çBundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8417/2010
Urteil vom 14. Dezember 2010
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. November 2010 /
N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger arabischer
Ethnie aus der Region B._______ – seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge im Jahr 2001 verliess und nach Aufenthalten in Libyen,
Tunesien, Algerien und Frankreich am 29. Juli 2010 illegal in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 3. August 2010
zur Person und der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. August 2010
im EVZ C._______ insbesondere geltend machte, sein Vater sei im Jahr
2001 verstorben, woraufhin es zwischen zwei Brüdern seines Vaters und
seiner Mutter zu einem Erbschaftsstreit um Ländereien gekommen sei,
dass er daher Syrien im Jahr 2001 zusammen mit seiner Mutter
verlassen habe,
dass sie sich nach Libyen begeben hätten, wo eine Tante
mütterlicherseits lebe,
dass er im Jahr 2003 nach Tunesien weitergereist und nach einem
halben Jahr nach Libyen zurückgekehrt sei,
dass er im Jahr 2004 nach Algerien und nach ungefähr vier Jahren weiter
nach Frankreich gegangen sei, wo er in D._______ schwarz gearbeitet
habe,
dass er am 28. Juli 2010 in D._______ einen Zug in Richtung Schweiz
bestiegen habe,
dass er am folgenden Tag in einem Bus in die Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere einreichte,
weshalb er anlässlich seiner Gesuchseinreichung am 29. Juli 2010 im
EVZ C._______ aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein amtliches
Reise- oder Identitätspapier beizubringen,
dass er im Rahmen der Befragung zur Person und der Anhörung zu den
Asylgründen erneut zum Nachreichen von Identitätspapieren
aufgefordert wurde, er dieser Aufforderung jedoch bis dato keine Folge
leistete,
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dass er am 14. Oktober 2010 im Zentrum für Asylsuchende in E._______
mit einem Hausverbot belegt wurde, weil er dort wiederholt gegen die
Hausordnung verstossen hatte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. November 2010 – eröffnet am 30.
November 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch vom 29. Juli 2010 nicht eintrat und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe
einerseits geltend gemacht, er habe Syrien im Jahr 2001 – als etwa
Vierzehnjähriger – zusammen mit seiner Mutter verlassen,
dass er sich in der Folge in Libyen (bis 2003), danach ein halbes Jahr in
Tunesien, dann erneut in Libyen, seit 2004 in Algerien und zuletzt – seit
2009 – in Frankreich aufgehalten habe (Akte A1, Ziffer 16),
dass er andererseits vorgebracht habe, keine Identitätsdokumente
besessen und „den Schleppern jeweils Geld bezahlt“ zu haben, wenn er
Landesgrenzen passiert habe (Akte A7, S. 3),
dass diese Erklärung als realitätsfremd eingestuft werden müsse,
dass insbesondere darauf hinzuweisen sei, der Beschwerdeführer wolle
sich während Jahren in Ländern wie Libyen oder Algerien aufgehalten
haben, was zwingend voraussetze, dass er im Besitz von
Identitätspapieren gewesen sein müsse, andernfalls diese Länder ihm
keine Aufenthaltsberechtigungen erteilt hätten,
dass er illegal in diese Länder eingereist sei und sich dort während
Jahren illegal aufgehalten habe, könne mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden,
dass sich angesichts dessen der Schluss aufdränge, der
Beschwerdeführer sei im Besitz von Identitätspapieren, welche er den
schweizerischen Asylbehörden vorenthalte, um Angaben zu
verheimlichen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
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dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er habe Syrien im
Jahr 2001 wegen eines Erbstreits zusammen mit seiner Mutter
verlassen,
dass familiäre Probleme dieser Art die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
begründen vermöchten, da sie zum einen nicht aus einer der von Art. 3
AsylG geschützten Eigenschaften erfolgten, zum anderen nicht in der
Verantwortung staatlicher Organe liegen würden, sondern von privaten
Dritten ausgingen,
dass sich zusätzliche Abklärungen angesichts der Aktenlage erübrigten,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.
3 und 7 AsylG nicht erfülle und dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass demnach gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2010
(Poststempel vom 7. Dezember 2010) gegen diese Verfügung
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu
gewähren,
dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen seien und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen sei,
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dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer eventualiter über eine bereits erfolgte
Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Dezember 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeschrift unter anderem die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde im vorliegenden Fall an sich keine Unterschrift
enthält,
dass in Anbetracht der Praxis der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK), welche Eingaben auch ohne eigentliche
Unterschrift als genügend akzeptierte, sofern diese nach den Umständen
einem individuellen Beschwerdeführer klar zugeordnet werden konnte
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16), und angesichts des
Umstands, wonach in casu Vor- und Nachname des Beschwerdeführers
in der Eingabe erwähnt sind sowie sich die der Beschwerde beiliegende
angefochtene Verfügung klarerweise auf ihn bezieht, aus
prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer
Verbesserungsfrist verzichtet wird,
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine
hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
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dass somit auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde -
mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) und unter Vorbehalt der nachfolgenden
Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die
aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos zu
betrachten ist,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre
Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine
Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung
notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt
aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als
verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein
Nichteintretensentscheid verfügt wurde,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 23. November 2010 nicht eintrat, weshalb formal die
Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97
Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der
zuständigen ausländischen Behörde hindeutet,
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dass folglich der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie
jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die
Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den
Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der
Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer
separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses
im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen
Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung
eines formellen Nichteintretensentscheides auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
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Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten davon
ausgeht, der Beschwerdeführer habe die ihm obliegende gesetzliche
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet,
dass darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung überzeugend
dargelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aus der Rechtsmitteleingabe nicht hevorgeht, weshalb der
Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Original abgegeben hat,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar
präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der
eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als das BFM
gelangen sollte,
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dass der Beschwerdeführer lediglich ausführt, was er zu Protokoll
gegeben habe, sei wahr, vom BFM aber falsch interpretiert worden,
dass er nicht nach Syrien zurückgehen könne; der Gesetzesartikel sei
falsch ausgelegt worden,
dass sich der Beschwerdeführer indessen in keiner Art und Weise mit
den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt, es
bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie
BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Syrien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass insbesondere davon auszugehen ist, der junge und gemäss Akten
gesunde Beschwerdeführer werde in seiner Heimat eine neue Existenz
aufbauen können, zumal er während acht Jahren die Schule besuchte,
über Arbeitserfahrung auf dem Bau verfügt und Kenntnisse der
französischen Sprache aufweist,
dass im Übrigen davon ausgegangen werden darf, sein in Syrien
lebender Onkel mütterlicherseits (vgl. Akte A1, S. 4) werde ihm bei der
Wiedereingliederung behilflich sein,
dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung -
übereinstimmend mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte
Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos erwiesen hat,
dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie
nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2.
Das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche
Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, wird abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N
_______
(per Kurier; in Kopie)
- (…) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: