B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-840/2017
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid /
Verfügung des SEM vom 6. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 24. Oktober 2016 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Mit Entscheid vom 24. November 2016 trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Gesuch nicht ein und
verfügte gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend:
Dublin-III-VO) die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Rumänien.
Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim
SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein mit der Begründung, sie sei zwi-
schenzeitlich schwanger geworden, was eine neue Tatsache und eine we-
sentliche Veränderung der Sachlage darstelle. Sie beantragte, die rumäni-
schen Behörden seien umgehend über ihre aktuellen Familienverhältnisse
zu informieren und die kantonalen Behörden seien im Rahmen einer vor-
sorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglicher Vollzugshandlung Ab-
stand zu nehmen. Der Eingabe legte die Beschwerdeführerin unter ande-
rem einen Austrittsbericht des Kantonsspitals B._______ vom 10. Januar
2017 bei, wonach sie sich in der siebten Schwangerschaftswoche befinde
und aufgrund von Übelkeit und Erbrechen hospitalisiert und drei Tage spä-
ter beschwerdefrei wieder entlassen worden sei.
C.
Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 6. Feb-
ruar 2017 ab, entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung, stellte fest, dass die Verfügung vom 24. November 2016 rechtskräftig
und vollstreckbar sei, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. Die Verfügung
wurde der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2017 eröffnet.
Zur Begründung führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin und ihr Ehe-
mann würden keine tatsächlich gelebte und dauerhafte Beziehung führen,
zumal die Beschwerdeführerin ihren heutigen Ehemann ihren Angaben zu-
folge vor ungefähr vier Jahren in Syrien kennengelernt habe, dieser dann
im Juli 2013 Syrien verlassen habe und die beiden schliesslich in Abwe-
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senheit des Ehemannes am (…) in Syrien geheiratet hätten. Am 24. Okto-
ber 2016 sei die Beschwerdeführerin dann in die Schweiz eingereist. Es
würden auch keine Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdeführerin und
ihr Ehemann vor ihrer angeblichen Eheschliessung überhaupt eine Bezie-
hung geführt hätten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwi-
schenzeitlich schwanger sei, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu
ändern. Ausserdem verfüge ihr Ehemann in der Schweiz über kein gefes-
tigtes Aufenthaltsrecht, womit eine Berufung auf Art. 8 EMRK nicht stich-
haltig sei. Schliesslich könne die Beschwerdeführerin auch aus Art. 9 Dub-
lin-III-VO nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es sich vorliegend um ein
Wiederaufnahmeverfahren handle und die Zuständigkeit der Mitgliedstaa-
ten gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO nur im Zeitpunkt des ers-
ten Asylgesuches festgestellt würde. Eine entsprechende Mitteilung an Ru-
mänien erübrige sich, da die Beziehung der Beschwerdeführerin als nicht
relevant im Sinne von Art. 8 EMRK erachtet werde und die rumänischen
Behörden bereits über ihre Schwangerschaft informiert seien. Dem Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin werde bei der Überstellung
Rechnung getragen. Rumänien sei zudem verpflichtet, ihr die erforderliche
medizinische Versorgung zukommen zu lassen und verfüge über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur.
D.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung so-
wie die Anweisung an die Vorinstanz, auf ihr Asylgesuch vom 24. Oktober
2016 einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung
sei per sofort auszusetzen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, ihre Rechtsvertreterin sei ihr als amtliche Rechtsbeiständin bei-
zuordnen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, dass sie und ihr
Ehemann eine rechtsgültige Ehe führen und als Familie gemäss Art. 8
EMRK gelten würden. Da nun aus ihrer Ehe ein Kind entstehe, falle ihr
Familienleben erst recht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Ihr Ehe-
mann verfüge über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht, weswegen sich die
Ehegatten auf Art. 8 EMRK berufen könnten. Unter diesen Umständen sei
eine Wegweisung nach Rumänien unzumutbar. Da ihr Ehemann in der
Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei und dementsprechend als
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schutzbedürftig im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO gelte, müsse diese Be-
stimmung ebenfalls angewendet werden, was die Vorinstanz zu Unrecht
unterlassen habe. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, warum die Vor-
instanz sich nicht mit der Abklärung der Rechtsgültigkeit der Eheschlies-
sung auseinandergesetzt habe. Dem Untersuchungsgrundsatz entspre-
chend hätte sie entsprechende Massnahmen treffen müssen, um über die
vor der Eheschliessung geführte Beziehung im Bilde zu sein. Die Be-
schwerdeführerin habe keine Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Ab-
klärung des Sachverhalts (wohl zur Darstellung des Sachverhalts; Anmer-
kung des Gerichts) erhalten, weswegen die Vorinstanz zu Unrecht von ei-
ner nicht tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen sei. Sie habe es
unterlassen, die Zuständigkeit der Schweiz im Hinblick auf die rechtsgül-
tige Ehe der Beschwerdeführerin zu prüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Erwägungen 5 – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Prozessgegenstand bei einem Wiederer-
wägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) kann lediglich die
Frage bilden, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine
nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2
VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen
Mitgliedstaates oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Weg-
weisung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im
Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingetreten sind.
5.
Über die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann eine dau-
erhafte Beziehung führt und sich aus diesem Grund auf Art. 8 EMRK beru-
fen kann, wurde im unangefochtenen Nichteintretensentscheid des SEM
vom 24. November 2016 bereits rechtskräftig befunden. Aus demselben
Grund wird vorliegend nicht geprüft, ob die dem Ehemann der Beschwer-
deführerin gewährte vorläufige Aufnahme als gefestigtes Aufenthaltsrecht
gilt, welches zur Berufung auf Art. 8 EMRK berechtigt. Ebenfalls nicht zu
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prüfen ist daher, ob die Vorinstanz im Hinblick auf die Anwendung von Art. 8
EMRK und Art. 9 Dublin-III-VO die Rechtsgültigkeit der Eheschliessung
vertiefter hätte prüfen sowie weitere Abklärungen hätte tätigen müssen und
ob die Beschwerdeführerin genügend Gelegenheit hatte, die Umstände ih-
rer Beziehung zu ihrem Ehemann darzulegen. Auf die entsprechenden Rü-
gen ist folglich nicht einzutreten.
6.
6.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit einzig
die Frage, ob die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin allfällige Rück-
überstellungshindernisse zu begründen vermag und das Asylverfahren
aufgrund solcher Hindernisse in der Schweiz durchzuführen ist oder ob sie
aus einem andern Grund an der staatsvertraglichen Zuständigkeit Rumä-
niens etwas ändert.
6.2 Art. 8 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Famili-
enlebens. Für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK ist das
Bestehen einer Familie Voraussetzung. Als wesentliche Faktoren für eine
tatsächlich gelebte Beziehung gelten das gemeinsame Wohnen respektive
der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und
Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner
aneinander (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3.3).
Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, kann sich die Beschwerdeführerin
nicht auf Art. 8 EMRK berufen mit der Begründung, mit der neu eingetrete-
nen Schwangerschaft sei ihr Familienleben nun endgültig belegt. Die
Schwangerschaft vermag keine veränderte Sachlage zu begründen, die
eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Zustän-
digkeit für die Durchführbarkeit des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
lassen würde und genügt nicht, das Vorliegen einer gefestigten Lebensge-
meinschaft darzulegen. Das SEM hat daher zu Recht festgestellt, dass die-
ses Vorbringen nicht zur Wiedererwägung des Nichteintretens-Entschei-
des vom 24. November 2016 führt. Unter diesen Umständen liegt keine
Verletzung von Art. 8 EMRK vor, wenn die Beschwerdeführerin nach Ru-
mänien zurückgewiesen wird.
6.3 Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird
eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahme-
verfahrens sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Krite-
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rien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zustän-
digkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist
von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen An-
trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-
III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Ver-
ordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmever-
fahrens, wie vorliegend, findet demgegenüber grundsätzlich keine erneute
Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Eine solche Prüfung kann im Wiederaufnahme-
verfahren lediglich durch das Vorliegen von Tatsachen, welche neu eine
Zuständigkeit des am Aufnahmeverfahren beteiligten Mitgliedsstaates zu
begründen vermögen (vorliegend Rumänien), erfolgen. Im Wiederaufnah-
meverfahren können solche Tatsachen dagegen die Zuständigkeit des prü-
fenden Staates nicht begründen. Die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Schwangerschaft vermag folglich auch in Anwendung von Art. 9
Dublin-III-VO an der Zuständigkeit Rumäniens nichts ändern, da die Be-
stimmung im Wiedererwägungsverfahren nicht anwendbar ist.
7.
7.1 Gemäss ständiger Praxis findet in Dublin-Verfahren nach Bestätigung
des Nichteintretensentscheides keine anschliessende gesonderte Prüfung
von Wegweisungsvollzugshindernissen statt, da allfällige Gründe für eine
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvolllzugs bereits bei
der Prüfung der Dublin-Kriterien zu berücksichtigen wären (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10).
7.2 Das sogenannte Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-
III-VO wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Das
SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären
Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein an-
derer Staat zuständig wäre.
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, aufgrund ihrer Schwanger-
schaft oder damit verbundener gesundheitlicher Probleme sei ihr die Rück-
überstellung nach Rumänien angesichts der dortigen Aufnahmebedingun-
gen oder mangels Reisefähigkeit nicht zuzumuten. Daher erübrigen sich
weitere Ausführungen zu einem allfälligen Selbsteintritt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist
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und die Verfügung des SEM vom 24. November 2016 in Rechtskraft beste-
hen bleibt.
9.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf so-
fortige Aussetzung des Vollzugs sowie auf Erlass des Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen.
10.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
sowie um Beigabe eines Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sind abzu-
weisen, da sich die Begehren den vorstehenden Erwägungen zufolge als
aussichtslos erweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: