Abtei lung IV
D-839/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren ,
Iran,
vertreten durch Marisa Bützberger, Rechtsanwältin,
(...),
Revisionsgesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 5. Dezember 2008 / D-6960/2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-839/2009
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller - ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie, sunnitischen Glaubens - suchte am 11. Oktober 2008 am Flugha-
fen (...) um Asyl nach. Dessen Eltern und minderjährige Geschwister,
mit welchen er gereist war, stellten ebenfalls Asylgesuche (Verfahren
D-6959/2008).
B.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2008 verweigerte das BFM
dem Gesuchsteller vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm
für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flugha-
fens (...) als Aufenthaltsort zu.
C.
Der Gesuchsteller wurde vom BFM am 16. und 22. Oktober 2008, da-
zumal im Beisein einer Vertreterin eines anerkannten schweizerischen
Hilfswerks, zu seinen Asylgründen angehört.
Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe sein Heimatland
aufgrund der Probleme seines Vaters verlassen. Sein Vater sei ein po-
litischer Gefangener gewesen; wann dies gewesen sei, wisse er nicht,
dies sei vor seiner Geburt gewesen. Sein Vater habe früher mit ande-
ren Parteien zusammengearbeitet, heute sei er Mitglied der Komala.
Er – der Gesuchsteller – könne aufgrund der politischen Tätigkeit sei-
nes Vaters nicht studieren. Sein Vater sei im August 2008 für eine Be-
sprechung oder eine Sitzung - die genaue Stellung seines Vaters in
der Komala kenne er nicht - in den Irak gereist. Der iranische Geheim-
dienst habe davon erfahren. Einen Tag nach der Rückkehr seines Va-
ters sei der Geheimdienst zu ihnen nach Hause gekommen, um den
Vater zu verhaften. Der Vater und er – der Gesuchsteller – seien nicht
zu Hause gewesen. Nur seine Mutter sei anwesend gewesen. Der Ge-
heimdienst habe daraufhin seinen Computer, auf dem er für seinen Va-
ter, der nicht über die notwendigen Computerkenntnisse verfüge, Do-
kumente, Passwörter und Telefonnummern im Zusammenhang mit der
Komala abgespeichert habe, beschlagnahmt. Zum Inhalt der abgespei-
cherten Texte könne er nichts sagen, er habe sich dafür nicht interes-
siert. Seine Hauptaufgabe sei das Schreiben und Beantworten von
E- Mails für seinen Vater gewesen. Die Mutter habe ihn nach der
Hausdurchsuchung telefonisch gewarnt. Er sei deshalb nicht mehr
nach Hause zurückgekehrt, sondern zu einem Freund gegangen. Nä-
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heres bezüglich der Hausdurchsuchung wisse er nicht. Er habe seine
Mutter nicht danach gefragt, da es ihn nicht interessiert habe. Auf tele-
fonisches Anraten seines Vaters hin habe er den Iran am 6. September
2008 verlassen. Er sei via den Irak in die Türkei gereist. Nach wenigen
Tagen seien auch die Eltern und Geschwister nach Istanbul gekom-
men. Die ganze Familie sei dann nach Südafrika gereist und von Jo-
hannesburg aus nach (...) geflogen.
D.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Oktober 2008 stellte
das BFM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des
Gesuchstellers aus dem Transitbereich des Flughafens (...) und ord-
nete den Wegweisungsvollzug an. Das BFM lehnte gleichentags auch
die Asylgesuche der Eltern und Geschwister des Gesuchstellers ab
und ordnete auch deren Wegweisung an.
Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs des Gesuchstellers
führte das BFM im Wesentlichen aus, die von ihm geltend gemachten
Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
stand. Der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Er
habe sich widersprüchlich, unsubstanziiert und nur sehr vage ge-
äussert, indem er zwar geltend gemacht habe, er habe für seinen Va-
ter Telefonnummern, Passwörter - an welche er sich nicht mehr erin-
nern könne -, Briefe und Reden auf dem Computer gespeichert sowie
E-Mails beantwortet und bearbeitet, jedoch hinsichtlich der Inhalte der
erwähnten Dokumente keinerlei substanzielle Angaben machen kön-
nen. Seine Erklärungen, er habe die Texte und Internetseiten, welche
er für seinen Vater geöffnet habe, nie gelesen, da er sich nicht dafür
interessiert habe, sondern einfach gemacht, was ihm gesagt worden
sei, seien nicht glaubhaft. Hätte er die Dokumente und Daten tatsäch-
lich in der dargestellten Weise auf seinem Computer abgespeichert, so
hätte er wesentlich substanziiertere Angaben dazu machen können.
Auch über die Komala-Bewegung und die diesbezügliche Tätigkeit sei-
nes Vaters habe er kaum etwas Konkretes berichten können. Er habe
ausgeführt, dass er bezüglich der Komala-Bewegung lediglich wisse,
dass es sich dabei um eine Oppositionspartei mit zwei Flügeln handle.
Mehr könne er dazu nicht sagen. Diese Aussagen stünden diametral
zu den diesbezüglichen Vorbringen des Vaters des Gesuchstellers, wo-
nach sein Sohn über alles informiert gewesen sei, weshalb er – der
Vater – Angst um ihn habe. Die Erwiderung des Gesuchstellers, er
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wisse nicht, weshalb sein Vater eine solche Aussage gemacht habe,
vermöge nicht zu überzeugen. Schliesslich vermöge der Gesuchsteller
auch bezüglich der vorgebrachten Hausdurchsuchung durch den irani-
schen Geheimdienst keine näheren Angaben zu machen. Die Aussa-
ge, diesbezügliche Details hätten ihn nicht interessiert, weshalb er sei-
ne Mutter auch nicht weiter danach gefragt habe, sei nicht nachvoll-
ziehbar. Dieses Verhalten entspreche nicht einer Person, die in eine
Situation gerate, derentwegen sie ihr Land verlassen müsse. Es könne
nicht geglaubt werden, dass das Ereignis, wie vom Gesuchsteller vor-
gebracht, so stattgefunden habe. Insgesamt seien die Vorbringen des
Gesuchstellers unsubstanziiert, widersprüchlich und nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach
Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung des Ge-
suchstellers zulässig, zumutbar und möglich. Die Asylgesuche der El-
tern und Geschwister seien durch das BFM ebenfalls abgelehnt und
die Wegweisung in den Heimatstaat angeordnet worden, so dass der
Gesuchsteller mit seiner Familie zurückkehren könne.
E.
Mit Eingabe vom 4. November 2008 erhob der Gesuchsteller gegen
die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht, in welcher er um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
um Gewährung von Asyl oder jedenfalls Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls
der Unzumutbarkeit der Wegweisung und Anordnung der vorläufigen
Aufnahme sowie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte.
F.
Mit Urteil vom 5. Dezember 2008 lehnte das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus-
geführt, aufgrund der Akten erwiesen sich die vorinstanzlichen Erwä-
gungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen könne da-
her vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz habe
die Vorbringen des Gesuchstellers aus zutreffenden Gründen als un-
glaubhaft qualifiziert. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe seien
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nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung herbei-
zuführen. Sie vermöchten die von der Vorinstanz aufgezeigten Wider-
sprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften. Der Einschätzung
des BFM, die vom Gesuchsteller behauptete Verfolgungssituation sei
mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund diverser Wi-
dersprüche nicht glaubhaft, sei beizupflichten. Auch wenn sich der Ge-
suchsteller angesichts seines jungen Alters noch nicht im Detail für die
Inhalte der Dokumente, welche er für den Vater auf seinem Computer
angeblich gespeichert habe, interessiert haben sollte, sei es nicht
nachvollziehbar, dass er diesbezüglich – abgesehen von sehr allge-
mein gehaltenen Aussagen – keinerlei nähere Angaben habe machen
können. Insbesondere hinsichtlich des E-Mail-Verkehrs, den er ge-
mäss eigenen Angaben für den Vater abgewickelt habe, wäre zu er-
warten gewesen, dass er konkretere Angaben zum Inhalt der Nach-
richten hätte machen können, wenn er diese tatsächlich selbst ge-
schrieben hätte. Zudem sei der Vorinstanz beizupflichten, wenn diese
festhalte, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Gesuchsteller für
die Umstände der Hausdurchsuchung durch den iranischen Geheim-
dienst nicht interessiert habe. Bei einem solch einschneidenden Ereig-
nis wäre davon auszugehen, dass sich die betroffene Person nach
Einzelheiten erkundige und die Hintergründe kennen wolle. Insgesamt
vermittelten die Vorbringen des Gesuchstellers hinsichtlich der geltend
gemachten Ausreisegründe kein in sich stimmiges Bild und vermöch-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standzuhalten.
G.
G.a In der als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom
5. Februar 2009 liess der Gesuchsteller zusammen mit seinen Eltern
und zwei minderjährigen Geschwistern die Gewährung von Asyl bean-
tragen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers in
der Schweiz anzuordnen, und schliesslich seien die zuständigen Be-
hörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von
Vollzugsmassnahmen einstweilen abzusehen, bis eine Entscheidung
über dieses Gesuch vorliege.
G.b Als Beweismittel liess der Gesuchsteller einen separaten Ordner
mit (zuletzt) 23 Beilagen zu den Akten reichen.
G.c Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 übermittelte das BFM die Ein-
gabe vom 5. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht.
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2009 setzte das Bundesver-
waltungsgericht den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus.
I.
I.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2009 forderte der zustän-
dige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Gesuch-
steller auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Revi-
sionsverbesserung im Sinne der Erwägungen einzureichen sowie bis
zum 4. März 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
I.b Der Gesuchsteller leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
24. Februar 2009 und reichte - wiederum gemeinsam mit seinen Fami-
lienangehörigen - gleichentags eine Revisionsverbesserung ein. Dabei
ergänzte er seine Anträge insofern, als das Begehren gestellt wird,
eventualiter sei zumindest die Flüchtlingseigenschaft festzustellen.
Ferner liess er die nachstehend aufgeführten prozessualen Anträge
stellen: Es sei im Falle der Abweisung des vorliegenden Begehrens die
Sache an das BFM zur Prüfung einer vorläufigen Aufnahme zurückzu-
weisen, mit dem Ersuchen um Fristansetzung zur Ergänzung des Wie-
dererwägungsgesuchs. Die am 12. Februar 2009 ausgesprochene vor-
sorgliche Massnahme, wonach der Vollzug der Wegweisung vorsorg-
lich ausgesetzt werde, sei bis zur abschliessenden Beurteilung dieses
Gesuchs (sowie einer allfälligen Beurteilung des Wiedererwägungsbe-
gehrens durch das BFM) aufrechtzuerhalten. Schliesslich sei dem Ge-
suchsteller die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe eines An-
walts zu gewähren.
I.c Mit Eingabe vom 3. März 2009 wurde die Originalvorladung (Beila-
ge 17) zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242).
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1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss.
Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht in der Begründung seiner Gesuchseinga-
be vom 24. Februar 2009 den Revisionsgrund des nachträglichen Er-
fahrens erheblicher Tatsachen und nachträglichen Auffindens entschei-
dender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, so genannte unech-
te Noven) geltend und zeigt daneben spezifisch die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens auf, womit dieses hinreichend begründet ist.
2.3 Der Gesuchsteller formuliert ausserdem - wie erforderlich (Art. 67
Abs. 3 letzter Satz VwVG) - Begehren für den Fall des Durchdringens
mit dem Revisionsgesuch und der Neubeurteilung der Beschwerde
vom 4. November 2008 durch das Bundesverwaltungsgericht. Das Re-
visionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen an die-
ses Rechtsmittel (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG) und
wurde innert der gesetzlichen Eingabefrist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d
BGG) anhängig gemacht. Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des abweisenden Be-
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schwerdeurteils vom 5. Dezember 2008 und ist zur Einreichung eines
darauf bezogenen Revisionsgesuches legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentli-
chen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der
Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). Auf das Revisionsgesuch ist deshalb
einzutreten.
Indessen ist auf die das Wiedererwägungsgesuch betreffenden pro-
zessualen Anträge nicht einzutreten.
3.
Dass es einer aus „anderen Gründen“ (Art. 123 BGG) um Revision er-
suchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im
früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzuneh-
men. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bishe-
rige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl.
ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel
2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ob vorliegend eine Einreichung der mit
dem Revisionsgesuch vorgelegten Dokumente im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren für den Gesuchsteller selbst dann, wenn er es
nicht an der gebotenen Umsicht hätte fehlen lassen, ausserhalb des
Möglichen und Zumutbaren war, kann jedoch dahin gestellt bleiben. So
fehlt es den betreffenden Beweismitteln - wie sogleich aufzuzeigen
sein wird - ohnehin an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit, da sie
nicht geeignet sind, den Ausgang des mit Urteil vom 5. Dezember
2008 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens entscheidend zu beein-
flussen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG: „entscheidende Beweismit-
tel“).
4.
4.1 Auf dem vom Gesuchsteller eingereichten Beilagenverzeichnis fi-
gurieren die nachfolgend aufgeführten Beweismittel: ein Ausdruck aus
Wikipedia zum Stichwort Komalah (Beilage 3), ein Ausdruck der auf
Farsi verfassten Website (Beilage 4), ein Ausdruck
der auf Englisch verfassten Website (Beilage 5), ein
Ausdruck der auf Farsi verfassten Website (Beilage
6), ein Ausdruck der auf Englisch verfassten Website
(Beilage 7), ein Schreiben von B._______ vom 4.
November 2008 (Beilage 8), ein Schreiben von B._______ vom 16.
Oktober 2008 (Beilage 9), ein Schreiben von C._______ vom 20.
Januar 2009 (Beilage 10), Publikationen betreffend C._______
(Beilage 11), ein Ausdruck der Website
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(Beilage 12), ein Bericht von Amnesty International betreffend
D._______ (Beilage 13), ein Ausdruck aus Wikipedia betreffend
E._______ (Beilage 14), ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Kassel
(Beilage 15), ein Bericht von Human Rights Watch "You can detain
anyone for anything" (Beilage 16), eine Faxkopie der Vorladung
(Beilage 17), eine Übersetzung der Vorladung (Beilage 18) sowie eini-
ge weitere Dokumente, welche nicht im Zusammenhang mit dem Revi-
sionsverfahren eingereicht wurden (Beilagen 19 – 23).
4.2 Mit den Dokumenten 3 – 7 will der Vater des Gesuchstellers Be-
weis über die Komala Partei, auch Komalah Partei genannt (vgl. Beila-
ge 3) führen. Wie indessen dem entsprechenden Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts über das Revisionsgesuch seines Vaters zu ent-
nehmen ist, erscheint dessen Argumentation im Zusammenhang mit
der Würdigung seiner Vorbringen zur Komala-Bewegung durch das
Bundesverwaltungsgericht lediglich als appellatorische Kritik, welche
revisionsrechtlich unbeachtlich ist; folglich sind die obgenannten Be-
weismittel nicht entscheidwesentlich.
Dementsprechend kann auch der Gesuchsteller aus diesen Dokumen-
ten nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.3 Wie den Akten zu entnehmen ist, handelt es sich bei den – den
Vater des Gesuchstellers betreffenden - Mitgliedschaftsbestätigungen
vom 16. Oktober und 4. November 2008 (Beilagen 8 und 9) nicht um
Noven, zumal diese vom gleichen Autor ausgestellten Dokumente dem
Bundesverwaltungsgericht bereits bekannt waren und im Urteil vom
5. Dezember 2008 (im Verfahren D-6959/2008) gewürdigt wurden (vgl.
E. 5.1 S. 9), weshalb es sich grundsätzlich erübrigt, weiter darauf ein-
zugehen.
Was das Schreiben vom 20. Januar 2009 von C.______ (Beilage 10)
anbelangt, so findet sich darin wiederum eine Bestätigung der
Parteimitgliedschaft (des Vaters) und eine Zusammenfassung der vom
Vater des Gesuchstellers vorgebrachten Verfolgungssituation. Da
diese Bestätigung inhaltlich weit über den Erlebnishorizont dieses
Mitglieds des Zentralkomitees hinausgeht, ist von einem blossen
Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert auszugehen.
Da der Vater des Gesuchstellers aus diesen Dokumenten nichts zu
seinen Gunsten ableiten kann, sind die Dokumente auch bezüglich
des Gesuchstellers unerheblich.
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4.4 Bei den Beilagen 11a - h sowie 12 - 16 handelt es sich um ein Ur-
teil vom 24. Juli 2007 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie
öffentlich zugängliche Informationen, nämlich Ausschnitte aus ver-
schiedenen Publikationen, die sich allesamt nicht auf den Gesuchstel-
ler beziehen, weshalb dieser aus diesen Dokumenten nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann.
4.5 Bei den Beilagen 17 und 18 handelt es sich um eine Vorladung
vom 9. November 2008, welche auch im Original vorliegt, nebst einer
Übersetzung auf Deutsch. Darin wird der Gesuchsteller eingeladen,
sich innert zwanzig Tagen beim Gericht der islamischen Revolution zu
melden, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall würden
zwei Grundstücke zu Gunsten des Staats beschlagnahmt.
Bezüglich dieser Vorladung gilt es Folgendes festzuhalten: In Anbe-
tracht der Tatsache, dass der Vater des Gesuchstellers, wie aufgrund
der Akten feststeht, zahlreiche Blanko-Gerichtsvorladungen in die
Schweiz einführte und in diesem Zusammenhang geltend machte, im
Iran müsse man zahlen, und man bekomme alles (A15/56 S. 15 /
N 515 330), verfügen derartige Dokumente über keinen Beweiswert,
dies umso weniger, als die ausgefüllte Vorladung präzis den Formula-
ren entspricht, die der Vater des Gesuchstellers in die Schweiz ein-
führte. Zu alledem steht auch die Identität des Gesuchstellers nicht
fest (A7/31 S. 5 - 8), weshalb er selbst aus einer echten Vorladung
nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. Bei dieser Sachlage erübrigt
es sich, das Dokument auf spezifische Fälschungsmerkmale hin zu
überprüfen.
4.6 Die Beweismittel 19 - 23 sind nach Angaben des Gesuchstellers
nicht Teil des Revisionsgesuchs.
5.
Als Fazit lässt sich somit festhalten, dass es dem Gesuchsteller nicht
gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsa-
chen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG beizubringen. Das Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2008 ist demzufolge ab-
zuweisen.
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6.
6.1 Der Gesuchsteller liess die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts beantragen. Gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V. mit Art. 68 Abs. 2 VwVG kann die Revisionsin-
stanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos er-
scheinen, davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ergibt sich indessen, dass das vorliegende
Revisionsgesuch als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insge-
samt Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. Art. 68 Abs. 2
i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 24. Februar
2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
7.
Schliesslich sind die Akten der Vorinstanz zu gutscheinender Erledi-
gung des Wiedererwägungsgesuchs zuzustellen.
8.
Mit diesem Urteil fällt die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die prozessualen Anträge, welche sich auf das Wiedererwägungs-
gesuch beziehen, wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt und mit dem am 24. Februar 2009 geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
5.
Die Akten werden der Vorinstanz zu gutscheinender Erledigung des
Wiedererwägungsgesuchs überwiesen.
6.
Die Aussetzung des Vollzugs fällt dahin.
7.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben)
- das BFM mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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