B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-844/2016
law/fes
Ur t e i l vom 9 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…), und deren Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2016 / N (…).
D-844/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – Kurden syrischer Herkunft aus H._______ be-
ziehungsweise I._______ mit letztem Wohnsitz in J._______ – verliessen
Syrien mit ihren Kindern eigenen Angaben zufolge am 7. Oktober 2012 be-
ziehungsweise am 1. Januar 2013 und reisten illegal in den Irak, wo sie
sich bis am 9. März 2014 im Flüchtlingslager (…) aufhielten. Am 19. Sep-
tember 2014 reisten die Beschwerdeführenden mit ihren minderjährigen
Kindern und den volljährigen Töchtern Z._______ (N […]) und K._______
(N […]) legal mit einem Visum in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchten.
B.
Am 3. Oktober 2014 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM;
heute SEM) die Personalien der Beschwerdeführenden und befragte die
Eltern, C._______ und D._______ zum Reiseweg und summarisch zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Die Beschwerdeführenden
reichten ihre Identitätskarten, das Familienbüchlein, den Pass und den
Führerschein des Beschwerdeführers zu den Akten. Am 21. Januar 2015
hörte das SEM die Eltern und am 17. September 2015 C._______ und
D._______ einlässlich zu ihren Asylgründen an.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er habe sich seit vielen Jahren für die Rechte des kurdi-
schen Volkes engagiert indem er regelmässig an Sitzungen der (…) und
Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe bis zu seiner Ausreise Le-
bensmittel und Wasser an bedürftige kurdische Landsleute geliefert. Dabei
sei er bereits vor der Revolution in den Fokus der syrischen Behörden ge-
raten und im Jahr 1987 für sechs Monate und im Jahr 2004 für vier Tage in
L._______ inhaftiert worden. Durch Schmiergelder sei er damals freige-
kommen. Bereits sein Vater und sein Onkel seien politisch aktiv gewesen.
Seine Familie sei unter Beobachtung der syrischen Regierung gestanden.
Es habe Anschläge gegen Familienangehörige gegeben. Wegen der Hilfs-
lieferungen seien er und andere Helfer mehrmals von den syrischen Be-
hörden aufgefordert worden, diese zu unterlassen. Im Oktober 2012 sei
sein Lastwagen von Milizen mit Slogans wie „Es lebe die bewaffneten Mi-
lizen!“ oder „Hoch lebe die Al-Nusra-Front“, beschriftet worden und sie hät-
ten die Reifen seines Lastwagens platzen lassen, in der Absicht ihn zu ver-
haften. Zuvor sei ein Arbeitskollege von bewaffneten Milizen verhaftet wor-
den. Als er gesehen habe, wie Leute am 7. Oktober 2012 versucht hätten,
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seinen Lastwagen anzuzünden, sei er noch am selben Tag in den Irak ge-
flüchtet.
B.b Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie sei politisch aktiv und habe an Demonstrationen teil-
genommen. Am 1. Mai 2012 sei sie mit ihrer Tochter K._______ als Mitglied
des (…) aufgenommen worden, welche sich für Frauenrechte eingesetzt
und Frauen ausgebildet habe. Zudem sei sie seit Anfang 2012 in
J._______ der (…) (…) beigetreten. Im Rahmen der Vereinstätigkeit habe
sie an Sitzungen und Vorlesungen teilgenommen, im Versteckten kleinen
Kindern Kurdisch unterrichtet und freitags an Demonstrationen teilgenom-
men. Sie seien auch vor dem Polizeiposten in Hungerstreik getreten. Ihr
Mann sei früher bereits inhaftiert worden. Die Familie ihres Mannes sei po-
litisch sehr aktiv gewesen. Es seien sogar Sprengstoffanschläge gegen Fa-
milienmitglieder verübt worden. Die syrischen Behörden hätten ihren Mann
früher immer wieder mitgenommen. Nachdem ihr Ehemann am 7. Oktober
2012 wegen Bedrohungen in den Irak geflohen sei, sei der Staatssicher-
heitsdienst drei Mal zu ihnen nachts in Zivil nach Hause gekommen und
habe nach ihrem Mann gefragt. Sie und ihre Kinder seien deshalb am
18. Oktober 2012 nach I._______ zu Verwandten geflüchtet. Dort habe sie
mit dem Unterrichten und Demonstrieren fortgefahren. Sie seien oft auf (…)
und (…) bei Demonstrationsteilnahmen in I._______ gezeigt worden.
C._______ und D._______ hätten die YPG (Yekîneyên Parastina Gel;
Volksverteidigungseinheiten) unterstützt. Sie habe sich davor gefürchtet,
dass die Söhne in die Hände der Islamisten geraten oder in den Militär-
dienst eingezogen werden könnten. Der Direktor vom Polizeiposten, sei
der Schwager von ihrer Schwester gewesen und habe ihrem Onkel und
ihrer Mutter gesagt, sie (die Beschwerdeführerin) solle mit den Aktivitäten
aufhören und sie gewarnt, da er sie vor dem Staatsicherheitsdienst nicht
hätte beschützen können. Aufgrund dieser Gefahr sei sie am 1. Januar
2013 mit ihren sieben Kindern zu ihrem Mann in den Irak geflohen.
B.c C._______ brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentli-
chen vor, er habe die Schule in J._______ wegen der dortigen Probleme
abbrechen müssen und sein Vater sei wegen seinem politischen Engage-
ment gesucht worden. Dieser habe sich für die kurdischen Rechte einge-
setzt, wie bereits dessen Vater und Onkel. Der Vater habe deshalb Syrien
vor ihnen verlassen. Sie seien wegen seiner Tätigkeit auch ins Visier gera-
ten. Seine Familie sei in J._______ für ihr politisches Engagement bekannt.
Seine Mutter und Schwester hätten mit einer Frauenorganisation zusam-
mengearbeitet. Als es nicht mehr möglich gewesen sei, dort zu bleiben,
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seien sie im Oktober 2012 nach I._______ gegangen. Dort habe er an
Check-Points zur Verteidigung der Stadt teilgenommen und Autos kontrol-
liert. Um weiter daran teilnehmen zu können, hätte er eine Waffe tragen
sollen, was er nicht gewollt habe. Zudem habe er in J._______ und
I._______ an Demonstrationen teilgenommen. Dabei seien die Teilnehmer
auch fotografiert worden und er sei nicht maskiert gewesen. Er habe von
anderen Teilnehmern gehört, dass die syrischen Behörden auch seinen
Namen erfahren hätten.
B.d D._______ brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentli-
chen vor, er habe in J._______ und I._______ an Demonstrationen teilge-
nommen. In I._______ sei nach ihm und seinem Bruder gesucht worden.
Die Familie seines Grossvaters gehöre zur Opposition. Sein Vater sei frü-
her vom Regime verhaftet worden. Leute des Regimes seien auch in der
Nacht zu ihnen gekommen und hätten nach ihrem Vater gefragt. Seine
Mutter und seine Schwester hätten bei einer Frauenorganisation mitge-
macht und an Treffen teilgenommen. Er habe für die YPG an Checkpoints
die Grenze bewachen müssen. Nach ihrer Ausreise hätten sich die Behör-
den bei den Grosseltern in I._______ nach ihm erkundigt, um ihn ins Militär
einzuziehen.
B.e Die Beschwerdeführenden reichten Zeitungsberichte, ärztliche Unter-
lagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und eine Mitglie-
derliste des (…) ein.
C.
Am 6. Mai 2015 wurde die volljährige Tochter Z._______ in der Schweiz
vorläufig aufgenommen und am 4. Dezember 2015 wurde die älteste Toch-
ter K._______ als Flüchtling anerkannt und ihr in der Schweiz Asyl gewährt.
Zur Asylbegründung brachte K._______ vor, sie habe am 1. Mai 2012 an
einem Vortrag von M._______ teilgenommen, der von den Vereinten Nati-
onen (UNO) organisiert worden sei und sei Mitglied des (…) geworden. Sie
habe an ihrer Universität unter ihren Kommilitoninnen für einen gewalt-
freien politischen Revolutionsprozess geworben, Demonstrationen organi-
siert und an weiteren Symposien teilgenommen, die regimekritisch ausge-
richtet gewesen seien. Sie sei deshalb von der Universität dispensiert wor-
den und es sei ihr mit Verhaftung gedroht worden, weshalb sie im März
2013 zu ihrer Familie in den Irak geflüchtet sei.
D.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 – eröffnet am 11. Januar 2016 – stellte
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das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen und lehnte deren Asylgesuche vom 19. September
2014 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob
deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
E.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 (Datum Poststempel) liessen die Be-
schwerdeführenden, handelnd durch ihre Rechtsvertreterin, gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und be-
antragen, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge anzuord-
nen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei
ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die die Be-
schwerde Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtvertreterin beizuordnen.
Die Beschwerde enthält eine Liste mit Verwandten der Beschwerdeführen-
den, welchen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, das Anhörungspro-
tokoll von K._______, eine Kopie einer Bestätigung der (…) betreffend die
Beschwerdeführerin inklusive einer Übersetzung, eine Kopie des Aufent-
haltstitel in der Schweiz von M._______ und eine Fürsorgebestätigung
vom 2. Februar 2016.
F.
Mit Eingabe vom 4. März 2016 wurden eine Beschwerdeergänzung mit
ärztlichen Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend, einen USB-Stick
mit Aufnahmen von Demonstrationen, wo die Beschwerdeführerin ersicht-
lich sei und welche zum Teil auf (…) ausgestrahlt worden seien, und Be-
weismittel zu den exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin ein-
gereicht.
G.
Mit Verfügung vom 8. März 2016 hiess der damalige Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und ordnete die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin
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bei. Gleichzeitig forderte er das SEM auf, eine Vernehmlassung einzu-
reichen und sich zur geltend gemachten Reflexverfolgung zu äussern.
H.
Am 15. April 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein.
I.
Am 18. April 2016 wurde eine vom 14. März 2016 datierende Bestätigung
von M._______ inklusive Übersetzung eingereicht, welche sich als Zeugin
vor Gericht anbietet und erklärt, die Beschwerdeführerin sei die (…) der
kurdischen (…), einem politischen Treffpunkt der Frauen, gewesen. Die
Beschwerdeführerin habe die Beziehung zwischen kurdischen und arabi-
schen Frauen in Syrien, die politisch aktiv gewesen seien, gepflegt. Sie sei
ein aktives Mitglied für friedliche Demonstrationen in ihrer Region gewe-
sen. Aufgrund ihrer Aktivitäten sei sie in der kurdischen Region bekannt
gewesen und sei somit auch eine Zielscheibe des Regimes gewesen. Ihre
Bekanntheit habe dem (…) die Glaubwürdigkeit gegeben. Weiter wurde
geltend gemacht, die Nichte des Beschwerdeführers sei zur (…) der (…)
gewählt worden. Insgesamt gebe es (…) in Europa, davon zwei in der
Schweiz. Die Beschwerdeführerin habe an (…)-Treffen in der Schweiz teil-
genommen. Die Fotos seien auf Facebook und anderen Kanälen ersicht-
lich.
J.
Mit Verfügung vom 28. April 2016 gab der damalige Instruktionsrichter den
Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
K.
Mit der Replik vom 20. Mai 2016 wurden eine Bestätigung der (…), eine
Mitgliederbestätigung der (…), ein USB-Stick mit Unterlagen zum politi-
schen Engagement der Beschwerdeführerin in der Schweiz und zwei Fotos
eingereicht.
L.
Am 15. Juni 2016 gingen eine Kopie des positiven Asylentscheids ihres
Neffen, N._______ (N […]), einen Fachbericht von Frau O._______ vom
20. Juli 2015 und eine Kostennote beim Gericht ein.
M.
Mit Eingabe vom 27. August 2016 wiesen die Beschwerdeführenden auf
die jüngsten Entwicklungen im syrischen Bürgerkrieg hin.
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N.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführenden
zwei USB-Sticks zu exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin ein
und machen geltend, die Aufnahmen seien auch auf Facebook gepostet
worden. Über die Demonstration am (…) 2016 sei auch im (…) und in der
Zeitung (…) berichtet worden. Aufgrund des Bekanntheitsgrades der Fami-
lie, könnten die Aktivitäten dem syrischen Auslandgeheimdienst bekannt
geworden sein.
O.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 lud der damalige Instruktionsrichter
die Vorinstanz ein, sich zur unterschiedlichen Beurteilung der Asylrelevanz
einzelner Familienmitglieder zu äussern.
P.
Am 18. Januar 2017 reichte das SEM die zweite Vernehmlassung ein.
Q.
Am 9. Februar 2017 nahmen die Beschwerdeführenden zur zweiten Ver-
nehmlassung Stellung und reichten einen weiteren USB-Stick ein mit einer
Aufnahme eines Interviews der Beschwerdeführerin auf (…).
R.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 wurde geltend gemacht, die Beschwerdefüh-
rerin sei zur (…) von P._______ ernannt worden. In dieser Funktion sei sie
zuständig für die Organisationen aller friedlichen Demonstrationen in der
Schweiz und für die Leitung der regelmässigen Sitzungen. Sie habe auch
ein Gespräch mit dem Stadtpräsidenten von P._______ geführt und am
(…) 2018 an einer Demonstration vor der (…) in Q._______ und an ande-
ren Demonstrationen teilgenommen. Die Beschwerdeführerin erfülle unab-
hängig von der asylrelevanten Verfolgung im Heimatland klar die Flücht-
lingseigenschaft. Sie trete markant in Erscheinung – sowohl qualitativ wie
quantitativ. Sie habe nicht nur in Syrien ein wichtiges Amt im (…) innege-
habt, sondern nun auch hier in der Schweiz. Nach der geltenden Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts würde die Beschwerdeführerin
aufgrund ihres politischen Profils im Falle einer Rückkehr in Heimatland
einem nicht unerheblichen Risiko von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol-
gung ausgesetzt. Es würden nicht nur ihre eigenen Aktivitäten für die (…),
sondern auch die politische Aktivität ihrer Tochter und ihren Verwandten
Thema sein.
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Seite 8
S.
Am 11. Juni 2018 reichten die Beschwerdeführenden ein Bestätigungs-
schreiben des kurdischen (…) vom 15. Mai 2018 und ein Bestätigungs-
schreiben der Bildungsdirektion der Stadt P._______ vom 19. April 2018
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE
2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen negativen Asylentscheid damit, dass die
Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden einerseits unglaubhaft
seien und andererseits den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden.
Im Einzelnen führt das Staatssekretariat aus, es ergebe sich aus den Vor-
bringen des Beschwerdeführers, dass er nach den beiden Inhaftierungen
vom Jahr 1987 beziehungsweise 2004 von Seiten der syrischen Behörden
keine Probleme mehr gehabt habe und in der Folge nicht mehr gesucht
worden sei. Die Beschwerdeführerin mache demgegenüber geltend, ihr
Ehemann sei, nachdem er ausgereist sei, zwei oder drei Mal vom Staatsi-
cherheitsdienst zu Hause gesucht worden. Ausserdem sei er auch zuvor
ständig mitgenommen und verhört und in der Folge auch in I._______ be-
hördlich gesucht worden. Sie habe ihren Mann wegen seinen gesundheit-
lichen Problemen schonen wollen und ihm deshalb nichts Konkretes dar-
über erzählt. Sie glaube, er habe es nicht richtig verstanden. Wenn ihr Ehe-
mann jedoch nach dessen Ausreise von den syrischen Behörden tatsäch-
lich gesucht worden wäre, wäre von seiner Ehefrau als spontane und na-
türliche Reaktion zu erwarten gewesen, ihn über dessen Gefährdung ge-
nauer zu informieren. Umgekehrt gelte für den Beschwerdeführer, dass er
von seiner Ehefrau, sollte sie ihn wirklich nur verschlüsselt über seine Ge-
fährdungssituation informiert haben, aus einem vitalen Interesses heraus
klare Angaben dazu verlangt hätte. Ferner könnten der Beschwerdeführe-
rin die von ihr erwähnten wiederholten Mitnahmen und Verhöre des Be-
schwerdeführers nicht geglaubt werden. So sei sie der Frage, wann ihr
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Ehemann letztmals vor seiner Ausreise mitgenommen worden sei, wieder-
holt ausgewichen mit der Begründung, dies nicht mehr zu wissen. Zur
Frage, wie lange er jeweils in Gewahrsam genommen geworden sei, habe
sie gemeint, dies nicht angeben zu können. Aus einer solchen vagen und
unpräzisen Schilderung lasse sich offensichtlich nicht erkennen, dass der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise tatsächlich einer realen
Gefahr ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführerin sei es nicht ge-
lungen, glaubhaft darzustellen, dass sie wegen ihres eigenen Engage-
ments Probleme gehabt habe. Anlässlich der Erstbefragung habe sie aus-
drücklich angegeben, sie habe zwar an Demonstrationen teilgenommen,
jedoch deshalb keine konkreten Schwierigkeiten gehabt. Anlässlich der An-
hörung habe sie ausgedrückt, dass nachdem den Sicherheitsbehörden Fo-
tos ihrer Demonstrationsteilnahmen zugespielt worden seien, sie bei ihrem
Onkel erschienen seien und ihm gesagt hätten, sie solle ihre politischen
Aktivitäten einstellen. Ausserdem habe der Polizeidirektor auch ihre Mutter
gewarnt. Dank der Verwandtschaft mit diesem, habe sie keine ernsthaften
Probleme gehabt. Abgesehen von diesen nachgeschobenen und in sich
widersprüchlichen Aussagen sei es nicht plausibel, weshalb die syrischen
Behörden, wenn sie sie aufgrund von Fotos tatsächlich identifiziert hätten,
nicht direkt persönlich bei ihr erschienen seien und weitere Massnahmen
gegen sie ergriffen hätten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Inhaftierungen in den Jahren 1987 und 2004 lagen zum Zeitpunkt seiner
Ausreise im Oktober 2012 bereits zu lange zurück, um noch als unmittel-
bare Ausreisegründe angesehen werden zu können. Anlässlich der Anhö-
rung habe er ausgeführt, er sei sicher unter Beobachtung gestanden. Zu-
dem sei ihr Vater und Onkel wegen politischer Aktivitäten im Gefängnis ge-
wesen. Ihr Onkel sei dabei gefoltert worden und ums Leben gekommen.
Auf einen weiteren in R._______ lebenden Verwandten sei ein tödlicher
Anschlag verübt worden. Diese Ereignisse seien als tragisch zu werten.
Aus den Akten seien jedoch keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, die darauf
schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer wegen der oppositionellen
Aktivitäten dieser Verwandten zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls ernsthafte
Nachteile zu befürchten hätte. Eine Bürgerkriegssituation für sich alleine
führe nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ausserdem sei da-
von eine Vielzahl der dortigen Einwohner betroffen, was auch für die gel-
tend gemachte Furcht vor islamischen Gruppierungen und deren Gräuel-
taten zutreffe. Diese Vorbringen seien deshalb nicht asylerheblich. Dem
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anschlag auf seinen Lastwa-
gen und der geplante Verhaftung sei kein asylrelevantes Motiv zu entneh-
men und es handle sich um keine gezielt gegen ihn gerichtete Drohung.
Diese Übergriffe seien vor dem Hintergrund der nach wie vor herrschenden
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Seite 11
Konflikte in Syrien zu würdigen. Es gehöre zum Wesen eines Bürgerkrie-
ges, das um Regionen gerungen werde. Die von C._______ und
D._______ geltend gemachte Furcht vor einer Bewaffnung durch die YPG
müsse im Kontext des Bürgerkrieges gesehen werden und lasse sich nicht
auf ein der in Art. 3 AsylG genannten Gründen zurückführen. Die Furcht
vor dem Einzug in den Militärdienst sei nicht begründet, zumal C._______
und D._______ offensichtlich nie mit den syrischen Behörden in Kontakt
getreten seien.
4.2 In der Beschwerde und deren Ergänzung vom 4. März 2016 wird dem-
gegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten unabhän-
gig voneinander und widerspruchsfrei während den Anhörungen von den
Verhaftungen des Beschwerdeführers, den Belästigungen durch den syri-
schen Geheimdienst und von der politischen Verfolgung naher Familien-
mitglieder berichtet. Die Vorinstanz halte fest, der Beschwerdeführer habe
bei der Erstbefragung gesagt, er habe nach dem Jahr 2004 keine Probleme
mehr gehabt und sei nicht mehr gesucht worden. Dem müsse widerspro-
chen werden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung
als Asylgrund angegeben, er habe Angst vor den syrischen Behörden. Wei-
ter habe er auf die Frage, ob er seit dem Jahr 2004 mit den Behörden keine
Probleme mehr gehabt habe, geantwortet, dass er sich nicht sicher gefühlt
und immer Angst gehabt habe. Obwohl er an einer (…) leide und deshalb
gesundheitlich stark angeschlagen und schnell erschöpft sei ([…]) habe er
an der Anhörung seine wichtigsten Asylgründe widerspruchsfrei darlegen
können. Er habe eine sehr kurze Anhörung von einer Stunde 40 Minuten
gehabt. Die Vorinstanz habe nicht mehr Fragen gestellt. Es sei möglich,
dass sie auf seinen Gesundheitszustand Rücksicht genommen habe. Die-
ser Umstand dürfe aber nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Die
Rechtsvertreterin habe ihn nach einem weiteren Spitalaufenthalt detaillier-
ter dazu befragt, ob er ausserhalb seines Hauses in J._______ von den
syrischen Sicherheitsbehörden aufgesucht und verhört worden sei. Er
habe angegeben, er sei im Zeitraum von Ende Dezember 2011 im Süden
von J._______ in S._______, als er Wasser verteilt habe, von Sicherheits-
kräften angehalten, belästigt und schikaniert worden, so auch ungefähr an-
fangs Juni 2012 im Stadtteil von (…) von J._______ und auch Mitte Juli
2012, als er sich auf dem Weg von J._______ zum Berg (…) in der (…)
befunden habe. Ungefähr im August 2012 sei er in V._______ beim Wasser
und Essen Verteilen von den syrischen Sicherheitsbehörden angehalten
und zur Befragung auf einen Polizeiposten gebracht worden. Der Be-
schwerdeführer habe hier angefangen schwer zu atmen und habe Tränen
in den Augen gehabt. Es habe noch eruiert werden können, dass er seine
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Seite 12
Frau darüber informiert, aber keine Details preisgegeben habe. Danach
habe die Besprechung aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen wer-
den müssen. Seine Familienangehörigen würden vermuten, dass er auf
dem Polizeiposten misshandelt worden sei, aber nicht darüber sprechen
könne. Die Glaubwürdigkeit der Tochter K._______ sei mit der Asylaner-
kennung bereits von der Vorinstanz festgestellt worden und sei für die
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden massgebend.
K._______ habe anlässlich ihrer Anhörung erzählt, dass die Familie poli-
tisch aktiv gewesen sei, sich der Vater politisch engagiert habe, bei der (…)
gewesen sei und Essen für die Partei verteilt habe und ihre Familie aus
diesem Grund begründete Angst vor Verhaftung habe. Sie habe auch er-
wähnt, dass Leute der Regierung mehrmals in Zivil zu ihnen nach Hause
gekommen seien und nach ihrem Vater gefragt hätten. Weiter habe sie er-
wähnt, dass die Familie aufgrund der Aktivitäten und Verhaftungen des Va-
ters immer im Visier der Regierung gestanden habe und beobachtet wor-
den sei. Alsdann habe sie auch gesagt, dass M._______ sie aufgrund der
politischen Bekanntheit der Familie für die Tätigkeit beim (…) beauftragt
gehabt habe. Es sei kaum die Aufgabe der Vorinstanz zu beurteilen, was
in einem grausamen Bürgerkrieg als natürliche Reaktion zu werten sei. Der
Beschwerdeführer sei nicht anwesend gewesen, als nach seiner Flucht die
Sicherheitsleute bei seiner Frau im Haus aufgetaucht seien und nach ihm
gefragt hätten. Weiter sei der Beschwerdeführer schwer krank. Es wäre
plausibel, wenn die Beschwerdeführerin nicht sämtliche Informationen an
ihren schwer kranken Mann übermittelt hätte. Der Beschwerdeführer habe
sodann selbst gewusst, dass er im Fokus der Sicherheitsleute gestanden
habe und erwähnte dies auch anlässlich der Erstbefragung und der Anhö-
rung. Bei einer Gesamtbeurteilung aller Elemente würden vorliegend klar
die positiven Glaubhaftigkeitselemente überwiegen. Es sei glaubhaft, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Verhaftungen, seines En-
gagements für die (…), indem er Essen für bedürftige Kurden verteilt habe,
vor seiner Flucht ins Visier des syrischen Sicherheitsdienstes geraten sei.
Es sei bekannt, dass der syrische Geheimdienst nach Ausbruch der Revo-
lution die Bewachung jeglicher Regimegegner intensiviert habe. Wäre er
nicht am 7. Oktober 2012 geflüchtet und länger in J._______ geblieben,
wäre er mit grösster Wahrscheinlichkeit sowie andere nahe Familienange-
hörige verhaftet worden. Gestützt auf die Bestätigung des (…) sei auch die
Beschwerdeführerin ein wichtiges Mitglied dieser Organisation gewesen.
Die Präsidentin dieser Organisation, M._______, sei verhaftet worden und
K._______ sei von der Universität ausgeschlossen und ihr mit Verhaftung
gedroht worden. Weiter würden mehrere Videoaufnahmen von Demonst-
rationen auf einem USB-Stick ins Recht gelegt, wo die Beschwerdeführerin
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Seite 13
an Demonstrationen ersichtlich sei und welche zum Teil auf (…) ausge-
strahlt worden seien. Wäre die Beschwerdeführerin noch länger in
J._______ geblieben, wäre sie wie ihre Tochter und Präsidentin dieser
Frauenorganisation der reellen Gefahr ausgesetzt gewesen, verhaftet zu
werden. Die Beschwerdeführerin habe selbst erklärt, dass es in I._______
sicherer gewesen sei, weil dort die Regierung nicht so präsent gewesen
sei wie zur damaligen Zeit in J._______. Es sei somit plausibel, dass die
Beschwerdeführerin selber aufgrund ihres Engagements in der Frauenor-
ganisation und den Demonstrationsteilnahmen in den Fokus des syrischen
Sicherheitsdienstes gerückt und konkret gefährdet gewesen sei, zumal die
Tochter K._______ im gleichen Zeitraum von der Universität entlassen und
ihr mit Verhaftung gedroht worden sei. Aufgrund des politischen Profils der
ganzen Familie müsse bei einer allfälligen Rückkehr mit einer Reflexverfol-
gung der Beschwerdeführenden gerechnet werden. Die Beschwerdefüh-
renden würden aus einer politisch bekannten Familie stammen, die in Ver-
bindung mit der (…) und der (…) stehe, weshalb sie schon lange im Visier
der syrischen Sicherheitsbehörden stünden. Ihre Tochter K._______ habe
aufgrund ihrer Aktivitäten für das (…), den Demonstrationsteilnahmen und
der drohenden Verfolgung Asyl erhalten. Die Schwester des Beschwerde-
führers W._______ und deren Familie, hätten kürzlich in der Schweiz Asyl
erhalten. Diese hätten im selben Quartier wie die Beschwerdeführenden in
J._______ gewohnt. Aus der beigelegten Liste würden weitere Familien-
mitglieder hervorgehen, die in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Sollten die
Beschwerdeführenden wider Erwarten nicht Asyl erhalten, seien sie als
Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei auch in der
Schweiz politisch aktiv und habe regelmässigen Kontakt mit M._______,
die in der Schweiz ebenfalls als Flüchtling anerkannt worden sei. Auf einem
USB-Stick fänden sich entsprechende Bilder, die die Beschwerdeführerin
mit K._______ und M._______ bei Kundgebungen in der Schweiz zeige,
welche auch auf der offiziellen Facebook-Seite des (…) veröffentlicht wor-
den seien. Sollte wider Erwarten den Beschwerdeführenden weder Asyl
gewährt werden, noch die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden, so
sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe den
Beschwerdeführer nicht detailliert befragt und weder das politische Profil
der Familie noch die Flüchtlingsanerkennung von K._______ berücksich-
tigt. Der Sachverhalt sei deshalb unvollständig abgeklärt und der Entscheid
mangelhaft begründet worden.
4.3 In der Vernehmlassung vom 15. April 2016 hielt das SEM fest, dass die
in den Beschwerdeakten erwähnten Personen nicht dasselbe Risikoprofil
aufweisen würden wie die Beschwerdeführerin, weshalb ein Vergleich nicht
D-844/2016
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gerechtfertigt sei. Weiter würden sich die exilpolitischen Aktivitäten der Be-
schwerdeführerin in keiner Weise von denjenigen vieler syrischer Gesuch-
steller abheben.
4.4 In der Replik wird geltend gemacht, die Vorinstanz entgegne den de-
taillierten Ausführungen hinsichtlich der Asylerteilung und Flüchtlingseigen-
schaft nichts. So habe sie sich weder zu den eingereichten Beweismitteln
geäussert noch begründet, warum K._______, die in der gleichen Organi-
sation (…) tätig gewesen sei, die Flüchtlingseigenschaft erhalten habe, die
Beschwerdeführerin aber nicht. Die Beschwerdeführerin sei seit dem
13. März 2016 offizielles Mitglied der (…). Sie habe an diversen Veranstal-
tungen teilgenommen. An der dritten Konferenz der (…) in X._______ sei
ihre Nichte Y._______ (N […]) als Koordinatorin der (…) gewählt worden.
Die Fotos der Veranstaltungen seien auf verschiedenen Profilseiten von
(…)-Mitgliedern verbreitet worden.
4.5 In der zweiten Vernehmlassung führte das SEM aus, im Gegensatz zur
Tochter, die glaubhaft habe darlegen können, dass sie zum Zeitpunkt ihrer
Ausreise von den syrischen Behörden als Oppositionelle wahrgenommen
worden sei und deshalb Probleme bekommen habe, sei es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen, einen solchen Sachverhalt glaubhaft zu ma-
chen. Aufgrund des Umstandes, dass einzelne Familienmitglieder verfolgt
worden seien, liessen sich deshalb nicht automatisch Rückschlüsse auf
den Einzelfall ziehen.
4.6 In der Stellungnahme dazu, machten die Beschwerdeführenden gel-
tend, die Vorinstanz verletze die Begründungspflicht, indem sie keine sach-
lichen Kriterien nenne für die unterschiedliche Behandlung der Beschwer-
deführerin und ihrer Tochter, weshalb eine Verletzung des Gleichbehand-
lungsgrundsatzes vorliege. Die beiden Frauen hätten ihre Mitgliedschaft in
der (…)-Organisation belegt. Die Beschwerdeführerin habe als zweite
Stellvertreterin der Präsidentin, hinter U._______, die drittwichtigste Posi-
tion innerhalb dieses Vereins inne. Die Vorinstanz habe die exilpolitischen
Aktivitäten der Beschwerdeführerin nicht überprüft, sonst hätte sie inhalt-
lich stichhaltige Argumente vorgebracht. Ferner wurden weitere Beweis-
mittel eingereicht und geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe an-
lässlich einer Konferenz am 18. Dezember 2016 ein Interview auf dem (…)
Kanal gegeben.
D-844/2016
Seite 15
5.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe das rechtli-
che Gehör verletzt, indem der Sachverhalt unvollständig abgeklärt und der
Entscheid mangelhaft begründet worden sei. Zudem sei das Gebot der
Gleichbehandlung verletzt worden und es seien hierzu Verfahrensakten
anderer Personen beizuziehen. Es trifft zu, dass die Anhörung des Be-
schwerdeführers mit zwei Stunden inklusive Rückübersetzung kurz war. Es
wurden anlässlich seiner Anhörung insgesamt gerade mal 59 Fragen ge-
stellt und damit erstaunlicherweise deutlich weniger als seinen damals min-
derjährigen Söhnen. Falls die Anhörung mit Rücksicht auf seine schlechte
gesundheitliche Verfassung relativ kurz gehalten wurde, hätte beispiels-
weise die Möglichkeit bestanden, den Beschwerdeführer zu einem späte-
ren Zeitpunkt ergänzend anzuhören, um den zur Begründung des Asylge-
suches wesentlichen Sachverhalt hinreichend zu erfassen. Das SEM hat
ihm zudem hinsichtlich der zwischen ihm und seiner Frau abweichenden
Angaben kein rechtliches Gehör gewährt. Aufgrund der übereinstimmen-
den Aussagen der übrigen Beschwerde führenden Familienmitglieder und
der Tochter K._______ sowie der glaubhaften Ausführungen in der Be-
schwerdeergänzung vom 4. März 2016 kann aber der Sachverhalt auch
den Beschwerdeführer betreffend als erstellt erachtet und auf eine Kassa-
tion verzichtet werden. Angesichts nachfolgender Erwägungen und der
Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich sodann auch auf die weite-
ren Anträge einzugehen.
6.
6.1 Das SEM bezweifelt in der angefochtenen Verfügung, dass der Be-
schwerdeführer vor seiner Ausreise von den syrischen Behörden verfolgt
sowie nach seiner Ausreise zu Hause von den syrischen Behörden aufge-
sucht worden ist. Betreffend die Beschwerdeführerin erachtet es das SEM
als unglaubhaft, dass sie aufgrund ihres eigenen politischen Engagements
ins Visier der syrischen Behörden gelangt ist.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das SEM stützt sich hinsicht-
lich den als widersprüchlich beurteilten Aussagen zwischen dem Be-
schwerdeführer und der Beschwerdeführerin auf das Protokoll der Erstbe-
fragung des Beschwerdeführers. Darin werden die Asylgründe des Be-
schwerdeführers nur rudimentär erfasst. Selbst die Anhörung des Be-
schwerdeführers führte, wie bereits erwähnt (vgl. E. 5), nicht in die Tiefe.
Dort gab er jedoch an, er sei vor den Behörden und anderen Organisatio-
nen geflohen, die gegen sie gewesen seien, weil er kurdische Landsleute
mit Lebensmittel unterstützt habe und er bis zu seiner Ausreise politisch
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Seite 16
aktiv gewesen sei (vgl. Akte 16/1 F19, F36 ff.). Angesichts der Herzprob-
leme des Beschwerdeführers erscheint auch plausibel, dass die Beschwer-
deführerin ihn bei ihrer Ankunft im Flüchtlingslager schonen beziehungs-
weise nicht in Aufregung versetzen wollte. Das SEM verkennt ausserdem
die Situation des Beschwerdeführers, wenn es davon ausgeht, dieser hätte
ein vitales Interesse an jeglichen Informationen zu seiner Verfolgung ge-
habt. Einerseits war der Beschwerdeführer schwer herzkrank und anderer-
seits hielt er sich in einem Flüchtlingslager auf, zuerst alleine und an-
schliessend mit seiner Frau und seinen sieben Kindern. Anlässlich seiner
Anhörung schilderte der Beschwerdeführer anschaulich wie prekär die Si-
tuation im Flüchtlingslager gewesen sei (vgl. Akte A16/1 F33, so auch
K._______ N […] Akte A13/14 F37 S. 6). Dass sich die Beschwerdeführerin
nach der Flucht alleine mit ihren Kindern und einem über einjährigen Auf-
enthalt im Flüchtlingslager unter prekären Bedingungen nicht mehr erin-
nert, an welchen Daten ihr Mann gesucht worden war oder wie lange er in
Gewahrsam gewesen sei, ist verständlich. Ausserdem gab die Beschwer-
deführerin an, dass er nicht von zu Hause mitgenommen worden sei, son-
dern als er seinen Tätigkeiten nachgegangen sei (vgl. Akte A17/21 F55),
und sie gab der mit der Anhörung betrauten Mitarbeiterin des SEM zu
Recht zu verstehen, dass sie die Fragen nach den Mitnahmen eigentlich
ihrem Mann hätte stellen sollen, da sie ja nicht zugegen gewesen sei (vgl.
Akte A17/21 F57). Hierzu hat das SEM den Beschwerdeführer jedoch wie
bereits festgestellt, nicht befragt. Hätte sich der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt seiner Ausreise nicht vor einer Verfolgung der syrischen Behörden
gefürchtet, wäre auch kaum nachvollziehbar, dass er seine Frau mit sieben
Kinder in Syrien zurücklässt, um alleine unter beschwerlichen Umständen
in einem Flüchtlingslager im Irak zu leben. Für die Glaubhaftigkeit der Ver-
folgung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden spricht
auch, dass nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch die übrigen
Familienmitglieder erwähnten, dass der Vater von den syrischen Behörden
gesucht worden sei (vgl. Akten A17/21 F44, F54; A19/15 F78; A20/12 F41)
sowie besonders auch der Umstand, dass seine älteste Tochter K._______
die Suche nach ihrem Vater anlässlich ihrer Anhörung erwähnt hatte (vgl.
N […] Akte A13/14 F73), wobei das SEM in ihrem Asylverfahren diesbe-
züglich keine Zweifel an ihren Angaben äusserte. Schliesslich stellte das
SEM in der Begründung des positiven Asylantrags von K._______ fest,
diese sei nicht zuletzt vor dem Hintergrund ihrer politisch aktiven Familie
als Oppositionelle wahrgenommen worden und es werde dem Umstand
Rechnung getragen, dass die Familie der Gesuchstellerin (K._______) be-
reits seit Jahren politisch aktiv sei und ihr Vater (der Beschwerdeführer) in
diesem Zusammenhang bereits Verfolgungsmassnahmen der syrischen
D-844/2016
Seite 17
Behörden zu spüren bekommen habe. Vor diesem Hintergrund und den
übereinstimmenden Aussagen der Familienmitglieder ist überwiegend
wahrscheinlich und damit glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise aufgrund seiner politischen Aktivitäten von den syrischen Behör-
den verfolgt und auch nach seiner Ausreise zu Hause gesucht worden ist.
Die Beschwerdeführerin betreffend bestehen hinsichtlich ihres politischen
Engagements keine Zweifel, dass sie sowohl in J._______ und dann in
I._______ ausgeübt hatte, zumal die restlichen Familienmitglieder wie
auch K._______ (vgl. N […] Akte A13/14 F45) und M._______ (Bestäti-
gungsschreiben vom 14. März 2016) ihre Aktivitäten bestätigen. Auch das
SEM bezweifelte ihre politischen Tätigkeiten nicht, erachtet jedoch die da-
rauf basierende Verfolgung durch die syrischen Behörden als nachgescho-
ben und deshalb unglaubhaft. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Erst-
befragung zu den Asylgründen nur summarischen Charakter hat. Vorlie-
gend wurden denn auch gerademal zwei Fragen hinsichtlich der Flucht-
gründe gestellt, welche die Beschwerdeführerin mit fünf Sätzen beantwor-
tete (vgl. Akte A4/11 S. 9), weshalb aus den spärlichen Angaben der Be-
schwerdeführerin bei der Erstbefragung keine Widersprüche zu ihren Aus-
sagen anlässlich der Anhörung abgeleitet werden können. Sodann liegt
kein Widerspruch vor, wenn die Beschwerdeführerin an der Erstbefragung
erklärte, sie habe keine konkreten Probleme gehabt, zumal sie anlässlich
der Anhörung zu Protokoll gab, ihr persönlich sei nicht zugestossen (vgl.
Akte A17/21 F87). Soweit die Beschwerdeführerin angab, die Sicherheits-
behörden seien zu ihrem Onkel gegangen und ihr Schwager habe sie ge-
warnt, handelt es sich um konkretisierende Ausführungen, die nicht als
nachgeschoben zu erachten sind. Auch K._______ erwähnte anlässlich ih-
rer Anhörung, dass sie in I._______ aufgrund der Verwandtschaft mit dem
Polizeileiter von den Behörden geschützt gewesen seien, dieser letztlich
aber auch vor dem Regime geflüchtet sei (vgl. N […] Akte A13/14 F72).
Schliesslich ist es im Kontext von Syrien nicht ungewöhnlich, wenn die sy-
rischen Behörden mit dem Familienoberhaupt sprechen wollen und sie
sich, da ihr Mann sich nicht mehr in Syrien aufhielt, an den Onkel der Be-
schwerdeführerin gewendet haben. Sodann ist nicht davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in den Irak geflüchtet wäre,
wenn sie keine begründete Furcht vor einer Verfolgung gehabt hätte, zumal
angenommen werden kann, dass sie von ihrem Ehemann über die prekä-
ren Bedingungen im Flüchtlingslager informiert worden ist. Aufgrund der
übereinstimmenden Angaben der Familienangehörigen und der detaillier-
ten, mit Realkennzeichen versehenen Schilderungen der Beschwerdefüh-
D-844/2016
Seite 18
rerin, ist insgesamt als glaubhaft zu erachten, dass sie aufgrund ihrer De-
monstrationsteilnahmen, wo sie in Fernsehbildern zu sehen war, ihrer Mit-
gliedschaften beim (…) und in der (…) und aufgrund ihrer politisch bekann-
ten Familie ins Visier der syrischen Behörden geraten ist.
Bezüglich der beiden Söhne zweifelte das SEM in der angefochtenen Ver-
fügung nicht an der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen, sondern erachtete
diese als nicht asylrelevant.
7.
7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.).
7.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) beste-
hende Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage
im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Hei-
matstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten
oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. BVGE
2011/51 E. 6.1).
7.3 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf
das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 zu verweisen. Die Situation in Syrien hat sich seither
zwar weiter verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist
belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch
des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regime-
gegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen,
die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Re-
gimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer
D-844/2016
Seite 19
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
kommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.7.2 [als Referenzurteil pu-
bliziert]).
7.4 Vorliegend steht aufgrund der vorliegenden Akten und dem beigezoge-
nen Dossier der Tochter K._______ (N […]) fest, dass die Beschwerdefüh-
renden aus einer Familie stammen, die bei den Behörden im Ruf stand,
Opposition zu betreiben. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdefüh-
rerin haben sich denn auch selbst politisch engagiert und der Beschwerde-
führer hat in der Vergangenheit bereits Verfolgungsmassnahmen durch die
syrischen Behörden erlitten. Die ganze Familie hat an Demonstrationen
teilgenommen und stand aufgrund ihrer familiären Herkunft unter Beobach-
tung der syrischen Behörden. Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Aus-
reise mehrmals von den syrischen Behörden angehalten und aufgefordert,
seine Hilfeleistungen für Kurden einzustellen, und schliesslich auch auf
den Polizeiposten mitgenommen. Ein Arbeitskollege wurde verhaftet und
Milizen haben einen Anschlag gegen den Beschwerdeführer verübt. Auf-
grund seiner früheren Inhaftierungen hatte er sich angesichts dieser weite-
ren Umstände in begründeter Weise vor weiteren Übergriffen gefürchtet.
So wurde nach seiner Ausreise denn auch mehrmals zu Hause nach ihm
gesucht. Die Beschwerdeführerin hat an Demonstrationen gegen das Re-
gime teilgenommen, sich für Anliegen der Frauen eingesetzt und sie war
Mitglied der (…) und – wie K._______ – des (…), deren Präsidentin im
Oktober 2012 verhaftet worden ist. Durch die Flucht mit ihren Kindern zu
ihrer Familie nach I._______ konnte sie sie jedoch einem Zugriff durch die
syrischen Behörden in J._______ vorerst entziehen. Weil sie auch in
I._______ demonstriert hat und dabei auf Fernsehbildern zu sehen war,
wurden die syrischen Behörden jedoch auch dort auf sie aufmerksam. An-
gesichts dessen, dass die Behörden bei ihrem Onkel Warnungen die Be-
schwerdeführerin betreffend ausgesprochen haben und auch der Ver-
wandte, der Polizeidirektor war, sie gewarnt hatte, sie müsse mit ihren Ak-
tivitäten aufhören, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als
Regimegegnerin identifiziert worden ist und bei einer allfälligen Rückkehr
mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätte.
7.5 Auch die beiden älteren, damals allerdings noch minderjährigen
C._______ und D._______ waren politisch aktiv, in dem sie an Demonst-
rationen gegen das Regime teilgenommen haben. Ob sie dabei identifiziert
und registriert und in der Folge gesucht worden sind, kann offen bleiben.
Aufgrund des politischen Profils ihrer Eltern, ihrer Schwester und weiterer
Familienangehöriger ist davon auszugehen, dass die heute volljährigen
D-844/2016
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C._______ und D._______ zum Zeitpunkt der Ausreise und auch heute im
Falle einer Rückkehr nach Syrien begründete Furcht vor einer Reflexver-
folgung durch die syrischen Behörden hatten beziehungsweise haben.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden im
Falle einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hätten. Angesichts der derzeitigen Lage in Syrien
kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden könn-
ten in einem nicht vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet Syriens
Schutz vor Verfolgung finden. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht
ihnen somit nicht offen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.9 [als Re-
ferenzurteil publiziert]).
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und die Be-
schwerdeführerin sowie ihre inzwischen volljährigen Kinder C._______
und D._______ die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfül-
len. Da den Akten überdies keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit
im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen sind, ist ihnen in der Schweiz
Asyl zu gewähren. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die geltend ge-
machten exilpolitischen Tätigkeiten einzugehen.
10.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerin-
nen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als
Flüchtling anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände
dagegen sprechen. Da sich aus den Akten keine besonderen Umstände
ergeben, die einer Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegen stehen
könnten, ist folglich den beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdefüh-
renden E._______, F._______ und G._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen ebenfalls Asyl
zu gewähren.
11.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 8. Januar 2016 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwer-
deführenden Asyl zu gewähren.
D-844/2016
Seite 21
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
13.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der von der Rechtsver-
treterin in den Kostennoten vom 15. Juni 2016 und deren Ergänzung vom
9. Februar 2017 geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt
15 Stunden sowie einer Spesenpauschale von Fr. 54.–, erscheinen ange-
messen. Der Stundenansatz von Fr. 194.40 bewegt sich zudem im Rah-
men von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Der Aufwand und die Auslagen für die Ein-
gaben nach dem 9. Februar 2017 lassen sich zuverlässig abschätzen. Das
SEM ist demzufolge anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung von Fr. 3240.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-844/2016
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 8. Januar 2016 wird aufgehoben und das SEM ange-
wiesen, den Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen Asyl zu ge-
währen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 3240.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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