B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8395/2015
plo
Ur t e i l vom 2 2 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kind
B._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. November 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______ reiste eigenen Angaben zufolge am
26. Oktober 2011 in die Schweiz ein, wo sie noch am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte.
B.
Mit Schreiben vom 1. November 2011 informierte die damalige Rechtsver-
treterin der Beschwerdeführerin die Vorinstanz darüber, dass ihre Mandan-
tin unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen, insbesondere (…),
leide.
C.
Am 9. November 2011 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ eine Befragung der Beschwerdeführerin zu ihrer Person, sum-
marisch zu ihrem Reiseweg und zu ihren Ausreisegründen aus dem Hei-
matland (Befragung zur Person; BzP) durch die Vorinstanz statt.
D.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______.
E.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 gab die damalige Rechtsvertreterin der
Vorinstanz bekannt, dass sich ihr Mandat lediglich bis zur Anhörung der
Beschwerdeführerin im EVZ beschränkt habe und die Beschwerdeführerin
daher im weiteren Verfahren nicht mehr vertreten sei.
F.
Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 11. September 2014 ein-
lässlich zu ihren Asylgründen an.
G.
Am 29. September 2014 ging bei der Vorinstanz ein ärztlicher Bericht ein.
H.
Eine Anfrage des SEM an die schweizerische Botschaft in Addis Abeba
(nachfolgend: Botschaft) vom 16. April 2015 wurde durch die Botschaft am
6. Juli 2015 beantwortet. Eine zusätzliche Anfrage erfolgte durch das SEM
am 20. Juli 2015, welche durch die Botschaft am 6. Oktober 2015 beant-
wortet wurde. Die Anfragen sowie die Antworten wurden der Beschwerde-
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führerin in anonymisierter Form durch das SEM mit Schreiben vom 4. No-
vember 2015 zur Stellungnahme bis zum 16. November 2015 zugesandt.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 16. November 2015
eine Stellungnahme beim SEM ein.
I.
Mit Verfügung vom 25. November 2015 – eröffnet am 26. November 2015
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch vom 26. Okto-
ber 2011 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
J.
Gegen die Verfügung des SEM vom 25. November 2015 erhob die Be-
schwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde. In dieser beantragte sie, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihr sei Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte sie sinngemäss, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 15. Ja-
nuar 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
unter der Voraussetzung der Einreichung eines Nachweises der Bedürftig-
keit bis zum 1. Februar 2016 gut. Die Beschwerdeführerin wurde zudem
aufgefordert, innert derselben Frist einen ärztlichen Bericht und Erklärun-
gen einzureichen, mit der sie die sie behandelnden Ärzte und Ärztinnen
von der Schweigepflicht entbinde.
L.
Am 21. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihrer
Bedürftigkeit und eine Erklärung ein, mit der sie ihre Hausärztin von der
Schweigepflicht entband.
M.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 (Poststempel) reichten die D._______
einen durch sie am 18. Februar 2016 erstellten ärztlichen Bericht zu den
Beschwerdeakten.
N.
Das SEM wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 3. März 2016
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Seite 4
eingeladen, bis zum 18. März 2016 eine Vernehmlassung zur Beschwerde
vom 27. Dezember 2015 einzureichen.
O.
Das SEM liess sich am 11. März 2016 zur Beschwerde vernehmen. Der
Beschwerdeführerin wurde die Vernehmlassung durch das Bundesverwal-
tungsgericht zur Kenntnisnahme am 15. März 2016 übermittelt.
P.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 wandte sich der (…) an das Bundes-
verwaltungsgericht und bat um Überprüfung des Entscheides des SEM.
Q.
Die Regionalstelle des E._______ liess dem Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 5. Mai 2017 ein ärztliches Zeugnis ausgestellt am 4. Mai
2017 durch die Hausärztin der Beschwerdeführerin zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin, A._______, hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 5
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätz-
lich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer
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Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Da-
bei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.3 S. 826 f.).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der BzP vom 26. Oktober
2011 sowie der einlässlichen Anhörung vom 11. September 2014 im We-
sentlichen geltend, sie sei in F._______ geboren, gehöre der Ethnie der
Amhara an und habe in Äthiopien die Schule bis zur (…) Klasse besucht.
In ihrem Heimatland habe sie ein Jahr lang vor ihrer Ausreise als (…) im
Hotel „G._______“ ihres Vaters in „H._______“ gearbeitet. Das Hotel be-
finde sich in der Nähe der (…). Ihr Vater wohne (nach wie vor) in
F._______, im Quartier I._______. Ihre Mutter sei im (…) (…) verstorben.
Sie habe in ihrem Heimatland mit ihrem Vater, ihren (…) Brüdern und (…)
Schwestern zusammen gelebt.
Sie sei lesbisch und habe eine Partnerin gehabt, mit der sie sich zwei Jahre
lang im Versteckten getroffen habe. Am 18. April 2011 habe ihr Bruder sie
und ihre Freundin (namens J._______) zu Hause beim Küssen erwischt.
Ihre Partnerin sei sehr erschrocken gewesen und daher unverzüglich ver-
schwunden. Ihr Bruder sei derart wütend geworden, dass er sie (die Be-
schwerdeführerin) mit einem Messer am rechten Arm verletzt habe. Sie sei
weggelaufen, habe sich zunächst einige Minuten draussen versteckt und
sei dann mit einem Taxi ins Dorf „K._______“ gefahren, wo sie sich ins
Spital respektive in eine Poliklinik zu einem Arzt respektive einem Natur-
heiler begeben habe. Nach ihrer Rückkehr am Abend habe ihr Vater ihr mit
dem Tod gedroht und erklärt, sie sei nicht mehr seine Tochter. Ihr Vater
habe dann die Polizei gerufen respektive sie zur Polizei gefahren. Sie sei
festgenommen worden und habe zwei Monate, vom 24. April bis am 7. Juni
2011, im Gefängnis „L._______“ in F._______ verbracht. Während ihrer
Haft sei sie geschlagen worden. Das Essen sei schlecht gewesen und nie-
mand ausser ihrer Partnerin habe sie besucht respektive sie in dieser Zeit
kontaktiert. Seither sei sie stigmatisiert gewesen, da in ihrem Heimatland
Homosexualität verboten sei. Dank ihrer Partnerin, die die Behörden be-
stochen habe, sei sie freigelassen worden. Sie habe danach in M._______
in N._______ bei der Mutter einer Freundin versteckt gelebt, bevor sie ihr
Heimatland mit Hilfe ihrer Freundin auf dem Luftweg von F._______ aus
am 24. oder 25. Oktober 2011 verlassen habe. Sie sei mit einem Schlep-
per, der für sie Papiere organisiert habe, nach Italien geflogen. In Italien
habe sie jemand mit einem Spruchband, auf der ihr Name gestanden habe,
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erwartet. Von dort sei sie weiter mit dem Auto in die Schweiz gefahren wor-
den. Für die Reise habe sie 200‘000 Birr (ungefähr 10‘000.– Fr.) bezahlt.
Ihre Partnerin sei in Äthiopien geblieben.
Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie leide unter (…)
und sei deswegen in ärztlicher Behandlung. Ausserdem legte sie dar, sie
habe in der Schweiz einen Mann namens O._______, der aus P._______
stamme, kennengelernt und sei von ihm schwanger geworden. Die
Schwangerschaft sei nicht geplant gewesen. Wo sich der Kindsvater nun
befinde, wisse sie nicht.
5.2 Auf Anfragen des SEM vom 16. April 2015 und 20. Juli 2015 teilte die
Botschaft dem SEM am 26. Juni 2015 und am 6. Oktober 2015 im Wesent-
lichen mit, die von der Beschwerdeführerin in F._______ genannte
Wohnadresse existiere. Das Haus gehöre einer Person namens
Q._______. Gemäss dessen Angaben kenne er die Beschwerdeführerin.
Sie sei jedoch nicht mit ihm verwandt. Sie habe auch nie in seinem Haus
gelebt. Sie sei lediglich eine gelegentliche Geschäftspartnerin und Freun-
din seines Sohnes gewesen. Sein Sohn habe der Beschwerdeführerin zur
Ausreise verholfen. Über die Beschwerdeführerin und deren Familie sei
der Botschaft sonst nichts bekannt. In der Nähe der (…) existiere kein Hotel
namens „G._______“. Auch gebe es kein Gefängnis namens „L._______“.
Es sei zudem unrealistisch, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr ge-
schildert, zwei Monate nach ihrer Inhaftierung gegen Bestechung entlas-
sen worden sei. (…) könne im Übrigen in F._______ behandelt werden.
5.3 Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu den Anfragen des
SEM an die Botschaft und erwähnten Antworten (vgl. E. 5.2) erklärte die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. November 2015, sie habe die
Wahrheit erzählt. Es sei kein Wunder, dass Herr Q._______ sie nicht als
seine Tochter sehe, da er sie ablehne, sie bedroht habe und er sich für sie
schäme. Was das Gefängnis anbelange, könne es sein, dass die Regie-
rung dieses Gebäude evakuiert habe. Daher finde man die Adresse nicht.
Ausserdem werde überall neu gebaut.
5.4 Das SEM qualifizierte die von der Beschwerdeführerin dargelegten
Aussagen zu ihren Ausreisegründen (vgl. E. 5.1) in seiner Verfügung vom
25. November 2015 als widersprüchlich, unsubstanziiert und nicht hinrei-
chend konkret und damit als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.
Ausserdem verwies es auf erwähnte Botschaftsantworten (vgl. E. 5.2) und
hielt dazu fest, der Beschwerdeführerin sei es in deren Stellungnahme (vgl.
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Seite 8
E. 5.3) nicht gelungen, die Feststellungen der Botschaft zu widerlegen.
Hinzu komme, dass sie dem SEM trotzt mehrmaliger Aufforderung keine
Dokumente eingereicht habe, die ihre Identität belegen würden. Auch dies
sei ein Indiz für eine verminderte Glaubwürdigkeit.
Den Akten seien im Übrigen keine konkreten oder glaubhaften Indizien zu
entnehmen, welche eine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung der Be-
schwerdeführerin aufgrund ihrer angeblichen sexuellen Orientierung bei ei-
ner Rückkehr in ihr Heimatland als begründet erscheinen liessen. Auch
würden ihre Ausführungen zum Leben als lesbische Frau zufolge wider-
sprüchlicher Angaben nicht überzeugen.
5.5 Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Beschwerde vom 27. De-
zember 2015 im Wesentlichen den geltend gemachten Sachverhalt. Sie sei
im Zeitpunkt der Anhörung gesundheitlich angeschlagen gewesen, wes-
halb sie sich damals nicht gut an die Ereignisse habe erinnern können. Die
Ergebnisse der Botschaft hinsichtlich ihrer Wohnadresse und Familie in
Äthiopien seien nicht nachvollziehbar. Es sei eindeutig, dass ihre Familie
sie verstossen habe. In ihrer Heimat sei Homosexualität verboten. Homo-
sexuelle würden bestraft, von der Familie ausgestossen und umgebracht.
Sie habe widerspruchsfreie, glaubhafte Angaben gemacht
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach eingehender Prü-
fung der Akten der Einschätzung des SEM an, wonach die von der Be-
schwerdeführerin genannten Ausreisegründe (vgl. E. 5.1) überwiegend als
nicht glaubhaft zu qualifizieren sind.
6.2 Wie vom SEM zutreffend erkannt, erklärte die Beschwerdeführerin an-
lässlich der BzP, nach ihrer Rückkehr vom Spital habe ihr Vater sie auf-
grund ihrer homosexuellen Orientierung mit dem Tod bedroht und die Poli-
zei angerufen (vgl. act. A8/11 S. 7). Im Rahmen der einlässlichen Anhörung
gab sie demgegenüber an, nach ihrer Rückkehr habe die Polizei bereits zu
Hause respektive in der Nähe des Hauses zusammen mit der versammel-
ten Nachbarschaft auf sie gewartet (vgl. act. A 20/22 S. 9 ff.).
Ebenso stellte das SEM zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin wäh-
rend der BzP erzählte, sie sei vom 24. April 2011 bis am 4. Juni 2011 in-
haftiert gewesen (vgl. act A8/11 S. 7). Im Rahmen der vertieften Anhörung
behauptete sie jedoch, sie sei noch am selben Abend jenes Tages anfangs
April 2011, das heisst am Abend des 18. April 2011, als ihr Bruder sie mit
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ihrer Partnerin erwischt habe, durch die Polizei festgenommen worden (vgl.
act. A20/22 S. 8 u. S. 17).
Auch ist dem SEM beizupflichten, wenn es die Aussagen der Beschwerde-
führerin zu ihrem Haftaufenthalt als unsubstanziiert bezeichnet. Ihre Be-
schreibung des Haftortes fiel ebenfalls insgesamt oberflächlich aus, indem
sie dazu angab, sie sei in einem grossen Polizeiposten, in einer dunklen
Zelle gewesen, wo sie auf einer Plastikmatte geschlafen habe (vgl.
act. A20/22 S. 11 ff.).
Hinzu kommt, dass die Anfragen an die Botschaft ergeben haben, dass
das von der Beschwerdeführerin genannte Gefängnis „L._______“ in
F._______ gar nicht existiert. Ebenso verhält es sich mit dem von ihr ge-
nannten Hotel (vgl. act. A20/22 S. 4, act. A27/7 S. 5). In Äthiopien gibt es
zwar eine Stadt namens G._______. Hingegen findet sich kein Hotel mit
diesem Namen in F._______. Der Erklärungsversuch in der Stellungnahme
vom 14. November 2015, das Gefängnis sei allenfalls evakuiert worden, ist
– wie vom SEM zutreffend festgehalten – nicht stichhaltig. Auf Rechtsmit-
telebene widerspricht sich die Beschwerdeführerin zudem erneut, indem
sie den Namen des Hotels nunmehr mit: „R._______“ bezeichnet. Die von
ihr erwähnte Tätigkeit in dem angeblichen Hotel ihres Vaters namens
G._______ sowie auch ihr Aufenthalt im Gefängnis L._______“ sind damit
– einhergehend mit der Ansicht des SEM – als nicht glaubhaft zu erachten.
Es trifft im Weiteren zwar zu und ist ärztlich belegt, dass die Beschwerde-
führerin – wie in der Rechtsmittelschrift dargelegt wird – unter verschiede-
nen gesundheitlichen Problemen leidet. Diese führte sie bereits gegenüber
dem SEM während der einlässlichen Anhörung als Argument für die ihr in
jenem Zeitpunkt vorgehaltenen Widersprüche in ihren Aussagen an (vgl.
act. A 20/22 S. 17). Diese Erklärung ist jedoch nicht geeignet, die zuvor
erwähnten, widersprüchlichen, unsubstanziierten und tatsachenwidrigen
Angaben aufzulösen.
6.3 Übereinstimmend mit dem SEM ist sodann bezüglich der angeblichen
Beziehung zu einer Frau auf unauflösbare Widersprüche und Ungereimt-
heiten zu verweisen. So wurde bereits widersprüchlich dargelegt, ob die
Beziehung mit S.______ während zwei Jahren oder mit U.______ während
fünf Jahren geführt wurde (vgl. act. A8/11 S. 7; A20/22 S. 4; A20/22 S. 5; A
22/11 S. 5 u. S. 12). Unklar bleibt damit, in welchem Zeitraum sie mit wel-
chen Personen in der von ihr behaupteten homosexuellen Beziehung ge-
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Seite 10
standen haben soll. Auch auf Beschwerdeebene wird dafür keine nachvoll-
ziehbare Erklärung geliefert, da die Beschwerdeführerin als ihre Partnerin
nunmehr nicht etwa die vom SEM mit dem Kürzel S._______ für T._______
als ihre Partnerin, sondern eine Person mit dem Kürzel V._______ er-
wähnt.
In Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
homosexuellen Beziehung erscheint aber auch nicht nachvollziehbar, dass
sich das Paar mehrmals wöchentlich im Haus der Familie der Beschwer-
deführerin getroffen haben will. Denn sie gab an, sie habe die lesbische
Beziehung stets im Versteckten gelebt (vgl. act. A 8/11 S. 7, act. A20/22
S. 15). In diesem Kontext erscheint auch ihr Verhalten, sie habe ihre Part-
nerin in ihrem Zimmer bei nicht abgeschlossener Türe geküsst, weswegen
ihr Bruder sie habe sehen können, nicht einleuchtend (vgl. act. A20/22
S. 8). An jenem Tag sei zudem nicht nur ihr Bruder, sondern anfangs auch
ihr Vater anwesend gewesen (vgl. act. A20/22 S. 8). Auch vor diesem Hin-
tergrund erhellt nicht, weshalb sie an jenem Tag im April 2011 ihre Partnerin
bei sich zu Hause empfangen und geküsst haben will.
Unverständlich ist auch, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer
Rückkehr aus dem Spital wieder nach Hause und damit wieder zu ihrem
Bruder (und ihrem Vater) begeben habe, war es doch gerade ihr Bruder,
der ihr wegen des Vorfalls mit der Partnerin zuvor Brandverletzungen zu-
gefügt und ihr mit dem Tod gedroht habe (vgl. act. A8/11 S. 7, act. A20/22
S. 8 ff.) Ihre Entgegnung, sie habe keine Verwandten, die Nachbarn seien
alle wütend gewesen und ihre Partnerin habe sich auch versteckt (vgl.
A20/22 S. 10), ist nicht stichhaltig. Denn es leuchtet nicht ein, weshalb sie
zu ihrem Bruder und Vater, die sie beide als Bedrohung für Leib und Leben
und als ihre Verfolger erachtet, wieder zurückkehrte.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, sie habe in Äthiopien mit einer Frau eine homosexuelle
Beziehung geführt und sei deswegen durch ihren Bruder angegriffen, von
diesem und ihrem Vater mit dem Tode bedroht, durch ihren Vater deswegen
bei der Polizei angezeigt und schliesslich für zwei Monate ins Gefängnis
namens L._______ verbracht worden, als nicht glaubhaft zu bezeichnen
sind. Ebenso verhält es sich mit ihrer Angabe, sie habe im Hotel G._______
in F._______ gearbeitet.
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Seite 11
Im Übrigen liess sich durch die Botschaft auch nicht bestätigen, dass die
Beschwerdeführerin an der von ihr genannten Adresse in F._______ ge-
wohnt habe (vgl. act. A22/7 S. 6). Aufgrund der aufgezeigten, zahlreichen
Unglaubhaftigkeitselemente erscheint es eher wahrscheinlich, dass die
Aussage des an der von ihr genannten Adresse wohnhaften Besitzers, den
sie als ihren Vater bezeichnete, zutrifft, womit davon auszugehen ist, dass
dieser nicht mit der Beschwerdeführerin verwandt ist und sie als Geschäfts-
partnerin dessen Sohnes fungierte, welcher ihr auch die Ausreise aus Äthi-
opien organisierte.
6.5 Nach dem Gesagten kann nicht vom Vorliegen eines persönlichen Er-
lebnisberichts der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Es besteht
daher kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin habe, wie von ihr
behauptet, infolge einer homosexuellen Beziehung vor ihrer Ausreise aus
Äthiopien Behelligungen erlitten respektive solche für die Zukunft zu be-
fürchten gehabt. Da es der Beschwerdeführerin damit nicht gelingt, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage glaubhaft zu machen, ist
die Ablehnung des Asylgesuches durch das SEM zu bestätigen.
An dieser Schlussziehung vermag weder der auf Beschwerdeebene am
25. Februar 2016 eingereichte, knapp verfasste, fachärztliche Bericht der
D._______ vom 18. Februar 2016 oder jener der Hausärztin vom 4. Mai
2017, worin ebenfalls eine (…) Problematik angesprochen wird, etwas zu
ändern. Denn aufgrund der als unglaubhaft erachteten Verfolgungsvorbrin-
gen muss der Schluss gezogen werden, dass die im fachärztlichen Bericht
erwähnten (…) Beeinträchtigungen (…) auf andere als die von der Be-
schwerdeführerin genannten Entstehungsgründe zurückzuführen sind.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach durch das SEM zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
D-8395/2015
Seite 12
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Geltend-
machung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2).
8.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die – im Rahmen seiner Zumutbar-
keitsprüfung vorgenommene – Einschätzung des SEM, wonach für die
Asylbehörden keine Verpflichtung besteht, nach Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person ihrer Mitwirkungs-
pflicht nicht nachkommt, indem sie ihr Herkunftsland und ihre Nationalität
verschleiert, im Grundsatz als zutreffend erweist. Denn in einem solchen
Fall ist es nicht Sache der Asylbehörden nach allfälligen Wegweisungshin-
dernissen in einem hypothetischen Land zu suchen (vgl. dazu etwa die Ur-
teile des BVGer E-6676/2013 vom 6. Mai 2014 E. 8.2 und D-4843/2009
vom 27. Dezember 2011 E. 4.4).
Das SEM hat in den nachfolgenden Erwägungen jedoch nie explizit fest-
gestellt, die Beschwerdeführerin habe ihre Nationalität und/oder ihr Her-
kunftsland verschleiert. Zweifel an der von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten äthiopischen Staatsangehörigkeit oder ihrer äthiopischen Her-
kunft hat das SEM nicht dargelegt. Vielmehr hat es sich im Rahmen der
Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung zur gesundheit-
lichen Versorgung in Äthiopien respektive dazu geäussert, wie und wo in
F._______ die (…)erkrankung der Beschwerdeführerin behandelt werden
kann. Ebenfalls geht es im Rahmen dieser Prüfung von einem tragfähigen
familiären Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin in Äthiopien aus. Dem-
nach bezweifelt das SEM die äthiopischen Staatsangehörigkeit respektive
Herkunft der Beschwerdeführerin nicht. Eine Einschätzung, die das Bun-
desverwaltungsgericht teilt.
8.3
8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-8395/2015
Seite 13
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.3.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asyl- respek-
tive flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung mit Bezug auf den von ihr
angegeben Heimatstaat Äthiopien nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrem Kind in ihren
Heimatstaat ist demnach – wie vom SEM zu Recht erkannt – unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.3.3 Sodann ergeben sich – wie vom SEM richtig erwähnt – weder aus
den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 5.2 f.) ist auch nicht davon
auszugehen, die Beschwerdeführerin wäre infolge der von ihr behaupteten
Homosexualität oder aus einem anderen Grund mit den heimatlichen Be-
hörden in Konflikt geraten, womit eine Gefahr einer menschenrechtswidri-
gen Behandlung nicht zu erkennen ist.
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8.3.4 Wie festgestellt, leidet die Beschwerdeführerin an verschiedenen ge-
sundheitlichen Problemen (vgl. E. 5.2 u. E. 6.5). Nach Praxis des EGMR
kann der Vollzug der Wegweisung einer abgewiesenen asylsuchenden
Person mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch aussergewöhnliche Umstände
Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom
13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände
liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung
betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet zu sterben, sondern
auch dann, wenn Personen angesichts fehlender Behandlungsmöglichkei-
ten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegen-
den, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen
Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Um-
stände können aber vorliegend – wie sich auch aus der nachfolgenden
E. 8.4.4 ergibt – ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117
f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
8.3.5 Demgemäss ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erach-
ten.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (BVGE 2009/51 E. 5.5; BVGE 2009/41 E. 7.1; Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4.2 Die Auffassung des SEM, wonach in Äthiopien weder Krieg noch Bür-
gerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG bestehe, ist zu bestätigen. Denn nach konstanter Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug in alle Regionen Äthiopiens
grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. dazu Urteil des BVGer
E-649/2017 vom 8. April 2018 E. 7.3.2 unter Hinweis auf die Rechtspre-
chung in BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520).
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Auch in Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Rechtspre-
chung bestätigen. So ist zu erwähnen, dass Äthiopien am 14. Februar 2018
zwar (erneut) einen sechsmonatigen Ausnahmezustand ausgerufen hatte,
welcher Unruhen im Land nach sich zog. Mit der Wahl des vor rund zwei
Monaten gewählten neuen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed, einem Oromo
und ehemals Träger der Proteste gegen die vormals herrschende Regie-
rung im Land, hat sich die Lage indes nicht nur eher beruhigt (vgl. Urteile
des BVGer E-7156/2017 vom 23. Februar 2018 E. 7.2 und E- 6491/2017
vom 6. April 2018 E. 5.2 u. E. 7.3.2, vgl. Bericht der Online-Zeitung taz vom
3. April 2018: „Halber Machtwechsel in Äthiopien“, abgerufen am 7. Juni
2018 unter /!5493215), sondern der Ausnahmezustand wurde
zwischenzeitlich durch den neuen Präsidenten aufgehoben und es wurden
zahlreiche politische Gefangene freigelassen. Äthiopien liess zudem ver-
lauten, dass man den Grenzstreit mit Eritrea beenden wolle, indem man
die in Algier im Jahre 2000 mit Eritrea geschlossene Übereinkunft sowie
auch den internationalen Schiedsspruch über den Grenzverlauf von 2002
bedingungslos akzeptiere (vgl. Artikel der Neuen Zürcher Zeitung [NZZ]
vom 6. Juni 2018: „Der neue Ministerpräsident sorgt für frischen Wind in
Addis Abeba“, abgerufen am 7. Juni 2018 unter /internatio-
nal/tauwetter-in-aethiopien-ld.1392179).
8.4.3 Es gilt aber zu beachten, dass die Lebensbedingungen in Äthiopien
nach wie vor prekär sind, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur Existenzsicherung genügend finanzielle
Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforder-
lich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). Zu berücksichtigen ist – je nach Fall-
konstellation – im Weiteren, dass sich die soziale und wirtschaftliche Wie-
dereingliederung von alleinstehenden Frauen in Äthiopien schwierig ge-
staltet (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f.).
8.4.4 Solch individuellen Hindernisse, die einem Wegweisungsvollzug der
Beschwerdeführerin nach Äthiopien entgegenstehen würden, sind vorlie-
gend zu verneinen, obwohl es sich bei ihr um eine alleinerziehende Mutter
handelt.
Wie vom SEM zutreffend erwähnt, findet die Untersuchungspflicht der
Asylbehörden im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der be-
troffenen Person. Kommt nämlich diese ihrer Mitwirkungspflicht bei der Er-
hebung der persönlichen Verhältnisse im Heimatland nicht beziehungs-
weise nur in ungenügendem Mass nach oder sind ihre diesbezüglichen
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Seite 16
Angaben nicht glaubhaft, können daraus im Rahmen der freien Beweis-
würdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) durchaus Rück-
schlüsse auf die für sie im Heimatland tatsächlich bestehende Situation
gezogen werden.
Aufgrund vorstehender Erwägungen sowie der Botschaftsantwort (vgl.
E. 5.2, vgl. act. A22 S. 3 ff.) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin un-
glaubhafte Angaben zu ihren angeblich in F._______ wohnhaften Verwand-
ten, insbesondere ihrem vermeintlichen Vater und Bruder, sowie auch zu
ihrer dort verübten Tätigkeit in einem Hotel und dem von ihr behaupteten
Gefängnisaufenthalt gemacht hat. Gemäss der Botschaftsauskunft handelt
es sich bei den von ihr genannten Personen an der von ihr bezeichneten
letzten Wohnadresse nicht um ihren Vater und Bruder, sondern lediglich
um Bekannte respektive Freunde von ihr. Auch hat sie sich an der von ihr
erwähnten Adresse in F._______ nur gelegentlich zu Geschäftszwecken
aufgehalten, wobei der vermeintliche Bruder ihr Geschäftspartner war. Sie
hat daher nicht wahrheitsgemäss über ihre persönliche, familiäre und be-
rufliche Situation in ihrem Heimatland Auskunft erteilt.
Die Beschwerdeführerin hat die Folgen der Verletzung ihrer Mitwirkungs-
pflicht zu tragen, zumal sie den Asylbehörden so die Möglichkeit nimmt,
den Sachverhalt abschliessend zu klären. Insofern sind die Erwägungen
des SEM, wonach die Beschwerdeführerin wohl über ein hinreichendes fa-
miliäres Netz in Äthiopien verfügt, das ihr und ihrem Kind im Falle ihrer
Rückkehr behilflich sein kann, im Ergebnis zu bestätigen. Auch ist nicht
anzunehmen, dass sie aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde.
8.4.5 Auch lassen die verschiedenen gesundheitlichen Probleme, unter
denen die Beschwerdeführerin leidet, einen Wegweisungsvollzug nicht als
unzumutbar erscheinen:
Zwar leidet die Beschwerdeführerin nebst (…) Problemen (vgl.
E. 6.5) auch an einer (…)erkrankung sowie (als Folge davon) an muskulä-
ren Beschwerden. Aufgrund ihrer unwahren Angaben zu ihrer persönlichen
Situation in Äthiopien scheint indes nicht klar, ob sie tatsächlich in
F._______ oder aber woanders in Äthiopien ihren (letzten) Wohnsitz hatte.
Eine konkrete Prüfung der in ihrer Herkunftsregion vorhandenen Behand-
lungsmöglichkeiten ihrer gesundheitlichen Leiden ist daher nicht möglich.
Einhergehend mit dem SEM ist aber festzuhalten, dass Äthiopien durchaus
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über medizinische Infrastrukturen – wenn auch nicht mit dem Standard der
Schweiz vergleichbar – verfügt, wobei insbesondere in der Hauptstadt
F._______, dem angeblichen Wohnsitz der Beschwerdeführerin – wie vom
SEM erwähnt – grundsätzlich Möglichkeiten zur Behandlung von (…) so-
wie im Übrigen auch für (…) Erkrankungen bestehen. Ausserdem sei da-
rauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin medizinische Rückkehrhilfe
beantragen kann (vgl. Art. 93 AsylG).
8.4.6 Letztlich steht auch das bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges zu beachtende Kindeswohl (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6,
2009/28 E. 9.3.2) einer Rückkehr nach Äthiopien nicht entgegen. Der Sohn
der Beschwerdeführerin ist zwar in der Schweiz geboren, jedoch erst (…)
Jahre alt. Angesichts dieser verhältnismässig kurzen Aufenthaltsdauer und
seines Alters kann nicht von einer Verwurzelung ausgegangen werden, die
einer Rückkehr zusammen mit der Mutter in deren Heimatstaat entgegen-
stehen würde.
8.4.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrem Kind
nach Äthiopien erweist sich demnach nicht als unzumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien ist damit als zulässig, zumut-
bar und möglich zu qualifizieren, womit die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Antrag auf un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde in-
des mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2016 unter der Voraussetzung
der Einreichung eines Nachweises der Bedürftigkeit bis zum 1. Februar
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gutgeheissen. Diesen Nachweis hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 21. Januar 2016 erbracht. Da aufgrund der Akten nicht davon auszu-
gehen ist, ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich seither verändert, ist
sie nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Claudia Jorns Morgenegg
Versand: