B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8446/2015/pjn
Ur t e i l vom 6 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Senegal,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2015 illegal in die Schweiz ein-
reiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch stellte,
dass er dort am 13. Oktober 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg und
summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei senegalesischer Staats-
angehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______ und habe sein Heimatland
im Jahr 2008 in Richtung Italien verlassen,
dass er in Senegal keine Probleme gehabt habe und nur ausgereist sei,
weil er in Italien Arbeit habe suchen wollen,
dass er in Italien registriert worden sei, eine Aufenthaltsbewilligung erhal-
ten und in der Folge als Händler tätig gewesen sei,
dass die Geschäfte jedoch in der letzten Zeit nicht mehr so gut gegangen
seien, er zudem Probleme mit der italienischen Polizei gehabt habe (Fest-
nahmen, Beschlagnahme seiner Waren) und bei einer erneuten Fest-
nahme mit einer Gefängnisstrafe rechnen müsse,
dass er aus diesen Gründen in die Schweiz gekommen sei,
dass dem Beschwerdeführer zum Schluss der Befragung das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien sowie zu allfällig beste-
henden gesundheitlichen Problemen gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei lediglich vorbrachte, er wolle nicht nach
Italien zurück, da er dort wieder als Händler arbeiten müsste,
dass er zudem erklärte, er habe Hautprobleme und sei deswegen in Be-
handlung,
dass das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton D._______ zuwies,
dass das SEM die italienischen Behörden am 14. Oktober 2015 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
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26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen innert massgeblicher
Frist nicht beantworteten,
dass das SEM daraufhin mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 (eröffnet
am 18. Dezember 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und
dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete,
dass das SEM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen
Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und das Vorbringen des Beschwer-
deführers, wonach er über einen italienischen Aufenthaltstitel verfüge –
festhielt, Italien sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zuständig und es lägen keine Gründe für einen Selbsteintritt der
Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor,
dass das Staatssekretariat ferner eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde
gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer diesen Nichteintretensentscheid mit Be-
schwerde vom 28. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an-
focht,
dass er dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück-
weisung der Sache ans SEM zur Neubeurteilung im Rahmen eines Selbst-
eintritts beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschuss-
leistungspflicht sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde beantragte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er wolle nicht nach
Italien zurückkehren, da er dort keine Perspektive habe,
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dass er in Italien ursprünglich als Basketballspieler habe arbeiten wollen,
was ihm jedoch aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sei,
dass er als fliegender Händler tätig gewesen, ständig von der Polizei gejagt
worden sei und deswegen um seinen Aufenthaltsstatus habe fürchten müs-
sen,
dass er unter diesen Umständen nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine
Mutter, welche gesundheitliche Probleme habe, zu unterstützen, was ihn
belaste,
dass er in die Schweiz gekommen sei, um ein besseres Leben zu haben,
um zu arbeiten und eine Familie zu gründen,
dass der Beschwerde die angefochtene vorinstanzliche Verfügung im Ori-
ginal, eine Rechnung einer senegalesischen Klinik (Kopie) sowie die Iden-
titätskarte seiner Mutter (Kopie) beilagen,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit Telefax vom
30. Dezember 2015 einstweilig aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Dezember 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 2008 von
Senegal nach Italien reiste, in der Folge dort eine Aufenthaltsbewilligung
erhielt und einer Arbeit nachging und schliesslich am 7. Oktober 2015 von
dort herkommend illegal in die Schweiz einreiste,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 12 Abs. 1
Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
dass das Ersuchen des SEM vom 14. Oktober 2015 um Aufnahme des Be-
schwerdeführers (gemäss den Bestimmungen von Art. 21 Abs. 1 und 3 [je
erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) von Italien innert der vorliegend mass-
geblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet wurde, womit Italien
seine Zuständigkeit infolge sogenannter Verfristung akzeptiert hat (vgl.
Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO),
dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien – vorbehältlich
einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist
(Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 15. Juni 2016 zu erfolgen hat,
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dass der Beschwerdeführer demnach in einen Drittstaat (Italien) ausreisen
kann, welcher für die Durchführung des ihn betreffenden Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss geltend macht,
er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort keine Lebensperspek-
tive habe und lediglich Arbeit als Händler finden könne, wobei er jedoch
ständig mit der Polizei in Konflikt komme,
dass diese Einwände keine Gründe darstellen, welche in rechtserheblicher
Weise gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien spre-
chen,
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden kann, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C
364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, weshalb
keine Veranlassung für ein Vorgehen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO be-
steht,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
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können, welche nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch
nicht als generell untragbar erscheinen,
dass im Falle des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann,
er sei durchaus in der Lage, den italienischen Behörden gegenüber die ihm
zustehenden Rechte durchzusetzen und eine hinreichende Lebensgrund-
lage zu finden,
dass zudem die adäquate medizinische Versorgung des Beschwerdefüh-
rers in Italien gewährleistet ist,
dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen Italien für die Behandlung
des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist und aufgrund der
Akten keine Umstände gegeben sind, welche die Schweiz aus völkerrecht-
lichen Gründen zu einem Selbsteintritt in Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden (vgl. dazu BVGE
2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer auch aus Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich
ableiten kann, da diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt (vgl. dazu BVGE
2015/9 E. 7 f.),
dass den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensaus-
übung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entneh-
men sind und sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen
weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht erfolgt ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub-
lin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfü-
gung zu bestätigen und die dagegen eingereichte Beschwerde als offen-
sichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde-
begehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: