Abtei lung IV
D-840/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch Marisa Bützberger, Rechtsanwältin,
(...),
Revisionsgesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 5. Dezember 2008 / D-6959/2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-840/2009
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchsteller – iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und
sunnitischen Glaubens – suchten am 11. Oktober 2008 am Flughafen
(...) um Asyl nach. Der volljährige Sohn der Gesuchsteller 1 und 2,
welcher auch mitgereist war, stellte ebenfalls ein Asylgesuch
(D-6960/2008).
B.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2008 verweigerte das BFM
den Gesuchstellern vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ih-
nen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flug-
hafens (...) als Aufenthaltsort zu.
C.
Die Gesuchsteller 1 und 2 wurden vom BFM am 16. und 22. Oktober
2008, dazumal im Beisein einer Vertreterin eines anerkannten schwei-
zerischen Hilfswerks, zu ihren Asylgründen angehört.
Der Gesuchsteller 1 machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei Mit-
glied respektive Mitarbeiter der Komala-Bewegung, deren Ziel es sei,
dass die Menschen im Iran und in Kurdistan gleichberechtigt und in
Frieden leben könnten. Zu seinen Aufgaben habe insbesondere das
Sammeln von Geld und die Anwerbung neuer Mitglieder gehört. Aus
Sicherheitsgründen habe er nie an öffentlichen Versammlungen der
Bewegung teilgenommen, da er im Jahr 1982 aufgrund seiner damali-
gen Mitgliedschaft bei der Partei „Fedayan Kaleq Aqaliat“ verhaftet
worden und während fünf Jahren inhaftiert gewesen sei. Im August
2008 sei er zu einem Treffen mit einem Mitglied des Zentral-Komitees
der Komala-Bewegung in den Irak gereist, um seine Aufgaben zu be-
sprechen. Nach der Rückkehr aus dem Irak sei der iranische Geheim-
dienst drei Mal, in einem Abstand von je fünf Tagen, zu ihm nach Hau-
se gekommen, um ihn festzunehmen. Er sei jedoch immer abwesend
gewesen. Beim ersten Mal habe er sich an seinem Arbeitsort - dem
Lebensmittelgeschäft seines Bruders auf dem Bazar, an welchem er
ebenfalls beteiligt sei und das er geführt habe – aufgehalten. Beim
zweiten und dritten Mal habe er sich bei einem Freund versteckt. Da er
über keine Informatik-Kenntnisse verfüge, habe sein volljähriger Sohn
für ihn auf dem Computer alles erledigt, was mit der Komala-Bewe-
gung zusammenhing. Da der Geheimdienst den Computer des Sohnes
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beschlagnahmt habe, habe auch er sich in Gefahr befunden. Die
Familie habe deshalb beschlossen, den Iran zu verlassen. Sie seien
via die Türkei, wo sie sich etwa einen Monat in Istanbul aufgehalten
hätten, und Südafrika in die Schweiz gereist.
Die Gesuchstellerin 2 machte keine eigenen Asylgründe geltend,
sondern verwies diesbezüglich auf die Probleme ihres Ehemannes
und ihres volljährigen Sohnes.
D.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Oktober 2008 stellte
das BFM fest, dass die Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung
der Gesuchsteller aus dem Transitbereich des Flughafens (...) und
ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand. Die Gesuchsteller erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht. Der Gesuchsteller 1 mache geltend, er werde wegen
seiner Tätigkeit für die Komala-Bewegung vom iranischen Geheim-
dienst gesucht. Er sei jedoch nicht in der Lage, konkrete Fragen zu
dieser Bewegung detailliert zu beantworten, sondern mache diesbe-
züglich nur oberflächliche und allgemeine Aussagen und könne keine
Auskunft über Interna geben. Er kenne weder den genauen Aufbau
noch die Struktur der Bewegung. Die Erklärung, es sei alles geheim,
vermöge angesichts der Tatsache, dass die Bewegung eine detaillierte
Internet-Homepage betreibe, nicht zu überzeugen. Zudem äussere er
sich bezüglich seiner Tätigkeit für die Komala widersprüchlich. So füh-
re er einerseits aus, seine Hauptaufgabe habe darin bestanden, Geld
zu sammeln. Er habe auf dem Bazar Geld gesammelt und Bekannte,
Familienmitglieder und Freunde um Spenden ersucht. Auch habe er
von Leuten, die ein Herz für Kurdistan hätten, Geld erhalten. Anderer-
seits erklärte er, er habe nicht öffentlich Geld gesammelt. Auf den Wi-
derspruch zu den vorangehenden Aussagen angesprochen, habe er in
nicht überzeugender Weise erklärt, er habe lediglich zwei Personen
vertraut und von diesen Geld erhalten. Im Weiteren könne er nicht
nachvollziehbar erklären, weshalb der iranische Geheimdienst ihn nur
zu Hause und nicht auch an seinem Arbeitsort gesucht habe. Die Er-
klärung, der Geheimdienst wolle Gesuchte in erster Linie zu Hause
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verhaften, da er Angst habe, jemanden auf dem Bazar festzunehmen,
vermöge nicht zu überzeugen und widerspreche diametral dem
üblichen Vorgehen des iranischen Geheimdienstes. Würde der
Geheimdienst eine Person tatsächlich wegen verbotener politischer
Tätigkeiten suchen, hätte er sich kaum vom Umstand, dass sich die
verdächtige Person auf dem Bazar aufhalte, von einer Verhaftung
abbringen lassen, zumal der iranische Geheimdienst nicht als
besonders zimperlich gelte. Schliesslich seien auch die Aussagen des
Gesuchstellers 1 den Reiseweg und die Identitätspapiere betreffend
widersprüchlich. Er sei nicht in der Lage, seine Ausreise mit den
entsprechenden Papieren nachvollziehbar zu erläutern. So mache er
einmal geltend, er sei mit seinem eigenen iranischen Pass bis zum
türkischen Flughafen und von dort aus mit einem türkischen Pass
nach Südafrika gereist, führe an anderer Stelle jedoch aus, den
türkischen Pass erst in Südafrika erhalten zu haben, und erkläre spä-
ter wiederum, er habe bereits im Transitsaal zwischen der Türkei und
dem Iran einen türkischen Pass erhalten und sei mit diesem aus dem
Iran ausgereist und mit seinem eigenen iranischen Pass in die Türkei
eingereist. Insgesamt seien die Vorbringen des Gesuchstellers 1 un-
substanziiert, widersprüchlich, teils tatsachenwidrig und nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach
Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung der Ge-
suchsteller zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 4. November 2008 erhoben die Gesuchsteller gegen
die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht, in welcher sie um Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und um Gewährung von Asyl oder jedenfalls Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, al-
lenfalls der Unzumutbarkeit der Wegweisung und Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme sowie in formeller Hinsicht um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchen.
F.
Mit Urteil vom 5. Dezember 2008 lehnte das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus-
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geführt, aufgrund der Akten erwiesen sich die vorinstanzlichen Erwä-
gungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen könne da-
her vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz habe
die Vorbringen der Gesuchsteller aus zutreffenden Gründen als den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Die
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe seien nicht geeignet, eine Än-
derung der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. Sie vermöch-
ten die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche und Ungereimt-
heiten nicht zu entkräften. Des Weiteren habe die Vorinstanz zu Recht
Zweifel an der Schilderung geäussert, wonach der iranische Geheim-
dienst den Gesuchsteller 1 drei Mal lediglich zu Hause, nicht jedoch
an seinem Arbeitsort gesucht habe. Angesichts der Tatsache, dass der
Gesuchsteller 1 über einen öffentlich zugänglichen Arbeitsplatz auf
dem Bazar verfügt habe, wäre es für die Behörden ein Leichtes gewe-
sen, zunächst den gegenwärtigen Aufenthaltsort abzuklären und ihn
dort festzunehmen, wenn sie dies tatsächlich beabsichtigt hätten.
Überdies sei der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die äusserst wider-
sprüchlichen Angaben des Gesuchstellers 1 zu den auf dem Reiseweg
mitgeführten Identitätspapieren nicht zu dessen Glaubwürdigkeit bei-
trügen.
G.
G.a In ihrer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom
5. Februar 2009 liessen die Gesuchsteller die Gewährung von Asyl be-
antragen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Gesuchsteller
in der Schweiz anzuordnen, und schliesslich seien die zuständigen
Behörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von
Vollzugsmassnahmen einstweilen abzusehen, bis eine Entscheidung
über dieses Gesuch vorliege.
G.b Als Beweismittel liessen die Gesuchsteller einen separaten Ord-
ner mit 23 Beilagen zu den Akten reichen.
G.c Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 übermittelte das BFM die Ein-
gabe vom 5. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2009 setzte das Bundesver-
waltungsgericht den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus.
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I.
I.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2009 forderte der zustän-
dige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuch-
steller auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Revi-
sionsverbesserung im Sinne der Erwägungen einzureichen sowie bis
zum 4. März 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
I.b Die Gesuchsteller leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am
24. Februar 2009 und reichten gleichentags eine Revisionsverbes-
serung ein. Dabei ergänzten sie ihre Anträge insofern, als das Begeh-
ren gestellt wird, eventualiter sei zumindest die Flüchtlingseigenschaft
der eingangs genannten Personen festzustellen. Ferner liessen sie die
nachstehend aufgeführten prozessualen Anträge stellen: Es sei im Fal-
le der Abweisung des vorliegenden Begehrens die Sache an das BFM
zur Prüfung einer vorläufigen Aufnahme zurückzuweisen, mit dem Er-
suchen um Fristansetzung zur Ergänzung des Wiedererwägungsge-
suchs. Die am 12. Februar 2009 ausgesprochene vorsorgliche Mass-
nahme, wonach der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt
werde, sei bis zur abschliessenden Beurteilung dieses Gesuchs (so-
wie einer allfälligen Beurteilung des Wiedererwägungsbegehrens
durch das BFM) aufrechtzuerhalten. Schliesslich sei den Gesuchstel-
lern die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts zu
gewähren.
I.c Mit Eingabe vom 3. März 2009 reichten die Gesuchsteller die Origi-
nalvorladung (Beilage 17) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
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des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss.
Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revi-
sionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchsteller machen in der Begründung ihrer Gesuchseinga-
be vom 24. Februar 2009 den Revisionsgrund des nachträglichen Er-
fahrens erheblicher Tatsachen und nachträglichen Auffindens entschei-
dender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, so genannte unech-
te Noven) geltend und zeigen daneben spezifisch die Rechtzeitigkeit
des Revisionsbegehrens auf, womit dieses hinreichend begründet ist.
2.3 Die Gesuchsteller formulieren ausserdem - wie erforderlich
(Art. 67 Abs. 3 letzter Satz VwVG) - Begehren für den Fall des Durch-
dringens mit dem Revisionsgesuch und der Neubeurteilung ihrer Be-
schwerde vom 4. November 2008 durch das Bundesverwaltungsge-
richt. Ihr Revisionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforde-
rungen an dieses Rechtsmittel (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 67 Abs.
3 VwVG) und wurde innert der gesetzlichen Eingabefrist (Art. 124
Abs. 1 Bst. d BGG) anhängig gemacht. Die Gesuchsteller haben ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ab-
weisenden Beschwerdeurteils vom 5. Dezember 2008 und sind zur
Einreichung eines darauf bezogenen Revisionsgesuches legitimiert
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(vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). Auf das Revisionsge-
such ist deshalb einzutreten.
Indessen ist auf die das Wiedererwägungsgesuch betreffenden pro-
zessualen Anträge nicht einzutreten.
3.
Dass es einer aus „anderen Gründen“ (Art. 123 BGG) um Revision er-
suchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im
früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzuneh-
men. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bishe-
rige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl.
ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel
2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ob vorliegend eine Einreichung der mit
dem Revisionsgesuch vorgelegten Dokumente im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren für die Gesuchsteller selbst dann, wenn sie es
nicht an der gebotenen Umsicht hätten fehlen lassen, ausserhalb des
Möglichen und Zumutbaren war, kann jedoch dahin gestellt bleiben. So
fehlt es den betreffenden Beweismitteln - wie sogleich aufzuzeigen
sein wird - ohnehin an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit, da sie
nicht geeignet sind, den Ausgang des mit Urteil vom 5. Dezember
2008 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens entscheidend zu beein-
flussen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG: „entscheidende Beweismit-
tel“).
4.
4.1 Auf dem von den Gesuchstellern eingereichten Beilagenverzeich-
nis figurieren die nachfolgend aufgeführten Beweismittel: ein Ausdruck
aus Wikipedia zum Stichwort Komalah (Beilage 3), ein Ausdruck der
auf Farsi verfassten Website (Beilage 4), ein Aus-
druck der auf Englisch verfassten Website (Beilage
5), ein Ausdruck der auf Farsi verfassten Website
(Beilage 6), ein Ausdruck der auf Englisch verfassten Website
(Beilage 7), ein Schreiben von E._______ vom 4.
November 2008 (Beilage 8), ein Schreiben von E._______ vom 16.
Oktober 2008 (Beilage 9), ein Schreiben von F._______ vom 20.
Januar 2009 (Beilage 10), Publikationen betreffend F._______ (Beilage
11), ein Ausdruck der Website (Beilage 12),
ein Bericht von Amnesty International betreffend G._______ (Beilage
13), ein Ausdruck aus Wikipedia betreffend H._______ (Beilage 14),
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ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Kassel (Beilage 15), ein Bericht
von Human Rights Watch "You can detain anyone for anything"
(Beilage 16), eine Faxkopie der Vorladung (Beilage 17), eine
Übersetzung der Vorladung (Beilage 18) sowie einige weitere
Dokumente, welche nicht im Zusammenhang mit dem Revi-
sionsverfahren eingereicht wurden (Beilagen 19 – 23).
4.2 Mit den Dokumenten 3 – 7 will der Gesuchsteller Beweis über die
Komala Partei, auch Komalah Partei genannt (vgl. Beilage 3) führen.
Wie sich indessen aus dem revisionsweise angefochtenen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts ergibt, hat dieses vollumfänglich auf die
Erwägungen der Verfügung des BFM verwiesen und dabei nicht erken-
nen lassen, es gehe in Bezug auf diese Partei von einem homogenen
Block aus. Die Argumentation des Gesuchstellers im Zusammenhang
mit der Würdigung seiner Vorbringen zur Komala-Bewegung durch das
Bundesverwaltungsgericht erscheint deshalb lediglich als appellatori-
sche Kritik, welche revisionsrechtlich unbeachtlich ist; folglich sind die
obgenannten Beweismittel nicht entscheidwesentlich.
4.3 Wie den Akten zu entnehmen ist, handelt es sich bei den Mitglied-
schaftsbestätigungen vom 16. Oktober und 4. November 2008 (Beila-
gen 8 und 9) nicht um Noven, zumal diese vom gleichen Autor ausge-
stellten Dokumente dem Bundesverwaltungsgericht bereits bekannt
waren und im Urteil vom 5. Dezember 2008 gewürdigt wurden (vgl.
E. 5.1 S. 9), weshalb es sich grundsätzlich erübrigen würde, weiter
darauf einzugehen. Indessen wird im Sinne eines obiter dictum auf das
nachstehende Vorbringen des Gesuchstellers hingewiesen (A22/14
S. 5): "Ich behaupte nicht, dass ich ein Mitglied der Partei war. Ich war
aktiv in dieser Bewegung." Demgegenüber wird im Schreiben vom
4. November 2008 nichts weniger als die Parteimitgliedschaft des Ge-
suchstellers bestätigt. Nun darf man grundsätzlich davon ausgehen,
eine politisch interessierte und aktive Person wisse auch Bescheid
über die eigene Stellung in oder ausserhalb der Partei. Beim Gesuch-
steller 1 ist dies anscheinend nicht der Fall, machte er doch anlässlich
ein- und derselben Anhörung auch geltend, er sei Mitglied der Koma-
lah gewesen (A22/14 S. 4). Andererseits werden im Schreiben vom
16. Oktober 2008 lediglich politische Aktivitäten bestätigt. Darüber hin-
aus enthält dieses Schreiben eine Kurzzusammenfassung der vom
Gesuchsteller geltend gemachten Verfolgungssituation, weshalb sich
der Eindruck erhärtet, es handle sich bei beiden Dokumenten um Ge-
fälligkeitsschreiben, deren Inhalt im Wesentlichen auf Inspirationen
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des Gesuchstellers zurückgeht. Sie haben somit keinerlei Beweiswert.
Was das Schreiben vom 20. Januar 2009 von F._______ (Beilage 10)
anbelangt, so findet sich darin wiederum eine Bestätigung der
Parteimitgliedschaft und eine Zusammenfassung der vom
Gesuchsteller vorgebrachten Verfolgungssituation. Da auch diese
Bestätigung inhaltlich weit über den Erlebnishorizont dieses Mitglieds
des Zentralkomitees hinausgeht, ist von einem blossen
Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert auszugehen.
4.4 Bei den Beilagen 11a - h sowie 12 - 16 handelt es sich um ein Ur-
teil vom 24. Juli 2007 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie
öffentlich zugängliche Informationen, nämlich Ausschnitte aus ver-
schiedenen Publikationen, die sich allesamt nicht auf den Gesuchstel-
ler beziehen, weshalb dieser aus diesen Dokumenten nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann.
4.5 Bei den Beilagen 17 und 18 handelt es sich um eine Vorladung
vom 9. November 2008, welche auch im Original vorliegt, nebst einer
Übersetzung auf Deutsch. Darin wird der Gesuchsteller 1 eingeladen,
sich innert zwanzig Tagen beim Gericht der islamischen Revolution zu
melden, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall würden
zwei Grundstücke zu Gunsten des Staats beschlagnahmt.
Bezüglich dieser Vorladung gilt es Folgendes festzuhalten: In Anbe-
tracht der Tatsache, dass der Gesuchsteller 1, wie aufgrund der Akten
feststeht, zahlreiche Blanko-Gerichtsvorladungen in die Schweiz ein-
führte und in diesem Zusammenhang geltend machte, im Iran müsse
man zahlen, und man bekomme alles (A15/56 S. 15), verfügen derarti-
ge Dokumente über keinen Beweiswert, dies umso weniger, als die
ausgefüllte Vorladung präzis den Formularen entspricht, die der Ge-
suchsteller in die Schweiz einführte. Zu alledem steht auch die Identi-
tät des Gesuchstellers nicht fest (A15/56 S. 9 – 11, 15 und 16), wes-
halb er selbst aus einer echten Vorladung nichts zu seinen Gunsten
ableiten könnte. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, das Dokument
auf spezifische Fälschungsmerkmale hin zu überprüfen.
4.6 Die Beweismittel 19 - 23 sind nach Angaben der Gesuchsteller
nicht Teil des Revisionsgesuchs.
5.
Als Fazit lässt sich somit festhalten, dass es den Gesuchstellern nicht
gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsa-
chen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2
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Bst. a BGG beizubringen. Das Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2008 ist demzufolge ab-
zuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG kann das
Bundesverwaltungsgericht von der Erhebung von Verfahrenskosten
absehen, wenn die Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel
verfügen und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Demnach
müssen – einmal abgesehen vom entsprechenden Gesuch – zwei Vor-
aussetzungen kumulativ erfüllt sein, nämlich eine formelle, welche sich
auf die finanziellen Verhältnisse bezieht, und eine materielle, welche
die Prozessaussichten betrifft. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit ist im
Übrigen neben dem Einkommen auch das Vermögen der Gesuchstel-
ler zu berücksichtigen, wobei das betreibungsrechtliche Existenzmini-
mum den Ausgangspunkt der Beurteilung bildet, indessen nicht den
einzigen Bestimmungsfaktor der Bedürftigkeit darstellt. Vielmehr sind
alle wichtigen Elemente des konkreten Falles einzubeziehen.
6.2 In casu ist die Bedürftigkeit der Gesuchsteller nicht ausgewiesen,
zumal der Gesuchsteller 1 geltend machte, er habe im Heimatstaat ein
Haus verkauft und dem Schlepper aus dem Verkaufserlös 80'000 US
Dollar bezahlt (A15/56 S. 16, A22/14 S. 11). Bei dieser Sachlage ist
nicht von der Bedürftigkeit der Gesuchsteller auszugehen, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Beigabe eines Anwalts abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellern aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) und mit dem
am 24. Februar 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
8.
Schliesslich sind die Akten der Vorinstanz zu gutscheinender Erledi-
gung des Wiedererwägungsgesuchs zuzustellen.
9. Mit diesem Urteil fällt die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs da-
hin.
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die prozessualen Anträge, welche sich auf das Wiedererwägungs-
gesuch beziehen, wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellern auf-
erlegt und mit dem am 24. Februar 2009 geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
5.
Die Akten werden der Vorinstanz zu gutscheinender Erledigung des
sogenannten Wiedererwägungsgesuchs überwiesen.
6. Die Aussetzung des Vollzugs fällt dahin.
7.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller (Einschreiben)
- das BFM mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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