Abtei lung IV
D-8402/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...), Mauretanien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2008 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8402/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. November 2008 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reich-
te,
dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 19. November 2008 sowie der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das BFM vom 1. Dezember 2008 im Wesentlichen an-
gab, in Mauretanien als Sohn einer gambischen Mutter und eines
mauretanischen Vaters geboren worden zu sein, wobei er seit dem (...)
Altersjahr mit der Mutter in Gambia gelebt habe und dort begonnen
habe, Gitarre zu spielen (vgl. A4, S. 1 ff.),
dass er nach dem Tod seiner Mutter im Jahr (...) - an den genauen
Todestag könne er sich nicht erinnern - Gambia verlassen und zu-
nächst etwa sechs Monate bei (...) in C._______ verbracht habe, bevor
er zu seinem Vater nach Mauretanien zurückgekehrt sei, damit dieser
ihm helfe und ihn finanziell unterstütze (vgl. A4, S. 1 f.; A8, S. 4 f.),
dass ihn sein Vater am Tag der Rückkehr geschlagen habe, nachdem
er bemerkt habe, dass er - der Beschwerdeführer - Gitarre spielte, und
gedroht habe, ihn zu töten, falls er ihn erneut beim Musizieren er-
wische, da es sich für den Sohn eines Moslem nicht schicke, Musik zu
machen (vgl. A4, S. 5 f.; A8, S. 5 f.),
dass er daraufhin das Haus verlassen habe - eine Anzeige bei der
Polizei habe er nicht erstattet, da man dies gegen seinen eigenen
Vater in Afrika nicht tue - und nur noch tagsüber, wenn der Vater nicht
anwesend gewesen sei, zum Essen zurückgekehrt sei, welches ihm
D._______ zubereitet habe (vgl. A8, S. 6),
dass er schliesslich aus Angst vor dem Vater mit Hilfe eines (...)
Schleppers und mit Geld, welches er dem Vater gestohlen habe, per
Schiff nach Europa geflohen und am (Datum) illegal in die Schweiz
gelangt sei (vgl. A4, S. 6 f.; A8, S. 8),
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelhei-
ten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen wird,
Seite 2
D-8402/2008
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine
Identitätspapiere eingereicht hat,
dass er zur Begründung ausführte, er habe nie einen Reisepass oder
eine Identitätskarte besessen und es gäbe niemanden, der ihm bei der
Beschaffung von Papieren behilflich sein könnte, da er weder seine
(Verwandten) in Gambia kontaktieren noch seinen Vater, bei dem sich
die Geburtsurkunde befinde, um Hilfe bitten könne (vgl. A4, S. 4 f.; A8,
S. 3),
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 - eröffnet am
22. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 29. Dezem-
ber 2008 (Datum Poststempel: 30. Dezember 2008) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde einreichte und sinngemäss um Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und um materielle Prüfung des
Asylgesuchs sowie Aufhebung der Wegweisung ersuchte,
dass er zudem in formeller Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Be-
willigung des Abwartens des Verfahrensausganges in der Schweiz er-
suchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
Seite 3
D-8402/2008
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsge-
richts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demgegenüber auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das
Asylgesuch sei durch das Bundesverwaltungsgericht materiell zu
prüfen und gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
Seite 4
D-8402/2008
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass unter den Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, welche von den heimat-
lichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt wor-
den sind, weshalb grundsätzlich nur Reisepässe oder Identitätskarten
diese Anforderungen erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausge-
stellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (vgl. Art.
1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2007/7 E. 6), weshalb die
Ausführungen des Beschwerdeführers zur allfälligen Erhältlich-
machung seiner Geburtsurkunde (vgl. A8, S. 3) unbeachtlich sind, da
diese kein rechtsgenügliches Dokument darstellen würde,
dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung
unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuchs beziehungs-
weise innert 48 Stunden danach Dokumente zu seiner Identifizierung
abzugeben und bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich auch keine
Anstrengungen unternommen hat, um ein rechtsgenügliches Identi-
tätspapier einzureichen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe nie Ausweis-
dokumente besessen (vgl. A4, S. 4 f.; A8, S. 3), angesichts der lang-
jährigen beziehungsweise mehrmonatigen Aufenthalte in Gambia und
C._______ sowie der entsprechenden Reisen von Mauretanien nach
Gambia, weiter nach C._______ und zurück nach Mauretanien, nicht
glaubwürdig erscheinen,
dass insbesondere auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er
sei ohne Reise- oder Identitätspapiere (vgl. A8, S. 10) von Maure-
tanien durch ihm nicht bekannte Länder in die Schweiz gereist, ange-
sichts der strengen Kontrolle an wichtigen Grenzübergängen als nicht
realistisch erscheint,
dass die in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene vorge-
brachte Behauptung, der (...) Schlepper habe ihm für die Reise
Seite 5
D-8402/2008
gefälschte Papiere besorgt, als nachgeschoben und mithin un-
glaubhaft zu erachten ist,
dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reise-
route, wonach er von der mauretanischen Hafenstadt E._______ per
Schiff nach Europa gereist sei, jedoch nicht wisse, in welchem euro-
päischen Land er von Bord gegangen sei und auch zum Abfahrts- und
Ankunftsdatum, zur Dauer der Reise und allfälligen Zwischenstopps
sowie zur Schiffsart keine näheren Angaben machen könne (vgl. A4,
S. 6 f.; A8, S. 9 f.), nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beitragen,
dass auch das Vorbringen auf Beschwerdeebene, eine Papierbe-
schaffung sei erst mit Erreichen der Volljährigkeit möglich, was seine
Papierlosigkeit erkläre, nicht stichhaltig ist, da dies nicht erklärt, wes-
halb seine Mutter in Gambia oder sein Vater in Mauretanien nicht vor-
her für ihn Dokumente beantragt haben sollten,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des
Beschwerdeführers, rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzu-
reichen, vorliegen,
dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers,
seinen Heimatstaat wegen der Furcht vor seinem Vater, welcher ihn
wegen seines Gitarrenspiels geschlagen habe, verlassen zu haben, im
Ergebnis zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen als nicht
glaubhaft und nicht asylrelevant erachtet hat und dass hierzu auf die
zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in
der Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten
Mängel nicht zu substanziieren vermögen,
dass überdies die vom Beschwerdeführer geschilderten befürchteten
Nachteile als nicht asylrechtlich relevant qualifiziert werden können, da
er gemäss eigenen Angaben bisher nie Probleme mit den maure-
tanischen oder gambischen Behörden hatte (vgl. A4, S. 6) und all-
fällige behördliche Ermittlungsmassnahmen wegen des Verdachts der
Begehung einer Straftat (Diebstahl des Geldes des Vaters) für sich
allein grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Asyl-
gesetzes darstellen würden,
Seite 6
D-8402/2008
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, ledigen und über ver-
wandtschaftliche Beziehungen in seinem Heimatstaat verfügenden
Beschwerdeführers (vgl. A4, S. 3), der gemäss eigenen Angaben in
Gambia eine (...-)jährige Ausbildung zum (Beruf) absolviert hat (vgl.
A4, S. 2; A8, S. 4), als zumutbar - die vom Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung vom 1. Dezember 2008 erwähnten Zahn-
schmerzen (vgl. A8, S. 11) und in der Beschwerdebegründung vom
29. Dezember 2008 geltend gemachten Kiefer-, Zahn- und Kopf-
schmerzen lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer
medizinischen Notlage, welche im Heimatstaat nicht behandelbar
wäre, schliessen - sowie zulässig - es liegen keine Hinweise auf Verfol-
gung vor und es sind keinerlei Anhaltspunkte für menschenrechtswid-
rige Behandlung ersichtlich - und möglich - es besteht die Pflicht, sich
um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere
zu bemühen - im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG zu erachten ist, wes-
halb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
Seite 7
D-8402/2008
dass überdies auch eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Gambia - in das Heimatland seiner Mutter, in welchem er gemäss
eigenen Angaben bis (...) gelebt hat, wo er aufgrund der gambischen
Staatsangehörigkeit der Mutter einen Pass beantragen könnte (vgl. A4,
S. 4) und wo er mütterlicherseits ebenfalls über verwandtschaftliche
Beziehungen verfügt (vgl. A4, S. 3; A8, S. 3 f.) - als zumutbar, zulässig
und möglich zu erachten ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion die Gesuche
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Be-
willigung des Abwartens des Verfahrensausganges in der Schweiz ge-
genstandslos geworden sind,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - un-
geachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
D-8402/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
Seite 9