Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D8397/2008/sed
U r t e i l v om 1 8 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl und Ausländerrecht,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. November 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die aus B._______, Vavuniya, stammende Beschwerdeführerin
tamilischer Volkszugehörigkeit verliess eigenen Angaben zufolge ihr
Heimatland am 29. Juli 2007 und gelangte über Dubai und Italien am 6.
August 2007 in die Schweiz, wo sie am 7. August 2007 beim Empfangs
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Dort wurde sie
am 14. August 2007 summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen
befragt. Die Bundesanhörung fand am 21. August 2007 statt.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, dass sie und ihre Familie seit 17 Jahren auf der
Flucht seien. Im Jahre 1991 sei sie aus C._______ weggezogen, weil drei
Busse auf der Hauptstrasse bombardiert worden seien. Zudem sei ihr
Ehemann im Jahre 1993 von einem Raketensplitter getroffen worden. An
den Folgen dieser Verletzung leide er heute noch. Ihr ältester Sohn habe
für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Ealam) gekämpft und sei dabei
am 21. Oktober 1995 ums Leben gekommen. Bevor sie mit ihrer Familie
im Jahre 1998 nach D._______ gezogen sei, habe sie in E._______
gelebt. Aufgrund der ständigen Kämpfe seien sie anschliessend nach
B._______, Vavuniya, gezogen. Dort hätten sie Land gepachtet und
dieses bis im Jahre 2002 bewirtschaftet. Danach hätten sie und der
jüngere Sohn als Schneiderin beziehungsweise Schneider und sein
Zwillingsbruder als TukTuk Fahrer bis April 2006 gearbeitet. Wegen der
kriegerischen Auseinandersetzungen hätten sie kurzfristig mehrere Male
umziehen müssen. Am Vormittag des 12. Novembers 2006 sei sie der
Strasse neben der staatlichen Farmschule entlang gegangen, als die
Soldaten der srilankischen Armee zu feuern begonnen hätten. Sie sei
am Boden in Deckung gegangen, wo sie jedoch von drei Soldaten mit
einem Gewehrkolben geschlagen, mit den Füssen getreten und
beschimpft worden sei. Unbekannte Männer in Zivilkleidung hätten die
Beschwerdeführerin sodann regelmässig zu Hause aufgesucht und nach
ihren beiden Söhnen gefragt. Auch andere Widerstandsorganisationen
hätten ihre Söhne rekrutieren wollen. Deshalb sei der eine Sohn im Jahre
2006 nach Malaysia gegangen und der andere Zwillingssohn in Sri Lanka
untergetaucht. Die unbekannten Männer hätten der Beschwerdeführerin
später eine zweimonatige Frist zur Beibringung ihrer Söhne angesetzt.
Die Männer hätten gedroht, sie zu erschiessen, falls sie dieser
Aufforderung nicht nachkommen würde. Ihr Ehemann habe ihr im April
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2007 geraten, aus Sri Lanka auszureisen. Er sei nicht mitgekommen, weil
die Reise zu teuer gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin sei nach
Colombo geflohen und anschliessend mit dem Flugzeug ausgereist.
C.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 24. November 2008 – eröffnet
am 26. November 2008 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete sie die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz
an. Der Vollzug wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
D.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2008 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung vom 24. November 2008. Sie beantragte deren Aufhebung,
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl. Weiter ersuchte sie eventualiter um Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung beziehungsweise um vorläufige
Aufnahme, weil der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka unzulässig sei.
In prozessrechtlicher Hinsicht stellte sie ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Zudem reichte sie einen ärztlichen Bericht vom 18.
Dezember 2008 von med. prakt. F._______ (Kopie) sowie einen Bericht
aus dem Internet zum Ereignis vom November 2006.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2009 lehnte der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab. Die
Beschwerdeführerin wurde aufgefordert einen Kostenvorschuss von
Fr. 600. zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Ferner wurde
festgestellt, dass über die weiteren Beweisanträge zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden werde.
F.
Der Gebührenvorschuss wurde am 22. Januar 2009 fristgerecht zu
Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt.
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G.
