B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8416/2015/was
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh,
Grand & Nisple Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 25. November 2015 / N (…).
D-8416/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben ge-
mäss im Oktober 2014 und gelangte am 14. Mai 2015 in die Schweiz, wo
er am 16. Mai 2015 um Asyl nachsuchte.
A.b Das SEM liess bei Dr. med. C._______ eine Knochenaltersbestim-
mung bezüglich des Beschwerdeführers durchführen. Dieser teilte in sei-
nem Bericht vom 20. Mai 2015 mit, das Knochenalter betrage (…) Jahre
und er gehe von einem wahrscheinlichen Alter von (…) Jahren aus.
A.c Bei der Befragung zur Person vom 12. Juni 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Altstätten gab der Beschwerdeführer an, er sei (…)
Jahre alt und kenne sein Geburtsdatum nicht. Dies habe er einige Tage
zuvor von seinem in den USA lebenden Bruder erfahren, dessen Telefon-
nummer in Eritrea sei. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter befinde
sich in D._______. Er habe die Schule abgebrochen, da er seine Mutter
habe unterstützen wollen. Er ersuche in der Schweiz um Asyl, weil er sei-
nen Angehörigen helfen wolle, indem er in der Schweiz arbeite. Er habe in
seiner Heimat mit niemandem Probleme gehabt. Das SEM teilte dem Be-
schwerdeführer am Ende der Befragung mit, es gehe aufgrund seines Aus-
sageverhaltens, seines allgemeinen Verhaltens, der nicht schlüssigen An-
gaben zu seiner Biografie und aufgrund der ärztlichen Einschätzung davon
aus, dass er jünger als (…) Jahre alt sei; sein Alter werde auf (…) Jahre
festgelegt. Der Beschwerdeführer beharrte darauf, (…) Jahre alt zu sein.
A.d Das SEM wies die zuständige Stelle des Zuweisungskantons am
12. Juni 2015 darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
unbegleiteten Minderjährigen handle und ersuchte diese, unverzüglich die
vorgesehenen Schutzmassnahmen in die Wege zu leiten.
A.e Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 teilte das (…) mit, dem Beschwerde-
führer sei in der Person von E._______ eine rechtskundige Person zuge-
teilt worden.
A.f Am 7. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer dem SEM die Kopie
eines Taufscheins zukommen.
A.g Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 23. November 2015 zu sei-
nen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in seiner
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Heimat die Schule bis zur (…) Klasse besucht. Unter Hinweis der von ihm
eingereichten Kopie seines Taufscheins wies er mit Nachdruck darauf hin,
er sei (…) Jahre alt. Auf Nachfrage sagte er, er wisse nicht, wie das Beno-
tungssystem in der Schule gewesen sei. Er habe bei seinen Grosseltern
gelebt und habe dort auf die Tiere aufgepasst; seine Mutter habe ihn dort
besucht. Da er die Schule nicht mehr habe besuchen können, beantrage
er Asyl. Alle Lehrer seien weggegangen. Er habe Eritrea alleine verlassen;
als er mit den Tieren unterwegs gewesen sei, habe er gesehen, welchen
Weg er gehen müsse. Nachdem er von äthiopischen Soldaten aufgegriffen
worden sei, sei er an verschiedene Orte gebracht worden. Zuletzt sei er
vier Monate in einem Camp für Minderjährige untergebracht worden. Die
Reise sei von einem in F._______ lebenden Onkel finanziert worden. Von
Äthiopien aus sei er in den Sudan gebracht worden; der Schlepper habe
sie dort zurückgelassen. Sudanesen hätten ihn an die Rashaida verkauft,
die ihn zwei Wochen lang festgehalten hätten.
A.h Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin wies auf dem
Unterschriftenblatt darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer während
der Anhörung nicht gut gegangen sei. Möglicherweise sei er traumatisiert.
Es sei ihm ein Anliegen gewesen, sein Alter auf (…) Jahre festzulegen, sie
rege dazu weitere Abklärungen an. Es scheine, dass die Asylgründe nicht
vollständig hätten erfasst werden können. Sie rege weitere Sachverhalts-
abklärungen und die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens an.
A.i Mit einer Email vom 24. November 2015 teilte die Vertrauensperson
des Beschwerdeführers mit, dieser sei am Anhörungstag sehr gestresst
gewesen. In Stresssituationen sei er nicht kooperativ. Wenn er aufgewühlt
sei, wirke sein Verhalten unbeholfen und er verhalte sich oft nicht ange-
messen. Er habe Mühe, Vertrauen aufzubauen; sie gehe davon aus, dass
er traumatisiert sei.
B.
Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 25. November 2015 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz. Da es den Vollzug als unzumutbar erachtete, ord-
nete es seine vorläufige Aufnahme an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
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gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Dezember 2015 die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung. Die Sache sei zu weiteren Sachver-
haltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventualiter sei eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung hinsichtlich
der Asylgründe zu gewähren. Es sei über ihn ein psychiatrisches Gutach-
ten einzuholen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver-
beiständung zu bewilligen.
D.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 6. Januar 2016 auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine
Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegen-
über den Asylbehörden einzureichen. Zudem gab er ihm Gelegenheit zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut und er ordnete dem Beschwer-
deführer Rechtsanwalt Andreas Fäh als unentgeltlichen Rechtsbeistand
bei.
E.
Am 3. Februar 2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine "Entbindung
vom ärztlichen Berufsgeheimnis" und am 18. Februar 2016 einen ärztli-
chen Bericht der Klinik G._______ vom 17. Februar 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass das Alter des Be-
schwerdeführers aufgrund der Knochenaltersanalyse und des Fehlens be-
weiskräftiger Dokumente auf (…) Jahre festgelegt worden sei. Die Antwor-
ten des Beschwerdeführers beschränkten sich auf kurze, ausweichende
und inhaltslose Sätze. Er habe vergessen, wie er in der Schule benotet
worden sei, und habe gesagt, in den Zeugnissen sei nur sein Name ge-
standen. Hätte er die Schule (…) Jahre lang besucht, hätte er dazu mehr
Angaben machen müssen. Betreffend seine Wohnsituation habe er sich in
Widersprüche verstrickt. Bei der BzP habe er gesagt, er habe mit seiner
Mutter zusammengelebt, bei der Anhörung habe er geantwortet, er habe
nie mit der Mutter gelebt. Er habe zwei Halbgeschwister genannt und bei
der BzP behauptet, er habe mit diesen zusammengelebt. In der Anhörung
habe er gemeint, diese lebten mit der Mutter in D._______. Zu Beginn der
Anhörung habe er eine in B._______ lebende Schwester genannt, die er
weder in der BzP noch im weiteren Verlauf der Anhörung erwähnt habe,
als er nach Geschwistern gefragt worden sei. Es entstehe der Eindruck, er
versuche etwas zu verheimlichen. Als er aufgefordert worden sei,
D._______ zu beschreiben, habe er gesagt, er könne sich nicht erinnern.
Er habe nicht gewusst, dass diese Stadt am Meer liege. Er habe zwar den
Weg von B._______ nach D._______ rudimentär beschreiben können,
habe dies aber wohl auswendig gelernt. Zur Ausreise aus Eritrea habe er
stereotype Angaben gemacht. Er sei alleine und ohne jemandem etwas zu
sagen losmarschiert. Er habe keine Probleme gehabt, und in Äthiopien sei
er von Soldaten in ein Camp gebracht worden. Seine Angaben beschränk-
ten sich auf knappe Sätze und es entstehe nicht der Eindruck, als würde
er selbst Erlebtes wiedergeben. Seinen Angaben seien keine Realitäts-
kennzeichen zu entnehmen. Die Angaben seien teilweise widersprüchlich
gewesen. Es könne nicht geglaubt werden, dass er vor der Ausreise über
eine längere Zeitdauer oder überhaupt je in Eritrea gelebt habe. Deshalb
seien die Ausreisegründe nicht glaubhaft. Da er keine glaubhaften Hin-
weise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei
der Schluss zu ziehen, dass auch keine flüchtlingsbeachtlichen Gründe ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen, dem SEM nicht bekannten Aufent-
haltsort bestünden. Auch eine allfällige Stresssituation vor der Anhörung
vermöge sein Aussageverhalten nicht zu entschuldigen.
5.2 In der Beschwerde wird eingeräumt, die Antworten des Beschwerde-
führers seien relativ knapp ausgefallen und nicht ganz frei von Unstimmig-
keiten. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass er sich zum Zeitpunkt der
Anhörungen offenbar in einem schlechten psychischen Zustand befunden
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Seite 7
habe. Dies ergebe sich insbesondere aus den schriftlichen Bemerkungen
der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretung, die die Einholung
eines psychiatrischen Gutachtens angeregt habe. Zudem habe sie einge-
wendet, dass noch viele Unklarheiten und Widersprüche vorhanden seien
und die Asylgründe nicht vollständig erfasst zu sein schienen. Der Be-
schwerdeführer befinde sich in stationärer kinder- und jugendpsychiatri-
scher Behandlung, weshalb davon auszugehen sei, es lägen bei ihm ernst-
zunehmende psychische Probleme vor. Aufgrund der genannten Um-
stände sei zu schliessen, dass er zum Zeitpunkt der Befragung durch das
SEM nicht in der Lage gewesen sei, ausführliche und verständliche Ant-
worten zu seiner Herkunft und Ausreise aus Eritrea zu geben. Es sei mög-
lich, dass er zu einem späteren Zeitpunkt detailliertere Auskünfte geben
könne. Die Vorinstanz habe seinen psychischen Zustand nicht berücksich-
tigt und die angeregten weiteren Abklärungen unterlassen. Auch ein psy-
chiatrisches Gutachten sei nicht eingeholt worden. Der Sachverhalt sei so-
mit nicht ausreichend erstellt, weshalb die Sache an das SEM zurückzu-
weisen sei, das namentlich eine weitere Befragung zu den Asylgründen
durchzuführen habe.
6.
6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt insbe-
sondere, das SEM sei der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts nicht genügend nachgekommen.
6.2 Dem ärztlichen Bericht der Klinik G._______ vom 17. Februar 2016 ist
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 24. November 2015 bis
zum 19. Januar 2016 in stationärer Behandlung gewesen sei. Es sei eine
Anpassungsstörung vor dem Hintergrund einer Migrationsthematik diag-
nostiziert worden. Aufgrund der gestellten Diagnose könne kein Einfluss
auf das Aussageverhalten abgeleitet werden. Der Jugendliche sei durch
Stimmungsschwankungen aufgefallen und kenne wenige Strategien zur
Emotionsregulation, was zu impulsiven Durchbrüchen mit selbst- und
fremdgefährdendem Charakter führe. Er sei beeinflussbar und könne sich
gegenüber dissozialen Dynamiken schlecht abgrenzen. Es hätten sich
keine Hinweise auf Einschränkungen im Denken oder Auffälligkeiten in der
Wahrnehmung im Sinne eines psychotischen Geschehens ergeben. Er
habe sich über den Verlust der Familie beklagt, habe aber über seine
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Seite 8
Flucht keine Angaben machen wollen. Aus sprachlichen Gründen und auf-
grund der ablehnenden Haltung des Jugendlichen sei eine tiefergehende
Exploration in einem therapeutischen Setting nicht möglich.
6.3 Die im eingereichten Bericht aufgezeigten Verhaltensweisen des Be-
schwerdeführers lassen sich in Übereinstimmung mit der gesamten Akten-
lage bringen. Der Beschwerdeführer zeigte sich während den Befragungen
wenig kooperativ und machte auch zu einfachen und unverfänglichen The-
men wie seine familiäre Situation und den Schulbesuch nur vage und teil-
weise widersprüchliche Angaben. Auf die Gründe des Verlassens seiner
Heimat angesprochen, nannte er seinen Willen, seine Familie in der Hei-
mat durch eine Arbeitstätigkeit in der Schweiz zu unterstützen und die Un-
möglichkeit, dort weiterhin die Schule besuchen zu können. Er war in der
Schweiz beinahe zwei Monate in stationärer ärztlich-psychiatrischer Be-
treuung und zeigte sich nicht gewillt beziehungsweise war allenfalls nicht
fähig, sich den behandelnden Fachkräften zu öffnen. Angesichts dieser
Ausgangslage erscheint es nicht angezeigt, eine psychiatrische Begutach-
tung zu veranlassen, da diese im vorliegenden Fall den Kooperationswillen
des Exploranden voraussetzen würde. Auch eine weitere Anhörung durch
das SEM ist aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers
wenig erfolgversprechend, zumal der ihm beigeordnete Rechtsvertreter
trotz Ansetzung einer Nachfrist nicht in der Lage war, weiteres zur Lebens-
geschichte des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen und dem Ge-
richt mitzuteilen. Die entsprechenden Anträge sind demnach abzuweisen.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die formel-
len Rügen im Ergebnis unberechtigt sind. Der Rückweisungsantrag ist ab-
zuweisen.
7.
7.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
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die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
7.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufzeigte,
machte der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen in Eritrea wi-
dersprüchliche und ausweichende Angaben. Er war nicht in der Lage, de-
taillierte und übereinstimmende Angaben zu seinen Aufenthaltsorten, zu
seiner familiären Situation und zu seinem Schulbesuch zu machen. Auch
die Modalitäten seiner Ausreise aus Eritrea vermögen nicht zu überzeugen,
da es nicht realistisch erscheint, dass er ohne fremde Hilfe nach Äthiopien
gelangen konnte und er auch dazu widersprüchliche Angaben machte. Die
Schlussfolgerung des SEM, er habe möglicherweise seine Heimat bereits
vor längerer Zeit verlassen und in einem Drittstaat gelebt, ist angesichts
der Aktenlage nachvollziehbar.
7.3 Die mit dem Beschwerdeführer befasste Vertrauensperson und die
Hilfswerkvertreterin äusserten die Vermutung, er könnte traumatisiert sein
und sich deshalb nicht kooperativ verhalten. Der Beschwerdeführer nannte
in den Befragungen und auch gegenüber dem ihn in der Klinik G._______
betreuenden Fachpersonal keine traumatisierenden Ereignisse, die ihn
zum Verlassen der Heimat bewogen hätten. Er gab an, er sei im Sudan
von Drittpersonen an die Rashaida verkauft worden, die ihn erst nach Be-
zahlung von Lösegeld freigelassen hätten. Dieses Ereignis könnte trauma-
tisierend gewesen sein; da der Beschwerdeführer indessen nicht bereit ist,
über seine Flucht zu sprechen, muss die Frage offen bleiben, zumal ge-
mäss dem ärztlichen Bericht die Flucht eines unbegleiteten Minderjährigen
in die Kultur eines fremden Landes per se ein Lebensereignis darstellt, das
mit einer erheblichen psychischen Belastung einhergeht und je nach Kon-
stitution traumatisch wirken kann.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM berechtigterweise
Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lebensge-
schichte äusserte. Aufgrund seiner Aussagen kann nicht davon ausgegan-
gen werden, dass er in Eritrea in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt
wurde oder in absehbarer Zeit mit Verfolgung zu rechnen hatte.
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Seite 10
8.
8.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen davon aus, dass ein legales
Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zu-
sätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa bereits seit
mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen
Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen aus-
gestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54
Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung
ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in denen über-
haupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vor-
liegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behörd-
liche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Be-
strafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmen-
den Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu
verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des
Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht,
mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der
Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2
mit weiteren Hinweisen).
8.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt unter
Hinweis auf die Ausführungen unter der vorstehenden Ziffer 8.1 von Ge-
setzes wegen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Da-
von wird er, trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten
aus Eritrea, nicht entbunden. Es findet auch im eritreischen Kontext hin-
sichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven
Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republik-
flucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substan-
ziierungslast statt.
8.3 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise aus-
führte, sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise
aus Eritrea nicht glaubhaft, da nicht davon ausgegangen werden kann, es
wäre ihm gelungen, aus eigenen Kräften auf dem von ihm genannten Weg
nach Äthiopien zu gelangen. Angesichts der unsubstanziierten und wider-
sprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumstän-
den erachtete es das SEM als wahrscheinlich, dass er seit längerer Zeit
nicht in Eritrea lebte und möglicherweise sogar gänzlich in einem Drittstaat
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Seite 11
aufwuchs. Diese Sichtweise erscheint aufgrund der gesamten Aktenlage
als überzeugend.
8.4 Aufgrund dieser Ausgangslage ist nicht mit hinreichender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat im heutigen Zeitpunkt erheblichen Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre.
8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat somit
seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abge-
lehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 6. Januar 2016 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzun-
gen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
12.
12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und Rechtsanwalt Andreas Fäh als amtlicher Anwalt ein-
gesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.
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Seite 12
12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt
12.3 Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird mangels Einreichung
einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundi-
gen Aufwandes auf pauschal Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
eranteil) festgesetzt. Sie ist Rechtsanwalt Andreas Fäh zu Lasten des Ge-
richts zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Rechtsanwalt Andreas Fäh wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1000.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: