Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-84/2011
Urteil vom 12. April 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Türkei,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. November 2010 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender und dort
wohnhafter türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit,
suchte am 1. Juli 2010 bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara um
Asyl in der Schweiz nach. Zu diesem Asylgesuch wurde er von der
Schweizerischen Botschaft am 23. Juli 2010 angehört.
Anlässlich dieser Anhörung führte der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er habe sich seit dem Jahre
(...) in der Jugendgruppe der C._______ respektive der D._______
engagiert und sei Ende des Jahres (...) bis (...) Vorsitzender der
Jugendgruppe gewesen. Im (...) sei er wegen des Vorwurfs, ein Mitglied
der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) zu sein und für diese Mitglieder zu
rekrutieren, festgenommen und insgesamt während (...) festgehalten und
gefoltert worden. Im gegen ihn eröffneten Verfahren habe man ihn
freigesprochen. In den Jahren (...) bis (...) habe er die Arbeit als
Vorsitzender der Jugendgruppe der Nachfolgepartei D._______
ausgeführt. Dann sei, da einige in Haft befindliche Personen belastende
Aussagen über ihn gemacht hätten, ein Suchbefehl gegen ihn erlassen
worden, worauf er untergetaucht sei, um nicht wieder gefoltert und
während Monaten unschuldig inhaftiert zu werden. Indessen sei er (...)
aufgrund einer Denunziation festgenommen und während (...) bis (...) bei
der E._______ in B._______ in Gewahrsam genommen worden. Dort
habe man ihn erneut gefoltert und versucht, ihn zu belastenden
Aussagen zu zwingen. So habe er mit verbundenen Augen bestimmte
Protokolle unterschreiben müssen. Das gegen ihn eingeleitete Verfahren
beim (...) B._______ wegen Mitgliedschaft in der PKK und Unterstützung
dieser Organisation habe am Y._______mit einem Freispruch geendet.
Von diesem Verfahren sei der Vorwurf der (Nennung des Vorwurfs)
abgetrennt und ein separates Verfahren beim (...) in B._______
eingeleitet worden. Ab diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr aktiv für die
Partei gewesen, habe jedoch das Tagesgeschehen verfolgt und an
legalen Veranstaltungen teilgenommen. In dieser Sache sei das Urteil am
V._______ ergangen: Er sei zu (Nennung Strafe) verurteilt worden. Im
Jahre (...) habe er seine Arbeit bei (...) von B._______ aufgenommen und
(...) Jahre später geheiratet. Seither übe er weder offiziell noch inoffiziell
eine politische Tätigkeit aus. Am Z._______habe er anlässlich des
Jahrestages der Auslieferung von Öcalan an die Türkei an einer
Presseerklärung der F._______ teilgenommen. Dabei sei es zu
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Massendemonstrationen und Ausschreitungen gekommen. Als die
Situation eskaliert sei, habe er sich jedoch bereits auf dem Weg nach
Hause befunden. Dabei sei er der Menge in den Weg geraten und von
der Polizei mitgeschleppt worden. Er sei wieder von der E._______ in
B._______ in Gewahrsam genommen und bis zum (...) dort festgehalten
worden. Man habe ihn im Gegensatz zu früheren Inhaftierungen physisch
weder gefoltert noch misshandelt; er sei jedoch verbalen
Beschimpfungen und Beleidigungen ausgesetzt gewesen. Anschliessend
sei er vom (...) bis zum (...) in der (...) in B._______ festgehalten worden.
Man habe ihn wegen (Auflistung Anklagepunkte) angeklagt und das
Gericht (...) in B._______ habe ihn am W._______ in allen
Anklagepunkten für schuldig erklärt und zu mehreren Haftstrafen,
insgesamt (...) ausmachend, verurteilt. Dieses Verfahren sei mittlerweile
beim Kassationshof hängig und er befürchte angesichts der derzeitigen
politischen Situation in der Türkei eine Bestätigung des Urteils vom
W._______. In diesem Falle würde auch das auf Bewährung ausgesetzte
Urteil vom V._______in Kraft treten. Derzeit werde er nicht gesucht,
könne sich in der Türkei frei bewegen und besitze einen gültigen
Reisepass. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
A.b Mit Schreiben vom 23. Juli 2010 (Eingang BFM: 30. August 2010)
überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo das
Anhörungsprotokoll sowie die vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel an das BFM.
A.c In seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2010 empfahl der
Nachrichtendienst des Bundes (NDB), die Einreise des
Beschwerdeführers nicht zu bewilligen.
B.
Mit Verfügung vom 11. November 2010 wies das BFM das Einreise- und
Asylgesuch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3 AsylG ab. Zur Begründung führte
die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer erfülle die
Anforderungen an eine Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2
AsylG nicht. Zudem müsse das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit als gemeinrechtlich legitimiert eingestuft
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werden. Auch das Abhalteinteresse der Schweiz und die
Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers würden gegen eine
Einreisebewilligung – und damit auch gegen eine Asylgewährung –
sprechen.
C.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen den
vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte, es sei vorfrageweise festzustellen, dass die
angefochtene Verfügung das rechtliche Gehör verletze, und die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Einsicht in die Stellungnahme des NDB
vom 27. Oktober 2010 zu gewähren, es sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben, es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm die Einreise in die
Schweiz zu bewiligen und Asyl zu gewähren, und ersuchte in formeller
Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. Januar 2011
wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen, das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet. Die
Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem
Schriftenwechsel eingeladen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2011
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2011 wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 7. Februar
2011 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern.
G.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer seine
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Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Frage eines Auslieferungsgesuches stellt sich vorliegend
nicht, weil sich der Beschwerdeführer in der Türkei aufhält, und demnach
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
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auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. S. 130 f. und Nr. 21 E. 2
S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
3.
3.1. Das BFM begründete seinen negativen Entscheid damit, es könne
gemäss dem vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt nicht
gänzlich ausgeschlossen werden, dass er schutzbedürftig sei. Es
erübrige sich jedoch eine umfassende Prüfung seiner Schutzbedürftigkeit,
da er die Möglichkeit besitze, in ein anderes Land auszureisen und dort
ein Asylgesuch zu stellen. Als Alternative zur Schweiz stehe ihm als
türkischer Staatsangehöriger den Erkenntnissen des BFM zufolge die
Möglichkeit offen, visumsfrei nach Kroatien einzureisen und dort ein
rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren zu durchlaufen. Insgesamt sei für
ihn eine Eingliederung in Kroatien zumutbar, auch wenn sie sich allenfalls
schwieriger gestalten könnte als in der Schweiz, wo Freunde von ihm
leben sollen, zu denen er allerdings keinen Kontakt unterhalte. Bezüglich
der Kulturnähe würden Kroatien und die Schweiz im Hinblick auf seine
Herkunft aus der Türkei in etwa vergleichbar erscheinen. In den Akten
würden sich überdies Hinweise dafür finden, dass der Beschwerdeführer
Mitglied der PKK sei und somit eine gewaltextremistische Organisation
unterstützt habe. So werde ihm unter anderem zur Last gelegt, (...) an
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einer Demonstration teilgenommen, (Auflistung weiterer Vorwürfe). Eine
Ahndung solcher qualifizierter Unterstützungshandlungen zugunsten der
gewaltextremistischen PKK erweise sich jedoch als gemeinrechtlich
legitimiert und würde keine politische Verfolgung darstellen. Er mache
zwar geltend, dass er nur zufällig in das Gemenge gelangt und selber
nicht gewalttätig gewesen sei. Dieses pauschale Abstreiten vermöge
jedoch nicht zu überzeugen. So sei es nicht plausibel, dass der
Beschwerdeführer als politischer Mensch (zufällig) auf einem
Spaziergang – wie er vor Gericht zu seiner Verteidigung geltend gemacht
habe – in eine Demonstration gelangt sein soll. Zudem sei die
Beweislage als gut zu bezeichnen. So sei er von anderen Personen
wiedererkannt und auf Videoaufnahmen identifiziert worden. Er gehöre
folglich zumindest dem gewaltbereiten Umfeld der PKK an und
unterstütze somit eine immer wieder zu Mitteln der Gewalt greifende
Organisation. Es liege indes nicht im Interesse der Schweiz,
gewaltbereiten Personen aus dem Umfeld der PKK eine
Einreisebewilligung zu erteilen. So habe der Bundesrat Ende des Jahres
2008 nach einer Reihe von Anschlägen gegen türkische Einrichtungen in
der Schweiz denn auch Massnahmen gegen die PKK beschlossen. Dazu
habe er festgehalten, dass das offensichtliche Gewaltpotenzial dieser
Gruppierung im Rahmen von Bewilligungsverfahren (Aufenthalt, etc.)
mitberücksichtigt werden sollte. Zudem habe sich auch der NDB als für
die innere Sicherheit der Schweiz zuständige Behörde in seiner
Stellungnahme vom 27. Oktober 2010 sinngemäss gegen die Erteilung
einer Einreisebewilligung ausgesprochen. Des weiteren müsse der
Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen
als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG bezeichnet werden. Da er
die Möglichkeit habe, in einem anderen Staat ein Asylgesuch
einzureichen, sei das Einreise- respektive Asylgesuch im Rahmen des
den Schweizer Behörden zur Verfügung stehenden
Ermessensspielraums abzulehnen.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei, da er die Anforderungen
an eine Aufnahme in der Schweiz nicht erfülle. Zudem müsse das gegen
ihn eingeleitete Strafverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als
gemeinrechtlich legitimiert eingestuft werden. Weiter spreche auch das
Abhalteinteresse der Schweiz und seine Asylunwürdigkeit gegen eine
Einreisebewilligung. Aus diesen Gründen könne dem Beschwerdeführer
auch kein Asyl gewährt werden.
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3.2. Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe zunächst in formeller Hinsicht entgegen, dass der
angefochtene Entscheid unter anderem mit der Stellungnahme des NDB
begründet worden sei, die jedoch das BFM im Rahmen der Akteneinsicht
nicht ediert habe. Da er keine Kenntnis der erwähnten Stellungnahme
besitze, verletze das Vorgehen der Vorinstanz somit das rechtliche
Gehör. Diese Gehörsverletzung könne geheilt werden, indem die
Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht angewiesen werde, ihm das
fragliche Aktenstück unter Einräumung einer kurzen Frist zur
Stellungnahme zuzustellen.
In materieller Hinsicht brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, er habe insgesamt (...) in Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft
verbracht, wobei man ihn gefoltert habe. Bestätige der Kassationshof das
gegen ihn verhängte Urteil des Gerichts (...) in B._______ vom
W._______, das aufgrund eines politisch motivierten Strafverfahrens
gefällt worden sei, so werde er damit für politisch motivierte
Straftatbestände bestraft, die er allesamt nicht begangen habe. Die
Verurteilungen seien entgegen der vorinstanzlichen Annahme als illegitim
zu bezeichnen. Da ihm auf der Grundlage illegitimer Verfolgung die
Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe drohe und er jederzeit
mit seiner Inhaftierung rechnen müsse, könne ihm nicht zugemutet
werden, länger in der Türkei zu bleiben. Ferner werde seine
Beziehungsnähe zur Schweiz mit hierzulande gepflegten Freundschaften
zu anderen Asylbewerbern begründet, insbesondere mit G._______, den
er in seiner Haft im Jahre (...) kennengelernt habe und der sich seit (...)
als Asylbewerber in der Schweiz aufhalte. Es sei kein Zufall, dass er in
der Schweiz sein erstes und einziges Asylgesuch eingereicht habe. Nach
den diversen Gefängnisaufenthalten und der dabei erlittenen Folter leide
er unter gesundheitlichen Problemen, wobei ihm eine (...) ärztlich
bescheinigt worden sei. Die Voraussetzungen für eine menschenwürdige
Existenz wären aufgrund der freundschaftlichen Beziehungen in der
Schweiz am ehesten gegeben. Kroatien sei demgegenüber keine
zumutbare Alternative, da dort ein soziales Beziehungsnetz vollständig
fehle und die dortigen Asylstrukturen keinesfalls mit denjenigen der
Schweiz verglichen werden könnten. Zu diesem Schluss sei denn auch
das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-6152/2008 vom
7. Oktober 2008 in einer vergleichbaren Konstellation gekommen und
habe überdies festgehalten, dass ein Asylsuchender, der unter
gesundheitlichen Problemen leide, in Kroatien nicht die Möglichkeit habe,
unter zumutbaren Bedingungen um Schutz nachzusuchen. Hinsichtlich
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des vorinstanzlichen Vorwurfs, wonach er ein mutmassliches Mitglied der
PKK sei und somit eine gewaltextremistische Organisation unterstützt
habe, sei zu entgegnen, dass einiges darauf hindeute, dass er aufgrund
gezielter politischer Absichten und nicht auf rechtstaatlich korrekt
gewonnener Erkenntnisse angeklagt worden sei. Unter diesen
Umständen sei der pauschale Verweis der Vorinstanz auf die "gute
Beweislage" gestützt auf die türkischen Gerichtsakten nicht geeignet, ihm
die Asylwürdigkeit abzusprechen. Die Vorwürfe der türkischen Behörden
dürften von den Schweizer Behörden nicht unkritisch übernommen
werden. Der Vorhalt der Vorinstanz, wonach es nicht im Interesse der
Schweiz sei, gewaltbereiten Personen aus dem Umfeld der PKK die
Einreise zu bewilligen, sei als unsachlich zu erachten. Bei der Beurteilung
eines Gesuchs um Erteilung der Einreisebewilligung obliege es der
entscheidenden Behörde, sich am Schutzbedürfnis der gesuchstellenden
Person zu orientieren und nicht an ihrer Auffassung der politischen
Zugehörigkeit der schutzsuchenden Person. Auch von einer Gefährdung
der Sicherheit der Schweiz dürfe mangels Begründung nicht einfach
ausgegangen werden. Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider
Erwarten von einer Mitgliedschaft zur PKK ausgehen, so genüge dies
alleine nicht, ihm die Asylwürdigkeit abzusprechen, zumal gemäss
EMARK 2002 Nr. 9 die PKK-Mitgliedschaft für sich alleine keine
verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG darstelle. Vielmehr
seien der individuelle Tatbeitrag, Anteil am Tatentscheid, Motiv und
allfällige Rechtfertigungs- und Schuldminderungsgründe differenziert zu
beurteilen. Aus dem angefochtenen Entscheid gehe indes nicht hervor,
welches sein Tatbeitrag sein könnte, weshalb eine verwerfliche Handlung
gemäss Art. 53 AsylG nicht ersichtlich sei.
Er erfülle daher aufgrund der in der Türkei bisher erlittenen Nachteile und
des Bestehens einer begründeten Furcht vor weiteren ernsthaften
Nachteilen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. In
Anbetracht seiner Beziehungen zur Schweiz und seines gesundheitlichen
Zustandes könne ihm nicht zugemutet werden, in Kroatien um Aufnahme
zu ersuchen. Der Vorwurf der Asylunwürdigkeit sei unhaltbar und das von
der Vorinstanz geltend gemachte Interesse der Schweiz an einem
Fernhalten seiner Person beruhe auf voreiligen Schlüssen und objektiv
unbegründeten Ausnahmen.
3.3. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2011 hält die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren bisherigen Erwägungen fest und fügt ergänzend
an, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen und
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Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes zu
rechtfertigen vermöge. Zur formellen Rüge sei anzumerken, dass der sich
im Ausland befindliche Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Entscheides nicht durch einen Rechtsvertreter in der
Schweiz vertreten gewesen sei. Daher habe ihm aus organisatorischen
Gründen sowie aus sicherheitsrelevanten Überlegungen zur
Stellungnahme des NDB kein rechtliches Gehör gewährt werden können.
Der Inhalt der Stellungnahme respektive die Schlussfolgerungen des
NDB könnten aber an dieser Stelle folgendermassen wiedergegeben
werden: Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit vielen
Jahren im Umfeld der PKK aktiv sei. Aufgrund der durch die türkische
Justiz schwer sanktionierten Straftaten könne nicht ausgeschlossen
werden, dass er potenziell gewalttätig sei und ein Sicherheitsrisiko für die
Schweiz darstelle. Obwohl der Beschwerdeführer beim NDB nicht negativ
verzeichnet sei, sei eine Einreisebewilligung nicht zu befürworten. Im
Übrigen könne an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Verweis
des BFM auf die Stellungnahme des NDB lediglich ein Nebenargument
darstelle.
Weiter sei das BFM der Ansicht, dass – auch wenn die Situation von
Asylsuchenden in Kroatien nicht mit derjenigen in der Schweiz
vergleichbar sei und der Beschwerdeführer zudem freundschaftliche
Beziehungen zur Schweiz unterhalte – die Anwendung von Art. 52 Abs. 2
AsylG in casu angemessen sei, da den Asylbehörden bei
Auslandgesuchen ein weiter Ermessensspielraum zustehe. Wie im
angefochtenen Entscheid ausgeführt bestünden starke Hinweise für eine
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur PKK. Die PKK sei eine
gewaltextremistische Organisation, die in zahlreichen europäischen
Staaten als Terrororganisation gelte und verboten sei. Zudem habe der
Beschwerdeführer an einer gewalttätigen Demonstration teilgenommen.
Im vorinstanzlichen Entscheid sei differenziert dargelegt worden, weshalb
die Anschuldigungen der türkischen Justiz mehr zu überzeugen
vermöchten als das Abstreiten des Beschwerdeführers. Die Ahndung von
Straftaten zugunsten einer terroristischen Organisation sei grundsätzlich
als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen. Zudem habe auch der
Bundesrat Ende des Jahres 2008 Massnahmen gegen die PKK
beschlossen. Gegen die Erteilung einer Einreisebewilligung spreche auch
die mutmassliche Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers, welcher sich
qualifiziert für eine terroristische Organisation betätigt habe, was gemäss
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine
Anwendung von Art. 53 AsylG ausreiche. Was zudem die
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freundschaftlichen Beziehungen zur Schweiz anbelange, sei anzuführen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung auf der Schweizer
Botschaft angegeben habe, keinen Kontakt zu seinen Freunden zu
unterhalten. Es könne daher nicht – wie in der Beschwerdeschrift
angeführt – von besonders engen Beziehungen zur Schweiz die Rede
sein.
3.4. In seiner Replik vom 7. Februar 2011 bringt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, die von der Vorinstanz angeführten organisatorischen
und sicherheitsrelevanten Überlegungen vermöchten eine
Gehörsverletzung nicht zu rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht
werde gebeten abzuklären, ob die Zusammenfassung der Stellungnahme
des NDB, wie sie in der Vernehmlassung der Vorinstanz wiedergegeben
werde, die Gehörsverletzung zu heilen vermöge. Im Weiteren werde
vollumfänglich auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Da das Urteil
des Kassationshofes in jedem Moment ergehen könne, riskiere er,
jederzeit eine politisch motivierte, illegitime Freiheitsstrafe von (...)
antreten zu müssen.
3.5.
3.5.1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs rügt, da ihm die Stellungnahme des NDB vom 27. Oktober 2010
im Rahmen der Akteneinsicht nicht offengelegt worden sei, ist Folgendes
festzuhalten:
3.5.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29 Abs. 2
BV nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf
Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten
Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht haben in den Art. 26 bis 28 VwVG
Ausdruck gefunden (BGE 115 V 297 E. 2d S. 301 f.). Die Gewährung der
Akteneinsicht ist der Grundsatz, deren Verweigerung die Ausnahme.
3.5.1.2 Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der
Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten, wobei
gemäss Bst. b darunter alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke
fallen. Darunter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die
Behörde grundsätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten.
Die Einsicht in Unterlagen, die persönlichen Charakter haben, wie etwa
Entscheidentwürfe eines Sachbearbeiters, Notizen zuhanden einer
Person innerhalb der Behörde oder persönliche Notizen, welche von der
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verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt
sind, fallen indessen nicht unter das Einsichtsrecht. Die Verweigerung der
Einsicht in solch interne Dokumente ist möglich. Allerdings gilt es zu
beachten, dass die verfügende Behörde auch in Bezug auf diese
Kategorie von Aktenstücken nicht einfach beliebige Unterlagen als interne
Akten klassifizieren und so vom Grundsatz des Einsichtsrecht
ausnehmen kann, sondern es auf die objektive Bedeutung eines
Aktenstückes für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung
ankommt. Verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu
Sachverhaltsfragen unterliegen ebenfalls dem Grundsatz des
Einsichtsrechts nach Art. 26 Abs. 1 VwVG, weshalb sich eine
Verweigerung auf die in Art. 27 VwVG genannten Gründe stützen muss.
(vgl. EMARK 1994 Nr. 1, E. 3a und b; vgl. BGE 115 V 303, BGE 115 V
297 E.2g/bb; STEFAN C. BRUNNER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 33 und 38; vgl. BERNHARD
WALDMANN/MAGNUS OESCHGER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.]
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26 Rz 64)
3.5.1.3 Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in
Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des
Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere
Sicherheit der Eidgenossenschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder
wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien (Art. 27
Abs. 1 Bst. b VwVG), die Geheimhaltung erfordern oder aber wenn dies
im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung
steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Nach Absatz 2 der erwähnten
Bestimmung darf das Einsichtsrecht allerdings lediglich soweit beschränkt
werden, als effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen, wobei in jedem
Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der
entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen
vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten
ist. Die Verweigerung hat sich demnach auf das Erforderliche zu
beschränken und der übrige und somit nicht geheim zu haltende Inhalt
des betreffenden Aktenstückes ist in geeigneter Form (wie etwa
Abdecken oder Aussondern geheimer Stellen, Auskunftserteilung,
Zusendung von Auszügen) zugänglich zu machen. Die in Anwendung
von Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG eingeschränkte oder verweigerte
Akteneinsicht ist zudem konkret zu begründen (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E.
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4b; BRUNNER, a.a.O, Art. 27 Rz. 9 und 12, vgl. WALDMANN/OESCHGER,
a.a.O, Art. 27 Rz 38).
3.5.1.4 Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von
Art. 27 VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann
gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden,
wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt
mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit
gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die
Bestimmung schliesst somit die Berücksichtigung geheim gehaltener
Akten respektive geheim gehaltene Teile von Dokumenten bei der
Entscheidfindung nicht aus, knüpft indessen an die Voraussetzung, dass
die Parteien darüber informiert werden, in welchen Punkten sich der
betreffende Entscheid auf das fragliche Aktenstück stützt. (vgl. EMARK
1994 Nr. 1 E. 5b; BRUNNER, a.a.O., Art. 28 Rz 2 und 5;
WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 28 Rz 3).
3.5.2. Das Aktenstück A7/2 wurde durch das BFM gemäss dem
Aktenverzeichnis als "Stellungnahme NDB" beschrieben und mit "B =
interne Akten (BGE 115 V 303)“ klassifiziert. Dabei handelt es sich jedoch
nicht um eine interne Akte, zumal diese nicht ausschliesslich für den
Eigengebrauch des BFM bestimmt war, sondern in grundsätzlicher
Hinsicht entscheidrelevanten Charakter aufweist und denn auch in den
Erwägungen der Vorinstanz – wenn auch nur in einem Nebenpunkt –
berücksichtigt wurde (vgl. dazu auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-4089/2006 vom 25. Mai 2009 E. 4.4.3 S.
11 sowie D-4149/2009 vom 12. November 2009; EMARK 1998 Nr. 12 E.
6b S. 81 f.). Vorliegend sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die
Bewilligung einer Einsichtnahme durch den NDB erfordert hätten, zumal
dieses Dokument, welches sich gestützt auf die Informationen des BFM
zum Asylantrag und das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung
zu den Gründen, die gegen die Einreisebewilligung sprechen könnten,
äussert, nicht als vertraulich gekennzeichnet wurde. Die ohne konkrete
Begründung erfolgte Verweigerung der Akteneinsicht durch die
Vorinstanz stellt damit eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts des
Beschwerdeführers dar.
3.5.3. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dieser
Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung
grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen
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Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides
führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676, BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185,
BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, mit weiteren Hinweisen). Ausgehend von
einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die
Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine
Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach
welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis
in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die
festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende
Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand
hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und
EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, vom Bundesverwaltungsgericht
bestätigt in BVGE 2008/47 E. 3.3.4, im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E.
10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die
Ausnahme bleiben soll). Da die festgestellte Verletzung des rechtlichen
Gehörs nicht schwerwiegender Natur ist (der Beschwerdeführer führt
denn auch in seiner Rechtsmitteleingabe selber aus, die
Gehörsverletzung könne geheilt werden, indem die Vorinstanz vom
Bundesverwaltungsgericht angewiesen werde, ihm die Stellungnahme
des NDB vom 27. Oktober 2010 unter Einräumung einer kurzen Frist zur
Stellungnahme zuzustellen respektive in seiner Replik vom 7. Februar
2011 das Bundesverwaltungsgericht um Abklärung ersucht, ob die
Zusammenfassung der fraglichen Stellungnahme die Gehörsverletzung
zu heilen vermöge) und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
7. Februar 2011 zur in der Vernehmlassung des BFM vom 20. Januar
2011 korrekt festgehaltenen Zusammenfassung der Stellungnahme und
Schlussfolgerung des NDB ausführlich Stellung nahm, sind unter
Berücksichtigung der vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts die
festgestellten Verfahrensmängel als geheilt zu betrachten, zumal der
rechtserhebliche Sachverhalt – wie die nachfolgenden Erwägungen
zeigen – durchaus liquid ist und es die bestehende Aktenlage ohne
weiteres erlaubt, die Vorbringen des Beschwerdeführers abschliessend
zu beurteilen.
4.
Es ist somit zu prüfen, ob das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat,
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weil er keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 Asyl ausgesetzt und damit
nicht schutzbedürftig sei.
4.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bildet die Flucht vor
einer Strafverfolgung per se keinen Grund für die Anerkennung als
Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines
Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines
gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne
darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche
Tat unterschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv
zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein
gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen
Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Ein solcher so genannter
Politmalus liegt grundsätzlich dann vor, wenn deswegen eine
unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, wenn das Strafverfahren
rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder
wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der
Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte,
insbesondere Folter, droht (vgl. EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g, EMARK 1996
Nr. 34 E. 3, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom
17. Oktober 2008 E. 4.4 und D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5).
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das gegen ihn in erster
Instanz verhängte Urteil des Gericht (...) in B._______ vom W._______
sei aufgrund eines politisch motivierten Strafverfahrens gefällt worden.
Bestätige der Kassationshof dieses Urteil, so werde er damit für politisch
motivierte Straftatbestände bestraft, die er allesamt nicht begangen habe.
Da ihm auf der Grundlage illegitimer Verfolgung die Verurteilung zu einer
langjährigen Freiheitsstrafe drohe und er jederzeit mit seiner Inhaftierung
rechnen müsse, könne ihm nicht zugemutet werden, länger in der Türkei
zu bleiben. Ferner könne er – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht –
nicht als asylunwürdig bezeichnet werden.
4.3. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von
einer eventuellen Verbüssung der Haftstrafe – keine Furcht vor weiteren
Verfolgungshandlungen des Staates zu haben scheint. Dies zeigt sich vor
allem darin, dass er während des erstinstanzlichen Verfahrens zwar (...)
in Untersuchungshaft (Nennung der Dauer und des Ortes der
Untersuchungshaft) war, das erstinstanzliche Urteil jedoch grundsätzlich
in Freiheit abwarten konnte. Auch während des zurzeit hängigen
Rechtsmittelverfahrens wurde er nicht vorsorglich in Haft genommen;
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dies gemäss eigenen Aussagen im Unterschied zu (...) anderen
Angeklagten, deren Verfahren vom Kassationshof vorgezogen worden
seien (vgl. act. A2/8, S. 4 Mitte). Der Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer weiterhin in der Türkei aufhält und sich dort frei
bewegen kann, lässt darauf schliessen, dass er keine subjektive Angst
vor weiteren Verfolgungshandlungen durch die türkischen Behörden hat.
Diese nicht direkt die Haftstrafe betreffenden Umstände sprechen gegen
eine aktuelle, konkrete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers und
damit gegen seine Schutzbedürftigkeit. Hinsichtlich der erstandenen
Untersuchungshaft ist anzumerken, dass eine Einreisebewilligung in
erster Linie dem präventiven Schutz vor Verfolgung und nicht der
Kompensation von erlittenem Unrecht – sollte das Strafverfahren mit
einem vollumfänglichen Freispruch des Beschwerdeführers enden –
dient.
4.4. Es ist nun zu prüfen, ob alleine aus der erstinstanzlich ausgefällten
Haftstrafe und der Gefahr deren Bestätigung durch den Kassationshof auf
eine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3
AsylG geschlossen werden kann, weil sie im Sinne eines sogenannten
Politmalus unverhältnismässig hoch ausgefallen ist, das Strafverfahren
rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermochte
oder dem Beschwerdeführer eine Verletzung fundamentaler
Menschenrechte, insbesondere Folter, droht.
4.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die gegen den Beschwerdeführer
ausgefällte Haftstrafe von insgesamt (...) zwar hoch erscheint, daraus
allein aber im vorliegenden Fall nicht auf einen Politmalus geschlossen
werden kann. Auch aus dem Umstand, dass die ausgesprochene
Haftdauer in einem Anklagepunkt in Anwendung von § 5 des türkischen
Gesetzes zur Bekämpfung des Terrorismus (Gesetz Nr. 3713) um (...)
Jahre erhöht wurde, kann nicht ohne Weiteres auf eine politisch
motivierte Verfolgung geschlossen werden. Diesbezüglich ist
festzustellen, dass Staaten das Recht haben, strafrechtlich gegen
terroristische Handlungen vorzugehen. Der Beschwerdeführer wurde
wegen (Auflistung der Anklagepunkte) verurteilt. So habe er
(Ausführungen zu den Anklagepunkten). Die erwähnte Verurteilung kann
vorliegend – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht –
nicht ohne Weiteres als illegitim bezeichnet werden. Deshalb kann aus
der Höhe der Haftstrafe allein nicht auf eine Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden.
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4.4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im erstinstanzlichen
Verfahren wegen Straftaten verurteilt worden, die er allesamt nicht
begangen habe. Zudem seien diese Straftatbestände alle politisch
motiviert gewesen, was eine Gesinnungsjustiz darstelle, weshalb das
erstinstanzliche Verfahren rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genüge.
Angesichts der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen
vermag dieser pauschale Einwand ebenso wenig zu überzeugen wie die
Aussage des Beschwerdeführers bei der Schweizer Vertretung, er sei
bloss zufällig in die Auseinandersetzung geraten und selber nicht
gewalttätig gewesen. Zu Recht hielt die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid fest, es wirke nicht überzeugend, dass der Beschwerdeführer
als politisch aktiver Mensch zufällig auf einem Spaziergang in eine
Demonstration geraten sein solle. So führte er anlässlich der Befragung
in der Schweizer Botschaft noch aus, er habe an einer Presserklärung
der F._______ teilgenommen und sei auf dem Heimweg in die Menge
geraten und dabei von der Polizei mitgeschleppt worden (vgl. act. A2/8,
S. 3 unten), um vor dem erstinstanzlichen türkischen Gericht seine
Teilnahme an der Presseerklärung gänzlich zu verschweigen und darauf
hinzuweisen, er habe sich auf einem Spaziergang in die Stadt befunden
und sei von – vor der Polizei flüchtenden – Personen überrannt worden,
worauf ihn die Polizei gefasst habe. Zudem ist dem in Frage stehenden
Gerichtsurteil zu entnehmen, dass sowohl ein Zeuge als auch das
ausgewertete Filmmaterial die von der Staatsanwaltschaft festgehaltenen
Vorwürfe dokumentieren würden, was jedenfalls als gewichtiges Indiz
gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Gesinnungsjustiz zu
qualifizieren ist, zumal das Urteil gestützt auf diese Beweislage erging.
Zudem wurde die dem Beschwerdeführer auferlegte Haftstrafe in (...)
Anklagepunkten gemäss der vorliegenden Übersetzung "wegen guten
Betragens vor Gericht" jeweils (...) vermindert, was ebenso als Indiz für
die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens gewertet werden kann. Dem
Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, glaubhaft zu machen, dass
seine Verurteilung im erstinstanzlichen Verfahren politisch motiviert
gewesen sei und damit rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügt habe.
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die geäusserten Vorwürfe im
Berufungsverfahren vor dem Kassationshof eine Überprüfung erfahren
werden.
4.4.3. Hinsichtlich einer dem Beschwerdeführer – im Falle einer
Haftverbüssung – allenfalls drohenden Verletzung fundamentaler
Menschenrechte, so insbesondere Folter, ist Folgendes festzuhalten:
Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei zeigen, dass die Lage
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der Menschenrechte trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis
weiterhin problematisch ist. Namentlich echte oder mutmassliche
Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen wie hier
interessierend der PKK sind besonders gefährdet, von den
Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder
gefoltert zu werden. Folter ist weiterhin stark verbreitet (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5.2 f.).
In Bezug auf den Beschwerdeführer bestehen jedoch keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass er Folter oder unmenschlicher Behandlung
ausgesetzt ist. In der Anhörung durch die Schweizerische Botschaft in
Ankara brachte er vor, während des (...) Gewahrsams bei der E._______
in B._______ ([...]) habe es keine physische Folter oder Misshandlung
gegeben; es sei viel besser gewesen als früher, auch wenn es weiterhin
Schikanen und Beschimpfungen gegeben habe. Auch während der
nachfolgenden Untersuchungshaft habe er keine physische
Misshandlung erlitten; jedoch sei er bezüglich der sozialen Rechte und
persönlichen Freiheiten schlecht behandelt worden, so bezüglich des
Essens, der Besuchererlaubnis und der Hygiene (vgl. act. A2/8, S. 4
oben). Der Beschwerdeführer, der offen in B._______ lebt und sich dort
frei bewegen kann, macht nicht geltend, dass er seit der erstinstanzlichen
Verurteilung, die schon rund (...) zurückliegt, irgendwelchen
diskriminierenden oder schikanierenden Handlungen der Behörden
ausgesetzt gewesen sei. Er macht auch keine Überwachung geltend und
scheint den Akten zufolge keinen Kontakt mit polizeilichen Behörden
gehabt zu haben. Unter diesen Umständen scheint die Gefahr, dass er
während einer allfälligen Strafverbüssung Folter oder anderer
unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein wird, gering.
4.4.4. Es steht ihm im Übrigen nach Ausschöpfung des innertürkischen
Rechtswegs die Möglichkeit offen, in Anwendung des
Individualbeschwerderechts von Art. 34 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die
Türkei zu klagen, falls das Strafverfahren nicht nach den EMRK-
Prinzipien abgewickelt worden sein sollte oder ihm im Strafvollzug
Menschenrechtsverletzungen drohen sollten.
4.5. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und
Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen,
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dass er die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllt.
Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Be-
schwerdeebene und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, zumal die
Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsvorbringen auch vom BFM nicht in Frage
gestellt wurde. Die Vorinstanz hat daher die Einreise des Beschwerdefüh-
rers zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. Unter diesen
Umständen kann auf die Prüfung der Zumutbarkeit der Ausreise in einen
Drittstaat sowie eine Prüfung der Asylunwürdigkeit verzichtet werden.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie
vorstehend in E. 3.5. aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfügung
im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel
wurde zwar geheilt; aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur
durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen
Entscheid gelangt ist, darf ihm jedoch kein finanzieller Nachteil
erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG
i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 5).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
6.2. Aufgrund des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer trotz des
Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit
seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine
Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung
erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers reichte mit ihrer Rechtsmitteleingabe am 6.
Januar 2011 eine Kostennote (Beschwerdebeilage 3) ein, in welcher ein
Aufwand von acht Stunden und Fr. 50.-- als Spesenpauschale
ausgewiesen werden. Hinzu kommen nicht ausgewiesene Aufwendungen
für die Eingabe der Rechtsvertreterin vom 7. Februar 2011
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(Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung), die jedoch auf
Grund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden können (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE). Vorliegend ist eine Parteientschädigung jedoch nur für
diejenigen Aufwendungen zu gewähren, die auf die Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zurückzuführen sind.
Dementsprechend und in Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf
insgesamt Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige Schweizer Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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