Am 28. Januar 2009 reichte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen
zu den Akten: zwei Berichte der Sri Lanka (Name der Organisation) vom
14. Februar 2003 beziehungsweise vom 15. September 2003, Auszüge
aus dem Update Sri Lanka der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom
11. Dezember 2008 sowie der Guideline on international protection des
UNHCR vom 23. Juli 2003 und der Briefumschlag, mit welchem die
Beweismittel der Beschwerdeführerin zugesandt worden seien.
H.
Am 11. Februar 2009 legte die Beschwerdeführerin Beweismittel zum
Tod ihres ältesten Sohnes (inkl. Zustellkuvert) ins Recht (alles in Kopien
und je in einer Fremdsprache mit englischer Übersetzung).
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2009 – welche der
Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme gebracht wurde – hielt die
Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3. Die 30tägige Beschwerdefrist lief am 26. Dezember 2008 ab. Der
nächstfolgende Werktag war der 29. Dezember 2008 (Art. 20 Abs. 3
VwVG). Die an diesem Datum der Post übergebene und im Übrigen
formgerechte Beschwerde wurde demnach rechtzeitig eingereicht.
1.4. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG) und auf die Beschwerde ist
vorbehältlich nachfolgender Erwägungen einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
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Seite 6
4.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass
die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben zu Protokoll gegeben
habe, wie oft sie die unbekannten Männer in Zivilkleidung zu Hause
aufgesucht hätten. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe die
Anzahl der Besuche dieser Männer nicht nachgelassen als die Söhne der
Beschwerdeführerin untergetaucht seien, was nicht nachvollziehbar sei.
Weitere Zweifel bestünden hinsichtlich der Frist, welche angeblich die
Männer erst angesetzt hätten, nachdem die Söhne bereits ein Jahr nicht
mehr im Dorf gelebt hätten. Auch sei nicht plausibel, dass die
Beschwerdeführerin ihre Kochzeiten zu Hause nie angepasst habe,
obwohl die Männer sie angeblich immer dann aufgesucht hätten.
4.2. Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, dass einer ihrer
Zwillingssöhne, H._______, vom Jahre 2002 bis 2003 bei den LTTE
gewesen sei. Aufgrund ihrer verschiedentlichen Interventionen hätten die
LTTE ihn wieder entlassen und H._______ sei heimgekehrt. Die Besuche
der unbekannten Gruppierungen – welche sie im Übrigen sehr lebendig
beschreibe – hätten zu Beginn zur Eruierung gedient, ob sie Kontakte zu
den LTTE pflege. Später sei ihr gegenüber der Druck permanent erhöht
worden, einen ihrer Söhne herauszugeben. Zudem habe sie manchmal
zu anderen Zeiten gekocht, um zu verhindern, dass sie auf die
unbekannten Männer treffe. H._______ sei im Bezirk Vavuniya
untergetaucht. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, ob H._______ noch
lebe. Der andere Zwillingssohn, I._______, sei im Jahre 2006 nach
Malaysia geflohen. Ihr Ehemann halte sich in Vavuniya bei verschiedenen
Freunden auf. Die Beschwerdeführerin sei während der Anhörungen sehr
aufgewühlt gewesen und das Erzählen ihrer Geschichte sei für sie sehr
schmerzhaft gewesen, weshalb sie die Mitgliedschaft ihres Sohnes
H._______ bei den LTTE nicht erwähnt habe. Sie habe teilweise
zeitversetzt geantwortet, weil sie starke Gefühle habe und psychisch
überlastet sei. Auch weise sie ein angstbetontes, depressives
Zustandsbild mit posttraumatischer Belastungsstörung auf. Ihre
unterschiedlichen Angaben zur Häufigkeit der Besuche der unbekannten
Männer könnten dadurch erklärt werden, dass es sich um verschiedene
Zeiträume gehandelt habe. Ihrer Meinung nach sei ein weiterer Grund der
Behelligungen, dass sie ihren verstorbenen Sohn nicht von den LTTE
zurückgeholt habe.
5.
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Seite 7
5.1. Vorab ist kurz auf die Aufenthaltswechsel einzugehen, zu welchen
sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie wegen der Kämpfe im
Norden von Sri Lanka zwischen 1991 und 1998 mehrfach gezwungen
gefühlt hätten (Akte A1 S. 1). Auch als sie sich schliesslich in B._______,
Vavuniya, niedergelassen hätten, hätten sie sich verschiedentlich
aufgrund des Krieges für eine befristete Zeit eine andere Bleibe suchen
müssen (Akte A1 S. 2). Diesbezüglich machte die Beschwerdeführerin
keine konkreten, gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen geltend.
Demnach fehlt die geforderte Gezieltheit der Verfolgung, weshalb die
Beschwerdeführerin nicht unter den Flüchtlingsbegriff fällt
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 23).
5.2. Die weiteren Schilderungen der Beschwerdeführerin sind unter dem
Blickwindel der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu prüfen.
5.3. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Asylsuchenden dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder
der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im
Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.4. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die
Beschwerdeführerin ihre Vorbringen mit sehr wenigen Details, vage und
widersprüchlich darstellt. Im Weiteren bleibt teilweise unklar, was sie
genau sagen will. Als beispielsweise die Sachbearbeiterin die
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Beschwerdeführerin aufforderte, den Grund des Untertauchens ihrer zwei
Söhne im April 2006 anzugeben, erzählte sie, sie wisse nicht, ob es die
Armee gewesen sei oder eine andere Bewegung. Diese seien ständig
nach Hause gekommen und hätten ihre Söhne daran gehindert, zur
Arbeit zu gehen (Akte A13 S. 5). Auch als sie gefragt wurde, wie oft die
unbekannten Männer sie zu Hause aufgesucht hätten, antwortete sie
ausweichend. Auf die Frage, wann diese Besuche begonnen hätten, gab
sie zu Protokoll, seit 2005, ihre beiden Söhne seien gross und sie
könnten ja auch einkaufen gehen (Akte A13 S. 6). Zudem hatte sie den
ersten Besuch an der summarischen Befragung auf den (…). November
2006 datiert (Akte A1 S. 7). Überdies fielen die freien Schilderungen über
die Begegnungen mit den unbekannten Männern sehr kurz aus
respektive wechselte sie nach kurzer Erzählung das Thema (Akte A13 S.
6). Weiter beschrieb sie das Aussehen der unbekannten Männer lediglich
oberflächlich beziehungsweise erzählte sie nicht, wie sie von ihnen
geschlagen worden sei (Akte A13 S. 6, S. 7 und S. 8). Ferner erstaunt,
dass die Beschwerdeführerin keine spontanen Aussagen über ihre
Gefühle machte, die sie in einer solchen Situation empfunden haben
müsste, da sie von den unbekannten Personen mehr als 100 Mal zu
Hause aufgesucht worden sei und befürchtet habe, von ihnen geschlagen
zu werden (Akte A13 S. 7 und S. 8). Im Übrigen ist es nicht
nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin trotz der häufigen
Visiten nie ernsthaft erkundigt habe, welcher Gruppierung diese
angehörten (Akte A13 S. 7, A1 S. 7). Umso mehr entbehrt dies der Logik,
weil diese unbekannten Personen früher wie Gäste zu ihr gekommen
seien (Akte A13 S. 9). Ausserdem erachtet das
Bundesverwaltungsgericht die angebliche Vorgehensweise der
unbekannten Männer – das monatliche fünf bis sechsmalige Aufsuchen
der Beschwerdeführerin und das ständige Auffordern der Auslieferung
ihrer Söhne – als unrealistisch (Akte A1 S. 7 und A13 S. 6). Hätten diese
unbekannten Personen sich ernsthaft für die Söhne interessiert, wäre
wohl bereits früher eine Frist angesetzt worden (Akte A1 S. 8), um ihre
Söhne auszuliefern. Zudem sagte die Beschwerdeführerin in anderen
Passagen aus, die Söhne seien auf dem Arbeitsweg sowie auf dem
Schulweg von den Männern gepackt beziehungsweise angesprochen
worden (Akte A13 S. 5, S. 9 und S. 10). Eine weitere Inkongruenz besteht
darin, dass sie nie erwähnte, wie und wo sich ihre Söhne jeweils
versteckt hätten. Auch die Verhaltensweise der Beschwerdeführerin, dass
sie immer zu den gleichen Zeiten nach Hause kochen gegangen sei, wo
sie von den unbekannten Männern leicht gefunden worden sei, ist nicht
nachvollziehbar. Vielmehr wäre bei solch ständigen Bedrohungen
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beziehungsweise Belästigungen zu erwarten gewesen, dass sich die
Beschwerdeführerin eine Kochgelegenheit gesucht hätte, welche für die
unbekannten Männer nicht derart einfach zu finden gewesen wäre (Akte
A13 S. 9). Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an der summarischen
Befragung an, dass sie seit dem Jahre 1998 ohne Unterbruch in
B._______ an der (Adresse) gelebt habe (Akte A1 S. 2). Sie erwähnte
nichts von ihren ständig wechselnden Aufenthalten bei Freunden, zu
welchen sie sich seit April 2006 gezwungen gefühlt habe (Akte A13 S. 8),
was jedoch erstaunt, da sie andere temporäre Wohnortswechsel, welche
sie aufgrund des Krieges jeweils habe vornehmen müssen, angegeben
hatte (Akte A1 S. 2). Nicht plausibel ist weiter, dass sie sich keine Sorgen
mehr um ihren Sohn I._______ machen müsse, da er sich in Malaysia
aufhalte (Akte A13 S. 7), obwohl sie an der summarischen Befragung an
einer anderen Stelle gesagt hatte, dass er dort festgenommen worden sei
(Akte A1 S. 4).
5.5. Die Beschwerdeführerin brachte im Beschwerdeverfahren zusätzlich
vor, dass ihr Sohn H._______ vom Jahre 2002 bis zum Jahre 2003
Mitglied der LTTE gewesen sei und sie sich erfolgreich für seine
Entlassung aus dieser Gruppierung eingesetzt habe. Als Beweis dafür
reichte sie zwei Berichte der Sri Lanka (Name der Organisation) vom 14.
Februar 2003 und 15. September 2003 ein. Zudem stellte sie den Beginn
der Besuche der unbekannten Männer in der Rechtsmitteleingabe in den
Zusammenhang mit der Entlassung von H._______ im Jahre 2003. Das
Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin an
den Befragungen nie erzählt hatte, dass die Visiten bereits gegen Ende
2003 begonnen hätten. Vielmehr ist dieses Argument als nachgeschoben
zu betrachten, da nicht einleuchtet, warum sie solch prägende Ereignisse
nicht bereits bei den Anhörungen erzählt hatte. Schliesslich lassen sich
die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente nicht durch ihre Sorgen und
Betroffenheit beziehungsweise durch das angstbetonte, depressive
Zustandsbild und die posttraumatische Belastungsstörung erklären,
welche am 18. Dezember 2008 diagnostiziert wurde (vgl. ärztlicher
Bericht von med. prakt. F.______ vom 18. Dezember 2008). Diesem
Arztbericht ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, das Erlebte kohärent
wiederzugeben.
5.6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit übereinstimmend mit
dem BFM zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG sind. Ihr ist es demnach nicht
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gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in Sri Lanka
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG haben muss. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen
oder die beigebrachten Dokumente – insbesondere die vorgebrachte
Reflexverfolgung und die Bestätigungen betreffend den Tod ihres ältesten
Sohnes – detaillierter einzugehen respektive die in der Rechtsmittelschrift
angebotenen Beweismittel (namentlich der Arztbericht, die Videokassette
beziehungsweise das Bestätigungsschreiben einer Freundin)
einzufordern, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Daraus folgt,
dass die entsprechenden sinngemässen Beweisanträge und auch der
Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen sind.
Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AslyG). Die Beschwerdeführerin ist nicht im
Besitze einer gültigen Aufenthalts oder Niederlassungsbewilligung und
hat auch keine Anspruch darauf (Art. 32 Bst. a AsylV1). Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet.
7.
Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung des BFM vom 24.
November 2008 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
vorläufig aufgenommen wurde beziehungsweise weiterhin vorläufig
aufgenommen bleibt, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Insbesondere sind die
Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f).
Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab
und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 VGG). In diesem Verfahren
wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher
Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem
Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (EMARK 2006 Nr. 6 E.
4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 f., BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
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Seite 11
Aufgrund dieser Ausführungen ist auf den Eventualantrag, die
Beschwerdeführerin sei wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen, nicht einzutreten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 22.
Januar 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 22. Januar 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Milva Franceschi
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