B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8420/2015
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (…).
D-8420/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 8. Dezember
2013 von Colombo aus auf dem Luftweg ausreiste und am 13. Dezember
2013 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 23. Dezember 2013 zur Person
(BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 10. Dezember 2014 zu
den Asylgründen durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger ta-
milischer Ethnie und habe während des Bürgerkriegs auf dem von den
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beherrschten Territorium gelebt,
dass er im April 2007 bei den LTTE eine einmonatige Grundausbildung
habe absolvieren und in der Folge bis im Jahre 2009 in unregelmässigen
Abständen beim Bau von Bunkern mitwirken müssen,
dass er sich mit anderen Zivilisten an der Organisation von Heldentagfeiern
habe beteiligen müssen,
dass die LTTE bei seinem Vater Korn und Weizen eingekauft hätten und
sein Vater Kontakt zu einem hochrangigen Mitglied der LTTE gehabt habe,
welches für die Nahrungsmittelversorgung der LTTE verantwortlich gewe-
sen sei,
dass er im Mai 2009, am Ende des Krieges, auf der Flucht gewesen und in
N._______ seine Familienangehörigen aus den Augen verloren habe,
dass er am 17. Mai 2009 von Angehörigen der SLA (Sri Lanka Army) fest-
genommen und am 3. Juni 2009 ins Gefängnis von O._______ überführt
worden sei,
dass er mehrfach vom CID befragt und eingeschüchtert worden sei, zumal
ihm die Geheimdienstmitarbeiter eine Mitgliedschaft bei den LTTE und Ak-
tivitäten zu deren Gunsten vorgeworfen hätten,
dass er verschiedentlich vor einem Gericht in P._______ habe erscheinen
müssen,
D-8420/2015
Seite 3
dass ein Freund seines Vaters im Juni 2009 bei der Human Rights Com-
mission of Sri Lanka eine Beschwerde eingereicht habe, wonach der Be-
schwerdeführer im Gefängnis und seine Familie verschollen sei,
dass er im April oder Mai 2010 gegen Leistung einer Kaution aus der Haft
entlassen worden sei,
dass er danach an keiner Gerichtsverhandlung mehr teilgenommen habe,
weshalb im Mai 2010 ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei,
dass er sich nach seiner Haftentlassung abwechslungsweise in Q._______
und in R._______ versteckt und nach seinen verschollenen Familienmit-
gliedern gesucht habe,
dass er sich darüber hinaus an Menschenrechtsorganisationen und an die
UNO gewendet habe, weshalb er Probleme mit der SLA bekommen habe,
dass er diverse Male bedroht und aufgefordert worden sei, er solle nicht
mehr nach seinen Familienmitgliedern forschen,
dass er mehrmals zu Befragungen in ein Militärlager mitgenommen worden
sei, weshalb er Anfang Dezember 2013 Sri Lanka mit Hilfe eines Schlep-
pers auf dem Luftweg verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die
nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichte: einen Poli-
zeibericht vom 9. Juni 2009 (…), gestempelt vom (…) am 13. Dezember
2013 (True Copy), einen Haftbefehl vom 12. Mai 2010 in Kopie (…), eine
Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka über die Regist-
rierung einer Beschwerde vom (…),
dass das SEM die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka bezüglich des
genannten Polizeiberichts und des Haftbefehls mit Schreiben vom 6. Feb-
ruar 2015 um nähere Abklärungen ersuchte,
dass die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka mit Schreiben vom 28. April
2015 antwortete und das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
9. Oktober 2015 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährte,
dieser jedoch innerhalb der ihm gewährten Frist keine Stellung nahm,
D-8420/2015
Seite 4
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
26. November 2015 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete,
dass es des Weiteren die als gefälscht erkannten Dokumente einzog,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe seine Asylgründe mit einem Polizeibericht vom 9. Juni 2009
(…), gestempelt vom (…) am 13. Dezember 2013 (True Copy) und einer
Kopie eines Haftbefehls vom 12. Mai 2010 (…) untermauern wollen, doch
handle es sich bei diesen Dokumenten gemäss den Abklärungen der
Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vom 28. April 2015 um Fälschun-
gen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm vom SEM gewährten
rechtlichen Gehörs nicht Stellung genommen habe, weshalb die Abklä-
rungsergebnisse unangefochten geblieben und die gefälschten Doku-
mente gestützt auf Art 10 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) einzuziehen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfü-
gung des SEM vom 26. November 2015 sei aufzuheben. Dem Beschwer-
deführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 19. Januar 2016 das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte,
bis zum 3. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2016 ein Aus-
standsbegehren einreichen und beantragen liess, es sei zu veranlassen,
dass der Instruktionsrichter im Beschwerdeverfahren D-8420/2015 in den
Ausstand trete, und es sei die Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016
zurückzuziehen und eventuell durch eine neue zu ersetzen,
D-8420/2015
Seite 5
dass dieses Ausstandsbegehren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. März 2016 abgewiesen wurde, wobei die Akten zur Weiterführung
des Verfahrens D-8420/2015 dem bisherigen Instruktionsrichter überwie-
sen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufer-
legt wurden,
dass der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
D-8420/2015
Seite 6
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdeschrift im
Wesentlichen geltend machen liess, in Sri Lanka finde andauernd ein Ge-
nozid an der tamilischen Minderheit statt,
dass der Beschwerdeführer festhalte, er habe die Einladung, im Rahmen
des rechtlichen Gehörs Stellung zu nehmen, welche ihm der Rechtsvertre-
ter am 12. Oktober 2015 weitergeleitet habe, leider nicht erhalten, weshalb
er sich nicht habe äussern können,
dass er das Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft anzweifle, weil
es in Sri Lanka gang und gäbe sei, ausländischen Stellen falsche Aus-
künfte zu erteilen, was es letztendlich ermögliche, politisch Verfolgte, die in
den Heimatstaat zurückgeschickt würden, von den Sicherheitsdiensten bei
der Ankunft am Flughafen festnehmen zu lassen,
D-8420/2015
Seite 7
dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der
Schweiz politisch betätigt und an mehreren Kundgebungen gegen die sri-
lankische Regierung teilgenommen habe,
dass in der Gratiszeitung "20 Minuten" am (…) ein Bericht über eine tami-
lische Kundgebung vor der UNO in Genf erschienen sei, der unter anderem
den Beschwerdeführer auf einer Foto zeige, weshalb dieser bei der Rück-
kehr in den Heimatstaat am Flughafen von Colombo mit einer Festnahme
zu rechnen habe,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise führen können,
dass der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 8. Dezember 2013 von
Colombo aus auf dem Luftweg verlassen und bei der Ausreise mit Erfolg
einen gefälschten Reisepass benutzt haben will, den er jedoch nicht zu den
Akten reichen konnte,
dass das Vorbringen, der Schlepper habe ihm am Hauptbahnhof Zürich
diesen Reisepass abgenommen und ein Zugticket überreicht, unglaubhaft
sein dürfte, zumal niemand eines Schleppers bedarf, um einen Flug zu ab-
solvieren,
dass ebenso wenig davon auszugehen ist, jemand könne von Moskau aus
in einem mehrplätzigen Van, voll besetzt mit Tamilen, nach Zürich fahren,
ohne jemals kontrolliert zu werden (A4/12 Ziff. 5.01/02 S. 7),
dass unstimmige Vorbringen zum Reiseweg praxisgemäss nicht lediglich
als isolierte, unglaubhafte Vorbringen zu würdigen sind, sondern darüber
hinaus auch gewisse Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend
gemachten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17
E. 4b S. 150), was sich auch im vorliegenden Fall bestätigt,
dass es entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift in Sri Lanka
weder eine Kollektivverfolgung von Tamilen noch einen Genozid an der ta-
milischen Bevölkerungsminderheit gibt,
dass das Schreiben vom 9. Oktober 2015 des SEM dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers eröffnet wurde und der Vollmachtnehmer keine
Replik zu den Akten reichte,
D-8420/2015
Seite 8
dass nicht davon auszugehen ist, sri-lankische Behörden hätten vorliegend
"falsche Auskünfte zu Anfragen ausländischer Stellen" erteilt, zumal derar-
tige Mutmassungen zur Vorgehensweise der Botschaft wirklichkeitsfremd
sind,
dass es keinen Anlass gibt, das Abklärungsergebnis der Schweizerischen
Vertretung in Colombo, wie es dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
9. Oktober 2015 des SEM mitgeteilt wurde, in Frage zu stellen,
dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten
um Falsifikate handelt, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer habe bei seiner Schilderung einer Verfolgungssituation nicht auf Er-
innerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können und
stattdessen eine Verfolgungssituation lediglich erfunden,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren geltend machte, wegen exilpoli-
tischer Tätigkeiten gefährdet zu sein, weshalb zu prüfen ist, ob er die
Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt,
dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat,
dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG
kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1),
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe in der Schweiz an mehre-
ren Demonstrationen teilgenommen und es existiere eine Foto, publiziert
in der Gratiszeitung "20 Minuten", auf dem er als Teilnehmer in Erschei-
nung trete,
dass es zum einen angesichts der Qualität des Bildmaterials fraglich er-
scheint, ob der Beschwerdeführer anhand einer solchen Foto überhaupt zu
identifizieren wäre, sind doch dutzendweise Demonstrationsteilnehmer ab-
gebildet,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Teilnahme an Demonstrationen
keine erkennbare, exponierte politische Tätigkeit glaubhaft machen kann,
D-8420/2015
Seite 9
dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei durch seine
als äusserst niederschwellig zu bezeichnenden Aktivitäten ins Visier der
sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten oder habe deren Interesse ge-
weckt,
dass das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe somit zu verneinen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
D-8420/2015
Seite 10
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bezug auf Sri Lanka nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
oder einer landesweiten Bürgerkriegssituation gesprochen werden kann,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat den
Lebensunterhalt als (…) und (…) verdient hat und ihm dies auch nach sei-
ner Rückkehr zuzumuten ist,
dass der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat,
im Heimatstaat und insbesondere ausserhalb des Vanni-Gebiets über ein
soziales Netz und damit über die Möglichkeit verfügt, auf der Jaffna-Halb-
insel, namentlich im Raum S._______ Fuss zu fassen,
dass dort eine Tante väterlicherseits lebt, bei der er allenfalls unterkommen
kann, bis er einen Arbeitsplatz in der (…) gefunden hat, der mit einer Un-
terkunft kombiniert ist, weshalb davon auszugehen ist, es liegen begünsti-
gende Faktoren im Sinne von BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 vor,
dass es sich um einen jungen und gesunden Mann handelt,
dass mithin nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Falle der
Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte,
D-8420/2015
Seite 11
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 2. Februar 2016 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8420/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: