B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-843/2012/sed
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am … ,
Marokko,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Januar 2012 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Marokko – am
7. August 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er vom BFM am 18. August 2008 summarisch befragt und am
25. Mai 2009 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2012 (eröffnet am 19. Ja-
nuar 2012) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzuges nach
Marokko anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 14. Februar
2012 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz beantragte und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2012 feststell-
te, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschussplicht abwies
(vgl. dazu Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021])
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig unter Androhung des Nichteintre-
tens im Unterlassungsfall aufgefordert wurde, innert Frist einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 5. März 2012 fristgerecht zu
Gunsten der Gerichtskasse eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
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Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Partei um Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwer-
deführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder sich massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen (Art. 7 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge aus einem Dorf na-
he der Stadt X._______ stammt, welche … im marokkanischen Hinter-
land liegt, und er seine Heimat verlassen hat, weil er homosexuell ist,
dass er in dieser Hinsicht vorgebracht hat, er sei in seinem Heimatdorf ab
dem zehnten oder elften bis zum einundzwanzigsten Altersjahr immer
wieder von verschiedensten Männer – von Leuten aus seinem Quartier,
von Leuten aus der Schulzeit, aber auch von ihm völlig Fremden – ver-
gewaltigt worden, was er am Anfang "natürlich nicht so wahrgenommen"
habe,
dass seiner Familie von Dritten über diese Vorgänge berichtet worden
sei, da sich so etwas in einem Dorf nicht verheimlichen lasse, weshalb er
von seinen Brüdern immer wieder geschlagen worden sei, zumal diese
nicht gewollt hätten, dass er überhaupt noch das Haus verlasse,
dass er sich zwar im Jahr 2007 oder 2008 wegen der Vergewaltigungen
an die Polizei gewandt habe, er von dort aber wieder weggeschickt wor-
den sei, weil er keine Zeugen gehabt habe, respektive weil er homosexu-
ell sei,
dass er sich zur Ausreise entschlossen habe, weil er zuhause unter star-
kem psychischen Druck gestanden habe, zumal er von seiner Familie un-
ter Druck gesetzt und von den Leuten im Dorf beschimpft worden sei, und
ihn auch seine Vergewaltiger bedrängt hätten, da diese immer wieder et-
was von ihm gewollt hätten, obwohl er im Jahr 2007 damit aufgehört ha-
be,
dass ihm zudem auch Nachstellungen von Seiten einer islamistischen
Gruppierung gedroht hätten, wenn er wie bisher weitergemacht hätte, da
bärtige Männer im Januar 2008 oder Herbst 2007 bei seiner Familie vor-
gesprochen und verlangt hätten, er solle mit diesen Sachen aufhören,
dass seine Familie jedoch ohnehin gewollt habe, dass er das Land ver-
lasse, weshalb seine Angehörigen für ihn einen Schlepper organisiert und
das Geld für seine Ausreise aufgetrieben hätten, worauf er seine Heimat
am 1. August 2008 verlassen habe,
dass er damals nicht in eine der grossen Städte in Marokko gegangen
sei, weil er dort kein Auskommen gefunden hätte, da in Marokko die Ar-
beitslosigkeit hoch sei und er keinen Schulabschluss habe,
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dass diese Vorbringen vom BFM als flüchtlingsrechtlich nicht relevant er-
klärt worden sind, wobei für die diesbezüglichen Erwägungen des Bun-
desamtes – anstelle einer Wiederholung – auf die Akten zu verweisen ist,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen im Resultat als zutreffend er-
weisen,
dass bei einer objektiven Betrachtung der Gesuchsvorbringen kein Anlass
zur Annahme bestehen kann, der Beschwerdeführer sei an seinem Hei-
matort von seiner frühesten Jugend an immer wieder von den unter-
schiedlichsten Männern vergewaltigt worden, sondern vielmehr davon
auszugehen ist, es handle sich bei ihm um einen jungen homosexuellen
Mann, welcher aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung mit den an seinem
Heimatort herrschenden gesellschaftlichen und religiösen Vorstellungen
Probleme bekommen hat, zumal er aus dem nach wie vor sehr ländlich
geprägten marokkanischen Hinterland stammt,
dass im Weiteren seine Schilderungen auch nicht ansatzweise darauf
schliessen lassen, er sei an seinem Heimatort von Seiten islamistischer
Kreise ernsthaft bedroht worden, sondern vielmehr davon auszugehen
ist, aufgrund seiner Homosexualität habe sich für ihn und seine Familie
eine gesellschaftliche Drucksituation ergeben, vor deren Hintergrund er
von seinen Angehörigen nach Europa geschickt wurde,
dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch entge-
genzuhalten ist, er hätte sich der von ihm erkennbar gemachten Situation
ohne weiteres durch eine Wohnsitzverlegung innerhalb Marokkos entzie-
hen können,
dass zwar die Gesuchsvorbringen im Rahmen der Beschwerdebegrün-
dung massiv akzentuiert werden, die diesbezüglichen Ausführungen je-
doch aufgrund der hinreichend klaren Aussagen im Rahmen der summa-
rischen Befragung und im Verlauf der einlässlichen Anhörung nicht über-
zeugen können,
dass im Resultat – wie bereits vom BFM erkannt – kein Anlass zur An-
nahme bestehen kann, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise
aus Marokko flüchtlingsrechtlich relevante Nachstellungen erlitten oder er
hätte solche in seiner Heimat für die Zukunft zu befürchten,
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dass an diesem Schluss auch die Beschwerdevorbringen betreffend die
grundsätzliche Strafbarkeit homosexueller Handlungen in Marokko nichts
zu ändern vermögen,
dass nach diesen Erwägungen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
und die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen sind, zumal auch die
weiteren Beschwerdevorbringen keinen anderen Schluss rechtfertigen
können,
dass nach der Ablehnung des Asylgesuches die Anordnung der Wegwei-
sung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.),
dass in der Folge zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass bezüglich der Gel-
tendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, Vollzugshindernisse sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher
Weise gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83
Abs. 3 AuG), da im Falle des Beschwerdeführers weder Hinweise auf ei-
ne flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen noch Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich zwar der homosexuelle Beschwerdeführer in Marokko auch zu-
künftig mit verbreiteter gesellschaftlicher Ablehnung konfrontiert sehen
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dürfte, allein von daher jedoch nicht auf das Vorliegen einer relevanten
Gefährdungslage zu schliessen ist,
dass die anderslautenden Beschwerdevorbringen nicht überzeugen, zu-
mal die Ausführungen über die angeblich starke Homophobie der marok-
kanischen Gesellschaft als überzeichnet zu erkennen sind,
dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da sich der Beschwerdeführer der
von ihm erkennbar gemachten gesellschaftlichen Drucksituation an sei-
nem Heimatort ohne weiteres durch eine Wohnsitzverlegung entziehen
kann,
dass seine Beschwerdevorbringen betreffend die angebliche Unzumut-
barkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative
nicht überzeugen, da es sich beim Beschwerdeführer um eine erwachse-
ne und selbständige Person handelt und davon auszugehen ist, er könne
beim Aufbau einer Existenz zusätzlich auf die Unterstützung seiner Ange-
hörigen zählen, hat er doch weiterhin enge Kontakte zu seiner Familie,
indem er regelmässig mit seiner Mutter telefoniert,
dass bei dieser Sachlage kein Anlass zur Annahme besteht, der Be-
schwerdeführer würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzge-
fährdenden Situation ausgesetzt,
dass der Beschwerdeführer schliesslich fehl geht, wenn er in seiner Be-
schwerde dafür hält, das Bundesamt habe ihm einen zukünftigen Aufent-
haltsort anzugeben, wo er seine Homosexualität in aller Freiheit ausleben
könne, womit sich seine Beschwerdevorbringen betreffend eine angeblich
ungenügende Auseinandersetzung mit seiner persönlichen Situation als
junger homosexueller Mann respektive einer angeblichen Verletzung der
Begründungspflicht als nicht begründet erweisen,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine technischen Vollzugshin-
dernisse bestehen und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, an der Be-
schaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass sich der Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten als zulässig, zu-
mutbar und möglich erweist, womit die beantragte Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt,
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dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Kosten, welche auf Fr. 600.– anzusetzen sind, durch den ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Die Kosten sind durch den geleisteten Vorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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