Abtei lung IV
D-8392/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X.______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Martin Neidhart, Advokat und
Notar, substituiert durch lic. iur. Andreas Iten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
2. November 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8392/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
B._______, C._______, stammender srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ respektive Co-
lombo, seinen Heimatstaat im Mai 2007 auf dem Luftweg. Über
E._______, F._______, G._______ und ihm unbekannte Länder sei er
am 18. September 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz gelangt. Am gleichen Tag stellte er im H._______ ein Asyl-
gesuch. Nach der Kurzbefragung vom 25. September 2007 im
H._______ und der direkten Anhörung durch das BFM vom
18. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
22. Oktober 2007 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem
Kanton I._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, bis im Jahre J._______ an der Universität von
K._______ studiert zu haben. In den Jahren (...) bis (...) habe er an
den Pongutamil-Veranstaltungen teilgenommen und im Vorfeld jeweils
Werbung gemacht. So habe er Flyers sowie Plakate aufgehängt und
die Bevölkerung über die Wichtigkeit dieses Anlasses informiert. Auch
habe er am Märtyrertag und an anderen kulturellen Festen teil -
genommen. Ferner habe er sich im Vorfeld der Wahlen der Jahre (...)
und (...) als Wahlhelfer engagiert und sei für die Kandidaten der
L._______ respektive der M._______ auf Stimmenfang gegangen. Die
Armee habe diese Sachen beobachtet und Angaben über die
Universitätsstudenten gesammelt, um sie anschliessend zu verwarnen.
Anlässlich von Razzien im (...) und N._______ seien ihre
Identitätskarten eingesammelt worden. Die Angehörigen des Dorfes
seien zum Tempel gebracht, dort verhört und einem Kopfnicker vorge-
führt worden. Er sei dabei nicht weiter verdächtigt worden. Im
N._______ seien Angehörige der Armee bei ihm zu Hause erschienen
und hätten ihn wegen seiner Aktivitäten befragt und geschlagen. Man
habe ihm mitgeteilt, dass er eine Vorladung erhalten werde und zu
ihrem Camp kommen müsse, ansonsten er getötet würde. Da seines
Wissens Leute in diesem Camp umgebracht würden, habe er sich
gleich am nächsten Tag aus Angst um sein Leben zu seinem in
D._______ lebenden Onkel begeben, wo er sich eine Zeit lang
aufgehalten habe. Danach sei er über B._______ nach O._______
gereist. Von dort sei er nach Colombo weitergereist und habe zunächst
Seite 2
D-8392/2007
– von den Behörden registriert – während (...) Monate bei seiner
P._______ und anschliessend in einer Lodge gewohnt. Am Y._______
seien Angehörige der Polizei, des Criminal Investigation Departements
(CID) und der Armee im Rahmen einer Razzia auch zum Haus seiner
P._______ gekommen und hätten ihn zunächst zur (...) Polizeistation
gebracht, wo ein First Information Report (FIR) erstellt und er
anschliessend in eine Zelle gebracht worden sei. Danach sei er in die
(...) Polizeistation gebracht worden, wo man ihn fotografiert,
vermessen und Videoaufnahmen von ihm gemacht habe.
Anschliessend hätten ihn ungefähr zehn Angehörige des CID befragt.
Am gleichen Abend habe man ihn wieder zur (...) Polizeistation
zurückgebracht und die Fingerabdrücke abgenommen. Nach zwei
Tagen sei er gegen eine Bürgschaft, die seine P._______ organisiert
habe, wieder freigelassen worden. Nach diesem Vorfall habe er sich
(...) Monate angemeldet in einer Lodge aufgehalten, wo er wiederholt
im Rahmen von Razzien kontrolliert worden sei. Schliesslich habe er
sich aus Angst um sein Leben zur Ausreise entschlossen, da er so
weder in K._______ noch in Colombo habe leben können. Auf die
weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 2. November 2007 – eröffnet am 12. November
2007 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab
und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begrün-
dung führte es aus, dass seine Vorbringen weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG genügten. Ausserdem sei der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
B.b Am 30. November 2007 wurde die dem BFM retournierte Original-
verfügung vom 2. November 2007 per Express erneut an die Adresse
des Beschwerdeführers verschickt.
C.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2007 beantragte der Beschwerde-
führer die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
vom 2. November 2007, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit so-
wie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
Seite 3
D-8392/2007
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte
er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen res-
pektive ihm zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten.
Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie eine angemessene Nach-
frist zur ausführlichen Begründung der Beschwerde zu gewähren.
Überdies sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit
entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. Dezember
2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Es wurde festgestellt,
dass die an seine aktuelle Adresse zugestellte Verfügung des BFM
vom 2. November 2007 von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt"
an den Absender retourniert worden sei. Die Verfügung gelte gemäss
Art. 12 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG nach Ablauf der or -
dentlichen siebentägigen Abholfrist per 12. November 2007 als rechts-
gültig eröffnet und demzufolge sei die formgültige Beschwerde vom
12. Dezember 2007 rechtzeitig eingereicht worden. Deshalb würden
sich weitere Abklärungen und Erörterungen über die Zustell- bezie-
hungsweise Eröffnungsmodalitäten im Zusammenhang mit der nach-
träglichen Sendung der angefochtenen Verfügung an den Beschwerde-
führer beziehungsweise an dessen Rechtsvertreter erübrigen. Dem
Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innert sieben Ta-
gen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeergänzung ein-
zureichen, wobei bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der bestehen-
den Akten entschieden werde. Die Behandlung der Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde auf einen Zeitpunkt nach fristgemässem Eingang der
Beschwerdeergänzung verwiesen.
E.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer
eine Beschwerdeergänzung zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2008 wurde die Behandlung
Seite 4
D-8392/2007
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG auf den Endentscheid verwiesen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
G.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2008 legte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung des (...) vom 17. Januar 2008 ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).
1.5 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
Seite 5
D-8392/2007
1.6 Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da die Be-
schwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (vgl.
Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung nicht entzog.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend,
im N._______ von Angehörigen der Armee, des CID und von Anti-
LTTE-Gruppen bedroht worden zu sein. Im Dorf habe es Razzien
gegeben. Ein Freund von ihm sei getötet worden. In Colombo sei er
am Y._______ festgenommen und für zwei Tage inhaftiert gewesen.
Ferner hätten in Lodges Personenkontrollen stattgefunden. Diese
Vorbringen seien jedoch nicht plausibel. So würden die Schilderungen
des Vorfalls im N._______ nicht den Eindruck hinterlassen, der Be-
schwerdeführer habe tatsächlich im Zentrum des Geschehens gestan-
den, zumal die Darstellungen als pauschal zu werten seien. So habe
er auf Nachfragen zu jenem Verhör lediglich damit geantwortet, er sei
Seite 6
D-8392/2007
gefragt worden, ob er Student wäre. Sie hätten gewusst, dass er Ver-
anstaltungen organisiert habe. Er sei geschlagen und mit dem Tod be-
droht worden. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers vermöch-
ten aber nicht zu überzeugen, da in dieser Form Vorbringen von jeder
beliebigen Person gemacht werden könnten. Es erstaune, dass keine
persönlichen Erlebnisse und Eindrücke einfliessen würden, und die
Angaben erschöpften sich in allgemeinen Ausführungen über Field
Bike Groups. Auch den Antworten auf weitere Nachfragen, insbeson-
dere zum Moment, als die angeblichen Peiniger abgelassen hätten,
fehlten anschauliche und nachvollziehbare Hinweise, die auf real Er-
lebtes schliessen lassen könnten. Die Angabe, er sei auf Singhale-
sisch mit einem Übersetzer nach Organisatoren der Veranstaltungen
gefragt worden, sei ebenso lediglich als vage und allgemein zu taxie-
ren und somit unsubstanziiert. Gerade zu jenem Ereignis, welches den
Beschwerdeführer zum Weggang nach Colombo veranlasst habe, wä-
ren anschauliche und substanziierte Angaben zu erwarten gewesen.
Vorliegend würden Realkennzeichen wie spezifische und subjektive
Wahrnehmungen fehlen, die insbesondere bei Asylgesuchstellern ty-
pisch seien, die tatsächlich Erlebtes vorbringen würden. Die oberfläch-
lichen und unsubstanziierten Vorbringen würden darauf schliessen las-
sen, dass er lediglich Vorbringen aus bekannten Ereignissen konstru-
iere, womit diese nicht geglaubt werden könnten.
Für das BFM stelle sich ferner die Frage, ob sich der Beschwerdefüh-
rer tatsächlich in einem solchen Mass für Veranstaltungen und Wahlen
eingesetzt habe, dass die Behörden auf ihn aufmerksam geworden
wären. So gelinge es ihm nicht, in den Protokollen übereinstimmend
anzugeben, für welche Partei er sich an den Wahlen eingesetzt habe.
Zudem verwende er mit der Angabe M._______ eine nicht tatsachen-
gerechte Abkürzung für ein tamilisches Parteienbündnis, womit sich
die Zweifel erhärten würden, der Beschwerdeführer habe sich
tatsächlich in asylrelevanter Weise für die Parteien eingesetzt. Die in
seiner Stellungnahme angeführte Antwort, wonach er während der
Befragung zur Person nervös gewesen sei, vermöge in dieser als
stereotyp zu erachtenden Form nicht zu überzeugen. Als
nachgeschoben zu qualifizieren sei die Angabe, er habe in den Jahren
(...) und (...) Pongutamil-Veranstaltungen organisiert und im Jahre (...)
an einer solchen teilgenommen. An der Befragung zur Person habe
der Beschwerdeführer klar nur eine Teilnahme an der Veranstaltung im
Jahre (...) erwähnt. Mit seiner diesbezüglichen Stellungnahme könne
er aber die Zweifel des BFM an seinem Engagement nicht beseitigen.
Seite 7
D-8392/2007
Vielmehr dränge sich auch hier die Einschätzung auf, der
Beschwerdeführer konstruiere aus einem allgemein bekannten
Hintergrund eigene Vorbringen.
Im Übrigen seien die Asylvorbringen auch nicht als asylrelevant zu er -
achten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von den geltend ge-
machten wieder entflammten bürgerkriegsähnlichen Ereignissen und
Unruhen im Norden Sri Lankas betroffen gewesen sei und ihm da-
durch die Möglichkeit einer gesicherten Lebensführung gefehlt habe,
stelle keinen asylrechtliche relevanten Nachteil gemäss Art. 3 AsylG
dar. Des Weiteren handle es sich sowohl bei der geltend gemachten
Festnahme am Y._______ als auch bei den Haus- und Personen-
kontrollen in den Lodges jeweils um Routinevorkommnisse durch sri-
lankische Behörden von geringer Eingriffsdauer und -intensität, in de-
ren Folge dem Beschwerdeführer offensichtlich keine weiteren Nach-
teile erwachsen seien. So sei die jeweilige Beschränkung der Bewe-
gungsfreiheit nur von verhältnismässig kurzer Dauer gewesen, welche
keine Zwangslage zu verschaffen vermöge. Dass der Beschwerdefüh-
rer seiner P._______ nicht zur Last habe fallen wollen, sei als ein Be-
weggrund rein persönlicher Natur zu werten und vermöge daher keine
Asylrelevanz zu begründen. Ebenso wenig könne er aus der Situation
seines Freundes für sich eine Asylrelevanz herleiten. Schliesslich
könnten auch die Vorbringen der Razzien im Dorf keine asylrechtliche
Relevanz begründen, da er sich diesen durch den Wegzug nach Co-
lombo entzogen habe.
Die Darlegungen seien unsubstanziiert und realitätsfremd, somit könn-
ten diese nicht geglaubt werden. Im Rahmen einer antizipierten Be-
weiswürdigung sei aufgrund der Aussagen zu schliessen, dass den
angekündigten Beweismitteln keine asylrelevante Beweiskraft zukom-
me. Demzufolge vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers
weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch diejenigen an
die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen.
3.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-
eingabe vom 11. Dezember 2007 und der ergänzenden Beschwerde-
begründung vom 27. Dezember 2007 im Wesentlichen ein, die Abwei-
sung seines Asylgesuches stütze sich auf eine willkürliche Würdigung
des Sachverhaltes ab und die Vorinstanz habe seine Aussagen zu
Unrecht als unglaubhaft qualifiziert. Weiter sei die Verneinung der
Asylrelevanz von Ereignissen, auf welche er sich berufe, in Verletzung
Seite 8
D-8392/2007
von Bundesrecht geschehen.
Zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei vorweg festzuhalten, dass
diese gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 nur in Abrede gestellt wer-
den könne, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentli-
chen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen diametral
abweichen würden, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtun-
gen, welche später als zentrale Asylgründe genannt würden, nicht be-
reits im Empfangszentrum ansatzweise erwähnt würden. Er habe den
Ablauf der Ereignisse kohärent und widerspruchsfrei dargelegt. Dass
er bei den persönlichen Befragungen keine literarischen Ausführungen
gemacht habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Immerhin ha-
be er in seiner Heimat mit den Behörden derart traumatisierende Er-
fahrungen gemacht, dass er sich zur Flucht entschlossen und auf eine
– dank seiner guten Ausbildung – gesicherte Zukunft verzichtet habe.
Da sei es nur verständlich und nicht als Schutzbehauptung zu werten,
wenn er angebe, bei den Befragungen nervös gewesen zu sein, und in
seinen Ausführungen eher knapp geblieben sei. Immerhin habe er zum
Vorfall im N._______ angeben können, dass seine Mutter und seine
Schwester anwesend gewesen seien und diese geweint und geschrien
hätten. Es könne ihm daher nicht vorgehalten werden, wenn er die ihm
gestellten Fragen sachlich und auf das Wesentliche beschränkt beant-
wortet habe.
Zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben zu seinen Teilnahmen an den
Pongutamil-Veranstaltungen sei ebenso wenig ein Widerspruch er-
sichtlich. Er sei bei der Erstbefragung aufgefordert worden, nur sum-
marisch Auskunft zu geben, und darauf hingewiesen worden, dass ei-
ne ausführliche Befragung folgen werde. So habe er den Beginn sei -
nes Engagements für die Pongutamil-Veranstaltungen im Wissen da-
rum erwähnt, dass er später noch ausführlicher darüber befragt werde.
Im Übrigen sei die Anzahl der Teilnahmen an den Veranstaltungen gar
nicht als relevant für seine spätere Bedrohung zu erachten, sondern
das Engagement an und für sich. Es handle sich bei der Erwähnung
lediglich einer Teilnahme anlässlich der Erstbefragung also nicht ein-
mal um einen Widerspruch, sondern allenfalls um eine Unvollständig-
keit in einem nicht wesentlichen Punkt. Jedenfalls sei dieser Umstand
sicherlich nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu
schmälern. Soweit das BFM an einem tatsächlichen politischen Enga-
gement seiner Person zweifle, weil er einmal ein Engagement für die
Seite 9
D-8392/2007
L._______ und dann ein solches für die M._______ erwähnt habe, sei
entgegenzuhalten, dass die L._______ nicht eine andere Partei als die
M._______, sondern ein Teil derselben sei. Deshalb könne auch hier
nicht ohne Willkür von einem Widerspruch gesprochen werden. Er
selber habe bereits anlässlich der Erstbefragung die M._______
gemeint; es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob die Unklarheit
bezüglich der genauen Bezeichnung der Partei aufgrund seiner
Nervosität oder aufgrund eines Missverständnisses des Übersetzers
zustande gekommen sei. Als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass
die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich gewürdigt habe, indem sie
seinen Aussagen die Glaubhaftigkeit abgesprochen habe. Es sei ihr
nicht gelungen, relevante Widersprüche in seinen Antworten zu
bezeichnen, weshalb von seinen Darlegungen ausgegangen werden
müsse.
Das BFM habe sich weiter materiell zur Asylrelevanz seiner Vorbringen
geäussert. In diesem Zusammenhang sei den vorinstanzlichen Ausfüh-
rungen entgegenzuhalten, dass die Eingriffe der srilankischen Sicher-
heitskräfte nicht derart banal gewesen seien, wie von der Vorinstanz
dargestellt werde. Immerhin sei er mehrfach geschlagen und auch
über längere Zeit festgehalten worden. Hinzu komme, dass auch Ein-
griffe, die für sich betrachtet nicht besonders schwer wiegten, durch
die Regelmässigkeit ihres Vorkommens einen derart starken psychi-
schen Druck auf die Betroffenen ausüben könnten, dass nicht mehr
von leichten Eingriffen die Rede sein könne. Im Weiteren verkenne die
Vorinstanz, dass neben den tatsächlichen Eingriffen in die nach Art. 3
Abs. 2 AsylG geschützten Rechtsgüter bereits eine begründete Furcht,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, ausreichend sei für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft. Aus seinen Ausführungen gehe
einhellig hervor, dass er jeweils nur durch Glück oder Zufall schweren
Sanktionen entgangen sei. Auch in Colombo wäre er nicht in Sicher-
heit gewesen, sondern wäre verhaftet und verschleppt worden, sobald
seine Vergangenheit an der Universität K._______ mit Teilnahmen und
Organisation der Pongutamil-Veranstaltungen sowie seinem
politischen Engagement bekannt geworden wäre. Es habe also eine
begründete Furcht bestanden, dass er aufgrund seiner politischen
Gesinnung einer Gefährdung von Leib und Leben sowie seiner Freiheit
ausgesetzt gewesen wäre.
Seite 10
D-8392/2007
4.
4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach -
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden
sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im
Heimatstaat effektiver Schutz geboten würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 18
E. 10 S. 201 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht,
letztere hätte sich – aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht bezie-
hungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und
aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Massgeblich
kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig denkender, beson-
nener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungs-
handlungen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objekti-
ve Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Person
selbst bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleich-
baren Fällen zu ergänzen. Dabei hat eine Person, die bereits früher
staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine aus-
geprägtere Furcht, selbst wenn die frühere Verfolgung für sich allein
mangels der erforderlichen Intensität keine flüchtlingsrechtliche Rele-
vanz aufweisen sollte (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK
2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell
sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung be-
drohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternati-
ve verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f. mit wei-
teren Hinweisen).
4.2 Der Beschwerdeführer führt an, er sei von den srilankischen Si-
cherheitskräften mehrfach geschlagen und über längere Zeit festgehal-
Seite 11
D-8392/2007
ten worden, und macht in diesem Zusammenhang eine begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung durch die srilankischen Behörden gel-
tend.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angeführten und von der Vor-
instanz bestrittenen Vorfalls im N._______, anlässlich welchem er be-
fragt, geschlagen und bedroht worden sei und welcher für seine Flucht
nach Colombo kausal gewesen sein soll, ist mit der Vorinstanz einig zu
gehen, dass es dem Beschwerdeführer diesbezüglich nicht gelingt,
diesen Vorfall in den wesentlichen Punkten hinreichend konkret zu
begründen, dieser mithin gemäss Art. 7 AsylG nicht als glaubhaft er -
achtet werden kann. So lassen sich in den Vorbringen jedes effektiv
Verfolgten hinsichtlich der angeführten Verfolgungssituation respektive
der erlebten Geschehnisse erfahrungsgemäss zahlreiche Realkenn-
zeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies asso-
ziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonder-
heiten) finden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers
zum Vorfall im N._______ wirken jedoch in ihrer Gesamtheit – entge-
gen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – aufgrund der
stereotypen und unsubstanziierten Ausführungen aufgesetzt und kon-
struiert, lassen somit überwiegend Realkennzeichen vermissen,
weshalb davon auszugehen ist, dass er diesbezüglich einen nicht
selber erlebten Sachverhalt vorgetragen hat und somit seine
Schilderungen nicht geglaubt werden können. Insbesondere ist nach
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Diskrepanz in der Dichte
zwischen den Schilderungen zum Vorfall im N._______ und zu den
Vorkommnissen mit den Sicherheitskräften in Colombo deutlich
ersichtlich, vermag doch der Beschwerdeführer nicht einmal das
genaue Datum dieses so tiefgreifenden und offenbar sein weiteres
Verhalten bestimmenden Vorfalles im N._______ zu benennen. An
dieser Einschätzung vermag auch der in der Beschwerde gemachte
Einwand, wonach er den Ablauf der Ereignisse kohärent und
widerspruchsfrei dargelegt habe und es ihm nicht zum Nachteil ge-
reichen könne, dass er bei den persönlichen Befragungen keine
literarischen Ausführungen gemacht habe, zumal er bei den Be-
fragungen nervös gewesen und in seinen Ausführungen eher knapp
geblieben sei, nichts zu ändern. Es ist zwar einzuräumen, dass Asyl-
bewerber eine gewisse Nervosität in den für sie wichtigen Befragun-
gen empfinden mögen. Die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten
lassen sich indessen nicht mit einer solchen Nervosität erklären. So
hat ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern
Seite 12
D-8392/2007
und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Er-
örterungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben
ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt wiederholt übereinstim-
mend, detailliert und mit inhaltlichen Besonderheiten sowie persönli-
chen Eindrücken versehen wiedergegeben werden kann, zumal es
sich bei den geschilderten Vorkommnissen im N._______ um ein-
schneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut
im Gedächtnis haften bleiben. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass
der Beschwerdeführer anlässlich der Razzien im (...) und N._______
(Verhöre der Dorfbewohner bei einem Tempel; Vorführung vor einen
Kopfnicker) unentdeckt geblieben sein soll, um im gleichen Monat
N._______ von Militärangehörigen zu Hause aufgesucht und bedroht
zu werden.
Soweit der Beschwerdeführer anführt, er sei während seines Aufent-
haltes in Colombo im Rahmen von Razzien der Sicherheitskräfte ver-
schiedentlich kontrolliert und einmal während zweier Tage zwecks Ab-
klärung seiner Identität und Befragung, festgehalten worden, sind die-
se Sachverhaltselemente vor dem Hintergrund der Bekämpfung des
Terrorismus der LTTE durch die srilankische Armee zu sehen. Derarti-
gen Massnahmen kommt indessen bereits aufgrund ihrer Eingriffsdau-
er und Intensität in der Regel kein Verfolgungscharakter zu. Darüber
hinaus zielen die Personenkontrollen einzig darauf ab, die Infiltrierung
von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in
asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstellt.
In Bezug auf den Beschwerdeführer stellen die geschilderten Vorfälle
– entgegen der in der Beschwerdeschrift dargelegten Ansicht – somit
noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar. Zwar
handelt es sich bei der angeführten zweitägigen Haft des Beschwerde-
führers vom Y._______ auf zwei verschiedenen Polizeiposten in
Colombo um einen Eingriff in seine persönliche Freiheit. Die relativ
kurze Haftdauer und die Haftumstände – insbesondere werden keine
Eingriffe in die körperliche Integrität geltend gemacht – vermögen
jedoch keinen Nachteil von asylbeachtlicher Intensität zu begründen.
Das Gleiche gilt insbesondere auch für die vorgebrachten Personen-
kontrollen des Beschwerdeführers, als dieser angemeldet in einer
Lodge in Colombo wohnhaft war.
Die zweitägige Haft sowie die wiederholten Personenkontrollen stellen
auch keine objektiven Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung dar. Den Schilderungen des Beschwerdeführers
Seite 13
D-8392/2007
lassen sich keine Hinweise auf konkrete Umstände entnehmen, wel-
che auf eine drohende Verfolgung in absehbarer Zukunft schliessen
lassen würden. So wurde er nach der Haft ohne Anklageerhebung mit
der einzigen Auflage, die Stadt nicht zu verlassen respektive im An-
schluss an die Kontrollen mit der Aufforderung, in die Heimatstadt zu-
rückzukehren, entlassen, was dafür spricht, dass die srilankischen Be-
hörden in der Person des Beschwerdeführers kein Sicherheitsrisiko
gesehen haben, und er somit keine weitere Verhaftung zu befürchten
hat. Die geschilderten Umstände der Verhaftung – er sei im Rahmen
einer grossen Razzia kontrolliert und wegen seiner Herkunft aus
K._______ als Verdächtiger mitgenommen worden (vgl. A5/20, S. 14)
– deuten auf eine zum damaligen Zeitpunkt gängige
Personenkontrolle hin, was keine gezielte Verfolgung darstellt. Auch
nach der Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden –
namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen
nicht gelockert. Daher laufen aufgrund der angespannten Lage in Sri
Lanka Angehörige der tamilischen Volksgruppe nach wie vor Gefahr,
überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer
minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für
eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein
Armeecamp beordert zu werden. Diese Massnahmen stellen jedoch –
wie erwähnt – aufgrund der mangelnden Zielgerichtetheit und
Intensität keinen asylrelevanten Nachteil dar. Dem Beschwerdeführer
kann somit insgesamt keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung durch die srilankischen Behörden zuerkannt werden.
Gegen eine (allenfalls andauernde) staatliche Verfolgung des
Beschwerdeführers spricht letztlich auch der Umstand, dass er seinen
Heimatstaat legal mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen
Colombo verlassen konnte (vgl. act. A1/9, S. 3 und 6).
An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene
eingereichten Beweismittel, die sich in pauschaler Weise zur allgemei-
nen Situation in K._______ und den Studenten der dortigen
Universität im Jahre (...) sowie einer Bedrohung des
Beschwerdeführers durch einen unbekannten Mann äussern,
angesichts obiger Feststellungen nichts zu ändern. Zudem können die
aus kirchlichen Kreisen stammenden Bestätigungen teilweise nicht in
Übereinstimmung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers im
vorliegend zu beurteilenden Asyl(beschwerde)verfahren gebracht
Seite 14
D-8392/2007
werden, weshalb diesen insgesamt keine relevante Beweiskraft
beigemessen werden kann.
4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraus-
setzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt. Es
erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Be-
schwerdeführers einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu
ändern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Seite 15
D-8392/2007
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer – wie rechtskräftig feststeht – nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
führung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Seite 16
D-8392/2007
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-
suchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der dies-
bezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatli-
chen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für
srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord-
oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender
Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische
Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colom-
bo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Fa-
milien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unter-
kunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei
die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer
der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt,
desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O.,
E. 7.6.1).
Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich die Si-
cherheitssituation in Sri Lanka eher verschlechtert. Die Behörden ha-
ben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen
erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen
und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist weiter gestiegen. Ausser-
dem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie of-
fenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus
dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaf-
tes Sicherheitsrisiko angesehen werden. Obwohl die srilankische Re-
gierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen
Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht
klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tat -
sächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische
Seite 17
D-8392/2007
Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die
allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zu-
kunft entwickeln wird (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3 mit weiteren Hinweisen).
6.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der C._______ von Sri Lanka
(B._______), weshalb eine Rückkehr dorthin angesichts der oben
skizzierten Rechtsprechung als nicht zumutbar zu erachten ist.
6.3.4 Zu prüfen bleibt demnach, ob für den Beschwerdeführer im Sü-
den des Landes respektive im Grossraum Colombo eine innerstaat li-
che Aufenthaltsalternative besteht, was das Vorliegen besonders be-
günstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicher-
te Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt.
Das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ist
vorliegend zu bejahen. Gemäss seinen eigenen Angaben sollen sich in
Colombo verschiedene (...) aufhalten, wobei er bei P._______ während
(...) Monate behördlich angemeldet auch gewohnt habe und die ihm
vor der Ausreise behilflich gewesen sein soll (vgl. act. A5/20, S. 4 ff.
und S. 15). Insgesamt hielt sich der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise während knapp (...) Monaten in Colombo auf und war jeweils
behördlich registriert. Somit ist vorliegend davon auszugehen, dass er
in Colombo mehrere mit ihm verwandte Personen hat, wobei diese
ebenfalls in eine Familie eingebunden sein dürften. Da der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen während seines
Aufenthaltes in Colombo von einem in Q._______ lebenden (...),
seinem in R._______ lebenden (...) und seiner in der S._______ le-
benden (...) finanziell unterstützt worden sei und ihm diese auch bei
der Finanzierung der Ausreise behilflich gewesen sein dürften (vgl. act.
A5/20, S. 6), kann angenommen werden, dass er im Fall einer
Rückkehr nach Colombo erneut mit ihrer Hilfe rechnen kann. Im Wei-
teren schloss der Beschwerdeführer ein Studium ab und spricht neben
Tamilisch die englische Sprache, womit er über eine gute Grundlage
zur eigenen Existenzsicherung verfügt (vgl. act. A1/9, S. 2). Dem
Beschwerdeführer ist es ausserdem zuzumuten, sich um eine Arbeit
zu bemühen, was er offenbar während seines Aufenthaltes in Colombo
willentlich unterliess (vgl. act. A5/20, S. 7). Den Akten können keine
gesundheitlichen Probleme entnommen werden und gestützt auf seine
Angaben ist er jung und ungebunden. In Anbetracht dieser Umstände
Seite 18
D-8392/2007
ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, in den Grossraum Colombo
zurückzukehren und sich dort niederzulassen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung – auch
in Anbetracht der jüngsten Ereignisse in Sri Lanka – als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
8.
8.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird
auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, wird der Partei ein Anwalt bestellt (vgl. Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2008 erwerbstätig, weshalb
davon auszugehen ist, er sei nicht bedürftig gemäss von Art. 65 Abs. 1
VwVG. Deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
8.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Zudem stellten sich
auch keine komplizierten Sach- und Rechtsfragen, welche besondere
Kenntnisse beziehungsweise eine anwaltliche Vertretung als notwen-
Seite 19
D-8392/2007
dig erscheinen liessen. Aus diesen Gründen ist dem Begehren um Bei-
gabe eines Anwaltes ebenfalls nicht stattzugeben.
8.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten des Verfahrens
sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 20
D-8392/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie um Beigabe eines Anwaltes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- T._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
Seite 21