B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-842/2016
Ur t e i l vom 2 5 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Dezember 2015 / N (…).
D-842/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer
Bilen, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2013
und gelangte nach einigen Monaten im Sudan via Libyen und Italien am
18. Juli 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte.
Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso am 28. Juli
2014 summarisch befragt und am 17. November 2015 durch das SEM ein-
gehend zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens
wurde er dem Kanton Bern zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes vor:
Als er die Sekundarschule in B.______ besucht habe, sei er im Mai 2009
von den eritreischen Sicherheitsbehörden fest- und in Haft genommen wor-
den, weil ihm vorgeworfen worden sei, er habe seinen Heimatstaat illegal
verlassen wollen. Er sei für einen Monat in C.______ und danach für sie-
ben oder acht Monate in D.______ in Haft gewesen. Anschliessend habe
er in D.______ eine militärische Ausbildung absolvieren müssen. Als es
nach der Ausbildung zur Grundeinteilung gekommen sei und seine Einheit
nach Assab hätte verschoben werden sollen, sei er gemeinsam mit einem
Begleiter geflohen. Sie seien in ein Waldstück gelaufen und hätten gewar-
tet, bis es Nacht geworden sei. Nach drei Tagen seien sie nach Afabet ge-
kommen. Sein Begleiter habe in Afabet Verwandte gehabt, die sie mit dem
Auto bis nach E.______ gefahren hätten. Von dort aus sei er nach
F.______ gegangen. Da es viele Razzien gegeben habe, habe er sich ver-
stecken müssen. Es sei ihm irgendwann zuviel geworden, weshalb er ver-
sucht habe, in den Sudan zu fliehen. In G.______ sei er erneut verhaftet
worden, weil er wohl durch einen Hirten, welchen er nach Wasser gefragt
habe, verraten worden sei. Er sei zunächst nach H.______ ins Gefängnis
und danach nach I.______ gebracht worden. Er sei geschlagen und gefes-
selt worden, infolgedessen er etwa einen Monat kaum habe gehen können,
wobei er auch heute noch Schmerzen in beiden Beinen habe. Nach insge-
samt etwa zwei Wochen sei er nach J.______ gekommen, wo er wiederum
eine militärische Ausbildung habe absolvieren müssen. Danach sei er einer
Einheit zugewiesen worden und habe nach drei Wochen mit einer körper-
lich äusserst anstrengenden Arbeit in K.______ angefangen. Er habe von
acht Uhr abends bis sechs Uhr morgens Säcke auf dem Rücken transpor-
tieren müssen. Als er gesehen habe, wie sich eine andere Person bei der
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Arbeit verletzt habe, habe er sich zur Flucht entschieden. An einem Freitag
– seine Vorgesetzten seien zum Markt gefahren – habe er Kochdienst ge-
habt. Sein Begleiter sei die Notdurft verrichten gegangen und habe danach
unter einer Brücke auf ihn gewartet. Er habe Tee gekocht und sei dann
geflohen. Er sei in Richtung Wüste gerannt. Mit dem Bus sei er schliesslich
über Asmara und B.______ nach F.______ gelangt. Es habe Kontrollen
gegeben im Bus, er sei jedoch zufälligerweise nicht kontrolliert worden. In
F.______ habe er sich wiederum meist versteckt aufgehalten und sei ge-
sucht worden. Nach etwa drei Monaten habe er mit einem Begleiter erneut
die Flucht über L._______ – am Donnerstag sei dort Markttag – gewagt. In
L._______ hätten sie sich als Hirten verkleidet und seien nach etwa 40
Minuten zu einem Fluss gekommen. Nach zwei Tagen seien sie nach
M._______ gekommen; sie hätten sich immer wieder verlaufen. Ausser
den Hyänen habe es bei diesem Fluchtversuch jedoch keine Probleme ge-
geben. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter verhaftet und während drei
Monaten inhaftiert worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien der
Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 31. Dezember 2015 – eröffnet am 11. Januar 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies den Beschwerde-
führer aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Auf die Be-
gründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen einge-
gangen.
C.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen neu mandatieren Rechtsvertreter – beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom
31. Dezember 2015 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweis-
mittel reichte der Beschwerdeführer ein Zeugnis der Junior Secondary
School, einen Schülerausweis, eine Fürsorgebestätigung und eine Voll-
macht zu den Akten. Der Eingabe war zudem eine Kostennote beigelegt.
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Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägun-
gen eigegangen.
D.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer wurde in der Person
des bereits mandatierten Rechtsvertreters ein amtlicher Rechtsbeistand
bestellt. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine
Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 2. März 2016 hielt das SEM vollumfänglich
an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, er
sei im militärdienstpflichtigen Alter und vom Nationaldienst nicht befreit,
weshalb er unter anderem bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Festnahme
am Flughafen zu befürchten habe.
G.
Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2019 hielt das SEM an der angefochtenen
Verfügung fest und verwies bezüglich seiner Ausführungen zur illegalen
Ausreise auf die Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS
2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25.
September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG ist nicht Flüchtling, wer wegen Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Gemäss BVGE
2015/3 hat die Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die Rechtslage nicht
verändert, weshalb die bisherige Rechtsprechung weiter gilt. Demnach
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vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig,
sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit
anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. zum
Ganzen BVGE 2015/3 E. 4.3 - 4.5 und 5).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen an Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (BVGE
2015/3, E. 6.5.1. m. H.).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 31. Dezember 2015 führte das
SEM im Wesentlichen aus, anlässlich der Befragung habe der Beschwer-
deführer zu Protokoll gegeben, nach der Festnahme im Jahr 2009 zwei
Jahre inhaftiert gewesen zu sein. Demgegenüber habe er in der Anhörung
zu Protokoll gegeben, während einem Jahr und neun Monaten in Haft ge-
wesen zu sein. Des Weiteren habe er im Rahmen der Anhörung gesagt,
dass er sich bis zu seiner Ausreise drei Monate in der Wohnung der Mutter
des Begleiters versteckt habe. Demgegenüber habe er in Befragung zu
Protokoll gegeben, nach der Desertion nach Hause gegangen und sich dort
versteckt zu haben. Aufgrund der Widersprüche seien diese Vorbringen
nicht glaubhaft. Auch sei nicht logisch, wenn er sich nach seiner Flucht aus
dem Gefängnis in D.______ zu Hause versteckt habe, hätte ihm doch be-
wusst sein müssen, dass die Sicherheitskräfte ihn dort am ehesten suchen
würden. Unglaubhaft, weil als nachgeschoben zu betrachten, sei das Vor-
bringen, dass er nach der Desertion vom Militär gesucht worden sei und
eine Vorladung erhalten habe. Schliesslich habe er auch keinerlei Beweis-
mittel zu den Akten gereicht, welche die bestehenden Zweifel auszuräu-
men vermöchten. Da die Desertion nicht geglaubt werde, könne auch nicht
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geglaubt werden, dass er aufgrund der Desertion seinen Heimatstaat ille-
gal verlassen habe. Zudem habe er anlässlich der Befragung gesagt, Erit-
rea im September 2013 verlassen zu haben, während er bei der Anhörung
ausgeführt habe, im Juli 2013 illegal ausgereist zu sein. Angesichts des-
sen, dass die Grenze gemäss eigenen Darstellungen durch Geheimdienst-
leute überwacht werde, sei schliesslich auch die Aussage, er habe die
Grenze ohne Probleme passieren können, nicht nachvollziehbar. Insge-
samt seien die Vorbringen unglaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht
zu überprüfen sei.
4.2 In der Beschwerdeschrift vom 10. Februar 2016 wird dem im Wesent-
lichen entgegengehalten, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
seiner Haft in D.______ seien ausführlich und widerspruchsfrei ausgefal-
len. Anlässlich der Anhörung habe er einen Plan des Geländes angefertigt,
immer wieder Bezug darauf genommen und diesen laufend ergänzt. Seine
Angaben liessen sich mit einem Bericht von Amnesty International verifi-
zieren, als dass dort etwa geschrieben stehe, es sei in D.______ sehr heiss
und die Bedingungen im Gefängnis seien sehr schlecht; zudem seien die
Häftlinge in D.______ aus den unterschiedlichsten Gründen in Haft. In An-
betracht der substantiierten Angaben des Beschwerdeführers sei der von
der Vorinstanz ins Feld geführte zeitliche Widerspruch unerheblich, handle
es sich bei der Aussage der Inhaftierung von zwei Jahren doch einfach um
eine ungefähre zeitliche Angabe. Die Umstände nach seiner Desertion von
K.______ habe er ebenfalls widerspruchsfrei zu Protokoll gegeben. Er
habe genau angegeben, aus welchen inneren Beweggründen (Verletzung
eines Kollegen) er sich zur Flucht entschieden habe und wie ihm diese
geglückt sei. Im Laufe der Anhörung habe er lediglich präzisiert, dass er
sich in F.______ versteckt, respektive in den Bergen und bei der Mutter
seines Freundes aufgehalten habe. Die Angabe in der Befragung, wonach
er zwei Monate zu Hause war, stehe hierzu nicht wirklich im Widerspruch.
Entgegen den von der Vorinstanz gemachten Ausführungen habe er dem-
nach nicht zu Hause auf das Eintreffen der nach ihm suchenden Soldaten
gewartet. Auch diesbezüglich habe er innere Vorgänge zu Protokoll gege-
ben, beispielsweise dass er grosse Angst vor Spitzeln gehabt habe. Zudem
gehe aus der Anmerkung der Hilfswerkvertretung hervor, dass der Dolmet-
scher dem Anschein nach nicht wörtlich übersetzt habe. Gerade bei der
von der Vorinstanz ins Feld geführten Stelle ergebe die Protokollierung kei-
nen Sinn respektive sei die verknappte Wiedergabe augenscheinlich. Die
Aussage des Beschwerdeführers, wonach er vom Militär gesucht worden
sei und eine Vorladung erhalten habe, als nachgeschoben zu qualifizieren,
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vermöge nicht zu überzeugen. Aufgrund des summarischen Charakters
der Befragung sei klar, dass – für den Beschwerdeführer – unwesentlichere
Sachverhaltselemente unerwähnt geblieben seien, zumal auch anzuführen
sei, dass diesbezüglich an der Anhörung keine weiteren Fragen gestellt
worden seien, die zu einer Klärung beigetragen hätten. Der Beschwerde-
führer habe seinen Vater kontaktiert, welcher ihm nun mitgeteilt habe, dass
die Vorladung nicht mehr auffindbar sei. Da die Vorinstanz solchen Doku-
menten ohnehin oft jeden Beweiswert abspreche, erstaune es, dass dem
Beschwerdeführer das Nichtbeibringen dieses Dokuments zum Nachteil
gereicht werde. Schliesslich seien die Angaben des Beschwerdeführers zu
seiner illegalen Ausreise realitätsnah und zeitlich stimmig. Es könne nicht
angehen, aus dem Umstand, dass er anlässlich der Befragung zunächst
von September 2013 gesprochen habe, in der Anhörung jedoch ausführte,
er sei im Juli 2013 ausgereist, auf die Unglaubhaftigkeit sämtlicher anderer
Angaben zum Reiseweg zu schliessen. In der angefochtenen Verfügung
sei insgesamt keine umfassende Auseinandersetzung mit den Vorbringen
des Beschwerdeführers gemacht worden. Aufgrund der glaubhaft darge-
legten Desertion erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft,
weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei er wegen der illegalen
Ausreise aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen.
4.3 Mit Vernehmlassung vom 2. März 2016 hielt das SEM an der angefoch-
tenen Verfügung fest.
4.4 Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 bekräftigte der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf diverse Berichte von Amnesty International, die Einschätzung
der UNO und die Staatenpraxis, bei einer Rückkehr nach Eritrea würde er
am Flughafen festgenommen, es drohe ihm Sklaverei und Zwangsarbeit.
4.5 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 14. Juni 2019 hielt das SEM
fest, es seien nach Durchsicht der beschwerdeweisen Vorbringen und der
Beweismittel keine Nachfluchtgründe wegen illegaler Ausreise erkennbar.
Hinsichtlich der im Rahmen der Anhörung erstellten Skizze der Haftanstalt
D.______ sei trotz der geltend gemachten Quellen weiterhin von der Un-
glaubhaftigkeit seiner Angaben auszugehen. Seine Angaben zum Aufent-
halt in D.______ seien nämlich mehrheitlich karg ausgefallen. Ein Ver-
gleich seiner Skizze mit den Luftbildern ergebe keinen gesicherten Hinweis
darauf, dass es sich tatsächlich um denselben Ort handle. Soweit in der
Beschwerde auf Kenntnisse von ehemaligen Häftlingen, die von Amnesty
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International dokumentiert wurden, verwiesen werde, könnten diese auf-
grund der Subjektivität und der Ungenauigkeit betreffend die Lokalität nicht
als Beweis herangezogen werden.
4.6 Mit Replik vom 10. Juli 2019 wies der Beschwerdeführer darauf hin,
dass er vom Regime als missliebige Person betrachtet werde und dies
auch nach der geänderten Rechtsprechung zur illegalen Ausreise relevant
bleibe. Dem SEM sei insofern zuzustimmen, als dass seine Aussagen zur
Haftanstalt D.______ kurz protokolliert worden seien. Dies sei ihm aber
nicht anzulasten, da es Übersetzungsprobleme gegeben habe. Wie die un-
abhängige Hilfswerkvertretung festgehalten habe, seien seine Aussagen
nicht wortwörtlich, sondern lediglich in einer Zusammenfassung übersetzt
worden. Da er viel und frei erzählt habe und nicht alle Aussagen übersetzt
worden seien, könne ihm dies nun nicht vorgehalten werden. Seine Aussa-
gen zur Gefängnisanlage seien trotz schlechter Quellenlage anhand eines
Satellitenbildes überprüfbar (etwa Lage am Hügel, Befestigung, Verortung
zum Meer). Soweit das SEM das Fehlen von Vergleichsmaterial bemängle,
seien seine Aussagen als Indiz im Sinn von ausreichend subjektiven und
substanziierten Angaben zu bewerten. Mit der Stellungnahme legte der Be-
schwerdeführer ein aktuelles Satellitenbild sowie eine Liste online verfüg-
barer Einzelnachweise vor.
4.7 Da die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht
glaubhaft qualifiziert hat, gilt es zu prüfen, ob das Gericht die vorinstanzli-
chen Ausführungen als überzeugend erachtet.
4.7.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen insgesamt keinen aus-
reichend chronologisch nachvollziehbaren Ablauf der Geschehnisse auf.
Der Beschwerdeführer gibt zwar sowohl in der Befragung als auch an der
Anhörung im Wesentlichen den gleichen Sachverhalt zu Protokoll. Er sei
im Jahr 2009 verhaftet worden und habe infolgedessen etwa zwei Jahre in
Haft verbracht. Nach seiner Flucht und einem erfolglosen Versuch, aus sei-
ner Heimat auszureisen, sei er erneut verhaftet worden. Nachdem er auch
von K.______, wo er nach einer Inhaftierung und militärischen Ausbildung
in J.______ zum Arbeiten eingesetzt worden sei, geflohen sei, sei ihm im
Juli 2013 schliesslich die Flucht aus seinem Heimatstaat gelungen. Dass
die während der Befragung gemachten Ausführungen weniger detailliert
und summarischer sind, als jene der Anhörung mag zwar in der Natur der
Sache liegen; ebenso wie der Umstand, dass – angesichts der umfangrei-
chen Geschichte – einzelne Elemente in der Befragung noch nicht erwähnt
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wurden. In diesem Zusammenhang erachtet das Gericht die vom SEM ge-
machten Einwände – der Beschwerdeführer habe in der Befragung weder
die Suche durch das Militär noch die Vorladung erwähnt, weshalb diese
Elemente als nachgeschoben zu qualifizieren seien – als nicht überzeu-
gend. Ebenso vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der Befragung von einer Inhaftierung von zwei Jahren gesprochen hat, die-
sem nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr widerspiegeln seine Aussagen
den summarischen Charakter der Befragung. Sämtliche Angaben in der
Befragung sind kurz und beschränken sich auf das für den Beschwerde-
führer Wesentlichste, wobei auch klar ersichtlich wird, dass es sich um ei-
nen zusammengefassten Sachverhalt handelt. Dass er in der Befragung
keine Details in zeitlicher Hinsicht wiedergab, erscheint deshalb logisch
und die Relevanz dieses Widerspruchs wird als gering erachtet. Die Vo-
rinstanz führt aus, es erscheine wenig logisch, wenn der Beschwerdeführer
sich nach den zwei Fluchten aus dem Militär beide Male zu Hause aufge-
halten habe, sei doch klar, dass die Sicherheitsbehörden ihn am ehesten
dort suchen würden. Entgegen den Ausführungen des SEM geht aus den
Protokollen insgesamt nicht hervor, er habe sich zu Hause aufgehalten.
Der Beschwerdeführer führt stets an, „nach Hause“ gegangen zu sein, dort
indes meist versteckt gelebt zu haben (vgl. A18/20 S. 4 A 25), meist aus-
serhalb des Dorfes. Es sei zu Razzien gekommen und er habe eine Vorla-
dung erhalten, weshalb er sich danach versteckt habe (vgl. A18/20 S. 10).
Nach seiner Flucht aus K.______ habe er sich meistens versteckt aufge-
halten; es habe viele Spitzel gehabt, weshalb er sich immer in Acht genom-
men habe (vgl. A18/20 S. 12 f.).
Im Gesamten betrachtet erweckt aber der zeitliche Kontext in seinen Aus-
sagen Zweifel an den geltend gemachten Fluchtgründen und an der be-
harrlichen Suche nach ihm. Insbesondere besteht eine zeitliche Lücke von
über einem Jahr zwischen dem Verlassen seines letzten Verstecks, das
angesichts seiner chronologischen Darstellung im Jahr 2012 stattgefunden
habe, und dem von ihm geltend gemachten Ausreisezeitpunkt vom Juli
2013. Dies ist kein geringfügiges Detail, sondern ein Indiz für die Unglaub-
haftigkeit seiner Aussagen. Beide Versionen seiner Fluchtgeschichte – so-
wohl jene in der BzP als auch jene in der Anhörung – führen im Ergebnis
zu einer Lücke von mehr als einem Jahr. Anlässlich der BzP brachte er vor,
nach Abschluss der neunten Klasse (A6/10 S. 6), das wäre demzufolge
Sommer 2009, von der Polizei festgenommen worden zu sein. Danach sei
er zwei Jahre im Gefangenenlager gewesen (A6/10 S. 4 und 6), das hiesse
bis Sommer 2011. Addiert man hier den Gefängnisaufenthalt nach erfolg-
loser Flucht (drei Monate), die militärische Ausbildung (drei Monate) und
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die zweimonatige innereritreische Flucht vor seiner Ausreise hinzu (A6/10
S. 4 und 6), ist es zum Ausreisezeitpunkt Frühjahr 2012, was nicht mit sei-
nen Angaben, er sei im Juli 2013 ausgereist (A6/10 S. 5), übereinstimmen
kann. Auch die Version der Geschichte in der Anhörung führt zu einer er-
heblichen zeitlichen Lücke (vgl. A18/20 F 84 f, F 92, F 94, F 98, F 103,
F 147 und 157 f: Festnahme im Mai 2009, das hiesse – im Gegensatz zu
den Angaben in der BzP – noch vor Abschluss der neunten Klasse, danach
ein Jahr und neun Monate Gefängnisaufenthalt, danach Flucht, Versteckt-
halten und erneute Festnahme gefolgt von insgesamt zwei Wochen Auf-
enthalt in H.______ und I.______, sechs Monaten in J.______ und drei
Monaten in K.______. Nach der Desertion, viermonatiges Versteckthalten
und ein innereritreischer Reiseweg von drei Monaten vor der angeblichen
illegalen Ausreise).
4.7.2 Wie bereits erwähnt, ist es zudem auffällig, dass der Beschwerdefüh-
rer den Auslöser seiner Verfolgung, nämlich den Zeitpunkt seiner Fest-
nahme, unterschiedlich dargelegt hat. In der BzP gab er an, die 9. Klasse
im Jahr 2009 abgeschlossen zu haben und danach festgenommen worden
zu sein (A6/10 F7.01), wohingegen er in der Anhörung ausführte, «als ich
in der Schulklasse war, wurde ich gerufen und ich kam nach draussen»
(A18/20 F28). Hinzu kommt, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte
Schuldokument nicht mit den Länderinformationen zu den Prüfungen für
den Abschluss der darin genannten Schulstufe in Einklang zu bringen ist
(vgl. EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Erit-
rea, Mai 2015, S. 20,
tion/easo/PLib/EASO-Eritrea-CountryFocus-DE.pdf, abgerufen am
29. Mai 2019).
4.7.3 Hinsichtlich der Substantiiertheit der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers gilt es zunächst anzumerken, dass diese gewisse Realitätskennzei-
chen aufweisen. Zunächst hat der Beschwerdeführer das Gefängnis- und
Ausbildungsareal in D.______ detailliert beschrieben. Wie in der Be-
schwerdeschrift ausgeführt, nimmt der Beschwerdeführer im Laufe der An-
hörung immer wieder Bezug auf die angefertigte Skizze und ergänzt diese
laufend (vgl. A18/20 S. 5 f.). Bei der Beschreibung der verschiedenen Ge-
bäude führt der Beschwerdeführer aus, es habe ein (…) gegeben (vgl.
A18/20 S. 5). Ein für das Hauptgeschehen völlig irrelevantes Detail, aber
ein klassisches Realkennzeichen. Auf die Frage, wo es Wachen gab, ant-
wortete der Beschwerdeführer bei der räumlichen Einordnung unter ande-
rem, dass es dort einen Ofen gegeben habe, wo gebacken wurde (vgl.
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Seite 12
A18/20 S. 6). Hingegen ist die Ansicht der Vorinstanz in der Vernehmlas-
sung vom 14. Juni 2019, wonach die Angaben des Beschwerdeführers be-
züglich seines Aufenthaltes in der Haftanstalt D.______ mehrheitlich karg
ausgefallen seien und nie mehr als zwei bis drei Sätze umfassten, nicht zu
beanstanden. Das SEM machte geltend, dass deshalb ein Vergleich der
vom Beschwerdeführer angefertigten Skizze der Haftanstalt, die auch auf
Luftbildern erkennbar sei, für die Glaubhaftmachung seines Aufenthalts in
D.______ nicht ausreichend sei. Das Gericht kommt nach Durchsicht der
Akten zum Schluss, dass zwar gewisse Realkennzeichen in Bezug auf die
Anlage vorhanden sind, hingegen andere in Bezug auf die Inhaftierung feh-
len. Auf Aufforderung hin, die Haft zu beschreiben, sagte er lediglich, dies
sei anstrengend gewesen (A18/20 F36). Er machte pauschal geltend, ei-
nen Monat lang in einem Wellblechcontainer festgehalten worden zu sein,
den er nur morgens und abends zur Verrichtung der Notdurft habe verlas-
sen können (A18/20 F38). Erlebnisnahe Details, die die Unerträglichkeit in
einem solchen Container plausibel machen würde, fehlen. Bei der Be-
schreibung der im Anschluss an die Haft absolvierten militärischen Ausbil-
dung konnte der Beschwerdeführer konkret zur Zugschule befragt nur vier
Befehle benennen, wobei aber wesentlich mehr Befehle existieren. Im Wei-
teren konnte er das Training mit dem Holzgewehr beschreiben und erklärte,
wann es zum Training mit richtigen Waffen gekommen wäre (vgl. act.
A18/20 S. 8). Dies alles entspricht aber keiner substantiierten Darlegung
des Alltags einer Militärausbildung.
4.7.4 Seine Flucht aus D.______ beschreibt er dahingehend, er habe vom
Holzsammeln gewusst, dass es in der Nähe einen Fluss gebe (vgl. act.
A18/20 S. 9); weil zuvor eine einwöchige militärische Übung in diesem Ge-
biet stattgefunden habe, habe er gewusst, wie man bis zum Wald komme,
aber nicht in welche Richtung sie weitergehen müssten (vgl. act. A18/20
S. 9). Als er ein erstes Mal versucht habe, aus seinem Heimatstaat zu flie-
hen, sei er – nachdem er mutmasslich von einem Hirten verraten worden
sei – wiederum in Haft genommen worden. Die verschiedenen Orte der
Inhaftierung legt er zwar widerspruchsfrei dar (vgl. act. A6/10 S. 6; A18/20
S. 10 f.), doch ist die angebliche Dauer der Geschehnisse (bis maximal
Mitte 2012), wie bereits erwähnt, nicht mit dem geltend gemachten Ausrei-
sezeitpunkt (Mitte 2013) in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer
konnte zwar seine Einheit im eritreischen Militär angeben, seine Tätigkeit
in K.______, wo er nach der Inhaftierung und militärischen Ausbildung in
J.______ zum Arbeiten eingesetzt wurde, beschreiben und die Verletzung
seines Kollegen als fluchtauslösendes Moment benennen (vgl. act. A18/20
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S. 11 f.). Jedoch sind die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich sei-
ner Flucht kaum von Realkennzeichen durchzogen. Er bringt vor, es sei
Markttag und die Vorgesetzten seien deshalb abwesend gewesen; er habe
Kochdienst gehabt und Tee gekocht; alle seien müde gewesen (vgl. act.
A18/20 S. 12 f.). Die verschiedenen Orte seiner Fluchtroute halten einer
Überprüfung mit Kartenmaterial – soweit möglich – zwar stand, doch reicht
dies sowie auch die Angaben, als Hirte verkleidet gewesen zu sein, noch
nicht aus, auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu schliessen. Die ent-
sprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind vage, detailarm
und ohne persönliche Betroffenheit geschildert. So nannte er beispiels-
weise auf die Frage, was das Schwierigste auf der zweitätigen Ausreise
gewesen sei, die Angst bis er in D._______ gewesen sei, also die Reise
innerhalb Eritreas und nicht die Angst beim Überqueren der Grenze. Im
Übrigen treffen die Angaben in der Anhörung wohl kaum zu, dass der Ge-
heimdienst nur frühmorgens tätig sei (vgl. A18/20 S. 15). Insgesamt beste-
hen somit auch erhebliche Zweifel an seiner Darstellung des Reisewegs.
4.7.5 Hinzu kommt, dass der Auslöser seiner Verfolgung, nämlich die an-
gebliche erste Festnahme wegen Verdachts der illegalen Ausreise, nicht
ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Es ist im Länderkontext zwar nicht aus-
zuschliessen, erscheint aber doch eher ungewöhnlich, dass der Beschwer-
deführer bereits in der neunten Klasse – seinen Altersangaben zufolge mit
14 Jahren – einer solch harschen Behandlung unterzogen worden sei.
Auch wenn die Rekruten laut Quellenlage 17 Jahre oder noch jünger sein
können, erscheint ein 14-Jähriger doch als sehr jung, um aufgrund des
Verdachts der geplanten illegalen Ausreise einer zweijährigen Haft und Mi-
litärausbildung unterzogen zu werden (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 34 –
36).
4.7.6 Hinsichtlich der Ausführungen zu seinem Aufenthalt nach der Flucht
aus K.______ in F.______ wendet die Vorinstanz ein, der Beschwerdefüh-
rer habe anlässlich der Befragung zu Protokoll gegeben, sich zwei Monate
zu Hause aufgehalten zu haben, während er bei der Anhörung ausgeführt
habe, er habe sich bis zu seiner Ausreise drei Monate in der Wohnung der
Mutter seines Freundes versteckt. Einerseits ist zunächst darauf hinzuwei-
sen, dass die protokollierte Stelle keinen Sinn ergibt. Der Beschwerdefüh-
rer antwortet auf die Frage, was am schwierigsten war, während seiner
zweitägigen Flucht aus Eritrea, er habe sich drei Monate bei der Mutter
seines Fluchtbegleiters versteckt (A18/20 S. 15). Demnach ist nicht auszu-
schliessen, dass es zu einem Verständigungsproblem gekommen ist. Der
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Beschwerdeführer führt später zur erneuten Frage nach seinem dreimona-
tigen Aufenthalt in F.______ an, er habe sich in den Bergen aufgehalten
und seine Familie nur nachts besucht (vgl. act. A18/20 S. 16). Selbst wenn
diesbezüglich ein Missverständnis vorliegen sollte, würde dieser Umstand
allein aber nicht ausreichen, auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu
schliessen, die auch bezüglich des versteckten Aufenthalts insgesamt als
pauschal und substanzlos zu bezeichnen sind. Hinzu kommt, dass er sich
aufgrund der bereits erwähnten unstimmigen Angaben zum Ausreisezeit-
punkt wesentlich länger als drei Monate dort aufgehalten haben müsste,
wobei dies angesichts der geltend gemachten Suche nach ihm als unplau-
sibel erscheint.
4.8 In Würdigung der gesamten Aspekte überwiegen in einer objektivierten
Betrachtungsweise die Gründe, die gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen sprechen, wes-
halb im Folgenden deren Asylrelevanz nicht mehr geprüft werden muss.
4.9 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.9.1 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass
das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse
(E. 4.6–4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine
illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht
asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in
den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den
Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlings-
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eigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Aus-
reise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten (E. 5.1 f.).
4.9.2 Der Beschwerdeführer weist – entgegen der replikweisen Ausführun-
gen vom 10. Juli 2019 – neben der illegalen Ausreise keine relevanten zu-
sätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Wie
weiter oben dargelegt, genügen seine Ausführungen zum Aufenthalt in den
diversen Haftanstalten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht.
Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Desertion bestehen auch
keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen
Desertion aus dem Militärdienst.
4.10 Der Beschwerdeführer weist somit kein beachtenswertes politisches
Profil auf, aufgrund dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung
zu schliessen wäre. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als un-
begründet.
4.11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu Recht abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.3 Nach dem Gesagten ist der in der Eingabe vom 27. Juli 2017 unter
anderem geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der Wegweisung we-
gen drohender Sklaverei und Zwangsarbeit unbegründet. Allenfalls könnte
es sich dabei um ein Vollzugshindernis handeln, doch sind gemäss kon-
stanter schweizerischer Asylpraxis völkerrechtliche Vollzugshindernisse
nicht im Rahmen des Wegweisungspunktes, sondern im Zusammenhang
mit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Da die Wegwei-
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sungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und der Beschwerdefüh-
rer ohnehin mit Verfügung vom 31. Dezember 2015 wegen Unzumutbarkeit
vorläufig aufgenommen worden ist, erübrigen sich weitere Ausführungen
zum Vorbringen der drohenden Sklaverei und Zwangsarbeit im Falle einer
Rückkehr.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischen-
verfügung vom 17. Februar 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.2 Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2016 wurde ausserdem das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a
Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtli-
cher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Festsetzung des amtlichen Honorars
erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwal-
tungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenan-
satz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwälte ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 10. Juli 2019 eine
aktualisierte Honorarnote für seine Arbeit seit dem 28. Januar 2016 einge-
reicht; darin wurden die Kosten mit Fr. 3'702.10 beziffert, wobei von einem
Stundenansatz von Fr. 300.– ausgegangen und ein zeitlicher Aufwand von
11.35 Stunden geltend gemacht wurde. Der zeitliche Aufwand erscheint
angemessen, das amtliche Honorar ist aber unter Berücksichtigung der ge-
nannten Faktoren zu kürzen. Dem Rechtsbeistand ist daher ein Honorar
von Fr. 2'550.– zuzusprechen (inkl. Auslagen).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechts-
vertreter in der Höhe von Fr. 2'550.– geht zulasten des Bundesverwal-
tungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anna Wildt
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