B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8443/2015
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 17. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 14. August
2015 in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist
war,
dass das SEM ihr anlässlich der Befragung vom 24. August 2015 zur Per-
son (BzP) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
sowie zur Wegweisung nach Ungarn gewährte, worauf die Beschwerde-
führerin entgegnete, Asylbewerber in Ungarn kämen nicht zu ihren Rech-
ten,
dass sie in die Schweiz gekommen sei, weil hier die Menschenrechte ge-
währleistet seien,
dass sie indessen nicht wisse, welche Rechte Asylbewerbern in Ungarn
versagt blieben,
dass das SEM am 15. Oktober 2015 die ungarischen Behörden um Über-
nahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass diese innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des
SEM keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 – eröffnet am
28. Dezember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Un-
garn anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Dezember 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Das SEM sei anzuhalten, auf das
Asylgesuch einzutreten. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Ungarn unzulässig und/oder
unzumutbar erscheine. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein amt-
licher Anwalt zu bestellen,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung
vom 30. Dezember 2015 einen superprovisorischen Vollzugsstopp anord-
nete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (Art. 21 Abs. 1
VGG) und das Gericht – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten kann (Art. 111a Abs. 1
AsylG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt
wird, habe es doch die Vorinstanz pflichtwidrig versäumt, den aktuellen
Kenntnisstand bezüglich der Annahme, für Dublin-Rückkehrer seien die
Aufnahmebedingungen in Ungarn weiterhin ausreichend, genauer zu er-
läutern und zu belegen,
dass sich das SEM weder zu den jüngsten Ereignissen in Ungarn geäus-
sert noch dazu Stellung genommen habe, wie sich die Verschärfungen des
ungarischen Asylgesetzes auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
auswirkten, weshalb es seine Begründungspflicht verletzt habe,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise führen,
dass die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Einwände der Beschwer-
deführerin und der aktuellen Rechtsprechung einlässlich begründet hat,
aus welchen Gründen sie davon ausgeht, dass auch nach der Gesetzes-
revision vom 1. August 2015 Zugang zum ungarischen Asylverfahren ge-
währleistet sei,
dass die Vorinstanz entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin nicht
gehalten ist, allgemeine Ausführungen zur Gesetzeslage in Ungarn zu ma-
chen,
dass sie stattdessen vielmehr verpflichtet ist, die Zuständigkeit zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens im Einzelfall zu prüfen, was
sie im Übrigen auch getan hat,
dass vorliegend eine sachgerechte Anfechtung, wie die Beschwerde vom
29. Dezember 2015 zeigt, möglich war, weshalb die Rügen der Verletzung
der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs fehlgehen,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, die angefochtene Verfügung zu
kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführerin den vorliegenden Akten zufolge am 14. Au-
gust 2015 in Ungarn nach illegaler Einreise daktyloskopiert wurde,
dass sie anlässlich der BzP in diesem Zusammenhang geltend machte, sie
sei mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin zu Fuss nach Ungarn gelangt,
dort von der Polizei aufgegriffen und ins Gefängnis verbracht worden
(A5/13 Ziff. 5.02 S. 6),
dass das SEM die ungarischen Behörden am 15. Oktober 2015 um Auf-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden das Gesuch innert der in Art. 22 Abs. 1
Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zu-
ständigkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns somit gegeben ist,
dass daran der von der Beschwerdeführerin geäusserte Wunsch, in der
Schweiz bleiben zu wollen, nichts ändert, zumal es nicht Sache der be-
troffenen Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat zu bestim-
men,
dass diese Bestimmung vielmehr allein den beteiligten Dublin-Vertrags-
staaten obliegt,
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass somit zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, um vom Selbsteintrittsrecht
Gebrauch zu machen, weil beispielsweise das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn systemische Schwachstel-
len aufweisen, oder weil eine Überstellung in dieses Land sich als völker-
rechtlich unzulässig erweisen würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug
der aktuellsten Entwicklungen zum Schluss gelangt ist, dass die Überstel-
lung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks
nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulements mit
sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. Urteil des
BVGer E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9),
dass die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen asylsuchen-
den Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden
Grundrechte in angemessener Weise, nicht uneingeschränkt aufrecht-
erhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach Malta, vgl. BVGE
2012/27), und daher die Asylbehörden auf der Grundlage der jeweils aktu-
ellsten zugänglichen Informationen im Einzelfall zu prüfen haben, ob die
betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen
würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Auf-
nahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, und
diese Person selbst nicht die volle Beweislast zu tragen hat, sondern ledig-
lich, aber immerhin, ihre persönlichen Gründe (mit konkreten Hinweisen)
geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Überstellung nach
Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 a.a.O. E. 9.2),
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dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime ver-
pflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr
im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entge-
genzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/47 mit weiteren Hin-
weisen),
dass auch der Beschwerdeführerin die Pflicht obliegt, an der Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 AsylG),
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es bestehe für
sie die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung ihrer Asylgründe oder
einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements, da sie anläss-
lich ihrer Befragung nicht konkret dargetan hat, inwiefern sich Ungarn in
Bezug auf ihre Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten
werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.),
dass die Beschwerdeführerin vielmehr mit einem korrekten Asylverfahren
rechnen darf und nicht mit sofortiger Inhaftierung, gefolgt von der Aus-
schaffung in den Heimatstaat, rechnen muss,
dass bezüglich der Inhaftierungspraxis oder der Unterbringungssituation
eine generell unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Ungarn nicht zu verzeichnen ist, weshalb
ein generelles Eintreten auf Asylgesuche von Personen, für deren Gesu-
che grundsätzlich die ungarischen Behörden zuständig wären, nicht ange-
zeigt ist und die weiterhin bestehende Kritik des UNHCR und weiterer Men-
schenrechtsorganisationen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern
vermag (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4213/2015 vom
16. September 2015 E. 5.1.2 ff.),
dass die Beschwerdeführerin auch nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern
die Lebensbedingungen in Ungarn dauerhaft dermassen schlecht seien,
dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen
würde,
dass die Beschwerdeführerin zwar vorbrachte, sie sei in Ungarn während
drei Tagen in einem Gefängnis gewesen, während ihr Bruder und die
Schwägerin im gleichen Zusammenhang von einem Camp gesprochen ha-
ben (A5/13 Ziff. 5.02 S. 7),
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dass derartige Unstimmigkeiten indessen den Eindruck verstärken, die Be-
hauptung der Beschwerdeführerin, sie habe "im Gefängnis" beziehungs-
weise an einem Ort "wie in einem Gefängnis" während dreier Tage keinerlei
Nahrung und keine Getränke erhalten, keinen Realitätsbezug aufweisen
und wirklichkeitsfremd sind,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine dreissigjährige, junge
und gesunde Frau handelt, weshalb nicht von einer vulnerablen Person die
Rede sein kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Berücksichtigung der Berichte des
UNHCR und der Hilfswerke weiterhin davon ausgeht, im Falle von Dublin-
Rückkehrern sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asyl-
verfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Per-
sonen gewährleistet (vgl. Urteile D-4660/2015 vom 6. August 2015,
D-5037/2015 vom 27. August 2015 und D-5262/2015 vom 7. September
2015),
dass die Rechtsprechung auch in diversen weiteren, kürzlich ergangenen
Urteilen Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Be-
schwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide abgewiesen
hat (vgl. etwa die Urteile D-7485/2015 vom 8. Dezember 2015,
D-3725/2015 vom 23. November 2015, E-6607/2015 vom 20. Oktober
2015, E-6542/2015 vom 15. Oktober 2015, E-6247/2015 vom 15. Oktober
2015, E-6125/2015 vom 6. Oktober 2015, E-5807/2015 vom 6. Oktober
2015, E-6024/2015 vom 1. Oktober 2015), weshalb die Anwendung von
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nach dem Gesagten nicht gerechtfertigt
ist,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, in der Schweiz lebten
nahe Verwandte, nämlich ihr Bruder, die Schwägerin sowie deren Kinder,
mit ihr zusammen in der gleichen Wohnung, während sich demgegenüber
in Ungarn ihres Wissens keine Verwandten aufhielten, implizit die Anwen-
dung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
fordert,
dass es sich bei den Verwandten der Beschwerdeführerin nicht um Fami-
lienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt,
dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
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vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass im Übrigen auch Serbien Signatarstaat der EMRK, der FK und des
FoK ist und es keine konkreten Hinweise dafür gibt, dass sich Serbien im
vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen – ins-
besondere das Non-Refoulement-Gebot – hält oder dass Asylsuchende in
Serbien an Leib oder Freiheit gefährdet wären,
dass im Falle Serbiens die Voraussetzungen der Verfahrensrichtlinie für die
Bezeichnung als sicherer Drittstaat erfüllt sind, weshalb auch keine Gefahr
einer unzulässigen Kettenabschiebung droht,
dass der Beschwerdeführerin ferner die Möglichkeit offensteht, den unga-
rischen Behörden aufzuzeigen, weshalb in ihrem konkreten Fall ein be-
stimmtes Land – Serbien – nicht als sicherer Drittstaat zu erachten sei (vgl.
§ 51 Abs. 11 ungarisches Asylgesetz),
dass davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die ungarischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Ungarn werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
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gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: