Abtei lung IV
D-8441/2007
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._____, geboren _______, Irak,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
14. November 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-8441/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
A._______ (Provinz Dohuk), verliess den Irak eigenen Angaben
gemäss am 25. September 2007 und gelangte am 14. Oktober 2007 in
die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich
der Erstbefragung, die am 18. Oktober 2007 im Empfangszentrum
B._______ stattfand, sagte er aus, sein Bruder sei zusammen mit
einem Geschäftspartner im Autohandel tätig gewesen. Die von ihnen
gekauften Autos seien gegen eine Gebühr von $ 500 in der Provinz
Dohuk registriert worden, was Anrecht auf vergünstigten Benzinbezug
gegeben habe. Er habe jeweils die Autos zwecks Registrierung zum
zuständigen Amt gebracht. Es sei entdeckt worden, dass die
Wagenpapiere gefälscht gewesen seien, da die Autos gestohlen
worden seien; er habe davon nichts gewusst. Nachdem die
Fälschungen aufgeflogen seien, sei er von der lokalen Polizei, dem
Asaisch und den Autokäufern gesucht worden. Der Geschäftspartner
seines Bruders, der für die Geschäfte verantwortlich gewesen sei,
habe sich mit $ 40'000 abgesetzt. Aus diesem Grund habe er seine
Heimat verlassen, zumal die Autokäufer mit Anzeigeerhebung gedroht
hätten. Er stamme aus einem Dorf, in dem seine Familie Land besitze.
Dieses könnten sie aufgrund der Präsenz der "Partiya Karkeren
Kurdistan" (PKK) und der Bombardierungen durch die türkische Armee
jedoch nicht bewirtschaften.
Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 6. November 2007 im
Empfangszentrum B._______ zu seinen Asylgründen befragt. Er
machte im Wesentlichen geltend, die Fälschung der Fahrzeugpapiere
sei aufgeflogen, als die Dokumente der von ihm eingelösten
Fahrzeuge hätten erneuert werden sollen. Die Autokäufer hätten sie
angerufen und die Rückerstattung der bezahlten $ 500 verlangt. Da
der Geschäftspartner seines Bruders begriffen habe, dass viele Leute
ihr Geld zurückhaben wollten, sei er geflohen. Die Leute hätten ihm
(dem Beschwerdeführer) mit einer Anzeige gedroht, falls sie nicht
bezahlen würden, weshalb auch er geflohen sei. Da sein Bruder in der
Armee sei, habe er dessen Geschäftspartner manchmal begleitet, weil
dieser keinen Führerschein besitze. Sein Bruder habe dem
Geschäftspartner Geld zur Verfügung gestellt, welches er nun verloren
habe. Später sagte der Beschwerdeführer, er habe von den
Autokäufern die $ 500 entgegengenommen und diese an den
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Geschäftspartner seines Bruders weitergegeben. Mit den Behörden
habe er bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak keine
Probleme gehabt. Bei seiner Hilfe im Autohandel habe er nichts
verdient. Er habe ab und zu als Arbeiter und in einem Geschäft
gearbeitet. Bis kurz vor seiner Ausreise habe er auch die im Dorf
gelegenen Obstgärten gepflegt. Seit dem Jahre 1996 sei er Mitglied
der "Kurdischen Demokratischen Partei" (KDP) gewesen, er habe an
deren Versammlungen teilgenommen und sich ihr während sechs
Monaten als Kämpfer angeschlossen.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. November 2007 lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, und verfügte die
Wegweisung sowie den Vollzug.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Dezember
2007 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Von einer Wegweisung sei abzusehen. Es sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen Kopien mehre-
rer Zeitungsartikel bei.
D.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts entsprach mit
Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2007 dem Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das
BFM übermittelt.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2008 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 gewährte der Instrukti-
onsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Einreichung ei-
ner Stellungnahme. Innerhalb der angesetzten Frist liess sich der Be-
schwerdeführer nicht vernehmen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwer-
deführer sich zu wesentlichen Punkten seiner Vorbringen widersprüch-
lich geäussert habe. So habe er zur Rolle, die er bei den Geschäften
mit den Autos gehabt habe, widersprüchliche Angaben gemacht. Bei
der Erstbefragung habe er gesagt, er habe die Autos persönlich
zwecks Registrierung zur zuständigen Behörde gebracht, während er
bei der Anhörung verneint habe, etwas damit zu tun gehabt zu haben;
er habe einzig den Geschäftspartner seines Bruders chauffiert. Im
Rahmen der Anhörung habe er aber auch behauptet, er sei bei den
Geschäften als Mittelsmann aufgetreten. Die Angaben, die er zur Rolle
seines Bruders gemacht habe, seien ebenso widersprüchlich: Bei der
Erstbefragung habe er gesagt, sein Bruder habe mit den Geschäften
direkt nichts zu tun gehabt, was er zu Beginn der Anhörung bestätigt
habe. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er aber geltend ge-
macht, sein Bruder sei von Kunden, die ihm den Kauf von Autos ange-
boten hätten, telefonisch kontaktiert worden. Während er bei der Erst-
befragung ausgesagt habe, die Fahrzeuge seien gestohlen worden,
habe er dies bei der Anhörung dementiert. Er habe auch zu allfälligen
Problemen mit den heimatlichen Behörden abweichende Angaben ge-
macht. Bei der Erstbefragung habe er vorerst gesagt, er werde von der
lokalen Polizei und den Autokäufern gesucht, später habe er gesagt,
er werde von den Behörden nicht gesucht. Dem Beschwerdeführer sei
es auf Vorhalt hin nicht gelungen, plausible Erklärungen für diese Wi-
dersprüche zu geben. Seine Vorbringen seien unglaubhaft.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
könne sich nicht genau erklären, wie es zu den Widersprüchen in sei-
nen Aussagen gekommen sei. Seine Situation im Nordirak sei sehr
kompliziert gewesen und er sei von verschiedenen Akteuren "reinge-
legt" worden. Es seien ihm falsche Tatsachen unterbreitet und nicht die
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Wahrheit gesagt worden, was auch zu den Widersprüchen geführt
haben könne. Es sei ihm heute noch nicht klar, wie und warum er in
diese Geschäfte verwickelt worden sei. Das BFM habe bei der Prüfung
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen die falschen Massstäbe
angesetzt. Die Wahrscheinlichkeit, dass er die Wahrheit gesagt habe
sei überwiegend. Die Staatlichkeit, die Gezieltheit, das Motiv und die
Aktualität einer asylrelevanten Verfolgung seien gegeben, weshalb in
seinem Fall eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG vorliege. Seine
Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei begründet, er fürchte um sein
Leben und seine physische und psychische Integrität.
5.
5.1 Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar,
dass sich der Beschwerdeführer zu mehreren Punkten seiner Vorbrin-
gen widersprüchlich äusserte. Die offensichtlichen Widersprüche las-
sen sich nicht damit erklären, dass die Lage kompliziert gewesen sei
und er nicht genau wisse, was bei den Geschäften gelaufen sei. Er
wurde zu seiner persönlichen Rolle bei den Geschäften, der Rolle sei-
nes Bruders und den ihm daraus entstandenen Schwierigkeiten (be-
hördliche Suche etc.) befragt. Jemandem, der die vom Beschwerde-
führer geschilderten Ereignisse erlebt hat, müsste es ein Leichtes
sein, das zeitlich wenig zurückliegende Vorgefallene im Wesentlichen
übereinstimmend zu schildern. Dies ist dem Beschwerdeführer unter
Hinweis der von der Vorinstanz aufgezeigten zahlreichen Widersprü-
che in seinen Aussagen klarerweise nicht gelungen. Da er den Ausfüh-
rungen der Vorinstanz nichts Konkretes und Stichhaltiges entgegen-
setzt, ist auf die in der Verfügung aufgezeigten Ungereimtheiten in sei-
nen Aussagen zu verweisen. Die Vorinstanz hat somit entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers geschlossen.
5.2 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für seine Ausreise aus
dem Irak – selbst wenn diese glaubhaft wären – asylrechtlich nicht re-
levant sein könnten, da er nicht aus einem der in Art. 3 AsylG ab-
schliessend genannten Gründe (straf-)verfolgt würde. Seinen Aussa-
gen folgend könnten Ermittlungen gegen ihn geführt werden, weil
Fahrzeugpapiere gefälscht gewesen seien. Ungeachtet des Umstan-
des, ob er in irgendeiner Form an den Fälschungen beteiligt war oder
nicht und ob es zu einer Einstellung des Verfahrens, einer Verurteilung
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oder einem Freispruch kommen würde, würde vorliegend eine
asylrechtlich relevante Motivation für die Einleitung eines gegen ihn
gerichteten Ermittlungsverfahrens fehlen. Flüchtlingsrechtlich relevant
kann eine – zu Recht oder zu Unrecht – eingeleitete beziehungsweise
durch ein Urteil abgeschlossene strafrechtliche Verfolgung dann sein,
wenn sie wegen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen
Anschauungen des Betroffenen erfolgt. Vorliegend würde indessen ein
strafrechtliches Verfahren angehoben, weil Fahrzeuge mit gefälschten
Papieren angemeldet worden wären und der Beschwerdeführer
möglicherweise dafür mitverantwortlich gewesen sein könnte. Aus den
Akten ist nicht ersichtlich, dass ein gegen ihn eingeleitetes
Ermittlungsverfahren aufgrund eines der in Art. 3 AsylG abschliessend
genannten Gründe angehoben werden könnte oder dass er aufgrund
eines dieser Gründe mit einem sogenannten Politmalus rechnen
müsste. Dies ist von ihm denn auch nie behauptet worden. Inwiefern in
der Beschwerde der Schluss gezogen wird, für die von ihm befürchtete
Verfolgung läge ein asylrechtlich relevantes Motiv vor, ist nach dem
vorstehend Gesagten nicht nachvollziehbar.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak weder asylrechtlich re-
levante Verfolgung erlitten hatte noch solche in begründeter Weise
fürchten musste. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszuge-
hen, ihm drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland asylrechtlich re-
levante Verfolgung.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im Ein-
zelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdi-
gung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesam-
ten Umstände folgt, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachwei-
sen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylge-
such demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
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liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter
Hinweis auf die Erwägungen unter 5.1 nicht gelungen ist. Auch die all-
gemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Irak lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff.
und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE
E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak
befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provin-
zen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt
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herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar
betrachtet werden müsste. Es gilt jedoch, die Entwicklung sowohl an
der türkischen Grenze als auch in den kurdisch dominierten Gebieten
um die Städte Mossul und Kirkuk im Auge zu behalten. Zudem ist die
Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern
erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via
Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt
heimgesuchten Zentralirak ins durch die kurdische Regionalregierung
("Kurdistan Regional Government" [KRG]) kontrollierte Gebiet.
Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass
die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine
längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie,
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen,
da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt.
Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann
namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder
ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht
stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine
spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte
Berufsbildung verfügen. Angesichts des defizitären
Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und
betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten.
Fraglich erscheint auch ein Wegweisungsvollzug in die KRG-Region
von Kurden, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der
drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk
und Mossul) stammen. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus
der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten
Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu
wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Die
Zumutbarkeit des Vollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region
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stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen
und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht.
7.5 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er den
grössten Teil seines Lebens verbrachte. Gemäss eigenen Angaben be-
gann er nach Abbruch der Schule zu arbeiten; er sei als Arbeiter sowie
in einem Laden tätig gewesen und habe die familieneigenen Obstgär-
ten gepflegt. Angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdefüh-
rers und seiner Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in
seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Da-
bei werden ihm auch seine Verwandten sowie sein Bekannten- und
Freundeskreis behilflich sein können. Er wird zu seinen Eltern und Ge-
schwistern zurückkehren können, mit denen er bis zu seiner Ausreise
aus der Heimat zusammenlebte, weshalb seine Wohnsituation als ge-
sichert gelten kann. Zudem wird ihm auch sein in A._______ lebender
Bruder, der einen eigenen Haushalt gegründet hat, behilflich sein
können. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der KDP (gewesen), womit
ihm in seiner Heimat weitere Verbindungen zur Verfügung stehen. Die
Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner
Heimat ebenfalls erleichtern können. Somit sind keine individuellen
Wegweisungshindernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung
als unzumutbar erscheinen lassen.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 17. Dezember 2007 die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den
diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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