B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-844/2018
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Januar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Gambia, welcher
keine Reise- oder Identitätspapiere vorlegte – am 5. April 2017 um Gewäh-
rung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. April 2017 so-
wie der Anhörung vom 14. November 2017 im Wesentlichen geltend
machte, er sei ethnischer Peul aus B._______ im Distrikt C._______,
dass er dort zusammen mit seinen Eltern und zwei jüngeren Geschwistern
im Quartier D._______ gelebt habe,
dass seine Eltern 2013 beziehungsweise 2014 verstorben seien,
dass er mit seinen Geschwistern alleine zurückgeblieben sei und die Miete
für die Behausung nicht mehr habe zahlen können,
dass deswegen eine Tante zugunsten seiner Geschwister tätig geworden
sei, sich aber aus finanziellen Gründen nicht auch noch seiner habe an-
nehmen können,
dass er bei Kollegen untergekommen, dort aber schlecht behandelt und zu
verschiedenen Arbeiten gezwungen worden sei, weshalb er sich schliess-
lich zur Ausreise entschlossen habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. Januar 2018 (eröffnet am 23. Januar
2018) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzugs,
dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit wesentlich –
nachfolgend eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 9. Februar 2018
– beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzuges – Beschwerde er-
hob,
dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt, die
Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz be-
antragte,
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dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschussleistungspflicht und
um Beiordnung eines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand er-
suchte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – nachfolgend
eingegangen wird,
dass dem Beschwerdeführer vom Gericht am 12. Februar 2018 der Be-
schwerdeeingang bestätigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das
Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31- 33 VGG und Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG)
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerdeanträge und die Begründung als abschliessend zu
erkennen sind, weshalb ein Entscheid noch vor Ablauf der Beschwerdefrist
möglich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 m.w.H.),
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu qualifizieren ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die Frage des Wegwei-
sungsvollzugs beschränkt, zumal er auch im Rahmen der Beschwerdebe-
gründung keine Elemente vorbringt, die für die Flüchtlingseigenschaft Re-
levanz zu entfalten vermöchten,
dass damit im vorliegenden Verfahren einzig zu beurteilen ist, ob es Grün-
de gibt, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom SEM angeordneten
Vollzug der Wegweisung nach Gambia sprechen,
dass das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat,
wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich erweist (vgl. Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Wegweisungsvollzug in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83
Abs. 3 AuG), da aufgrund der Aktenlage weder Hinweise auf eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung in Gambia (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) bestehen noch konkrete Anhaltspunkte für
eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen sein dürfte
(Art. 83 Abs. 4 AuG), da weder die generelle Lage in Gambia noch indivi-
duelle Umstände gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen,
dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang festhält, die – von ihr im
Übrigen zu Recht nicht als asylrelevant erachteten – allfällig schwierigen
Lebensumstände des Beschwerdeführers vor Ort seien nicht als konkret
drohende Gefährdung zu erachten,
dass der Beschwerdeführer über eine gewisse Schulbildung verfüge und
die Geschwister bei Verwandten vor Ort leben würden,
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dass so nach der Rückkehr zumindest vorübergehend eine gesicherte
Wohnsituation bestehe und ihm als jungem und gesundem Mann die Wie-
dereingliederung möglich sein sollte,
dass diese Sichtweise überzeugt (vgl. auch A 28/12 Antwort 72) und stich-
haltige Beschwerdeargumente für eine andere Einschätzung fehlen,
dass den Akten auch nicht entnommen werden kann, der Beschwerdefüh-
rer sei im Sinne seiner Angaben durch Kollegen als „Sklave“ behandelt
worden (vgl. a.a.O. Antworten 25 ff.), und in Anbetracht seiner sozialen An-
knüpfungspunkte im Herkunftsort insgesamt nicht von einer drohenden
menschenunwürdigen Aufenthaltssituation auszugehen ist,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist,
bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach vorstehenden Erwägungen keine Grundlage für die beantragte
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gegeben ist,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und
die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos geworden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung eines Rechtsvertreters
als amtlichen Rechtsbeistand (nach Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) mit dem
vorliegenden Entscheid abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach
dem Gesagten von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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