Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D844/2011
U r t e i l v om 1 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren am (…), alias
B._______, geboren am (…), Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Zweites Asylgesuch);
Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2010/ N _______.
D844/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin reichte am 2. August 2007 ein erstes
Asylgesuch ein. Das BFM wies dieses mit Verfügung vom 14. September
2007 ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine dagegen
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D7006/2010 vom 12. Oktober 2010 ab.
A.b. Am 17. November 2010 liess die Beschwerdeführerin ein zweites
Asylgesuch in der Schweiz stellen, zu dem sie am 22. Dezember 2010
durch das BFM angehört wurde.
A.c. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, sie
sei in der Schweiz als Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF) politisch
tätig, nehme regelmässig an Versammlungen und Diskussionen teil und
bezahle monatlich einen Beitrag.
A.d. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liess die Beschwerdeführerin
folgende Unterlagen zu den Akten reichen: fünf Fotografien; zwei
Schreiben der OLF vom 25. September 2007 sowie vom 21. April 2007;
einen Spendenbeleg; ein Bestätigungsschreiben vom 1. November 2010.
B.
Das BFM lehnte mit Verfügung vom 30. Dezember 2010 – eröffnet am
3. Januar 2011 – das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren
Vollzug und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, exilpolitische
Tätigkeiten könnten nur dann zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn
davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle der
Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten.
Vorliegend sei einleitend zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im
Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung
durch die äthiopische Behörden habe glaubhaft machen können. Zur
Vermeidung von Wiederholungen könne dazu auf die Verfügung des
BFM vom 14. September 2007 und insbesondere auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2010 verwiesen werden.
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Die Beschwerdeführerin habe zwar behauptet, die äthiopischen Behörden
würden sich bei ihren Eltern immer wieder nach ihrem Verbleib
erkundigen (vgl. Akten der Vorinstanz B4/7, S. 3). Dies sei jedoch
angesichts der obigen Ausführungen sowie der Tatsache, dass ihr am 17.
Mai 2005 ein Reisepass ausgestellt worden sei, sie ihre Heimat am 6.
Dezember 2006 legal habe verlassen können und sie in dieser
Zeitspanne offensichtlich keine Schwierigkeiten gehabt habe,
unglaubhaft. Die Behörden hätten darüber hinaus bei einer ernsthaften
Verfolgungsabsicht auch ihre Geschwister in die Ermittlungen einbezogen
und sich kaum damit begnügt, sich zwei Mal bei den Eltern nach ihr zu
erkundigen (vgl. B4/7, S. 3 f.). Es bestehe somit kein Anlass zur
Annahme, dass die Beschwerdeführerin beim Verlassen ihres
Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen
Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder
politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht
davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter
spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden
habe.
Die Äusserungen der Beschwerdeführerinnen liessen zudem in keiner Art
und Weise darauf schliessen, dass sie sich in der Schweiz in qualifizierter
Weise politisch engagiert habe (vgl. B4/7, S. 3 f.). Zudem könnten den
Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen
Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der OLF
überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche
Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet hätten. An dieser
Einschätzung könnte auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, auf
der Homepage (…) befänden sich einige Fotos von Versammlungen, an
denen sie teilgenommen habe, nichts ändern.
Die Beschwerdeführerin habe sich zwar, wie viel ihrer Landsleute,
exilpolitisch engagiert. Die von ihr eingereichten Beweisunterlagen – wie
auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen
Verfahren – zeigten aber, dass allein in der Schweiz innert weniger
Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend
oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von
Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem
Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopischen
Behörden all diesen – oft nur schlecht erkennbaren – Gesichtern konkrete
Namen zuordnen könnten.
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Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten
ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie
angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen
Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und
identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt
sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen
Gründen versuchen würden, sich in Europa und speziell auch in der
Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes
Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritische Aktivitäten
(Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung von entsprechendem
Bild und Textmaterial usw. ) nachgingen. Die von der
Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen könnten vor diesem
Hintergrund zu keiner anderen Einschätzung führen.
Den gesicherten Erkenntnissen des BFM zufolge hätten die äthiopischen
Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person,
wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden – wie erwähnt – keine
Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in
dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Sie gehöre
mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven
oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen
Behörden interessieren würden.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven
Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb die Beschwerdeführerin
nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Demnach sei ihr Asylgesuch
abzuweisen.
C.
Mit Beschwerde vom 2. Februar 2011 liess die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragen.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und es sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess sie die Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses beantragen.
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Seite 5
D.
D.a. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
11. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen, und die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert,
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 28. Februar
2011 zu leisten.
D.b. Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss
fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreiseaus dem Heimat oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art.
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54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl.
ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren
Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive
Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen
und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und 8 S. 67
ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss, dort
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden; zur
Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen ist (vgl. Erwägung B.
vorstehend). Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen
Entgegnungen zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen wiederholt, und daran festhält.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
bereits im ersten Asylverfahren auf Beschwerdeebene subjektive
Nachfluchtgründe geltend gemacht hat und rechtskräftig festgestellt
worden ist, diese seien, trotz einer gewissen Nähe der
Beschwerdeführerin zur OLF, nicht geeignet, eine Furcht vor asylrechtlich
relevanter Verfolgungsmassnahmen seitens der äthiopischen Behörden
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D7006/2007 vom 12. Oktober 2010 E.11.3).
5.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten
hat oder solche bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien befürchten muss. Die
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Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel vermögen zu
keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt,
weiter darauf einzugehen. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die
Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht,
weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht und mit zutreffender
Begründung abgelehnt hat.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
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Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl.
beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D4738/2010 vom
3. Februar 2011; bereits EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung
des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12.
Dezember 2000 kontrollieren UNOSoldaten die Grenze zwischen den
beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern
des Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite Situation
allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden. Entsprechend
muss nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin
ausgegangen werden.
Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen. Sie hat die prägenden Kinder und
Jugendjahre in Äthiopien verbracht, und in ihrem Heimatland als
"commercialista" (vgl. Akten der Vorinstanz A1/10 S. 2 F. 8) gearbeitet,
weshalb anzunehmen ist, sie könne sich in Äthiopien wirtschaftlich wieder
integrieren. Gemäss ihren Angaben leben ihre Eltern sowie ihre
Geschwister nach wie vor in ihrer Heimat (vgl. A1/10 S. 3 F. 12). Vor
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
in ihrem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches
ihr eine Reintegration erleichtern wird. Blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen
betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
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7.6. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16.
Februar 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 16. Februar 2011 geleisteten Kostenvorschuss
in derselben Höhe verrechnet..
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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