Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D8440/2010
U r t e i l v om 8 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine srilankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie aus B._______ – ersuchte mit Eingabe vom 14. Juni 2008
(Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo [nachstehend
kurz: die Botschaft] am 20. Juni 2008) um Asyl in der Schweiz. Mit
Schreiben vom 1. Juli 2008 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin
auf, ihr Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten
Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitätspapiere
einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie mit Schreiben vom 17. Juli
2008 (Eingang bei der Botschaft am 28. Juli 2008) nach. Mit Schreiben
vom 24. September 2008 lud die Botschaft die Beschwerdeführerin zu
einer auf den 9. Oktober 2008 angesetzten Befragung ein, und forderte
sie gleichzeitig auf, allfällige Beweismittel (allenfalls mitsamt englischer
Übersetzung) an das Interview mitzubringen. Die Befragung konnte am 9.
Oktober 2008 auf der Botschaft durchgeführt werden. In weiteren
Eingaben vom 5. Februar 2009, 21. Mai 2009, 12.August 2009, 27.
November 2009 und 21. Juli 2010 (jeweiliger Eingang bei der Botschaft
am 11. Februar 2009, 26. Mai 2009, 17. August 2009, 4. Dezember 2009
sowie 26. Juli 2010) präzisierte sie ihre Asylvorbringen dahingehend,
dass sie ihre jeweilige aktuelle persönliche Situation in ihrer Heimat
schilderte.
Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf
die Akten verwiesen.
B.
Anhand der oben aufgezählten Eingaben und der Befragung machte die
Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen
geltend, in der Nacht vom 14. Mai 2007 seien unbekannte, bewaffnete
Leute in ihr Haus gekommen. Diese hätten nach ihrem Ehemann gefragt
und ihn mitgenommen. Am (…) 2007 sei in C._______ der Leichnam
ihres Mannes gefunden worden. Nach dessen Tod sei sie mehrere Male
von Unbekannten zu Hause aufgesucht worden. Die fremden Leute
hätten von ihr wissen wollen, ob sie eine Verbindung zur Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) habe. Die Beschwerdeführerin habe beteuert,
dass sie und ihr Ehemann nie etwas mit der LTTE zu tun gehabt hätten.
Trotzdem sei sie immer wieder über den Tod ihres Mannes und über
allfällige Beziehungen zur LTTE ausgefragt worden. Am 10. Juli 2009
seien Leute des Criminal Investigation Department (CID) zu ihr nach
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Hause gekommen und hätten dort nach Waffen gesucht. Aufgrund dieser
Schikanen und der allgemeinen Lage in Sri Lanka fürchte sie sich vor
weiteren Belästigungen und Übergriffen.
C.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 – eröffnet am 29. Oktober 2010 –
verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und
lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung ihres Entscheides führte die
Vorinstanz aus, dass eine gesuchstellende Person, die sich noch im
Heimatstaat befinde, zwar im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verfolgt und demzufolge
schutzbedürftig sein könne. Um jedoch die Flüchtlingseigenschaft erfüllen
zu können, müsse sie gemäss den Bestimmungen der Genfer
Flüchtlingskonvention (des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) das Heimatland
verlassen haben. Vor diesem Hintergrund könne das BFM einer Person
die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhaltes gestützt
auf Art. 20 AsylG bewilligen, wenn ihr nicht zugemutet werden könne, im
Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Ein weiterer Verbleib im Wohnsitzstaat sei namentlich dann
nicht zumutbar, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig im Sinne
des Asylgesetzes sei. Es seien somit analog die Kriterien des
Flüchtlingsbegriffs anzuwenden (vgl. Art. 3 AsylG). Die
Flüchtlingseigenschaft sei dann glaubhaft gemacht, wenn sie auf Grund
des dargelegten Sachverhalts oder allfälliger Beweismittel als
überwiegend wahrscheinlich erscheine.
In den schriftlichen und mündlichen Aussagen der Beschwerdeführerin
fänden sich zahlreiche Widersprüche, die ernsthafte Zweifel an der
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufkommen liessen. So habe sie in den
schriftlichen Eingaben angegeben, die Unbekannten hätten vor dem
Haus den Namen ihres Ehemannes gerufen. Sie sei dann zu den Leuten
gegangen und habe diese gefragt, weshalb sie ihren Mann suchten. Die
Beschwerdeführerin, ihre Tochter, ihre Eltern, ihre Geschwister und ihr
Schwager hätten dann versucht, ihren Gatten zu schützen. Daraufhin
habe man sie bedroht und weggestossen. Der Bruder ihres Ehemannes
sei geschlagen worden und anschliessend habe man ihren Mann in
einem weissen Van weggebracht. Demgegenüber habe die
Beschwerdeführerin die Entführung ihres Gatten anlässlich der Befragung
vom 9. Oktober 2010 (recte: 9. Oktober 2008) ganz anders geschildert.
Sie habe ausgeführt, ihr Ehemann, ihr Bruder und ihr Vater hätten
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geschlafen, als die unbekannten Männer zu ihrem Haus gekommen
seien. Jemand habe namentlich nach ihrem Vater gerufen und dieser sei
zu den Unbekannten vor das Haus gegangen. Man habe dann ihren
Vater aufgefordert, den Ehemann der Beschwerdeführerin
herbeizuschaffen. Aus Angst sei dann ihr Gatte ins Haus geflüchtet.
Nachdem die Männer gedroht hätten, ihren Bruder zu erschiessen, habe
sich ihr Mann ergeben. In diesem Moment seien sie im Haus gewesen
und seien dann erwacht. Aus diesen Widersprüchen würden sich starke
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ergeben. Ihre
Schilderungen zu den Umständen der geltend gemachten Entführung
vermöchten deshalb nicht zu überzeugen.
Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur
Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die
Beschwerdeführerin begründe ihr Asylgesuch zusätzlich damit, dass sie
wiederholt von unbekannten Personen und einmal vom CID aufgesucht
worden sei. Man habe sie ständig über Verbindungen zur LTTE befragt
und ihr Haus nach Waffen durchsucht. Aus diesem Grund fürchte sie
sich, weiterhin in Sri Lanka zu leben. Obschon das Bundesamt
Verständnis dafür habe, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der
Ereignisse der letzten Jahre Sorgen um ihre Sicherheit mache, müsse in
ihrem Fall die Furcht vor einer Verfolgung bei einer objektiven
Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes
eingestuft werden. Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen
Asylbehörden könne Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz nur
bewilligt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden müsse, dass sie bei einem Verbleib im Heimatland
akut gefährdet seien und eine Schutzgewährung nur im Ausland erfolgen
könne. In den Akten der Beschwerdeführerin gebe es keine
Anhaltspunkte dafür, dass sie tatsächlich konkreten
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt worden
sei. Sie würde auch kein politisches Profil aufweisen und habe nach
eigenen Angaben nie Beziehungen zur LTTE gepflegt. Das BFM weise
darauf hin, dass Drohungen und Übergriffe seit der endgültigen
Niederlage der LTTE in Sri Lanka generell abgenommen hätten.
Es sei demnach festzuhalten, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin teilweise nicht geglaubt werden könnten. In
Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass
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sie kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lassen
würde, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant.
Die Beschwerdeführerin sei daher auf den Schutz der Schweiz nicht
angewiesen. An diesen Erwägungen vermöchten auch die von ihr
eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten diese doch lediglich
ihre Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt
werde.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht
schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei (Art. 3 AsylG). Daher sei
das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu
bewilligen.
D.
Mit vom 23. November 2010 datierter, am 26. November 2010 bei der
Botschaft eingegangener Eingabe in englischer Sprache focht die
Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM an. In dieser wiederholte sie
in groben Linien ihre bereits bei der Vorinstanz gemachten Vorbringen.
Ihr Ehemann sei unschuldig und nie in irgendwelche illegalen oder
kriminellen Aktivitäten verwickelt gewesen. Jedoch hätten die Personen,
welche ihn gekidnappt und getötet hätten, gemeint, ihr Mann habe bei der
LTTE als Informant gearbeitet und Beziehungen zu dieser Bewegung
unterhalten. Nach der Ermordung ihres Gatten sei sie immer wieder von
Leuten aufgesucht worden, welche sie über die Vergangenheit und ihren
Bezug beziehungsweise denjenigen ihres verstorbenen Ehemannes zur
LTTE ausgefragt hätten.
Sie habe zwei kleine Kinder, und zur Zeit helfe ihr der Vater bei all ihren
Schwierigkeiten. Aus Angst habe sie in der Zwischenzeit jedoch ihr
elterliches Haus verlassen müssen und lebe mit ihren Verwandten und
Freunden an verschiedenen Orten. Nach der Ermordung ihres Gatten
habe sie bei der Menschenrechtskommission und beim Internationalen
Roten Kreuz Klage geführt. Die Nachricht des Mordes sei in der Zeitung
publiziert, in verschiedenen Radiosendern ausgestrahlt und auch in
anderen Medien veröffentlicht worden. In der jetzigen Situation gebe es
für sie keine Möglichkeit, ihren Kindern die Voraussetzungen für eine gute
Ausbildung zu bieten, und sie wisse nicht, wie lange sie sich noch
versteckt halten könne. Aus diesen Gründe bitte sie das
Bundesverwaltungsgericht, die nötigen Schritte einzuleiten, um ihr die
Einreise in die Schweiz zu ermöglichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
grundsätzlich (mit einer hier nicht zutreffenden Ausnahme) endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 Abs.
1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt
überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10
Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Fall wurden diese
gesetzlichen Bestimmungen durch die Einholung detaillierter
Informationen durch die schweizerische Botschaft, die Befragung der
Beschwerdeführerin sowie den entsprechenden Bericht der
schweizerischen Vertretung praxisgemäss Genüge getan (vgl. BVGE
2007/30).
5.
5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung geltend machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewillig das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
5.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit zur Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
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praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2eg). Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung
der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde vom 23.
November 2010 nicht explizit mit den ihr von der Vorinstanz
vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselementen und dem ihr fehlenden
Gefährdungsprofil auseinander, sondern wiederholt in einer Kurzfassung
ihre bereits beim Bundesamt gemachten Vorbringen und verweist
pauschal auf ihre schwierigen Lebensbedingungen in Sri Lanka (vgl.
Sachverhalt Bst. D. hiervor).
6.2. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in
ausreichender Weise abgeklärt hat, um einen Entscheid über die Frage
einer Gefährdung der Beschwerdeführerin fällen zu können.
Was die vom BFM in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen
Widersprüche im Zusammenhang mit der Entführung und Ermordung
ihres Ehemannes betrifft, ist festzuhalten, dass diese die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht zwingend als unglaubhaft erscheinen lassen.
Indessen kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten
Ereignisse letztlich dahingestellt bleiben, da im Ergebnis der
Schlussfolgerung der Vorinstanz zuzustimmen ist, wonach die
Beschwerdeführerin kein Gefährdungsprofil aufweist, das im aktuellen
Zeitpunkt – nach Beendigung des Bürgerkrieges – mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr bewirken würde. Die
Beschwerdeführerin ist daher nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen. Es kann hierzu auf die als zutreffend erachteten
Ausführungen in E. II.2 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung
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im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. Mithin erhellt, dass das
BFM demnach der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu
Recht verweigert beziehungsweise das Asylgesuch abgelehnt hat. Zwar
erkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Situation der
Beschwerdeführerin aufgrund der derzeitigen Lage in Sri Lanka generell
als schwierig und belastend zu bezeichnen ist. Dieser Umstand betrifft
indessen letztlich die Mehrheit der Zivilbevölkerung in Sri Lanka, weshalb
die vorinstanzliche Verfügung angesichts der Praxis im Bereich der
Auslandverfahren, bei denen sich die Frage von allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestätigen ist.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit der
Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht
gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung
der Einreisebewilligung indizieren würden.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600. an
sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand: