Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D8443/2010
U r t e i l v om 3 0 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. November 2010 / N _______.
D8443/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein
russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie – seinen
Heimatstaat am 14. Oktober 2010 und gelangte am 17. Oktober 2010 via
ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo er am 18. Oktober 2010
im Empfangs und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte.
Am
26. Oktober 2010 fand die Befragung zur Person statt und am 4.
November 2010 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen
angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, im
Frühling 2009 habe er begonnen, die Rebellen, denen auch seine besten
Freunde angehört hätten, mit Lebensmitteln und Kleidung
beziehungsweise nur mit Lebensmitteln zu unterstützen. Insgesamt habe
er ihnen so vier oder fünf Mal geholfen. Eines Nachts im Juli 2010 seien
drei oder vier maskierte, uniformierte und bewaffnete Sicherheitsleute in
sein Haus eingedrungen. Sie hätten ihn mitgenommen, ihm einen Sack
über den Kopf gestülpt und ihn in ein Auto gezerrt. Nachdem sie ein
Stück gefahren seien, hätten sie angehalten. Dann sei er geschlagen,
getreten und beschimpft worden. Man habe ihn zu Boden geworfen,
seine Hände gefesselt und an einem Stromgenerator angeschlossene
Drähte an seinen Füssen befestigt. Daraufhin hätte man ihn befragt und
mit Strom gefoltert. Weil die Leute keine Beweise gegen ihn gehabt
hätten, sei schliesslich von ihm abgelassen worden. Er habe wegen
dieses Vorfalls ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Um die
Ausreise vorzubereiten, hätten er und seine Ehefrau sich Reisepässe
ausstellen lassen. Anfang Oktober 2010, als er gerade in der Moschee
gewesen sei, seien drei oder vier Sicherheits beziehungsweise
Geheimdienstleute zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten seiner
Frau mitgeteilt, dass sie nun Beweise gegen ihn hätten und es besser
wäre, er würde sich bei ihnen melden. Statt persönlich bei deren Amt zu
erscheinen, habe er schliesslich Tschetschenien verlassen, da er Angst
bekommen habe.
A.b. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen
russischen Inlandpass zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. November 2010 – eröffnet am 12. November 2010
D8443/2010
Seite 3
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, wies dessen Asylgesuch vom 18. Oktober
2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2010 liess der Beschwerdeführer durch
seinen damaligen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren
oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei
die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2011 wies der zuständige
Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und
forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf,
innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu leisten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 18. Februar 2011 fristgerecht einbezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 ersuchte der neu mandatierte
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht
um Einsicht in die vollständigen Asylakten.
Als Beilagen reichte er die Vollmacht vom 12. Oktober 2011 und den
Widerruf des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2011 hinsichtlich der
früheren Vollmacht ein. Zudem wurde ein ärztlicher Bericht in Aussicht
gestellt.
D8443/2010
Seite 4
G.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Akteneinsicht gut und händigte dem Rechtsvertreter Kopien
aller bestehenden Gerichtsakten aus.
H.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeergänzung nachreichen und beantragen, es sei ihm Asyl zu
gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
es sei ihm und seiner Familie die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde sinngemäss um
wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht und neu beantragt, es sei dem
Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beizugeben.
Als neue Beweismittel wurden folgende Dokumente zu den Akten
gereicht:
– Ein Foto, welches den Beschwerdeführer mit seinen angeblichen
Freunden D._______ und E._______ zeigt,
– ein Foto, auf dem D._______ und E._______ als Aufständische
abgebildet sein sollen und
– eine angebliche Bescheinigung des (…) Krankenhauses der Stadt
F._______ vom 27. Juli 2010 in russischer Sprache mit deutscher
Übersetzung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
D8443/2010
Seite 5
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Angesichts dessen, dass sich die angefochtene Verfügung einzig auf den
Beschwerdeführer bezieht, wird auf den in der Rechtsmittelergänzung
erhobenen Antrag, es sei der Familie des Beschwerdeführers die
vorläufige Aufnahme zu gewähren, wegen unzulässiger Ausweitung des
Prozessgegenstandes nicht eingetreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
D8443/2010
Seite 6
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Im negativen Asylentscheid ging das BFM davon aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet.
5.2.
5.2.1. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten und
in diesem Zusammenhang namentlich geltend gemacht, es könne nicht in
Abrede gestellt werden, dass er anlässlich der Anhörung keine konkreten
Angaben zur Festnahme gemacht habe. Davon ausgehend, dass er
tatsächlich verfolgt und misshandelt worden sei, werde die Befragung in
diesem Zusammenhang als nicht erfolgversprechend erachtet. Die
befragende Person habe gewollt, dass er den Schmerz beschreibe und
sage, wie viele Stromstösse ihm versetzt worden seien. Diese
Befragungsweise erscheine nicht gerade einfühlsam. Es sei beinahe
D8443/2010
Seite 7
offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der
Befragung kein Glaube geschenkt worden sei.
5.2.2. In der Beschwerdeergänzung vom 31. Oktober 2011 wird
insbesondere ausgeführt, die Frau des Beschwerdeführers habe von der
Unterstützung der Aufständischen erst nach dem Vorfall im Juli 2010
erfahren, weil er sich um ihr Leben, seines und dasjenige der
aufständischen Freunde gefürchtet habe. Ein anderer Grund für seine
zurückhaltende Verhaltensweise sei in seiner Weltanschauung zu sehen.
Da Opfer von Folter und Misshandlungen nicht in der Lage seien, sich im
Nachhinein an alle Einzelheiten des Erlebten zu erinnern, sei die
Erwartung des BFM, der Beschwerdeführer müsse sich an alle Details
des Vorfalls erinnern, unrealistisch und falsch. Schliesslich wird mit
Hinweis auf verschiedene öffentlich zugängliche Berichte geltend
gemacht, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sei der
Beschwerdeführer ernsthaft gefährdet, erneut misshandelt und gefoltert
zu werden. Aufgrund der Verfolgungssituation und der in Tschetschenien
herrschenden politischen Lage seien er und seine Familie in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
5.3. Im Folgenden gilt es abzuklären, ob der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt beziehungsweise in seinem Heimatland eine
asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat.
5.3.1. Für die Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person spricht
namentlich die Übereinstimmung zwischen den verschiedenen
Befragungen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S.
568 Rz. 11.149). Bei der Befragung zur Person machte der
Beschwerdeführer geltend, er habe seine Freunde regelmässig mit
Lebensmitteln und Kleidung versorgt (vgl. Befragungsprotokoll vom 26.
Oktober 2010, A1 S. 6), liess bei der Anhörung zu den Asylgründen
indessen protokollieren, er habe die Rebellen konkret mit Lebensmitteln
unterstützt, wobei dies die einzige Form seiner Unterstützung gewesen
sei (vgl. Anhörungsprotokoll vom 4. November 2010, A8 S. 15 F164, S.
16 F174, S. 17 F187). Auf Vorhalt hin entgegnete er, seine Angaben
seien falsch interpretiert worden; er habe bei der Befragung nicht von
Lebensmitteln und Kleidung gesprochen (vgl. A8 S. 23 F252). Angesichts
dessen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung des
Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigte, es entspreche seinen
D8443/2010
Seite 8
Aussagen und der Wahrheit (vgl. A1 S. 10), greift dieses Argument ins
Leere. Es hätten vielmehr übereinstimmende Angaben erwartet werden
dürfen, will er doch die Rebellen seit Frühling 2009 bis Juni 2010
unterstützt haben (vgl. A1 S. 6, A8 S. 16 F175). Seine Glaubhaftigkeit
muss vor diesem Hintergrund in Zweifel gezogen werden. Im Weiteren
war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den angeblichen Vorfall vom
Juli 2010 ausführlich und substanziiert wiederzugeben, weshalb in
Übereinstimmung mit dem BFM davon auszugehen ist, er habe das
Erzählte nicht tatsächlich selbst erlebt. Diesbezüglich hätte von ihm eine
detaillierte Schilderung umso mehr erwartet werden dürfen, als es sich
bei einem solchen Vorfall um ein prägendes, einschneidendes Erlebnis
handelt. So besteht entgegen anderslautender Einschätzung in der
Beschwerde denn auch kein Anlass, die Befragungsweise des BFM zu
beanstanden, umso weniger, als der der Anhörung ebenfalls
beiwohnende Hilfswerksvertreter keinerlei Einwände zum Protokoll
anmeldete (vgl. A8 S. 26). Im Übrigen ist die in der
Beschwerdeergänzung dargelegte Argumentation, wonach die beim
Sachvortrag zurückhaltende Verhaltensweise des Beschwerdeführers auf
die Furcht um sein Leben zurückzuführen sei, als unbehelfliche
Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal er eingangs der Befragung auf
die Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden hingewiesen wurde (vgl.
A1 S. 2). Schliesslich ist ein weiteres gewichtiges Indiz für die
Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Behelligungen darin zu sehen,
dass der Beschwerdeführer erst im Oktober 2010 ausreiste, zumal er
selbst angab, er habe gewusst, dass es für ihn sehr gefährlich sei, da die
Leute in solchen Fällen spurlos verschwinden würden (vgl. A8 S. 13
F138). Bei einer tatsächlich drohenden Verfolgung wäre eine frühere
Ausreise angezeigt gewesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
vollumfänglich auf die weiteren als zutreffend erachteten Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
5.3.2. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer auch aus den
eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Den
Fotos, auf welchen lediglich drei Personen nebeneinander abgebildet
sind, sind keinerlei Hinweise auf eine allfällige Unterstützung von
Rebellen seinerseits zu entnehmen. Zudem ist in Anbetracht der
unglaubhaften Verfolgung den Ausführungen, wonach er sich wegen der
angeblich erlittenen Misshandlungen in Spitalpflege habe begeben
müssen, jegliche Grundlage entzogen, weshalb die Frage offengelassen
D8443/2010
Seite 9
werden kann, ob es sich bei der Spitalbescheinigung um ein echtes
Dokument handelt.
5.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht genügen. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
und in der Beschwerdeergänzung braucht nicht eingegangen zu werden,
da dies zu keiner anderen Einschätzung führen würde.
Infolgedessen hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, a.a.O., S. 568 Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
D8443/2010
Seite 10
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
D8443/2010
Seite 11
Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1. Der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zufolge herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer
Asylsuchender in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.5).
Der in der Beschwerde gemachte Hinweis auf das Urteil D2114/2007
vom
18. November 2010 vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen,
zumal dieses Urteil keine präjudizielle Wirkung entfaltet, weil ihm ein
anderer Sachverhalt (Beschwerdeführende aus Dagestan) zugrunde liegt.
7.3.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gemäss
den Akten gesunden Mann, der über eine mehrjährige Schulbildung, eine
Ausbildung als Chauffeur und Imker sowie Kenntnisse der
tschetschenischen und russischen Sprache verfügt (vgl. A1 S. 3).
Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass es ihm bei
einer Rückkehr in seine Heimat trotz der im Mai 2010 verlorenen
Arbeitsstelle (vgl. A1 S. 3) und ungeachtet allfälliger
Zugangsschwierigkeiten gelingen wird, eine neue Stelle zu finden, um
den familiären Unterhalt bestreiten zu können. Darüber hinaus besteht in
Tschetschenien auch ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, weil seine
Ehefrau und seine Tochter ebenfalls in ihre Heimat zurückkehren müssen
(vgl. rechtskräftige Verfügung des BFM vom 26. Januar 2011, Akte B15)
und sich dort mehrere Verwandte aufhalten (vgl. A1 S. 4, A8 S. 8 F76).
Zudem gab der Beschwerdeführer an, ein Onkel mütterlicherseits wohne
in G._______ und ein Onkel seiner Frau lebe ebenfalls ausserhalb
Tschetscheniens (vgl. A8 S. 8 F89, S. 9 F95), weshalb es ihm somit auch
zumutbar ist, gegebenenfalls in der Russischen Föderation eine
innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Anspruch zu nehmen. Sodann
sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer
D8443/2010
Seite 12
geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der
Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als zumutbar zu
bewerten ist.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
9.1. Bereits in der Zwischenverfügung vom 4. Februar 2011 wurde
eingehend erläutert, weshalb die Beschwerdebegehren als aussichtslos
erscheinen. Angesichts dessen, dass sich die Sachlage seit Erlass dieser
Verfügung nicht wesentlich verändert hat, wird an der Aussichtslosigkeit
der Begehren in der Beschwerde und denjenigen in der
Beschwerdeergänzung vollumfänglich festgehalten. Somit besteht kein
Anlass, auf die Frage der Kostenauflage zurückzukommen, weshalb das
entsprechende Wiedererwägungsgesuch abzuweisen ist. Mangels
Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG abzuweisen.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 18.
Februar 2011 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu
D8443/2010
Seite 13
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D8443/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das sinngemässe Gesuch um Wiedererwägung der Kostenauflage und
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 18. Februar 2011 geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: