Abtei lung IV
D-842/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, dessen Ehefrau
B._______, geboren _______, sowie deren Kinder
C._______, geboren _______, und D._______, geboren
_______, Serbien,
alle vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah,
Advokaturbüro Kernstrasse, _______,
Beschwerdeführer.
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. Januar 2008 (Wiedererwägung) / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-842/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer, serbische Staatsangehörige goranischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______ (Gemeinde
F._______/Kosovo) am 28. März 2002 erste Asylgesuche in der
Schweiz stellten, welche das Bundesamt mit Verfügung vom 5. Juli
2002 ablehnte,
dass die dagegen erhobene, auf den Wegweisungsvollzugspunkt
beschränkte Beschwerde mit Urteil der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 3. September
2003 abgewiesen wurde,
dass für den Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die Akten zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführer am 5. Februar 2005 - nach
vorübergehendem Aufenthalt im Heimatland - zweite Asylgesuche in
der Schweiz stellten,
dass sie zur Begründung der Gesuche im Wesentlichen vorbrachten,
sie hätten im Heimatland keine Arbeit und keine Bewegungsfreiheit
gehabt,
dass sie von keiner Stelle die nötige Hilfe erhalten hätten,
dass die Kinder in der Schule von Kindern albanischer Ethnie
schikaniert worden seien,
dass der Beschwerdeführer ebenfalls von albanisch-stämmigen
Jugendlichen behelligt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin an psychischen Problemen leide und im
Heimatland nicht adäquat behandelt werden könne, da es in
F._______ keinen goranischen Psychiater mehr gebe,
dass das Bundesamt diese Vorbringen als nicht asylrelevant erachtete,
die zweiten Asylgesuche demzufolge mit Verfügung vom 2. März 2005
ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
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dass für den weiteren Inhalt des ordentlichen (zweiten) Asylverfahrens
auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2007 um
Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. März 2005
ersuchen liessen,
dass zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen geltend gemacht
wurde, der Vollzug der Wegweisung sei infolge der erheblichen
psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht zumutbar,
dass sie sich stationär in der Psychiatrischen Klinik (...) habe
behandeln lassen müssen, da sich ihr Gesundheitszustand derart
verschlechtert habe,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
23. Januar 2008 - eröffnet am 1. Februar 2008 - abwies und
gleichzeitig die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom
24. August 2007 (recte: 2. März 2005) feststellte,
dass das BFM dabei im Wesentlichen ausführte, die psychischen
Probleme der Beschwerdeführerin könnten im Kosovo adäquat
behandelt werden, da es in Prizren ein Krankenhaus mit einer
neuropsychiatrischen Abteilung gebe und ausserdem zwei Personen
auf privater Basis Psychotherapien in serbischer/bosnischer Sprache
anböten,
dass die von der Beschwerdeführerin benötigen Medikamente im
Kosovo zwar nur teilweise erhältlich seien, jedoch in Serbien oder im
Ausland beschafft werden könnten,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen die Möglichkeit habe,
medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen oder allenfalls eine
grössere Menge Medikamente mit ins Heimatland zu nehmen,
dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
11. Februar 2008 (Faxeingang; Poststempel: 12. Februar 2008) beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten liessen,
dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
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festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer
anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um den Erlass vorsorglicher
Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass der Beschwerde ein Auszug aus einem Dokument der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Juni 2007 (Kosovo -
Update zur medizinischen Versorgungslage), ein Bericht der
Psychiatrischen Klinik (...) vom 23. August 2007, eine Stellungnahme
von Dr. med. G._______ vom 8. Februar 2008, ein Führungszeugnis
der Gemeinde (...) vom 8. Februar 2008 sowie eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit vom 11. Februar 2008 beilagen,
dass der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung
mit Verfügung vom 13. Februar 2008 provisorisch aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
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beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeeingabe zu
verweisen ist,
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde
angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat
und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die
nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass auch Revisionsgründe (vgl. Art. 121 ff. BGG) zu einer
Wiedererwägung führen können, jedoch nur dann, wenn eine
unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung
vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder wenn zwar
vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe
sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden
Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die
Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.),
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits
bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe
angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen
Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend
gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass im vorliegenden Fall keine gegenüber der Situation bei Eintritt
der Rechtskraft der ursprünglichen vorinstanzlichen Verfügung vom
2. März 2005 in entscheidrelevanter Weise veränderte Sachlage
vorliegt,
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dass insbesondere der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat aufgrund der Aktenlage nach
wie vor als zumutbar zu erachten ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unter
anderem dann als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund einer medizinischen Notlage konkret
gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge an einer bereits vor
ungefähr vier bis fünf Jahren diagnostizierten rezidivierenden
depressiven Erkrankung leidet und in der Vergangenheit eine akute
Belastungsreaktion zeigte, worauf sie sich vom 28. Juni bis zum
8. August 2007 stationär in der Psychiatrischen Klinik (...) behandeln
liess,
dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt eine ambulante
psychiatrische Behandlung benötigt,
dass diese Behandlung - wenn auch auf tieferem Niveau als in der
Schweiz - im Kosovo grundsätzlich erhältlich ist,
dass das Regionalspital Prizren über eine neuropsychiatrische
Abteilung verfügt,
dass es in Prizren ausserdem ein Community Mental Health Center
(CMHC) gibt, welches zwar keine Psychotherapie im eigentlichen
Sinn, aber immerhin Beschäftigungs- und Gruppentherapien sowie
Einzelgespräche anbietet,
dass das Angebot in den erwähnten Institutionen für Personen, welche
wie die Beschwerdeführerin "lediglich" an einer Form von Depression
(im Gegensatz zu ernsthafteren psychischen Erkrankungen wie
beispielsweise einer schweren oder chronischen posttraumatischen
Belastungsstörung) leiden, durchaus eine Stütze sein kann,
dass es ausserdem im privaten Sektor Fachärzte gibt, welche - z.T.
auch in serbischer respektive bosnischer Sprache - Psychotherapien/
Gesprächspsychotherapien anbieten und teilweise auch entspre-
chende Zusatzqualifikationen im Ausland erworben haben,
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dass die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente im
Kosovo erhältlich sind (Temesta) oder dort zumindest via
internationale Kanäle beschafft werden können (Efexor und Remeron),
dass jede Apotheke im Kosovo - gegebenenfalls durch einen dort
stationierten Medikamentengrosshändler - auf Anfrage Medikamente
im Ausland bestellen kann,
dass die Beschwerdeführer den Akten zufolge Verwandte in Serbien,
Deutschland und der Schweiz haben, weshalb die Beschwerdeführerin
überdies die Möglichkeit hätte, sich die benötigten Medikamente von
diesen Personen beschaffen zu lassen,
dass es der Beschwerdeführerin ausserdem offen steht, individuelle
Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 AsylG (und insbesondere im Sinne
von Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11.
August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) zu beantragen und allenfalls
einen Vorrat an Medikamenten in den Kosovo mitzunehmen,
dass die Beschwerdeführer im Heimatland über ein familiäres
Beziehungsnetz verfügen und ausserdem zahlreiche im Ausland
lebende Verwandte haben, welche ihnen bei der Finanzierung der
medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin behilflich sein
können,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Kosovo nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
keine ernsthafte Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit nach
sich ziehen würde, zumal aufgrund der Aktenlage auch keine
konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Suizidalität bestehen und
die Beschwerdeführerin überdies während ihrer Behandlung in der
Schweiz eine gewisse psychische Stabilität und Stressresistenz
erlangen konnte (vgl. den Bericht von Dr. med. G._______ vom 8.
Februar 2008),
dass der Vollzug der Wegweisung daher entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung weiterhin als zumutbar zu
erachten ist,
dass es den Beschwerdeführern damit nicht gelungen ist, eine
wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage darzutun,
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dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht
abgewiesen hat,
dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde noch die bisher nicht ausdrücklich erwähnten
Beweismittel etwas zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher
einzugehen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 800.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- die _______ (in Kopie; vorab per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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