, steht das SEM auf dem Standpunkt,
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dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine drohende
Zwangsrekrutierung glaubhaft zu machen. Nach Prüfung der Akten kommt
auch das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht plausibel ist. Wie die Vorinstanz zutreffend
festhält, erfolgt das Leisten des Militärdienstes in Sri Lanka auf freiwilliger
Basis. Dies bestätigen die Länderinformationen offizieller Quellen zur
Wehrdienstpflicht in Sri Lanka (CIA World Factbook, Military service age
and obligation:
book/geos/ce.html, abgerufen am 5. Januar 2017). Die vom Beschwerde-
führer eingereichte militärische Vorladung stellt zudem ein nicht überprüf-
bares Schreiben ohne Echtheitsmerkmale dar, dem kein ausreichender
Beweiswert zukommt. Im Lichte der anders lautenden Länderinformatio-
nen ist auch das Schreiben des Dorfvorstehers, wonach dieser vom Vater
des Beschwerdeführers informiert worden sei, die Armee beabsichtige eine
Zwangsrekrutierung, als Gefälligkeitsschreiben zu werten.
5.6 Sodann ist auf das Vorbringen einzugehen, der Beschwerdeführer
habe aufgrund der kurzzeitigen Inhaftierung wegen des Aufklebens von
Plakaten und der erlittenen Bedrohung in der Haft Nachteile erfahren be-
ziehungsweise würden ihm weitere Nachteile drohen.
5.6.1 In diesem Zusammenhang stellte das SEM zu Recht fest, es sei kein
schlüssiger Zusammenhang zwischen der Vorladung der Armee vom Früh-
jahr 2014 und der Inhaftierung des Beschwerdeführers im September 2013
erkennbar. Deshalb ist aber noch nicht davon auszugehen, dass die Inhaf-
tierung an sich als unglaubhaft zu erachten sei, zumal auch den diversen
Unstimmigkeiten in den Datumsangaben – wie weiter oben festgehalten –
aus der Sicht des Gerichts keine wesentliche Bedeutung zukommt.
5.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwer-
deführer – wie auf Beschwerdeebene vorgebracht – zum Zeitpunkt des
Vorfalls noch sehr jung war und bereits im Herkunftsland an Depressionen
litt. Dennoch ist festzuhalten, dass eine solche einmalige Behandlung
durch Sicherheitsbehörden alleine nicht die Intensität einer asylrelevanten
Verfolgung aufweist. Der Beschwerdeführer ist im Dezember 2013 nach
einer Nacht in Polizeigewahrsam dank der Intervention seines Anwalts wie-
der freigekommen. Aus dem vom sri-lankischen Anwalt verfassten Schrei-
ben vom 15. November 2014 geht auch für das Gericht nicht hervor, dass
dem Beschwerdeführer wegen seiner Aktivitäten für die TNA vom (…) 2013
weitere Nachteile drohten oder dass ein Strafverfahren eingeleitet worden
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sei. Auch hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass zwischen der In-
haftierung durch die Sicherheitsbehörden und der angeblichen Vorladung
der Armee vom Mai 2014, welche nach Angaben des Beschwerdeführers
als Ausreisegrund ausschlaggebend gewesen sein soll, kein unmittelbarer
Zusammenhang erkennbar ist.
5.6.3 Neben der fehlenden Intensität des Eingriffs in die Rechte des Be-
schwerdeführers stellte das SEM im Weiteren zu Recht die Aktualität der
geltend gemachten Verfolgung in Frage. Auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung, wonach sich die Situation in Sri Lanka für
Unterstützer der TNA – nach den erfolgten Übergriffen auf einzelne Mitglie-
der im Vorfeld der Wahlen – zum heutigen Zeitpunkt nachhaltig anders dar-
stellt, als noch im September 2013, kann verwiesen werden. Demnach ist
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Nähe zur TNA künftig verfolgt werde.
5.7 Im Folgenden ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob dem Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr aufgrund der Erfüllung von bestimmten Fakto-
ren eines entsprechenden Risikoprofils Gefahr drohe.
5.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive
der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile zu werden, an ver-
schiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein
einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Ver-
bindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen
Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lanki-
schen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (stark risikobegründende Fakto-
ren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt
und geprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die er-
forderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs-
weise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internatio-
nale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie
Personen mit gut sichtbaren Narben (schwach risikobegründende Fakto-
ren, vgl. a.a.O., E.8.4.4. – 8.4.5.).
D-8391/2015
Seite 11
5.7.2 Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund
des politischen Hintergrunds seiner Familie sei mit einer strengeren Be-
strafung seines Verhaltens zu rechnen. Wie weiter oben ausgeführt, wurde
nicht glaubhaft gemacht, dass ein Strafverfahren wegen des Aufklebens
von Plakaten noch hängig sei. In der Vernehmlassung wertete das SEM
den geltend gemachten Bezug der Familie zur LTTE als nachgeschoben
und unglaubhaft, da der Beschwerdeführer während der Anhörung eine
Verbindung seiner Familie mit der LTTE mehrfach verneint hatte. In seiner
Replik hielt der Beschwerdeführer fest, dass er bereits während der Anhö-
rung über seinen verschwundenen Cousin gesprochen und entsprechende
Beweismittel vorgelegt habe. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsge-
richts ist es nicht von vorneherein von der Hand zu weisen, dass einem
Cousin des Beschwerdeführers aufgrund einer möglichen Unterstützung
für die LTTE Leid widerfahren sein könnte. Es trifft aber zu, dass der Be-
schwerdeführer eine Verbindung seiner Familie zur LTTE stets verneint
hat, weshalb auch die auf Beschwerdeebene erstmals behauptete Verfol-
gungsgefahr wegen eines politischen Hintergrunds nicht glaubhaft ist. Im
Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass er oder
seine Angehörigen nach dem Verschwinden des Cousins irgendwelche
Nachteile von Seite der Behörden erlitten hätten.
5.7.3 Es besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde
bei einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt wegen seines Cousins in den
Fokus der Behörden geraten. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verhaftung im Jahr 2013 wegen
des Klebens von Plakaten für die TNA, welche nach den Provinzwahlen
von 2013 die absolute Mehrheit im Provincial Council hat, bei einer Rück-
kehr als Regimegegner wahrgenommen wird. Die Herkunft aus dem Nor-
den sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit temporären Rei-
sedokumenten aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, rei-
chen für sich allein betrachtet nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen.
5.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
Fluchtgründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-8391/2015
Seite 12
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
D-8391/2015
Seite 13
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.), was ihm mit den allgemein gehaltenen Ausführungen in der
Beschwerdeschrift, wonach die Verhältnisse in Sri Lanka nach wie vor nicht
stabil seien, nicht gelingt. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation
im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und
Tamilinnen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkeh-
ren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil
vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Gross-
britannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli
2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen und Tamilinnen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Fakto-
ren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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7.4.1 Im Urteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine ak-
tuelle Lagebeurteilung vor (vgl. a.a.O. E. 13.2-13.4). Betreffend die Nord-
provinz, Distrikt Jaffna, aus dem Beschwerdeführer kommt, hielt es zusam-
menfassend fest, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn das
Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Exis-
tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht
werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.3.3).
7.4.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann der Beschwerdeführer auf
ein ausreichendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Im Jaffna-Dis-
trikt leben seine Eltern, sowie Onkeln und Tanten. Bis zu seiner Ausreise
hatte er bei seinen Verwandten eine Wohnmöglichkeit. Er hat die Prüfun-
gen (…) erfolgreich abgelegt, sowie Arbeitserfahrungen, da er [in einem
Betrieb] ausgeholfen hat.
Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten medizinischen Leiden
(Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Ängste, Depression), welche in der Rep-
lik auf das erlebte Kriegsgeschehen zurückgeführt wurden und einer medi-
kamentösen Behandlung bedürfen, reichen nicht aus, die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Wie vom SEM in der Vernehm-
lassung ausgeführt, gibt es in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers
Behandlungsmöglichkeiten im [Spital], beziehungsweise auch Zugang zu
psychologischer Betreuung durch eine NGO, falls ein posttraumatisches
Belastungssyndrom vorliege. In Bezug auf das weitere Vorbringen des Be-
schwerdeführers, die bisherige Behandlung in Sri Lanka habe nicht zur ge-
wünschten Verbesserung des Gesundheitszustands geführt und würde
den Beschwerdeführer in den Suizid treiben, ist auf die ständige Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Demnach ist
eine konkrete Gefährdung dann anzunehmen, wenn eine notwendige me-
dizinische oder psychiatrische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensbedrohenden Si-
tuation führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me-
dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden-
falls dann noch nicht vor, wenn im Heimatland eine nicht dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist
(BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.2; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a
und b). Die Tatsache, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka
nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben, reicht demnach nicht aus,
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eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzunehmen. Da im vor-
liegenden Fall von der Existenz psychiatrischen Fachpersonals und von
Behandlungsmöglichkeiten im Jaffna-Distrikt auszugehen ist, und der Be-
schwerdeführer diese auch bereits in Anspruch genommen hat, ist von ei-
nem ausreichenden Zugang zur medizinischen Versorgung auszugehen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 8. Januar 2016 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anna Wildt
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