Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8438/2010/wif
Urteil vom 2. März 2011
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A._______
Sri Lanka,
B._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2010 / N_______
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe in englischer Sprache vom 18. August 2008 an die
B.________ (Eingangsstempel: 22. August 2008) suchte der
Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus C._______ – um Asyl nach.
B.
Mit Schreiben vom 27. August 2008 ersuchte ihn diese zur
Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung
allfälliger Beweismittel um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf
Ereignisse, die ihn zur Ausreise genötigt sähen, die individuelle
Betroffenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen. Das
Antwortschreiben des Beschwerdeführers datiert vom 20. September
2008 (Eingangsstempel: 29. September 2008).
Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben vom 18. August 2008 und 20. September 2008 unter
Einreichung verschiedener Beweismittel (Auszüge aus Ehe- und Todesregister; Bestätigungsschreiben
vom 25. August 2010) zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei von
Angehörigen unbekannter bewaffneter Gruppen bedroht worden und habe sein Geschäft schliessen
müssen. Einmal hätten diese in seiner Abwesenheit von seiner Ehefrau erfahren wollen, ob er die LTTE
unterstütze, was sie verneint habe. Eines Nachts seien die Leute wiedergekommen und er habe sich
versteckt, während diese von seiner Ehefrau vergeblich 500'000 Rupies verlangt hätten. In der Folge habe
er anonyme Drohanrufe erhalten. Am 8. August 2009 seien erneut unbekannte Leute bei ihm zuhause
aufgetaucht und hätten ihn befragt und durchsucht. Im Weiteren seien mehrere Angehörige seiner Familie
und derjenigen seiner Ehefrau umgekommen. Angesichts dieser Umstände sei er gezwungen, seinen
Heimatstaat zu verlassen.
C.
Am 20. Juli 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen des
rechtlichen Gehörs mit, es erachte den Sachverhalt in Würdigung der
schriftlichen Eingaben als hinreichend erstellt, weshalb von einer
Befragung in der B._______ abgesehen werden könne. Im Weiteren
werde eine Abweisung des Einreise- und Asylgesuchs in Erwägung
gezogen.
D.
Mit Eingabe vom 20. September 2010 (Eingang Botschaft: 7. September
2010) ergänzte der Beschwerdeführer sein Asylgesuch.
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E.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 – eröffnet am 1. November 2010 –
verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte dessen Asylgesuch ab.
F.
Mit Eingabe in englischer Sprache vom 19. November 2010 (Eingang
Botschaft: 29. November 2010) beantragte der Beschwerdeführer
sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden
Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann indessen
praxisgemäss aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da
– mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung – die
Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens
ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die Rechtsmitteleingabe
verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann.
Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art.
33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist demnach – mit Ausnahme des genannten,
jedoch als nicht wesentlich erachteten Mangels – frist- und formgerecht
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eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit
zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (vgl. Entscheide des schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.7).
3.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen
Vertretung in Colombo nicht zu seinen Asylgründen befragt. Er konnte
seine Vorbringen indessen bereits in seinem Asylgesuch und in dessen
Ergänzungen schriftlich darlegen und dokumentieren und erhielt danach
mit Zwischenverfügung des BFM vom 20. Juli 2010 Gelegenheit zur
weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe; gleichzeitig wurde ihm auch
das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene
Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts erscheint der entscheidwesentliche
Sachverhalt – wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung
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zutreffend ausführt – angesichts der schriftlichen Darlegung und
Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die
entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM hat den
verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person
keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art.
3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhalt, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, E. 2.2.-g. S. 131 ff.;
angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes hat diese Praxis nach wie vor Gültigkeit).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E.
2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
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werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um
gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten.
5.
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers, von Angehörigen
unbekannter bewaffneter Gruppen befragt und bedroht worden zu sein, unabhängig von der Frage der
Glaubhaftigkeit zu Recht als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet. Zum Einen ist mit der
Vorinstanz festzustellen, dass die geltend gemachten Behelligungen mangels erforderlicher Intensität nicht
asylrelevant sind. Zum Anderen ergeben sich aus den geltend gemachten Vorbringen keine hinreichend
konkreten Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG,
wobei vor allem zu berücksichtigen ist, dass die geltend gemachten Behelligungen mangels
entsprechender Kontakte zur LTTE offenbar nicht auf einem begründeten Verdacht beruhen, sondern eher
zufälliger Natur sind; eine Einschätzung, die durch die Tatsache, dass es nach einer Durchsuchung des
Beschwerdeführers offenbar nicht zu weiteren Übergriffen gekommen ist, bestätigt wird. An dieser
Einschätzung vermag das weitere, nicht näher substantiierte Vorbringen, mehrere Angehörige seiner
Familie und derjenigen seiner Ehefrau seien umgekommen, nichts zu ändern. Im Weiteren belegen die
eingereichten Beweismittel lediglich einzelne Angaben des Beschwerdeführers, welche vom BFM nicht in
Zweifel gezogen worden sind. Schliesslich ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass nach der
Zerschlagung der LTTE im Mai 2009 Drohungen und Übergriffe im allgemeinen abgenommen haben. Die
Beschwerde des Beschwerdeführers, in welcher auf die vorinstanzliche Argumentation in der
angefochtenen Verfügung nicht näher eingegangen wird und die keine weiteren Sachverhaltselemente
enthält, ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen.
6.
Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im
Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2
AsylG). Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das
Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung
von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die B.________ und an das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer durch Vermittlung der B._______ (per EDA-
Kurier)
– die B._______ (…) mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) (per EDA-
Kurier; in Kopie)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit
den Akten N_______ (per Kurier; in Kopie)