B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8434/2015
Ur t e i l vom 1 2 . Janu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2015 im Flughafen Zürich um
Asyl nachsuchte, wobei er seinen gültigen russischen Reisepass, (…) Aus-
gaben der Zeitung B._______ im Original und medizinische Unterlagen
einreichte,
dass das SEM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig ver-
weigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal
60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuge-
wiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 summarisch befragt
wurde und die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM am 18. De-
zember 2015 erfolgte,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei russischer Staatsange-
höriger der Republik C._______ und habe zusammen mit einem Cousin
und dessen Familie in der Hauptstadt D._______ gewohnt,
dass er seit dem Jahr 2010 zusammen mit seinem Cousin im (…) tätig
gewesen sei,
dass er, aufgrund der behördlichen Verhaftung seines Bruders im Jahr (…)
seit Jahren oppositionell eingestellt und auch durch den Tschetschenien-
Krieg sensibilisiert, immer wieder mit seinen Freunden und Verwandten po-
litische Gespräche geführt habe,
dass er (…) 2015 mit der Redaktion der Oppositionszeitung B._______
Kontakt aufgenommen habe, um Artikel zu publizieren, mit denen er das
wahre Gesicht der Behörden habe aufzeigen wollen,
dass im (…) 2015 drei Artikel von ihm erschienen seien und er kurze Zeit
später auf der Strasse von (…) Männern, vermutlich Russen, seltsam an-
gestarrt worden sei,
dass er in der Folge (…) telefonisch bedroht und am (…) 2015 nachts auf
dem Weg zu (…) angegriffen worden sei,
dass er damals von den Scheinwerfern eines Autos geblendet worden sei,
ein unbekannter Mann aus dem Fahrzeug gestiegen sei und ihn gefragt
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habe, ob er A._______, derjenige welcher Freiheit wolle, sei, weitere un-
bekannte Männer aus dem Auto gestiegen seien und ihn (…) geschlagen
hätten,
dass die Täter, vermutlich Vertreter der Behörden, daraufhin rasch ver-
schwunden seien und es ihm trotz der Schmerzen gelungen sei, sich zu
seinen Eltern zu begeben,
dass er sich tags darauf in der (…)-Abteilung des Spitals habe untersuchen
lassen und seine Eltern darauf bestanden hätten, dass er keine weiteren
Artikel mehr veröffentliche,
dass er nicht Anzeige habe erstatten wollen, da er sich davon kaum Hilfe
versprochen habe,
dass er sich am 1. Oktober 2015 in E._______ aufgehalten habe, wo sich
ein (…) seiner Firma befunden habe, und er bei einem Spaziergang nach
der Arbeit von einem (…) Mann angesprochen worden sei, welcher ihn zu-
nächst um Auskunft gebeten, plötzlich kräftig gepackt und in Richtung ei-
nes Autos, in welchem sich ein Komplize befunden habe, geschubst habe,
dass er geschrien und versucht habe, sich zu befreien, was ihm schliess-
lich mithilfe eines Ringertricks gelungen sei,
dass die Täter gemäss ihren Gesprächen beabsichtigt hätten, ihn auf der
Stelle zu töten,
dass er sich zur (…)-Abteilung des Spitals von E._______ begeben habe,
jedoch vom Arzt nicht ernst genommen worden sei, seine Verwandten bei
seiner Rückkehr nach Hause hysterisch reagiert und ihm von der von ihm
beabsichtigten Veranlassung einer Anklage bei der Polizei abgeraten hät-
ten,
dass er die Arbeit niedergelegt habe und zuhause geblieben sei, und am
3. Dezember 2015 schliesslich (…) nach F._______ gefahren sei, von wo
er auf dem Luftweg nach G._______ gelangt und von dort mit einem Flug
der (...) nach Zürich weitergereist sei,
dass das SEM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 23. Dezember
2015 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbe-
reich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anordnete, wobei ihm die
editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden,
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dass das Staatssekretariat zur Begründung seines Entscheids im Wesent-
lichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner
angeblich langjährigen oppositionellen Haltung nicht zu überzeugen ver-
möchten, zumal er jegliche Aussagen über die Schwierigkeiten seines Bru-
ders verweigert und diesbezüglich erklärt habe, dass er einerseits über we-
nige Informationen verfüge und andererseits seinem Bruder versprochen
habe, nichts darüber zu erzählen,
dass trotzdem nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Grund er davon
nichts erzählen wolle, und seine Angaben deshalb als Schutzbehauptun-
gen zu werten seien,
dass demnach davon auszugehen sei, dass seine politische Einstellung
nicht im Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung seines Bruders
stehe, und gemäss seinen Aussagen weder er noch andere Angehörige
einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen seien,
dass der Beschwerdeführer zwar einige Angaben über die Zeitung
B._______ gemacht und (…) Ausgaben mit seinen Artikeln im Original ein-
gereicht habe, aber trotzdem Ungereimtheiten bestünden, da er nicht ge-
nau gewusst habe, wer aktuell Chef der Zeitung sei, ihm das Gründungs-
datum der Zeitung auch nicht annährend bekannt gewesen sei, er
H._______, den Bruder des ehemaligen Chefredaktors, welcher getötet
worden sei, erwähnt, indessen das Todesdatum nicht gekannt habe, und
schliesslich nicht in der Lage gewesen sei, über frühere Probleme der Re-
daktion zu berichten,
dass solche fehlenden Kenntnisse nicht zu einer Person passten, welche
seit Jahren politisiert und selber aktiv politisch tätig sei,
dass er seine journalistische Tätigkeit nicht schlüssig geschildert habe, zu-
mal er nicht in der Lage gewesen sei, die Frage, weshalb er erst im (...)
2015 drei Artikel veröffentlicht habe, in sich stimmig zu beantworten, son-
dern ausweichend geantwortet habe,
dass es ihm zwar gelungen sei, die drei – thematisch sehr unterschiedli-
chen – Artikel inhaltlich zusammenzufassen und er einige Informationen
über deren Entstehung zu Protokoll gegeben habe, es jedoch erstaune,
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dass er als nicht ausgebildeter Journalist den Auftrag erhalten haben soll,
über einen mehrfachen Mord zu berichten (erster Artikel),
dass er zur Entstehung des ersten Artikels lediglich erklärt habe, er habe
zum Verhalten der Behörden publizieren wollen, diesbezüglich vom Chef-
redaktor mehrere Themen erwähnt worden seien und er daraufhin die be-
troffenen Personen zu einem Gespräch eingeladen habe,
dass demgegenüber der zweite Artikel gänzlich sein eigenes Werk gewe-
sen sei und er zum dritten Artikel keine schlüssigen Angaben gemacht
habe,
dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner fehlenden journalistischen Er-
fahrungen eingeräumt habe, dass seine Texte auf der Redaktion sprachlich
korrigiert worden seien, er indessen nicht in der Lage gewesen sei, über-
zeugend über seine Motivation zur Publikation dieser drei Artikel im Jahr
2015 zu berichten, wobei er deren Entstehung und seine Recherchearbeit
nur dürftig beschrieben habe, weshalb der Eindruck entstehe, dass die gel-
tend gemachten journalistischen Tätigkeiten kontextlos in seinem Lebens-
lauf stünden,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Frage, weshalb er nach (…)
2015 keine weiteren Artikel mehr veröffentlicht habe, stichhaltig zu beant-
worten,
dass er auch auf die Frage, ob er die Behelligungen seiner Person mit der
Redaktion besprochen habe, nur dürftige Antworten gegeben habe,
dass seinen Angaben zum ersten Vorfall keine weiteren Informationen zu
entnehmen seien, welche auf eine Verfolgung hindeuten würden, umso
weniger, als er erklärt habe, die Täter seien vielleicht nur an seinem Klei-
dungsstil interessiert gewesen,
dass seine Angaben zu den Telefonanrufen dürftig ausgefallen seien,
dass er den Angriff vom 4. Juni 2015 zwar auf eine lebendige und relativ
detaillierte Art beschrieben habe, indessen nicht plausibel sei, dass dieser
in der geltend gemachten Konstellation stattgefunden habe, zumal er nicht
in der Lage gewesen sei, wesentliche Ungereimtheiten überzeugend auf-
zuklären,
dass er insbesondere nicht habe zu erklären vermögen, wer die Angreifer
hätten sein können und was diese mit dem Überfall hätten bewirken wollen,
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wobei nicht nachvollziehbar sei, dass die Angreifer ihn gekannt und genau
gewusst hätten, dass er sich an jenem Tag um jene Zeit auf der betreffen-
den Strasse befinden würde, und seine diesbezügliche Erklärung, wonach
der russische Geheimdienst relativ vieles machen könne, nicht stichhaltig
sei,
dass der Beschwerdeführer auch bezüglich des Angriffs vom 1. Oktober
2015 in der Nachbarstadt zentrale Fragen nicht überzeugend habe zu be-
antworten vermögen, wobei insbesondere nicht nachvollziehbar sei, wie
ihn die Angreifer hätten erkennen können und wissen sollen, dass er sich
zu jenem Zeitpunkt in E._______ befinde, und seine diesbezügliche Erklä-
rung, wonach sich der Geheimdienst bei diesem zweiten Versuch mehr
Mühe gegeben habe, als pauschal zurückzuweisen sei,
dass sodann nicht ersichtlich sei, weshalb er vom staatlichen Sicherheits-
dienst massiv hätte verfolgt werden sollen,
dass zum einen erstaune, dass die Behörden – wenn ihnen die erwähnten
Artikel missfallen hätten – nicht mit der Redaktion der Zeitung Kontakt auf-
genommen hätten, wobei zu erwarten gewesen wäre, dass sie dies auf-
grund der störenden Publikation mindestens parallel getan hätten, zumal
der Beschwerdeführer wegen der Artikel Opfer schwerer Gewalttätigkeiten
gewesen sein wolle,
dass schliesslich nicht nachvollziehbar sei, dass die Behörden aufgrund
der relativ harmlosen Artikel versucht hätten, den Beschwerdeführer derart
einzuschüchtern und gemäss dessen Angaben sogar versucht hätten, ihn
zu töten, wobei er es bei der Erklärung habe bewenden lassen, dass sich
ein Artikel mit der Redefreiheit befasst habe, welche in Russland nicht exis-
tiere,
dass die Frage der Echtheit der eingereichten Artikel offengelassen werden
könne, da sie die fehlende Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht aufzu-
heben vermöge und die medizinischen Unterlagen zwar aufzeigten, dass
der Beschwerdeführer in Behandlung gewesen sei, jedoch den Nachweis
nicht erbrächten, dass die geltend gemachte Verfolgung der Realität ent-
spreche,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 29. De-
zember 2015 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht ge-
langte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Dezember 2015 per Telefax voll-
ständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 Asylge-
setz [AsylG, SR 142.31]),
dass dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 der Eingang der
Beschwerde schriftlich bestätigt wurde,
dass der Instruktionsrichter die Eingabe praxisgemäss in eine Amts-
sprache übersetzen liess,
dass die Übersetzung der Beschwerde in eine Amtssprache am 6. Januar
2016 per Telefax (und zwei Tage später im Original) eintraf und darin sinn-
gemäss die Aufhebung des Entscheids des SEM, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Fest-
stellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt
wird,
dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass im Zusammenhang mit der fremdsprachigen Beschwerde nach der
von Amtes wegen angeordneten Übersetzung auf die Ansetzung einer
Frist zur Beschwerdeverbesserung praxisgemäss verzichtet werden
kann,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des
Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1-4 AuG
[SR 142.20]), zudem die Unangemessenheit gerügt werden kann
(Art. 37 i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den entsprechenden Anforde-
rungen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3),
dass sich die Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf eine Wiederholung
der bisherigen Vorbringen beschränkt und darin der Wunsch nach einer
weiteren Anhörung geäussert wird, in welcher der Beschwerdeführer aus-
führlich über alles erzählen könnte und weitere Fragen beantworten würde,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts
– mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht stand,
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dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die
nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwerde
nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2015 sehr ausführlich an-
gehört wurde und sich dabei namentlich zu den Problemen seines Bruders,
welche die eigentliche Grundlage für seine oppositionelle Einstellung ge-
wesen seien, ausdrücklich nicht äussern wollte,
dass anlässlich dieser Anhörung nicht plausible Aussagen des Beschwer-
deführers zu seinen Vorbringen trotz mehrfachen Nachfragens nicht hinrei-
chend geklärt werden konnten, und dies lediglich ausweichende Antworten
zeitigte, welche kaum zu einer Klärung der offenen Fragen beitrugen,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift nunmehr ausführt,
das Verschwinden seines Bruders habe in der Tat rein gar nichts mit den
Nachstellungen nach seiner Person zu tun gehabt, und er im Weiteren neu
den Namen des Hauptredakteurs der Zeitung zu nennen vermag,
dass unter diesen Umständen auf eine ergänzende Anhörung zu verzich-
ten ist, weshalb der entsprechende, vom Beschwerdeführer sinngemäss
gestellte Antrag abzuweisen ist,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der
Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen
sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne
in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu neh-
men,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
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Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachtei-
len darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Russland schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat ein familiäres Bezie-
hungsnetz besitzt, eigenen Angaben zufolge seine Familie gut situiert ist
und er selbst zusammen mit einem Cousin erfolgreich im (…) tätig war,
dass er noch jung und arbeitsfähig ist und auch sonst keine individuellen
Gründe (beispielsweise medizinischer Natur) vorliegen, welche den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, weshalb unter den ge-
gebenen Umständen somit nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer
Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als kon-
krete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten
wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Be-
schwerdeführer, welcher über einen gültigen russischen Reisepass ver-
fügt, obliegt, bei der Beschaffung allenfalls weiterer, benötigter Reisepa-
piere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: