B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8427/2015 wiv
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015 / N (…).
D-8427/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 in der Schweiz ein Asylge-
such stellte,
dass er bei der Befragung zur Person am 3. Juni 2015 erklärte, aus Nigeria
zu stammen und das Land 2008 verlassen zu haben,
dass er nach mehrjährigen Aufenthalten in Niger und Libyen im Mai 2014
nach Italien weitergereist und von dort aus in die Schweiz gelangt sei,
dass er in Italien um Asyl nachgesucht habe, ein Entscheid ergangen und
ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei,
dass aufgrund der prekären Aufenthaltsbedingungen in Italien eine Rück-
kehr dorthin nicht in Betracht komme,
dass er auf eine entsprechende Frage hin erklärte, gesundheitliche Prob-
leme – insbesondere Schmerzen am Arm – zu haben,
dass er in Italien in medizinischer Behandlung gewesen sei und man ihm
eine Operation in Aussicht gestellt habe,
dass das SEM einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (Zentraleinheit Eurodac) veranlasste,
dass der Beschwerdeführer gemäss diesem Abgleich am 19. Mai 2014 in
Italien ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass er gemäss weiteren Abklärungen in Italien als Flüchtling anerkannt
worden war, weshalb das Staatssekretariat das Dublin-Verfahren beendete
und ihm am 22. Juni 2015 das rechtliche Gehör zum Nichteintretensent-
scheid und zur Wegweisung nach Italien gewährte,
dass der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom
1. Juli 2015 erneut auf die prekären Zustände für Flüchtlinge in Italien ver-
wies und eine beginnende Integration in der Schweiz geltend machte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 2. September 2015 gestützt
auf die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung
für Flüchtlinge um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
D-8427/2015
Seite 3
dass Italien dem Ersuchen am 29. Oktober 2015 entsprach,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 – eröffnet am
21. Dezember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete,
dass das SEM zur Begründung ausführte, der Bundesrat habe Italien, wo
der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt sei, als sicheren Drittstaat
bezeichnet,
dass die italienischen Behörden sich dazu bereit erklärt hätten, ihn zurück-
zunehmen,
dass aufgrund des Umstands, wonach er in Italien als Flüchtling anerkannt
worden sei, die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG möglicherweise erfüllt
wären,
dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat-
oder Herkunftsstaat in der Schweiz indes nur dann zu entsprechen sei,
wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse nachweisen
könne, dieser Nachweis aber nicht gelinge, wenn – wie vorliegend – bereits
ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe,
dass der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling dorthin zurückkeh-
ren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-
Prinzips zu befürchten,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich be-
funden wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 gegen
diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft auch durch die Schweizer Behörden bean-
tragte,
D-8427/2015
Seite 4
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass er zur Begründung anführte, er halte sich bereits länger als sechs
Monate in der Schweiz auf,
dass er kürzlich durch einen Angreifer am Kopf verletzt und der Täter noch
nicht gefasst worden sei,
dass er nach wie vor in medizinischer Behandlung und vor einem Monat
operiert worden sei,
dass das Gericht gehalten sei, weitere Abklärungen im Zusammenhang mit
seinem Gesundheitszustand durchzuführen,
dass auf weitere Argumente des SEM und des Beschwerdeführers – so-
weit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Dezember 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-8427/2015
Seite 5
dass das SEM ein Dublin-Verfahren zwar eingeleitet, aber wieder abgebro-
chen hat, und der angefochtene Entscheid nicht gestützt auf die Dublin-III-
VO erging,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG Staaten bezeichnen
kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich
vorher aufgehalten hat,
D-8427/2015
Seite 6
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien als Flüchtling aner-
kannt worden zu sein,
dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates um einen ver-
folgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG han-
delt,
dass die italienischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdefüh-
rers am 29. Oktober 2015 ausdrücklich zustimmten,
dass damit die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und die geltend gemachte
Aufenthaltsdauer in der Schweiz an dieser Einschätzung offensichtlich
nichts ändert, zumal lediglich die allfällige Verletzung einer Ordnungsfrist
durch das SEM zu rügen wäre (vgl. Art. 37 AsylG),
dass gemäss gesetzlicher Regelvermutung in verfolgungssicheren Dritt-
staaten keine asylrelevante staatliche Verfolgung besteht und Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, wobei diese Vermutung im
Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen
werden kann,
dass solche Hinweise indes fehlen, wobei diesbezüglich auf die vorinstanz-
lichen Erwägungen, denen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges be-
ziehungsweise nichts Neues entgegenzusetzen vermag, zu verweisen ist,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
ist und vorliegend keine konkreten Hinweise bestehen, wonach Italien sich
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, zumal es
den Beschwerdeführer ja als Flüchtling anerkannte,
dass das SEM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
D-8427/2015
Seite 7
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom SEM zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, welcher seinen
Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nachkommt und
in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
findet,
dass sich der Beschwerdeführer ferner bezüglich seiner in der Schweiz
geltend gemachten sozialen Anknüpfungspunkten gemäss den Akten of-
fensichtlich nicht auf den in Art. 8 EMRK statuierten Schutz des Familien-
lebens berufen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Italien noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass Italien an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Dezember 2011 – die sogenannte Qualifikations-
richtlinie – gebunden ist,
dass gemäss dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten unter anderem dafür zu
sorgen haben, dass anerkannten Flüchtlingen Zugang zu Beschäftigung
und zu Wohnraum gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe
erhalten,
D-8427/2015
Seite 8
dass die geltend gemachten medizinischen Probleme grundsätzlich auch
vor Ort behandelt werden können und eine allfällige Fortsetzung der für
den aktuellen Zeitpunkt in der Schweiz geltend gemachten Behandlung
auch in Italien möglich ist,
dass schon aus diesem Grund weitere Abklärungen zum Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers, welcher im Übrigen der Mitwirkungspflicht
unterliegt, als nicht erforderlich erscheinen,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, seine Rechte bei den
italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH)
oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend
zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4), sollte er nicht in den Genuss einer
adäquaten Umsetzung der genannten Richtlinie kommen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar erweist,
dass Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat,
weshalb der Wegweisungsvollzug auch möglich ist,
dass zusammenfassend der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-8427/2015
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: