Abtei lung IV
D-844/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),
alias C._______, Äthiopien, alias Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL. M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. Januar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-844/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben
am 18. Februar 2006 beziehungsweise am 30. März 2006 und gelang-
te über Eritrea, den Sudan, Libyen und Italien am 28. Juli 2006 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Am 7. August 2006
wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______
summarisch befragt und infolgedessen am 14. August 2006 für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am 17. Ok-
tober 2006 wurde sie durch die zuständigen kantonalen Behörden ein-
lässlich befragt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches gab die Beschwerdeführerin an,
sie sei als Tochter einer Äthiopierin und eines Eritreers in Gondar/Äthi-
opien geboren. Ab dem zweiten oder dritten Lebensjahr habe sie mit
ihrer Mutter und ihrem äthiopischen Stiefvater in Addis Abeba ge-
wohnt, während ihr Vater in Eritrea gelebt habe. Niemand habe von ih-
rer eritreischen Herkunft gewusst. Am 18. Januar 2006 habe sie einen
Brief ihres Vaters erhalten, den sie nicht wie üblich vernichtet habe.
Eine Arbeitskollegin im X._______ habe diesen Brief gefunden und ih-
rem Chef gegeben. Aufgrund ihres eritreischen Vaters habe man sie
als Spionin betrachtet und nicht mehr weiter arbeiten lassen. Den
X._______ habe sie aber nicht verlassen dürfen. Ihr Vorgesetzter habe
von ihr wissen wollen, welche Informationen sie weitergegeben habe.
Nach einer Woche seien zudem mehrmals Soldaten zu ihr in den
X._______ gekommen, hätten sie dasselbe gefragt und auch geschla-
gen. Am 24. Januar 2006 seien alle Angestellten zu einer Beerdigung
gegangen. Bei dieser Gelegenheit sei sie ins Haus ihrer Mutter geflo-
hen. Weil die Leute aus dem X._______ dort angerufen und nach ihr
gefragt hätten, sei sie am 18. Februar 2006 nach Gondar gegangen,
wo sie mehr als einen Monat bei einer Tante gewohnt habe. Als sie von
ihrer Mutter erfahren habe, dass sie immer noch gesucht werde, habe
sie Äthiopien am 30. März 2006 verlassen und sei nach Eritrea gegan-
gen. Dort habe sie bei einer anderen Tante in Asmara gewohnt. Einen
Monat nach ihrer Ankunft sei die Polizei bei ihrer Tante zu Hause vor-
beigekommen, weil sie in der Gruppe die Bibel gelesen und dabei
Lärm gemacht hätten. Da sie sich nicht habe ausweisen können, sei
sie für einen Monat und zehn Tage beziehungsweise für fünfzehn Tage
inhaftiert worden. Im Gefängnis sei sie geschlagen worden und man
habe versucht, sie zu vergewaltigen. Am 17. Juni 2006 sei sie aus dem
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Gefängnis entlassen und an die Front geschickt worden. Auf dem Weg
dahin sei ihr die Flucht gelungen. Danach sei sie im Sudan noch ein-
mal für zwei Tage ins Gefängnis gebracht worden, weil sie sich nicht
habe ausweisen können, und habe danach eine Reiseerlaubnis für
den Sudan erhalten.
B.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 – der Beschwerdeführerin frühes-
tens am 12. Januar 2008 eröffnet – lehnte das BFM das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2008 erhob die Beschwerdeführerin –
handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und wegen verspäteter Akteneinsicht um eine Nachfrist zur
allfälligen Ergänzung der Beschwerde ersucht.
D.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2008 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf,
allfällige Beschwerdeergänzungen bis zum 3. März 2008 vorzuneh-
men.
E.
Am 29. Februar 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwer-
deergänzung zu den Akten.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 11. März 2008, welche der Beschwer-
deführerin am 14. März 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das
BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführe-
rin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
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solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides im Wesentli-
chen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaub-
haft. Grundsätzliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführerin würden dadurch entstehen, dass sie sich bereits
seit eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte, bis anhin aber trotz
Aufforderung keine Identitätsdokumente eingereicht habe. Wegen ihrer
äthiopischen Mutter habe die Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 der
„Proclamation on Ethiopian Nationality“ Anspruch auf die äthiopische
Staatsangehörigkeit. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die äthi-
opischen Behörden ihr diese entzogen hätten, zumal sie unter ande-
rem während zehn Jahren die Grundschule in Addis Abeba und da-
nach während zweier Jahre eine Hotelfachschule besucht habe und
bis zum geltend gemachten Vorfall im Januar 2006 nie irgendwelche
Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt haben wolle. Weiter
enthielten die Aussagen der Beschwerdeführerin viele Widersprüche.
Ihre Ausreise von Äthiopien nach Eritrea habe sie einmal mit dem
18. Februar 2006 und ein andermal mit dem 30. März 2006 angege-
ben. Während sie anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, in
Eritrea während eines Monates und zehn Tagen festgehalten worden
zu sein, habe sie bei der Zweitanhörung diesbezüglich von fünfzehn
Tagen gesprochen. Ihre angeblich während der Haft in Eritrea erlitte-
nen Misshandlungen habe sie im Verlaufe des Verfahrens ebenfalls un-
terschiedlich geschildert. Weiter sei davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin, sollte sie tatsächlich der Spionage bezichtigt wor-
den sein, den X._______ nicht problemlos hätte verlassen können. Zu-
dem sei unter den geltend gemachten Umständen nicht nachvollzieh-
bar, dass sie sich danach eine Woche bei ihrer Mutter aufgehalten
habe. Bezeichnenderweise wollten sich die Militärs nur telefonisch
nach ihr erkundigt, nie jedoch vor Ort nach ihr gesucht haben. Die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin hielten somit den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand, sodass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
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4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe und deren Ergänzung machte die Be-
schwerdeführerin geltend, sie habe kein Identitätsdokument einge-
reicht, weil ihr Identitätsausweis an ihrem Arbeitsplatz beschlagnahmt
worden sei und sie von zu Hause keinen Ausweis habe mitnehmen
wollen, damit sie nicht sofort inhaftiert würde, wenn sie erwischt wür-
de. Weil sie sich in Eritrea nicht habe ausweisen können, sei gerade
das Problem verursacht worden. Sie habe Angst, direkt mit ihrer Mut-
ter Kontakt aufzunehmen, weil diese sonst Schwierigkeiten mit der Re-
gierung bekommen könnte. Sie würde aber gern anderweitig mit der
Mutter Kontakt aufnehmen und sie um die Dokumente bitten. Sie wolle
es über ihre Tante in England versuchen. Die Feststellungen des BFM
in Bezug auf das neue Einbürgerungsgesetz seien nicht korrekt. Sie
sei schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Besitze einer äthi-
opischen Identitätskarte gewesen, welche beschlagnahmt worden sei,
als der Brief ihres Vater entdeckt worden sei. Davor hätten die
äthiopischen Behörden keine Informationen über ihre Ethnie bezie-
hungsweise die Herkunft ihres Vaters gehabt. Weiter habe sie bei der
Erstbefragung angegeben, sie sei einen Monat und zehn Tage in Eri-
trea gewesen. Gemeint habe sie damit, dass sie nach einem Monat
Aufenthalt für zehn Tage ins Gefängnis habe gehen müssen. Es handle
sich also nicht um einen Widerspruch, sondern um einen Überset-
zungsfehler. Weiter sei die Behandlung von Deserteuren und Dienst-
verweigerern in Eritrea nach wie vor nicht menschenrechtskonform.
Auch sei allgemein bekannt, dass die äthiopische Regierung mit allen
Mitteln gegen die Opposition kämpfe. Sie sei wegen ihrer Ethnie und
Volkszugehörigkeit von den staatlichen Organen in Äthiopien gezielt
verfolgt, inhaftiert und misshandelt worden. Man habe ihr Spionage
und Landesverrat vorgeworfen. Ein faires Verfahren werde sie aller
Wahrscheinlichkeit nach nicht erhalten. In Eritrea sei sie zwangsrekru-
tiert und aufgrund ihrer Dienstverweigerung inhaftiert und misshandelt
worden.
5.
Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum
Entschluss der Ausreise aus Äthiopien geführt haben, gesamthaft als
glaubhaft gemacht zu erachten sind.
5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
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chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
deutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen).
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei aufgrund ihrer eritrei-
schen Herkunft in Äthiopien verfolgt worden. In diesem Zusammen-
hang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie bis heute keinerlei Do-
kumente eingereicht hat, welche ihre angeblich eritreische Herkunft
belegen könnten. Somit ist die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte eritreische Herkunft und die daraus abgeleitete Verfolgung
schon grundsätzlich in Zweifel zu zeihen. Wie nachfolgend dargelegt,
machte die Beschwerdeführerin ausserdem widersprüchliche und un-
plausible Aussagen zu ihren Asylgründen.
5.3 Erste Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin entste-
hen insbesondere durch die Tatsache, dass bis zum Fund dieses Brie-
fes niemand von ihrer angeblich eritreischen Herkunft gewusst haben
will. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwer-
deführerin gemäss ihren Angaben im X._______ arbeitete, wo sie zu-
weilen sogar den Präsidenten habe bedienen müssen. Es ist davon
auszugehen, dass ein solcher Arbeitgeber bei der Einstellung von neu-
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en Angestellten eine erhöhte Sicherheitsprüfung durchführt und somit
auch über die eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin informiert
gewesen wäre. Weiter erscheint es unplausibel, dass die Beschwerde-
führerin, nachdem sie die Briefe ihres Vaters immer aus Vorsicht ver-
nichtet habe, dieses Mal so unvorsichtig war und den Brief bloss in
ihre Tasche steckte, von wo er auf den Boden hat fallen und gefunden
werden können. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich derart
sensible Post an ihren Arbeitsort hat schicken lassen, wo niemand von
ihrer Herkunft gewusst habe. Daran ändert auch ihr Einwand nichts,
wonach ihr Vater die Briefe immer über England geschickt habe. Hätte
doch auch dann ein erhebliches Risiko bestanden, dass die Briefe ein-
mal kontrolliert würden.
5.4 Auch die Vorbringen in Bezug auf die Zeit, nachdem der Brief ih-
res Vaters gefunden und sie als vermeintliche Spionin beschuldigt wor-
den sein soll, sind unglaubhaft. Zunächst fallen Unstimmigkeiten in der
chronologischen Abfolge der Ereignisse auf. So gab die Beschwerde-
führerin einerseits an, dass ihr am 24. Januar 2006, also sechs Tage
nachdem sie den Brief bekommen habe, die Flucht aus dem
X._______ gelungen sei. Andrerseits sagte sie aus, sie habe am
18. Januar 2006 den Brief erhalten, ein paar Tage später sei sie mit
dem Arbeitsverbot belegt worden, wieder eine Woche später seien die
Soldaten erstmals bei ihr aufgetaucht und danach jeden Abend zu ihr
gekommen. Diesen Angaben widersprach sie wiederum in der Be-
schwerde, indem sie angab, sie sei sofort, nachdem der Brief gefun-
den worden sei, mit einem Arbeitsverbot belegt worden. Ausserdem
fällt auf, dass die Beschwerdeführerin das Auftauchen der Soldaten
erst am Schluss der kantonalen Befragung erwähnte, nachdem sie ge-
fragt worden war, was sie denn in Äthiopien befürchte, wenn sie ge-
mäss ihren Aussagen weder von den Behörden noch der Polizei ge-
sucht werde. Weiter widerspricht sich die Beschwerdeführerin in Bezug
auf ihren Aufenthalt im X._______ nach dem Arbeitsverbot. So sagte
sie während der Anhörung, sie habe ab dem Zeitpunkt des Arbeitsver-
bots nichts gemacht und einfach den X._______ nicht verlassen dür-
fen. In der Beschwerde gab sie jedoch an, sie sei vom Sicherheits-
dienst in einem Zimmer im Keller festgehalten worden. Schliesslich
machte die Beschwerdeführerin auch zu der Zeit nach der Flucht aus
dem X._______ unplausible Angaben. Diesbezüglich kann auf die zu-
treffenden und ausführlichen Erwägungen des BFM verwiesen werden.
Insbesondere gilt es dabei hervorzuheben, dass es angesichts der ihr
vorgeworfenen Spionage nicht vorstellbar ist, dass sie einerseits bloss
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von Leuten aus dem X._______ gesucht worden war – hätten diese
doch sicher die Behörden informiert – und andererseits nur telefoni-
sche Anrufe erhalten habe, aber niemand persönlich bei ihrer Mutter
vorbeigekommen sei.
5.5 Diese Zweifel werden durch die unglaubhaften Angaben der Be-
schwerdeführerin zu ihrer Identität, ihren Dokumenten und zur Ausrei-
se weiter bestätigt. Zunächst fällt auf, dass sie ihren Namen, ihr Ge-
burtsdatum und das Alter ihrer Geschwister im Laufe des Verfahrens
nicht übereinstimmend angab. Zudem gab sie in der Empfangsstelle
an, ihr Halbbruder in Eritrea sei zwei Jahre älter als sie, während sie
bei der kantonalen Befragung sagte, er sei tot. Weiter widersprach sich
die Beschwerdeführerin, indem sie auf die Frage, ob sie Identitätsdo-
kumente besorgen könne, einmal angab, sie habe versucht ihre Mutter
anzurufen und ihr auch einen Brief geschickt, in der Beschwerde dann
aber ausführte, sie habe Angst, ihre Mutter direkt zu kontaktieren, da
sie diese so in Gefahr bringen könnte. Ihre Erklärung zu dem in den
Erwägungen des BFM erwähnten Widerspruch in Bezug auf das Aus-
reisedatum aus Äthiopien, wonach sie am 18. Februar 2006 ihren
Wohnort Addis Abeba und erst am 30. März 2006 das Land verlassen
habe, scheint nicht plausibel. Zudem widersprach sie diesen Angaben
wiederum an anderen Stellen, indem sie einmal aussagte, sie habe
Äthiopien am 30. März 2006 verlassen beziehungsweise seit dem
29. April 2006 in Eritrea gewohnt und ein andermal sagte, sie sei am
22. März 2006, als das Haus ihrer Mutter versiegelt worden sei, schon
in Eritrea gewesen. Zuletzt erscheinen auch die Angaben der Be-
schwerdeführerin zur Finanzierung ihrer Ausreise unglaubhaft. So ist
die Behauptung, wonach ihr die Reise zum Teil von Unbekannten fi-
nanziert worden sei, unplausibel. Zudem verstrickte sie sich in Wider-
sprüche, indem sie einmal angab, die Reise von Mailand in die
Schweiz sei ihr von Leuten, die mit ihr zusammen auf der Flucht gewe-
sen seien, bezahlt worden und ein andermal sagte, Äthiopier, die sie in
Mailand kennen gelernt habe, hätten ihr die Reise finanziert.
5.6 Insgesamt erscheinen somit die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin zu der Verfolgung aufgrund ihrer eritreischen Herkunft in Äthiopien
unglaubhaft. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Erwägungen zu
den Verfolgungsvorbringen in Eritrea.
6.
Nach den vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz zu Recht fest-
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gestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt und das Asylgesuch abgelehnt. Demnach erübrigt es sich, auf
die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen, da
sie zu keinen anderen Schlüssen führen können.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
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fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung in Äthiopien nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung nach Äthiopien Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Ur-
teil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung nach Äthiopien sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.5 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. No-vem-
ber 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009, D-3894/2006 vom 25. Sep-
tember 2008 sowie EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des
Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezem-
ber 2000 kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenz-
konfliktes; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea
den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommissi-
on, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptie-
ren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute
erfolgreich verhindert werden. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthi-
opien – und insbesondere auch in der Hauptstadt Addis Abeba, wo die
Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2006 wohnte –
kann im Falle ihrer Rückkehr nicht von einer konkreten Gefährdung ih-
rerseits ausgegangen werden.
8.6 Auch sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthi-
opien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die junge und ge-
sunde Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2006,
mithin 22 Jahre, in Äthiopien gelebt. Sodann verfügt sie über eine
zehnjährige Schulbildung und absolvierte eine weiterführende Ausbil-
dung am W._______. Danach habe sie unter anderem im Servicebe-
reich und in der Küche gearbeitet. Auch in der Schweiz ist sie im Gas-
tronomiebereich tätig. Gemäss ihren Angaben leben ihre Mutter sowie
mehrere Halbgeschwister und weitere Verwandte in Äthiopien. Es ist
somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien
über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine Reintegra-
tion erleichtern wird. Zudem kann es ihrer in England lebenden Tante
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zugemutet werden, sie finanziell zu unterstützen, was diese in der Ver-
gangenheit gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin auch schon ge-
tan habe. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von de-
nen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen
nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24
E. 10.1. S. 215).
8.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien auch als zumutbar.
8.8 Wie vom BFM richtigerweise ausgeführt, besitzt die Beschwerde-
führerin aufgrund ihrer äthiopischen Mutter ebenfalls die äthiopische
Staatsbürgerschaft, auch wenn sie gemischt-ethnischer Herkunft ist.
So gab die Beschwerdeführerin denn auch an, sie habe bis zirka
2003/2004 eine äthiopische Identitätskarte besessen und sich danach
mit ihrem Arbeitsausweis ausgewiesen. Dass ihr die äthiopischen Be-
hörden die Staatsbürgerschaft aberkannt hätten, machte sie nicht gel-
tend und ergibt sich – wie vom BFM richtigerweise festgestellt – auch
nicht aus den Akten. Es obliegt somit ihr, sich bei der zuständigen äthi-
opischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der
Wegweisung nach Äthiopien auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.9 Bei dieser Sachlage kann eine Prüfung der allfälligen Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea unterbleiben.
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung nach Äthi-
opien zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch mit Verfügung vom 18. Febru-
ar 2008 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- V._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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