B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8397/2015
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2015 / N (…)
D-8397/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 10. Juni
2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte.
B.
Am 4. Juli 2013 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summa-
risch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine ein-
gehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 19. August 2014
statt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass sie chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie sei und in
Tibet gelebt habe. Sie habe eine DVD mit Reden des Dalai Lama vorge-
führt und werde deshalb behördlich gesucht.
C.
Am 5. September 2013 wurde sie über ihr Alltagswissen hinsichtlich ihrer
angeblichen Herkunftsregion befragt und gestützt darauf eine Evaluation
des Alltagswissens erstellt.
D.
Am 18. September 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Evaluation des Alltagswissens.
E.
Am 19. Oktober 2015 hörte sich die Beschwerdeführerin die Aufzeichnung
des Gesprächs betreffend ihr Alltagswissen an.
F.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 nahm die Beschwerdeführerin zur
Evaluation Stellung und reichte eine Bescheinigung, zwei Fotos sowie ei-
nen Brief ein.
G.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 (Eröffnung am 3. Dezember 2015)
lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Vollzug
in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde.
D-8397/2015
Seite 3
H.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. De-
zember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie vorläufig auf-
zunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
I.
Am 30. Dezember 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Be-
schwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2015 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
K.
Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2016 hielt das SEM an seinen bishe-
rigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2016
zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-8397/2015
Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie chi-
nesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie sei und aus dem Dorf
B._______, Gemeinde C._______, Kreis D._______, Provinz E._______
(Volksrepublik China) stamme. Bis 2013 habe sie in der Gemeinde
C._______ gelebt. Mit (…) Jahren sei sie Nonne geworden und seit 2009
habe sie im Dorf F._______ gelebt, wo sie gemeinsam mit weiteren Non-
nen und Mönchen als Verwalterin einer Stupa gearbeitet habe. (…) habe
D-8397/2015
Seite 5
sie eine DVD erhalten, welche Reden des Dalai Lama enthalten habe. Sie
und eine Kollegin hätten diese DVD kurze Zeit später Besuchern der Stupa
vorgespielt. Einige Tage später seien Polizeibeamte aufgetaucht und hät-
ten die beiden gewarnt, dies zukünftig zu unterlassen. Sie hätten die DVD
jedoch noch weitere Male vorgeführt, letztmals am (…). Bei dieser Vorfüh-
rung sei die Beschwerdeführerin allerdings nicht dabei gewesen, da sie bei
ihrer Familie zu Besuch gewesen sei. Am Nachmittag dieses Tages sei eine
Person, welche für die Stupa gearbeitet habe, bei ihr zu Hause erschienen
und habe berichtet, dass ihre Kollegin während der Vorführung verhaftet
worden sei. Noch am gleichen Abend habe die Beschwerdeführerin das
Dorf verlassen und sei nach G._______ und von dort nach H._______ ge-
reist, wo sie ihr Heimatland schliesslich Richtung Nepal verlassen habe.
Von dort sei sie am (…) per Flugzeug nach Europa gelangt.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, gemäss der Evaluation
des Alltagswissens bestehe nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass die
Beschwerdeführerin im behaupteten geografischen Raum gelebt habe. So
seien die Aussagen nicht korrekt oder ausführlich genug für eine Person,
die (…) Jahre in Tibet gelebt habe. Die Angaben über die administrativen
Einheiten seien teilweise falsch und die Beschreibung des Dorfes
I._______ wie auch diejenige des Alltags seien oberflächlich. Die wenigen
korrekten Angaben seien allgemeiner Natur und würden keinen Aufenthalt
in Tibet voraussetzen. Sie verfüge über keine Kenntnisse des Chinesi-
schen mit Ausnahme einiger Lehnwörter.
Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin einge-
wendet, man solle ihr mitteilen, welche Antworten konkret als falsch beur-
teilt worden seien und wie die korrekte Antwort gelautet hätte, damit sie
wirksam Stellung nehmen könne. Ihr sei vorgeworfen worden, die Anzahl
der Dörfer in der Gemeinde J._______ falsch angegeben zu haben, ohne
ihr offenzulegen, was genau unzutreffend sei. Eine Stadt namens
J._______ gebe es nicht. Sie habe keine Chinesen in ihrem Bekannten-
kreis und wisse nicht, woher die Chinesen stammen würden. Sie würde die
chinesische Bezeichnung vieler Produkte kennen, habe diese jedoch nicht
genannt, da sie nicht danach gefragt worden sei. In der Stupa habe es
tatsächlich einen Koch sowie einen Verantwortlichen für den Einkauf gege-
ben und der Klostervorsteher habe sich um deren Lohn gekümmert, wes-
halb sie darüber nichts sagen könne. Sie wisse nicht, wie viel Geld der
Gönner dem Kloster gegeben habe. Sie habe ausführlich über den Acker-
bau ihrer Familie berichtet und auch bezüglich der Sorten von Pilzen, wel-
che ihr Bruder verkaufe, Angaben gemacht. Es sei nicht üblich, dass ältere
D-8397/2015
Seite 6
Geschwister die Jüngeren über den Geschäftsgang und den Lohn infor-
mieren würden, was auch bei ihrem älteren Bruder so gewesen sei. Die
Unruhen im Jahre 2008 habe sie nicht erwähnt, da ihr zu Beginn des Inter-
views gesagt worden sei, es gehe um sie persönlich und nicht um allge-
meine politische Ereignisse und Gegebenheiten. Es könne sein, dass sie
das Wort „Kloster“ in Chinesisch falsch gesagt habe. Betreffend ihre Chi-
nesischkenntnisse könne sie nur sagen, dass diese gering seien, da sie
nie eine chinesische Schule besucht und als Nonne gelebt sowie kaum
Kontakt zu Chinesen gepflegt habe.
Hinsichtlich des Einwandes, ihr seien die richtigen Antworten offenzulegen,
sei erwähnt, dass dies gemäss gerichtlicher Praxis nicht erforderlich sei.
Die Ausführungen in der Stellungnahme wie auch in der Anhörung seien
nicht geeignet, die Ergebnisse des Alltagswissenstests umzustossen. Die
Beschwerdeführerin verfüge zwar über gewisse Kenntnisse ihrer angebli-
chen Herkunftsregion. Diese würden jedoch nicht genügend tief gehen, um
davon ausgehen zu können, sie hätte ihr gesamtes Leben dort verbracht,
wie dies auch vom Experten festgehalten worden sei. Aufgrund sämtlicher
Umstände stehe fest, dass sie die Behörden getäuscht habe. Den Flucht-
gründe, die sich allesamt in der besagten Herkunftsregion ereignet hätten,
sei somit die Grundlage entzogen.
Auch aus den eingereichten Dokumenten könne sie nichts zu ihren Guns-
ten ableiten. Die Bestätigung der chinesischen Behörde sei leicht selbst
herstellbar und der Briefumschlag könne von irgendeiner Person in China
aufgegeben worden sein. Das Foto des Klosters (…) vermöge nicht zu be-
legen, dass sie tatsächlich dort gelebt habe. Das Foto, welches sie vor dem
(…) zeigen solle, könne vor irgendeinem Gebäude aufgenommen worden
sein. Wenn sie tatsächlich mit ihrem Bruder Kontakt gehabt habe, sei nicht
einsehbar, wieso sie sich nicht ihre Identitätskarte, welche sich zuhause
befinden solle, eine Kopie davon oder eine Kopie des Familienbüchleins
habe zukommen lassen. Es sei ferner befremdlich, dass ihr Bruder ihr ei-
nen in Chinesisch abgefassten Brief schreibe, müsste er doch wissen, dass
sie dieser Sprache kaum mächtig sei.
Schliesslich würden auch die Schilderungen der eigentlichen Fluchtgründe
Ungereimtheiten aufweisen. In der BzP habe sie ausgesagt, die DVD am
(…) gezeigt zu haben. Nach den ersten beiden Vorführungen sei jeweils
die Polizei erschienen und habe sie gewarnt, beim zweiten Mal mit einer
Verhaftung gedroht. Beim dritten Mal sei die Kollegin verhaftet worden. Im
D-8397/2015
Seite 7
späteren Verlauf der BzP wie auch in der Anhörung habe sie jedoch ange-
geben, die DVD zweimal gezeigt zu haben (am […]) und beim zweiten Mal
sei es zur Verhaftung gekommen. Sie habe in der BzP angegeben, die DVD
älteren Besuchern der Stupa gezeigt zu haben. In der Anhörung hingegen
habe sie ausgeführt, die DVD Personen unterschiedlicher Altersgruppen
gezeigt zu haben. Ferner habe sie in der BzP die Frage, ob sie bei sich
zuhause gesucht worden sei, verneint, während ihr gemäss Anhörung von
ihrem Bruder mitgeteilt worden sei, sie solle nicht nach Hause kommen, da
Beamte nach ihr gesucht hätten. Die Ausreise sei ebenfalls unterschiedlich
geschildert worden. In der BzP habe sie zu Protokoll gebracht, von
H._______ mit einem gemieteten Auto bis zur Grenze gefahren zu sein und
zu Fuss die grüne Grenze unweit des offiziellen Grenzübergangs, der sich
auf einer Brücke befinde, überquert zu haben. In der Anhörung habe sie
ausgesagt, von H._______ zu Fuss weitergegangen zu sein und über ei-
nen kontrollierten Grenzübergang bei einer Brücke das Land verlassen zu
haben.
Gemäss geltender Rechtsprechung sei bei Personen tibetischer Ethnie,
welche unglaubhafte Angaben über ihre Sozialisation in China machen
würden, davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbe-
achtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort
sprächen. Allerdings sei bei Personen, die unbestrittenermassen tibeti-
scher Ethnie seien, ein Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen,
da ihnen dort eine unmenschliche Behandlung oder Folter drohe. In An-
wendung dieser Rechtsprechung sei das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin folglich abzulehnen.
4.3 In der Beschwerdeschrift wurde gegen diese Argumentation eingewen-
det, dass es der Beschwerdeführerin bisher nicht möglich gewesen sei,
ihre Identitätskarte oder ihr Familienbüchlein einzureichen. Beide würden
sich bei ihrer Familie in Tibet befinden, mit welcher sie nur selten Kontakt
habe. Sie habe bereits Beweise über ihre Herkunft eingereicht, welche sie
von ihrem Bruder erhalten habe. Sie habe ihn gebeten, ihr Beweismittel
über ihre Herkunft einzureichen und er habe ihr diese Dokumente, nicht
aber die Identitätskarte oder das Familienbuch geschickt. Sie könne ihren
Bruder nicht ausdrücklich danach fragen, da dies zu gefährlich wäre. Den-
noch werde sie nun alles versuchen, ihre Identitätspapiere zu beschaffen.
Ihr Bruder habe ihr einen Brief auf Chinesisch geschrieben, da auch sie
ihm einen Brief auf Chinesisch geschrieben habe, welchen sie mit Hilfe
einer Tibeterin verfasst habe. Da er den Brief auf Chinesisch erhielt, habe
er Chinesisch geantwortet. Da bereits ihr Brief in dieser Sprache verfasst
D-8397/2015
Seite 8
worden sei, habe er davon ausgehen können, dass die Person, welche für
sie den Brief geschrieben habe, ihr helfen werde, die Antwort des Bruders
zu verstehen.
Das SEM gehe auf ihre konkreten Erklärungen für die Unklarheiten in der
Alltagswissensanalyse nicht ein, sondern halte pauschal fest, dass ihre
Ausführungen nicht geeignet seien, die Erkenntnisse der Analyse umzu-
stossen. Die Rechtsprechung verlange, dass die als falsch erachteten Ant-
worten so detailliert offengelegt würden, dass die betroffene Person hierzu
im Einzelnen ihre Einwände anbringen könne. Lediglich die Schlussfolge-
rung des Test in einer Zusammenfassung darzulegen, ohne dass die vor-
geworfenen Falschangaben effektiv erkennbar seien, genüge nicht. Auf-
grund dieser pauschalen Begründung sei es ihr nicht möglich zu ermitteln,
inwiefern sie hinreichende Angaben habe machen können. Die Beschwer-
deführerin zweifle ferner an den Fachkenntnissen der sachverständigen
Person. Diese stamme aus Westeuropa und sei nicht in einem kleinen Dorf
in Tibet aufgewachsen, so dass sie ihre Kenntnisse aus Büchern und nicht
aus ihrer Lebenserfahrung in Tibet habe. Dies erkenne man daran, dass
sie der Beschwerdeführerin, welche ihr Leben lang in Tibet gelebt habe,
vorwerfe, unwahre Dinge zu erzählen. Deshalb beantrage sie die Erstel-
lung einer LINGUA-Analyse durch eine Person, die tatsächlich aus
E._______ stamme.
5.
5.1 Zuerst ist auf den in der Beschwerde erhobenen Einwand einzugehen,
die Beschwerdeführerin habe keinen Einblick in die Herkunftsanalyse er-
halten, um nachvollziehen zu können, welche falschen Angaben sie ge-
macht habe. Damit rügt sie sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV. Der Ein-
wand erweist sich jedoch als unbegründet. Gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts, welche auf EMARK 2004 Nr. 24 zurückgeht, ist in einen
Alltagswissenstest aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen
keine vollständige Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen
oder unzureichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass
hierzu konkrete Einwände vorgebracht werden können (vgl. EMARK 2004
Nr. 24 E. 7b). Dies ist vorliegend geschehen, zumal die konkreten Themen-
bereiche, zu welchen sich die Beschwerdeführerin unzutreffend geäussert
hat, mit Schreiben vom 18. September 2015 in genügender Weise offen-
gelegt wurden, und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellung-
nahme geboten wurde.
D-8397/2015
Seite 9
5.2 Auch in materieller Hinsicht ist der angefochtenen Verfügung im Ergeb-
nis zuzustimmen.
Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht
seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei
Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver-
heimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklä-
rungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht
der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende
durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effek-
tiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich
keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG statt-
finden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der
wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betref-
fenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl.
BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
5.3 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Be-
schwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei
kann zur Hauptsache auf die Evaluation des Alltagswissens verwiesen
werden. Diese stammt von einer qualifizierten Person und vermag im Er-
gebnis zu überzeugen, wohingegen es der Beschwerdeführerin im Rah-
men des rechtlichen Gehörs sowie der im Wesentlichen identischen Aus-
führungen auf Beschwerdeebene nicht gelungen ist, die dortigen Schluss-
folgerungen zu entkräften.
Insbesondere ihr Einwand gegen die Qualifikation des Alltagsspezialisten
erweist sich als nicht stichhaltig, zumal dieser tibetischer Ethnie ist, mutter-
sprachlich Tibetisch spricht, sich seit 1994 beruflich mit der Kultur der tibe-
tisch-sprachigen Regionen auseinandersetzt und sich regelmässig in Tibet
aufhält.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunftsregion sind
zwar teilweise zutreffend, jedoch regelmässig oberflächlich gehalten und
lassen somit die Tiefe vermissen, welche bei einer Person, welche (…) dort
verbracht habe, zu erwarten wären. Darüber hinaus weist ihr Alltagswissen
deutliche Lücken auf, indem sie etwa ausführte, einen Gemeindeort na-
mens J._______ gebe es nicht, als Name des Klosters die Bezeichnung
D-8397/2015
Seite 10
für die Versammlungshalle angab, die chinesische Bezeichnung für alltäg-
liche Produkte nicht nennen konnte, sich nur rudimentär zur landwirtschaft-
lichen Tätigkeit der Familie äussern konnte und die markanten Auswirkun-
gen der Unruhen im Jahre 2008 nicht erwähnte.
Zu den eingereichten Beweismitteln betreffend ihre Identität kann auf die
Ausführungen des SEM verwiesen werden. Hinsichtlich des Briefes ihres
Bruders vermag die Erklärung, wieso dieser in Chinesisch verfasst worden
sei, nicht zu überzeugen. Gleich verhält es sich mit der Erklärung, wieso
sie zwar Dokumente wie Fotos und Briefe von ihrem Bruder beschaffen
konnte, es ihr aber nicht möglich sei, sich Identitätsdokumente zukommen
zu lassen. Auch dies bestärkt die Zweifel an der angeblichen Herkunft der
Beschwerdeführerin.
Schliesslich ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin kaum Chine-
sisch spricht, was ebenfalls als gewichtiges Indiz zu werten ist. So hielt der
Alltagswissenstest zutreffend fest, dass zwar von einer tibetischen Nonne
ohne Schuldbildung nicht viel Chinesisch-Kenntnisse verlangt werden dürf-
ten, die Beschwerdeführerin aber dennoch im Stande sein sollte, einfache,
alltäglich gebrauchte Sätze auf Chinesisch sagen zu können. Die von der
Beschwerdeführerin gemachte Erklärung, dass sie nie eine chinesische
Schule besucht, als Nonne gelebt und kaum Kontakt zu Chinesen gehabt
habe, greift in Anbetracht der nicht unwesentlichen Durchdringung der ti-
betischen Alltagssprache durch das Chinesische zu kurz.
Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft
durch die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen hinsichtlich der
Vorfluchtgründe bekräftigt. So äusserte sich die Beschwerdeführerin wider-
sprüchlich zur Anzahl der Aufführungen der DVD und dem Erscheinen der
Polizei (vgl. act. A6 Ziff. 7.01 S. 8 und 7.02 S. 8 sowie A18 F42). Zudem
gab sie in der BzP zu Protokoll, dass sie nie zuhause behördlich gesucht
worden sei (vgl. act. A6 Ziff. 7.02 S. 9), während sie in der Anhörung ein
Telefongespräch als sie sich bereits auf der Flucht aus Tibet befunden
habe, erwähnte, in welchem ihr Bruder sie gewarnt habe, nicht nach Hause
zu kommen, da Beamte sie dort gesucht hätten (vgl. act. A18 F82).
Zum Schluss weist das SEM auch zu Recht darauf hin, dass die Ausreise
widersprüchlich geschildert wurde, indem sie in der BzP aussagte, von
H._______ mit einem gemieteten Auto bis zur Grenze gefahren zu sein und
nahe eines offiziellen Grenzübergangs die grüne Grenze überquert zu ha-
ben (act. A6 Ziff. 5.03 S. 6). In der Anhörung gab sie demgegenüber an,
D-8397/2015
Seite 11
von H._______ zu Fuss einen kontrollierten Grenzübergang benutzt zu ha-
ben (act. A18 F79 f.). Ferner sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zu
ihrer angeblichen Reise von Nepal in die Schweiz substanzlos (vgl. act. A6
Ziff. 5.03).
5.4 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In
Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung
hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 5.2 skizzierte Rechtsprechung ist
der Vollzug der Wegweisung aufgrund der unglaubhaften angeblichen Her-
kunft für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
7.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und da-
D-8397/2015
Seite 12
mit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wie-
derum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE
2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Überein-
stimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für
alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdefüh-
rerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da
ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK droht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2015 jedoch gutge-
heissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8397/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: