B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8410/2015
lan
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richter Jürg Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Dr. lic. iur. Martin Kessler,
imkp,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. November 2015 / N (…).
D-8410/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 16. April 2012 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Asylgesuch. Mit
Verfügung vom 8. Juni 2012 trat die Vorinstanz (damals Bundesamt für
Migration) darauf nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Italien. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil D-3331/2012 vom 3. Juli 2012 ab.
B.
Am 24. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen
Kontrolle in der Schweiz ohne Ausweispapiere angetroffen, festgenommen
und zu seiner Person, seiner Einreise sowie den Gründen für seinen Auf-
enthalt befragt (B4). Am 27. Juli 2015 stellte er im EVZ B._______ ein Asyl-
gesuch (act. A, gelbe Sichtmappe) und bestätigte dieses mit Schreiben
vom 31. Juli 2015 (B1). Am 17. November 2015 fand die einlässliche An-
hörung statt (B10).
Zu seinen Gesuchsgründen machte er geltend, nachdem seine Ehe in der
Schweiz in die Brüche gegangen sei, habe das Migrationsamt seine Auf-
enthaltsbewilligung nicht mehr verlängert und er sei am 31. Juli 2014 in die
Türkei zurückgekehrt. Bei Ankunft am Flughafen in M._______ habe man
ihm seinen Reisepass und seine Identitätspapiere abgenommen, ihn zwei
Stunden warten lassen (B10 F77) respektive eine Woche ins Gefängnis
gesperrt (B4 F25). Man habe ihm seine Dokumente nicht mehr zurückge-
geben, ihn wegen der PKK beschimpft und als Terrorist bezeichnet. Da-
nach sei er in sein Heimatdorf im Grenzgebiet zu Syrien zurückgekehrt. Auf
Druck seiner Familie habe er sich der Volksverteidigungseinheit der kurdi-
schen Miliz (YPG) anschliessen und nach Kobane gehen müssen, wo ge-
gen den sogenannten Islamischen Staat (IS) gekämpft worden sei. Da es
ihm nicht möglich gewesen sei, sich dem Dienst in der YPG und dem Druck
seiner Familie zu entziehen, sei er in die Schweiz geflüchtet.
C.
Mit Verfügung vom 25. November 2015, eröffnet am 26. November 2015,
lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
27. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
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ben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzu-
heben, ihm sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurden
die unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf Kostenvorschusserhebung
und die amtliche Verbeiständung in der Person des rubrizierten Rechtsver-
treters beantragt.
E.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer ein ärztli-
ches Attest von Dr. (…), Facharzt für Allgemeine Medizin, vom
21. Januar 2016 zu den Akten, mit der Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 wies der damals zustän-
dige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung sowie Entbindung von der Kostenvorschuss-
pflicht ab und setzte dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 600.– Frist bis am 11. Oktober 2016 an.
G.
Am 10. Oktober 2016 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
H.
Am 8. Februar 2017 gelangte der Reisepass des Beschwerdeführers, aus-
gestellt am 21. Februar 2013 von der türkischen Vertretung in Zürich, zu
den Akten. Der Pass wurde im Rahmen der Einleitung eines Ehevorberei-
tungsverfahrens vom Zivilstandsamt C._______ sichergestellt und der Vo-
rinstanz übermittelt. In dem nachträglich zu den Akten gelangten Reise-
pass befinden sich Sichtvermerke (ein Ein- und Ausreisestempel von […]).
Gleichzeitig gelangte eine Stellungnahme vom 20. Januar 2017 zu den Ak-
ten, aus der hervorgeht, dass die Verlobte des Beschwerdeführers ein Kind
erwarte.
I.
Am (…) 2017 wurde (…), (…) Staatsangehörige, geboren. Gemäss Ur-
kunde des Zivilstandsamtes D._______ vom 6. September 2015 erkannte
der Beschwerdeführer die Vaterschaft an.
J.
Mit Verfügung vom 15. September 2017 forderte der Instruktionsrichter den
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Seite 4
Beschwerdeführer auf, zum Stand des Ehevorbereitungsverfahrens und
zur Beziehung zu seiner Tochter Stellung zu nehmen.
K.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 nahm der Beschwerdeführer zum Ehe-
vorbereitungsverfahren und zur Beziehung zu seiner Tochter Stellung.
L.
Am 10. Oktober 2018 gelangte eine Information über die Einleitung eines
Ehevorbereitungsverfahrens des Zivilstandsamts D._______ zu den Ak-
ten. Am 12. November 2018 informierte das Zivilstandsamt die Vorinstanz
darüber, dass die Brautleute das Gesuch um Vorbereitung der Eheschlies-
sung zurückgezogen hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz die geltend gemachten Fluchtgründe als den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Sie
führte aus, der Beschwerdeführer habe sich bei seinen Ausführungen, wie
er nach seiner angeblichen Rückkehr im Juli 2014 in der Türkei behandelt
worden sei und wie er im Sommer 2015 wieder in die Schweiz gelangt sei,
in erhebliche Widersprüche verwickelt. So habe er bei der Kantonspolizei
angegeben, er sei bei der Einreise in die Türkei verhaftet und eine Woche
lang im Gefängnis gewesen, anlässlich der Anhörung habe er jedoch an-
gegeben, er sei ein bis zwei Stunden festgehalten worden. In diesem Zu-
sammenhang sei es auch realitätsfremd, dass ihm die türkischen Behör-
den die Ausweise abgenommen hätten. Vielmehr sei anzunehmen, dass
er im vorliegenden Verfahren seine Papiere zurückhielte, wie er es bereits
im Rahmen seines ersten Asylgesuchs getan habe, wobei damals sein
Pass später im Zuge des Verfahrens zwecks Eheschliessung aufgetaucht
sei. Sodann habe er zu den Umständen seiner erneuten Flucht anlässlich
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Seite 6
der Anhörung angegeben, er sei nach seiner Rückkehr aus Kobane mit
einem Lastwagen von E._______ nach M._______ und danach drei Tage
und Nächte lang in die Schweiz gebracht worden. Im späteren Verlauf der
Anhörung habe er angegeben, nach der Rückkehr aus Kobane noch in der
Türkei gewesen zu sein, zwei Tage in Edirne und einen Tag lang in
M._______. Auf Vorhalt hin habe er dagegen etwas später erklärt, nach der
Rückkehr aus Kobane noch einige Wochen bei einem Freund in E._______
geblieben zu sein. Zudem seien auch die Angaben des Reisewegs wider-
sprüchlich ausgefallen. Einmal habe er angegeben, von E._______ nach
F._______ gefahren zu sein, wo er einen Lastwagen nach Edirne bestie-
gen habe und danach in einem anderen Lastwagen direkt von Edirne in die
Schweiz gereist zu sein. Auf mehrfachen Vorhalt hin habe er diese Ge-
schichte aber geändert und angegeben, in Slowenien und in Deutschland
angehalten zu haben beziehungsweise in Slowenien den Lastwagen ge-
wechselt zu haben. Dass er auf Vorhalt hin angegeben habe, es habe ein
Hin und Her gegeben und am Schluss sei er wieder im ersten Fahrzeug
gewesen, sei eine Anpassung seiner Vorbringen. Weiter habe er dann
plötzlich erklärt, er sei von Deutschland von einem «neuen» Schlepper in
die Schweiz gebracht worden. Aufgrund dieser krassen Widersprüche sei
davon auszugehen, dass er im Sommer 2014 gar nicht in die Türkei zu-
rückgekehrt sei, sondern weiterhin – wie bereits vor Einreichung seines
ersten Asylgesuchs – in einem (…) in G._______ gearbeitet habe, da er
auch im Rahmen der Polizeikontrolle vom Juli 2015 in einem Wagen dieses
(…) aufgegriffen worden sei. Bezeichnenderweise seien auch seine Aus-
führungen zum Einsatz in Kobane unsubstanziiert geblieben. Sie enthielten
keine Realkennzeichen und erweckten nicht den Eindruck, er sei davon
persönlich betroffen gewesen. Seine Angaben, er sei zwischen Januar und
April 2015 in Kobane gewesen, seien zudem unglaubhaft, da die Stadt im
Februar 2015 befreit worden sei. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, wieso
er auf Geheiss seiner Familie nach Kobane habe gehen müssen, da er
doch auch sein Elternhaus verlassen und – wie bereits zuvor, als er über
Jahre in M._______ gelebt habe – auch woanders problemlos untertau-
chen hätte können. Es sei insgesamt unglaubhaft, dass er sich im Jahr
2015 dreieinhalb bis vier Monate in Kobane im Einsatz befunden habe und
damit sei auch seinen geltend gemachten Befürchtungen, verfolgt zu wer-
den, die Grundlage entzogen. Auch habe er nur vage Ausführungen dazu
gemacht, wie der türkische Staat von seinem Einsatz hätte Kenntnis erlan-
gen können, weshalb auch in diesem Punkt seine Furcht vor Verfolgung
nicht nachvollziehbar sei.
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Seite 7
4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, der Beschwerdefüh-
rer hätte keine Möglichkeit gehabt, sich dem Druck seiner Familie in der
Türkei zu entziehen und unterzutauchen, da er einem strikten Ehrenkodex
unterliege, wobei es Blut- und Ehrensache sei, gegen den Feind zu kämp-
fen. Wenn er sich dem nicht füge, wäre sein Leben in Gefahr, wobei es die
türkische Justiz durch ihre Passivität zulasse, dass deshalb unschuldige
Menschen von ihren Familienmitgliedern zu Tode gebracht würden. Auch
die Annahme, er hätte in M._______ untertauchen können, weil er dort ein-
mal gelebt habe, fusse auf einer unfundierten Behauptung der Vorinstanz,
die diese einfach in der Anhörung (F110) aufgestellt habe. Die Vorinstanz
gehe auch fälschlich davon aus, er habe wegen der «Desertion» keine ver-
botene Strafe oder Behandlung zu befürchten, wohingegen er ja geltend
gemacht habe, dass ihm erhebliche Nachteile von Seiten seiner Familie
drohten. Da aber die mit der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) verbundene
YPG in der Türkei als staatsfeindliche Organisation gelte, habe der Be-
schwerdeführer als Mitglied der YPG – wie andere Kurden in dieser Situa-
tion auch – Folter und die Brutalität des Staates zu befürchten. Unter die-
sen Umständen erscheine seine Rückkehr in die Türkei unzulässig und un-
zumutbar. Schliesslich beruhten auch die von der Vorinstanz angeführten
Angaben, wonach die Kämpfe in Kobane zwei Monate früher als vom Be-
schwerdeführer angegeben, geendet hätten, auf blossem Hörensagen von
Seiten eines Journalisten und seien nicht hinreichend belegt. Denn wie der
Beschwerdeführer in der Anhörung auf Vorhalt hin ausgeführt habe, sei
Kobane trotzdem weiterhin beschossen worden. Auch die Annahme der
Vorinstanz, er sei im Jahr 2014 nicht von der Schweiz in die Türkei zurück-
gekehrt, sondern habe weiterhin (…) in G._______ gearbeitet, finde in den
Akten keine Grundlage. Dass er zufällig in einem Wagen dieses [Betriebs],
in dem er zugegebenermassen zuvor einmal gearbeitet habe, aufgegriffen
worden sei, könne ihm nicht mit der Konsequenz vorgehalten werden, er
habe die Schweiz nie verlassen. Er habe den Wagen und dessen Insassen
zufälligerweise angetroffen, was a priori bei der Grösse von G._______
nicht auszuschliessen sei. Die Aussage des Beschwerdeführers, er sei in
Deutschland aufgefordert worden, das Fahrzeug zu wechseln, doch nach
einem Hin und Her wieder in das ursprüngliche Fahrzeug beordert worden,
möge als Anpassung an den Vorhalt erscheinen, sei jedoch nachvollzieh-
bar, da der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der drohenden Aus-
schaffung nicht anders gekonnt habe, als zu versuchen, dieses Schicksal
von sich abzuwenden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seiner Erlebnisse unter psychischen Schwierigkeiten leide, die ein
Aufmerksamkeitsdefizit und ein eingeschränktes Erinnerungsvermögen
zur Folge hätten. Auch die widersprüchlichen Aussagen zu seinem Verbleib
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Seite 8
in der Türkei nach dem Kampfeinsatz in Kobane seien seinem getrübten
Erinnerungsvermögen zuzuordnen. Zudem sei er an der Anhörung unter
dem Einfluss von Medikamenten gegen Schlafstörungen gestanden. An-
statt auf die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben zu schliessen, hätte die Vo-
rinstanz einen neuen Anhörungstermin ansetzen müssen. Auch der im
Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens (im Jahr 2012) sichergestellte
Reisepass vom (…) 2010, den der Beschwerdeführer nicht anlässlich sei-
ner damaligen Asylgesuchsstellung vorgelegt habe, sei kein ausreichender
Hinweis, dass ihm sein Reisepass nicht bei Wiedereinreise in die Türkei im
Jahr 2014 von den türkischen Behörden abgenommen worden sei. In einer
Gesamtbeurteilung sei daher auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Be-
schwerdeführers zu schliessen.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers im Asylpunkt
zu Recht abgelehnt hat.
Die Ansicht des SEM, die geschilderte Rückreise in die Türkei vom Som-
mer 2014 und die erneute Ausreise im Jahr 2015 genüge den Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen nicht, ist nicht zu beanstanden. Um Wieder-
holungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer erklärte
in der Beschwerde die vom SEM festgestellten Widersprüche und Unge-
reimtheiten bezüglich der Rückreise in die Schweiz unter anderem damit,
dass seine traumatischen Erlebnisse in Kobane Auswirkungen auf sein Er-
innerungsvermögen hätten. Im Arztbericht vom 21. Januar 2016 dokumen-
tierte der Hausarzt eine depressive Grundstimmung, Grübeln, einen pessi-
mistischen und sehr leidenden Eindruck, eine Vermeidung von Reizen, die
an das Trauma erinnerten, sowie Einschlaf- und Durchschlafstörungen.
Darauf basierend diagnostizierte er eine posttraumatische Belastungsstö-
rung. In der Anhörung machte der Beschwerdeführer befragt nach seinem
Gesundheitszustand geltend, er leide an Schlafstörungen und habe Tab-
letten erhalten, die er jedoch – entgegen der Behauptung in der Beschwer-
deschrift – nicht einnehme (B10 F177). Dabei legte er eine Packung Ipalgin
400 (recte: Ibalgin; enthält Ibuprofen) vor, wovon er täglich vier Tabletten
nehme (B10 F176). Aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass
er in der Anhörung wegen der Einnahme eines Medikaments beeinträchtigt
gewesen wäre. Bezüglich der vom Hausarzt festgestellten posttraumati-
schen Belastungsstörung, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer
grundsätzlich – wie anderen Asylsuchenden mit psychischen Problemen
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Seite 9
auch – zuzugestehen ist, dass er anlässlich der Anhörung Daten durchei-
nandergebracht haben könnte oder es vermeidet, über Gräuel zu spre-
chen. Hingegen ist damit nicht erklärbar, dass er anlässlich der freien Er-
zählung (B10 F9) vergessen haben soll, dass er nach seiner Rückkehr aus
Kobane, wo es ihm sehr schlecht ergangen sei, über Wochen bei einem
Freund in der Nähe von E._______ Schutz und Hilfe gefunden habe. Dies
verwundert umso mehr, zumal der Beschwerdeführer in dieser Zeit angeb-
lich nicht zu seiner Familie zurückkonnte und auch angenommen habe, er
müsse sich vor den staatlichen Behörden verstecken, da diese in Kenntnis
seiner Aktivitäten seien (B10 F140). Die im späteren Verlauf der Anhörung
nachgereichte Erklärung, wie er sich wochenlang einer von ihm befürchte-
ten Verfolgung entziehen habe können, erweckt den Eindruck eines blos-
sen Erzählkonstrukts. Im Weiteren ist auch unter Berücksichtigung seiner
gesundheitlichen Probleme die von der Vorinstanz erwogene Unglaubhaf-
tigkeit seiner Angaben zur zuvor im Juli 2014 erfolgten Einreise in die Tür-
kei und zur Passabnahme am Flughafen nicht zu beanstanden. Auf Be-
schwerdeebene gelangte sodann sein vom Zivilstandsamt im Rahmen ei-
nes Ehevorbereitungsverfahren sichergestellter Pass mit Ausstellungsda-
tum (…) 2013 zu den Akten, was den Angaben des Beschwerdeführers,
ihm sei bei der Einreise der Pass abgenommen worden und er habe keine
Ausweispapiere, diametral entgegensteht. Die im Pass enthaltenen Sicht-
vermerke belegen zudem lediglich einen einwöchigen Kurzaufenthalt vom
(…) 2013 in der Türkei. Es ist auch unglaubhaft, dass ihm die türkischen
Behörden bei der Wiedereinreise aufgrund seiner Herkunft Probleme be-
reitet und ihn als Terrorist betrachtet hätten, wo sie ihm doch zuvor behilf-
lich waren und offenbar anstandslos einen Reisepass ausgestellt haben.
Es ist sehr unwahrscheinlich, dass die türkischen Behörden einer Person,
der sie Verbindungen zur PKK unterstellten, solche Dienstleistungen zu-
kommen lassen würden.
Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Umstände, welche ihn nach Kobane geführt hätten, und die Vorfälle ledig-
lich in rudimentärer Weise wiedergegeben hat und seine diesbezüglichen
Aussagen den Eindruck, er habe dies tatsächlich erlebt, vermissen lassen
(vgl. B10 F9, F101, F115 – 117). Hier ist nochmals zu betonen, dass es
nicht um die Schilderung von Kriegsgräueln geht, sondern um die Glaub-
haftmachung des Reisewegs und alltäglicher Begebenheiten sowie Begeg-
nungen, die er trotz Nachfragen nicht substanziieren konnte. Dies betrifft
auch den geltend gemachten familiären Druck, nach Kobane zu gehen
(B10 F9 und F93). Der Beschwerdeführer brachte vor, dieser gehe von sei-
nem Onkel aus, der das Sagen habe, beziehungsweise habe er nach
D-8410/2015
Seite 10
sechs Monaten Aufenthalt bei seiner Familie mit seinem Bruder Streit ge-
habt, der ihm gesagt habe, er wolle ihn nicht mehr im Dorf haben. Darüber
hinaus hat er die in der Beschwerde geltend gemachte Drohung, seine Fa-
milie wolle ihn umbringen, denn wenn er nicht zur YPG gehe, gelte er als
ein Verräter, in der Anhörung nicht erwähnt. Das Vorbringen, er fürchte we-
gen seiner Familie um sein Leben, ist als nachgeschoben zu qualifizieren
und die vom Beschwerdeführer behaupteten Umstände, welche letztlich
fluchtauslösend gewesen sein sollten, wirken in ihrer Gesamtheit als kon-
struiert.
5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Ausführungen auf Be-
schwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Beweismittel
sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Die Vo-
rinstanz hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen.
6.2.1 In der Stellungnahme vom 2. Oktober 2017 machte der Beschwerde-
führer zwar geltend, er lebe mit seiner Verlobten (H._______, (…) Staats-
angehörige mit einer Niederlassungsbewilligung C) und ihrer gemeinsa-
men Tochter I._______ in D._______ zusammen. Gemäss den Akten hat
der Beschwerdeführer die Vaterschaft anerkannt. Folglich ist vorfrage-
weise zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK wegen
der Verlobten und seinem Kind einen Anspruch auf Aufenthalt in der
Schweiz ableiten kann. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach
Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte fami-
liäre Beziehung vorliegt. Diesbezüglich sind als wesentliche Faktoren das
gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle
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Seite 11
Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Inte-
resse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl.
CHRISTOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschen-
rechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204; MARK E. VIL-
LIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl.,
Zürich 1999, S. 365). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden
Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person
handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheits-
recht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszuge-
hen, ebenso bei einer Niederlassungsbewilligung oder einer Aufenthalts-
bewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler
BGE 135 I 143; 130 II 281, je m.w.H.).
6.2.2 Die Mutter des Kindes I._______ und angebliche Lebenspartnerin
des Beschwerdeführers ist (…) Staatsangehörige und verfügt gemäss Ein-
trag im ZEMIS über eine C-Bewilligung (vgl. Art. 34 AIG). Sie und die Toch-
ter sind somit hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Personen im Sinne
der Rechtsprechung.
6.2.3 Allerdings obliegt es dem Beschwerdeführer, das Bestehen einer hin-
reichend engen, tatsächlich gelebten und intakten Beziehung glaubhaft zu
machen. Dies muss insbesondere gelten, wenn es sich wie vorliegend um
eine vorfrageweise Prüfung handelt. Entsprechend wurde der Beschwer-
deführer mit Verfügung vom 15. September 2017 aufgefordert, über das
Familienleben Auskunft zu geben. Der Beschwerdeführer verwies in der
Stellungnahme vom 2. Oktober 2017 zum Beleg einer entsprechenden Be-
ziehung darauf, einen Kantonswechsel anzustreben, unterliess es jedoch,
einen entsprechenden Nachweis zu den Akten zu reichen. Er wies lediglich
darauf hin, dass er mit der Kindsmutter an deren Wohnadresse zusam-
menlebe und ein Kantonswechselgesuch einreichen wolle, was für den Be-
leg einer intakten Beziehung jedoch nicht ausreicht. Zu einem Kantons-
wechsel ist es denn offenbar auch nicht gekommen, jedenfalls reichte er
seither beim Gericht keine entsprechenden Belege ein und seine aktuelle
Adresse ist gemäss Eintrag im ZEMIS nach wie vor in J._______. Die An-
gaben zu seinem Verhältnis zur Tochter, erschöpften sich sodann in der
Eingabe vom 2. Oktober 2017 in der pauschalen Behauptung, dass er so
viel Zeit wie möglich mit seiner Tochter verbringe. Angesichts der unsub-
stanziierteren Angaben und fehlenden Belege gelingt es dem Beschwer-
deführer nicht, eine hinreichend enge, tatsächlich gelebte und intakte Be-
ziehung zu der Kindesmutter beziehungsweise seiner Tochter glaubhaft zu
machen. All dies lässt vielmehr auf ein mangelndes Interesse seinerseits
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an einem Kantonswechsel respektive an einem gemeinsamen Haushalt
mit der Kindesmutter und der Tochter schliessen. Schliesslich wurde in der
Eingabe vom 2. Oktober 2017 auch ausgeführt, das Ehevorbereitungsver-
fahren beim Zivilstandsamt C._______ sei eingestellt worden, was eben-
falls gegen eine intakte Beziehung spricht.
6.2.4 Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Akten nicht genügend
Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer auf einen Anspruch auf
Aufenthalt gemäss Art. 8 EMRK berufen kann (vgl. BGE 122 II 1 E. 1.e).
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer-
deführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Soweit geltend gemacht wurde, dem Beschwerdeführer
drohe wegen seiner Asylgründe bei einer Rückkehr in die Türkei Folter oder
unmenschliche Behandlung, kann auf die vorstehenden Erwägungen im
Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft respektive deren Vernei-
nung verwiesen werden. Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass
ihm bei einer Rückkehr kein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Be-
handlung droht. Auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass
er für den Fall einer Rückkehr in die Türkei dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt.
Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen
Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der
Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Ju-
li 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzel-
nen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Pro-
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vinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie
der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016
ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der
kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-3040/2017 vom
28. Juli 2017 E. 6.2.2 und E-5777/2017 vom 9. November 2017 E. 8.2.1).
Der Vollzug der Wegweisung ist insoweit zumutbar.
Zudem liegen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Weg-
weisungsvollzug sprechen würden. Der Beschwerdeführer ist (…) Jahre alt
und stammt aus dem Dorf K._______, Provinz F._______, wo er (…) Jahre
lang gelebt hat (A16, S.4). Nach 2007 bis zu seiner Ausreise hat er in
M._______ gearbeitet und gewohnt (A16, S.4). Er hat Berufserfahrung, un-
ter anderem als (…) und in (…) (A16, S.3). Seine Familie lebt nach wie vor
im Dorf und zwei seiner Brüder sind in L._______ (B10 F173). Auch war er
trotz seiner geltend gemachten Erkrankung (PTBS) weiterhin in der
Schweiz erwerbstätig, unter anderem für (…) (vgl. Beilage zur Verfügung
vom 19. Juni 2018; Ende der Pflicht zur Sonderabgabe). Nach dem Ge-
sagten kann von seiner wirtschaftlichen Wiedereingliederungsfähigkeit bei
seiner Rückkehr und von einem tragfähigen Beziehungsnetz, welches ihn
in seiner Heimat unterstützen kann, ausgegangen werden.
Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Proble-
men des Beschwerdeführers kann festgehalten werden, dass eine medizi-
nische Notlage gemäss Praxis nur dann vorliegt, wenn für die betroffene
Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische
Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung
zur Folge hätte. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn im Heimat- oder Her-
kunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizini-
sche Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S.21 mit weiteren
Hinweisen). Der Beschwerdeführer machte psychische Probleme (PTBS)
und Schlafstörungen geltend. Aus dem Attest seines Hausarztes vom
21. Januar 2016 geht hervor, dass er an einer depressiven Grundstim-
mung, Grübeln, Gefühlsabstumpfung und Vermeidungsverhalten, unaus-
weichlichen Erinnerungen im Zusammenhang mit einer posttraumatischen
Belastungsstörung, Appetitlosigkeit und Ein- und Durchschlafstörungen
leide. In der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, dass er Schlaftablet-
ten erhalten habe, die er nicht einnehme.
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Die Erkrankung des Beschwerdeführers lässt nach dem Gesagten nicht
auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizini-
schen Notlage schliessen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch in dieser Hinsicht als zumutbar.
7.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reise-
pass und damit über die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der bereits erhobene Kostenvorschuss wird für die Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anna Wildt
Versand: