Abtei lung IV
D-8410/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ...,
alias B._______, geboren ..., Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 25. November 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8410/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Somalia – am
7. Dezember 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf er
am 2. Januar 2009 vom BFM summarisch befragt wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit angab, er heisse B._______, sei am ...
geboren und habe seine Heimat am 25. November 2008 verlassen, in-
dem er – gemeinsam mit seinem Bruder C._______ (N ...) – auf dem
Luftweg über Djibouti ein ihm unbekanntes Land erreicht habe, von wo
sie am 4. Dezember 2010 direkt in die Schweiz gelangt seien,
dass er zu den Gründen für sein Gesuch vorbrachte, seine Familie ge-
höre einem wehrlosen Clan an und im April 2007 sei bei einem Über -
fall von Banditen sein Vater ermordet worden, wobei er selbst verletzt
worden sei,
dass er nach dem Überfall von Personen der Al Shabaab-Miliz in ein
Spital gebracht worden sei,
dass er sich zur Ausreise entschlossen habe, weil er ab Juli 2007 im-
mer wieder von Seiten der Al Shabaab-Miliz bedrängt worden sei, bei
der Miliz mitzumachen, ansonsten er getötet werde,
dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2009 – von Österreich
kommend – von der Schweizerischen Grenzwacht angehalten wurde,
wobei bei ihm ein gültiger italienischer Reiseausweis für Ausländer
und eine gültige italienische Aufenthaltsbewilligung gefunden wurden,
welche auf andere Personalien als beim BFM angegeben lauten, vom
Beschwerdeführer jedoch als ihm zustehend erklärt wurden,
dass er ferner eine Reihe von handschriftlichen Aufzeichnungen und
eine Skizze seines angeblichen Heimatortes bei sich hatte, wobei die-
se Papiere vom Beschwerdeführer als selbstverfasste Erinnerungshil-
fen über seine Herkunft bezeichnet wurden,
dass das BFM am 7. Dezember 2009 mit dem Beschwerdeführer eine
einlässlich Anhörung zu den Gesuchsgründen durchführte,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit erklärte, er heisse
tatsächlich – wie in den italienischen Papieren verzeichnet –
A._______ und sei am ... geboren, wobei es sich bei C._______ auch
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nicht um seinen Bruder handle, sondern bloss um eine Reisebekannt-
schaft, er habe in der Schweiz jedoch anders lautende Angaben ge-
macht, da er eine Rückführung nach Italien befürchtet habe,
dass er diesbezüglich vorbrachte, er habe Somalia nicht Ende 2008,
sondern bereits im April 2008 verlassen, und er sei nach einer Reise
über Djibouti, Eritrea, den Sudan und Libyen am 5. August 2008 nach
Italien gelangt, wo ihm nach seiner Ankunft in Lampedusa und einem
Aufenthalt in einem Durchgangszentrum bei Foggia schliesslich in Bari
sein Reiseausweis für Ausländer und eine italienische Aufenthaltsbe-
willigung ausgestellt worden seien (am 24. November 2008),
dass er nach der Ausstellung seiner Papiere aus dem Durchgangszen-
trum gewiesen worden sei, worauf er sich zu einer Weiterreise ent -
schlossen habe, da er in Italien nicht hinreichend medizinisch versorgt
worden sei, mithin man ihm dort trotz wiederholtem Ersuchen nicht die
Metallplatten entfernt habe, welche er seit seiner Fussverletzung im
Jahre 2007 im Bein trage,
dass er deshalb am 3. Dezember 2008 nach Frankreich gereist sei,
von wo er am folgenden Tag die Schweiz erreicht habe,
dass er sich im Übrigen kürzlich für rund einen Monat nach Österreich
begeben, dort aber kein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er abschliessend am Vorbringen festhielt, seine Familie sei im
April 2007 von Banditen überfallen worden, wobei sein Vater getötet
und er selbst verletzt worden sei, und er habe sich danach zur Ausrei -
se aus Somalia entschlossen, da er ab Juli 2007 und noch bis zum
April 2008 von Seiten der Al Shabaab-Miliz immer wieder bedrängt
worden sei, nach seiner Genesung bei der Miliz mitzumachen,
dass das BFM – nach diversen Schriftenwechseln – am 16. November
2010 ein Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers an die
in dieser Sache zuständige italienische Behörde sandte, welchem von
Seiten Italiens am folgenden Tag ausdrücklich entsprochen wurde,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 25. November 2010 – in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete,
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dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, der Be-
schwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien
aufgehalten, Italien habe sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer
wieder aufzunehmen, und gemäss Beschluss des Bundesrates handle
es sich bei Italien um einen verfolgungssicheren Drittstaat,
dass das BFM dabei namentlich festhielt, einer Rückführung stehe
nichts entgegen, da in der Schweiz keine nahen Angehörigen lebten,
oder Personen, zu welchen der Beschwerdeführer eine enge Bezie-
hung habe, er auch nicht offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft er-
fülle und schliesslich auch keine Hinweise darauf beständen, in Italien
würde kein effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehen,
dass in Italien, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, keine
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG drohe,
dass das BFM im Anschluss daran den Wegweisungsvollzug nach Ita-
lien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass sich den Akten über den Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung
des BFM nichts entnehmen lässt, da der Entscheid soweit ersichtlich
irrtümlich per B-Post versandt wurde, womit kein Rückschein vorliegt,
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM – ihm an-
geblich eröffnet am 1. Dezember 20010 – am 7. Dezember 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Eintreten auf
sein Asylgesuch, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte,
dass er im Weiteren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege,
inklusive anwaltliche Verbeiständung, sowie um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht ersuchte,
dass auf die vorgebrachten Beschwerdegründe im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Dezember 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, so-
weit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung man-
gels Vorhandenseins eines Rückscheins nicht feststeht, jedoch die Be-
weislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde ob-
liegt (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 61; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 63 Rz. 2.112), weshalb
zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, seine Be-
schwerdeeingabe sei rechtzeitig erfolgt,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des
legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde
in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zwar das Nachreichen
von Beweismitteln in Aussicht stellt (Arztberichte und Heiratsdoku-
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ment), es diesbezüglichen jedoch keiner Fristansetzung bedarf (Art. 33
Abs. 1 VwVG), da der entscheidrelevante Sachverhalt bereits aufgrund
der vorliegenden Aktenlage als erstellt zu erkennen ist, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdi-
gung über die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des
BFM zu befinden hat (Art. 61 VwVG),
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein -
getreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Dritt -
staat (nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann, in wel -
chem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asyl-
suchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf
bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom
14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfol-
gungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG han-
delt und die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers am 17. November 2010 zugestimmt haben,
dass damit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zwar vorbringt,
es sei richtig, dass er sich in Italien aufgehalten und dort auch einen
provisorischen Ausweis erhalten habe, inzwischen sei dieser Ausweis
jedoch abgelaufen, weshalb er nicht nach Italien zurückkehren könne,
dass dieses Vorbringen jedoch vor dem Hintergrund der italienischen
Zustimmungserklärung ins Leere stösst,
dass das Vorbringen zudem auch als haltlos erscheint, verfügt der Be-
schwerdeführer doch aktenkundig weiterhin über eine bis zum 13. No-
vember 2011 gültige italienische Aufenthaltsbewilligung und einen
ebenfalls bis dahin gültigen Reiseausweis für Ausländer,
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dass demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
zutreten ist, es sei denn, es wäre eine der Ausschlussbestimmungen
gemäss Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG erfüllt,
dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht vorab die Ausschluss-
bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG anruft, indem er vorbringt,
von Italien würden Menschen ohne Prüfung ihrer Asylgründe wieder
nach Libyen ausgeschafft, weshalb Italien kein sicherer Drittstaat sei,
dass sich dieses Vorbringen indes in keiner Weise als stichhaltig er -
weist, da Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. Novem-
ber 1950 (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend keinerlei Hinweis da-
rauf besteht, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, wurde ihm doch
vielmehr in Italien bereits eine Aufenthaltsbewilligung wie auch ein
Reiseausweis ausgestellt, womit erstellt ist, dass ihm in Italien keine
Abschiebung droht, sondern er dort Schutz geniesst,
dass das Vorbringen betreffend angeblich drohende Abschiebung nach
Libyen als haltlos zu erkennen ist, mithin zwischen Italien und Libyen
zwar ein Abkommen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung be-
steht, dieses Abkommen aber einzig Fragen der Küstenüberwachung
regelt und von daher gerade nicht Personen betrifft, welche sich wie
der Beschwerdeführer bereits im europäischen Raum befinden,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren die Ausschlussbestimmung
nach Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG anzurufen versucht, indem er vor-
bringt, in seinem Fall bestünden deutliche Hinweise, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle,
dass dieses Vorbringen indes nicht überzeugen kann, da sich auch
nicht ansatzweise schliessen lässt, er erfülle – wie in Art. 34 Abs. 3
Bst. b AsylG gefordert – offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft,
dass sich die unsubstanziierten Schilderungen des Beschwerdeführers
betreffend eine angeblich über Monate andauernde Werbung von Sei-
ten der Al Shabaab-Miliz bereits auf den ersten Blick als haltlos erwei-
sen,
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dass der Beschwerdeführer darüber hinaus die schweizerischen Be-
hörden über seine Identität getäuscht, gleichzeitig mit einem angebli-
chen Bruder abgestimmte Gesuchsgründe vorgetragen und schliess-
lich seine Sachverhaltsschilderungen aufgrund vorgefertigter "Erinne-
rungshilfen" vorgebracht hat, was ebenfalls ausser Betracht fallen
lässt, er erfülle offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde schliess-
lich das Vorhandensein eines engen persönlichen Bezuges zu einer in
der Schweiz lebenden Person im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG
geltend macht, indem er vorbringt, er sei mit D._______ (recte: ...
[N ...]) verheiratet, bei welcher es sich um eine somalischen Staatsan-
gehörige handelt, welche in der Schweiz über eine vorläufige Aufnah-
me verfügt,
dass sich über die geltend gemachte Verbindung jedoch weder den
Akten des Beschwerdeführers noch den Akten seiner angeblichen
Ehefrau etwas entnehmen lässt,
dass diese Behauptung zudem erstmals auf Beschwerdeebene vorge-
bracht wird, ohne dass nähere Angaben gemacht wurden,
dass deshalb und auch in Anbetracht des bisherigen Aussageverhal-
tens des Beschwerdeführers von der Unglaubhaftigkeit der Ehe mit
D._______ auszugehen ist, weshalb die Nachreichung eines angebli-
chen Heiratsdokumentes nicht abzuwarten ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen keiner der Ausschlussgründe
nach Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c erfüllt ist, womit der Nichteintretensent -
scheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im Re-
sultat zu bestätigen ist,
dass daran anschliessend auch die Anordnung der Wegweisung nach
Art. 44 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer über
keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch kei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. dazu Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen hat (nach Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzu-
mutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m
Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, welcher – wie vorste-
hend erwähnt – seinen Verpflichtungen aus der FK und der ERMK
nachkommt und in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige
Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach
Italien sprechen, auch wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich an-
führt, er sei entschieden gegen eine Rückkehr nach Italien, da dort die
Lebensbedingungen für Flüchtlinge miserabel seien und ihm dort
– nach seiner verletzungsbedingten Operation in Somalia, bei welcher
ihm Metallteile eingesetzt worden seien – nicht geholfen worden sei,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Ausschaf-
fung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass der Beschwerdeführer in Italien über eine gültige Aufenthaltsbe-
willigung und damit einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt, womit
er sich gegenüber den Asylsuchenden mit noch ungeregeltem Aufent-
halt in einer wesentlich besseren Position befindet, weshalb auch sein
Vorbringen, aufgrund seines kranken Beines sei er nur beschränkt ar-
beitsfähig, nicht zu überzeugen vermag,
dass er zudem anzuhalten ist, sich mit allfälligen Anliegen betreffend
Unterstützung oder betreffend einen allfälligen medizinischen Behand-
lungsbedarf an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen wie
auch die vorhandenen privaten Hilfsorganisationen zu wenden,
dass der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er befinde sich nun-
mehr in der Schweiz in Behandlung und es stehe demnächst eine
Operation an, welche in Italien sicher nicht durchgeführt würde,
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dass dieses Vorbringen jedoch in keiner Weise belegt und zudem auf-
grund der Akten als blosse Schutzbehauptung zu erkennen ist, hat
doch der Beschwerdeführer schon vor über einem Jahr – anlässlich
der Anhörung durch das BFM, als er sich bereits seit seinem Jahr in
der Schweiz befand – über eine angeblich demnächst anstehenden
Eingriff berichtet (vgl. act. A11 S. 9 F. 97 ff.),
dass dieser Umstand aber, selbst wenn er wahr wäre, nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien zu führen vermöch-
te,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist, da die
italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers
bereits ausdrücklich zugestimmt haben,
dass nach vorstehenden Erwägungen die Gewährung einer vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit auch die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von Kostenvor-
schusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in-
klusive anwaltlicher Verbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als von Anfang an
aussichtslos erwiesen hat,
dass dem Beschwerdeführer demnach für das Verfahren Kosten aufzu-
erlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- ...
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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