B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-845/2013
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2013 / N (…).
D-845/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie – verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Türkei am
7. Dezember 2009 und reiste versteckt in einem Lastwagen am 9. De-
zember 2009 in die Schweiz ein, wo sie am darauffolgenden Tag um Asyl
nachsuchte. Am 15. Dezember 2009 wurde sie durch das BFM zu ihren
Asylgründen befragt und am 4. Januar 2010 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
sie habe seit ihrer Geburt im Dorf Z._______ gelebt. Im Jahr 1998 sei sie
dann, da ihre Familie von den Soldaten ständig unter Druck gesetzt wor-
den sei, zu ihrem Bruder nach Y._______ gegangen. Ihr Cousin sei we-
gen Mitgliedschaft bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpar-
tei Kurdistans) zu einer lebenslangen Gefängnisstrafe verurteilt worden.
In Y._______ habe sie sich daher zunächst beim "Verein der Angehörigen
der politischen Gefangenen" aktiv engagiert (…). So habe sie Personen
der HADEP (Halkın Demokrasi Partisi, Partei der Demokratie des Volkes)
kennengelernt und sich dann auch als Mitglied dieser Partei registrieren
lassen. Auch ihre Cousine B._______, bei welcher sie zwischenzeitlich
gewohnt habe, sei bei der Jugendorganisation der HADEP tätig gewesen.
Während einer illegalen Demonstration sei diese angehalten und nach
einer Hausdurchsuchung, bei welcher auch ihr Zimmer (dasjenige der
Beschwerdeführerin) durchsucht worden sei, mitgenommen worden.
Während dieser Festnahme sei diese auch gefoltert worden. Die türki-
schen Behörden hätten unter anderen von der Cousine wissen wollen, ob
sie (die Beschwerdeführerin) auch an illegalen Kundgebungen teilnehme.
Die Cousine sei anschliessend inhaftiert worden. Da die Cousine eine
Lücke bei der HADEP hinterlassen habe, sei sie eingesprungen und habe
sich bei der Jugendorganisation für kulturelle Anlässe engagiert. Im Jahr
2003 sei die HADEP geschlossen und die DEHAP (Demokratik Halk Par-
tisi, Demokratische Volkspartei) eröffnet worden. Auch bei der DEHAP
habe sie sich stark engagiert und dafür sogar ihre Arbeitsstelle aufgege-
ben. Sie sei (Mitarbeit bei Jugendarbeit) gewesen und habe geholfen,
verschiedene (Veranstaltungen) zu organisieren. Bei einer dieser Veran-
staltungen im (…) 2004 sei sie festgenommen und für eine Nacht auf
dem Polizeiposten festgehalten worden, wobei sie geschlagen und ge-
demütigt worden sei. Sie habe sich jedoch auch danach weiter politisch
engagiert. Im Jahr 2005 sei auch die DEHAP geschlossen und die DTP
(Demokratik Toplum Partisi, Partei für eine demokratische Gesellschaft)
D-845/2013
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eröffnet worden. Von der DTP sei sie aber kein Mitglied gewesen. Sie ha-
be aber für die DTP während den Wahlen gearbeitet, indem sie Aufgaben
von Provinzvorstehern übernommen und Familien in den Vierteln besucht
habe, um diese für die Wahlen zu motivieren. Zudem habe sie geholfen
Kundgebungen zu organisieren und Zeitschriften zu verteilen. Als sie (…)
2007 auf dem Weg zu einer Kundgebung gewesen seien, seien sie und
andere von der Polizei angehalten und mitgenommen worden. Sie, ihre
Cousine C._______ und eine andere Frau seien für zwei Nächte fest-
gehalten worden, die anderen hätten noch am selben Abend gehen dür-
fen. Während dieser zwei Nächte seien sie geschlagen, misshandelt und
gedemütigt worden. Sie seien beschuldigt worden, Mitglieder der PKK zu
sein. Danach habe man sie freigelassen, ohne ein gerichtliches Verfahren
einzuleiten. Auch zwischen diesen Vorfällen sei sie mehrmals für einige
Stunden von der Polizei festgenommen worden. Im (…) 2009 seien bei
einer Kundgebung viele Jugendliche, mit welchen sie zusammengearbei-
tet habe, festgenommen worden. Diese hätten ihren Namen den türki-
schen Behörden verraten. Sie sei daher zu ihrer Cousine C._______
nach X._______ gegangen, habe aber weiterhin gearbeitet und sich ne-
benbei für die DTP engagiert, jedoch aus Vorsicht nicht mehr an illegalen
Kundgebungen teilgenommen. Ende Juni 2009 sei sie dann auf dem
Nachhauseweg von der Polizei in ein Auto gezerrt und an einen abgele-
genen Ort gefahren worden. Die Beamten hätten sie dann zwingen wol-
len für sie als Spitzel zu arbeiten. Sie hätten sie überall berührt und ihr
gedroht, sie zu vergewaltigen. Sie habe dann aus Angst einige erfundene
Namen angegeben, worauf sie sie wieder freigelassen hätten. Da sie
nicht nach Hause habe gehen wollen, sei sie zu einer politisch nicht akti-
ven Freundin gegangen. Zwei oder drei Tage nach dem Vorfall sei sie
mehrmals am Telefon von den Polizisten bedroht worden, da diese he-
rausgefunden hätten, dass die Namen, welche sie ihnen gesagt habe, er-
funden gewesen seien. Sie habe aus Angst aufgehört zu arbeiten und sei
zurück zu ihrem Bruder gegangen. Da habe sie sich entschieden in die
Schweiz zu fliehen, wo auch ihre Cousine B._______ (N […]) nun lebe.
Ihre Cousine C._______ sei nach ihrer Ausreise von den türkischen Be-
hörden über ihren Verbleib befragt worden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin dabei di-
verse Fotos, welche sie an Demonstrationen und bei kulturellen kurdi-
schen Anlässen zeigen, ein Referenzschreiben der DTP sowie diverse In-
ternetausdrucke die DTP betreffend zu den Akten.
D-845/2013
Seite 4
B.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 forderte das BFM die Beschwerde-
führerin auf, eine ausführliche Bestätigung ihrer Aktivität für die
HADEP/DEHAP und insbesondere für die DTP, Dokumente bezüglich der
Festnahme der Jugendlichen im Jahr 2009 sowie allfällige weitere Unter-
lagen und Beweismittel einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2010 reichte die Beschwerdeführerin ein
Referenzschreiben eines Anwaltes und Vorsitzenden der DTP zu den Ak-
ten. Ferner machte sie darauf aufmerksam, dass die DTP in der Türkei
verboten sei und alle Dokumente beschlagnahmt worden seien. Deshalb
könne sie keinen Mitgliederausweis aushändigen.
D.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 – eröffnet am 19. Januar 2013 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2013 erhob die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; sube-
ventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie diverse Bestätigungsschreiben
von Bekannten, Mitaktivisten und Verwandten sowie einen Zeitungsartikel
zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest,
die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und forderte sie auf, innert Frist einen Kostenvor-
schuss zu leisten.
G.
Der Kostenvorschuss wurde am 4. März 2013 fristgerecht geleistet.
D-845/2013
Seite 5
H.
Am 20. März 2013 reichte das BFM – nach entsprechender Aufforderung
durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Vernehmlassung ein, wobei
es die Abweisung der Beschwerde beantragte.
I.
Mit Eingabe vom 16. April 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung und ersuchte um Akteneinsicht in zwei
vorinstanzliche Dossiers.
Dabei reichte sie wiederum diverse Bestätigungsschreiben von Mitaktivis-
ten und Familienangehörigen, eine Kopie eines polizeilichen Einvernah-
meprotokolls eines Mitaktivisten, ihren Mitgliedschaftsantrag für den (Ver-
ein) in W._______ sowie diverse Fotos zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2013 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführerin habe sich betreffend das Ersuchen um Ein-
sicht in die beiden Akten an das BFM zu wenden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
D-845/2013
Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Mit der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe
ihren Entscheid auf einen unvollständig abgeklärten und fehlerhaft ge-
würdigten Sachverhalt abgestützt. Nachfolgend ist diese formelle Rüge
vorab zu prüfen, da diese gegebenenfalls zu einer Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung führen könnte.
3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der
Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt
zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu
BENJAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin
Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet
die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 8 AsylG).
3.3 Im Zusammenhang mit den beurteilten Sachverhaltselementen wird in
der Beschwerde gerügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollstän-
dig abgeklärt und fehlerhaft gewürdigt worden. Diese Kritik erweist sich
jedoch als unbegründet. Zwar hat die Vorinstanz die Vorbringen der Be-
D-845/2013
Seite 7
schwerdeführerin zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert (vgl. nachfolgend
E. 6). Dies jedoch nicht aus Gründen einer unvollständigen oder fehler-
haften Sachverhaltsabklärung. Das BFM durfte sich bei der Begründung
seiner Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken und war nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (BGE126 I 97 E. 2.b
S.102 f.). Es ist festzustellen, dass den Akten keine Hinweise zu entneh-
men sind, wonach das Bundesamt den Sachverhalt ungenügend festge-
stellt beziehungsweise sich mit diesem nicht auseinandergesetzt hätte.
Es besteht mithin kein Grund, die angefochtene Verfügung infolge unvoll-
ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder wegen
Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben. Mit Blick auf die in den
vorstehenden Erwägungen erfolgte Beurteilung, besteht auch auf Be-
schwerdeebene kein Anlass, weitere Abklärungen zum Sachverhalt vor-
zunehmen. Somit liegt keine Verletzung der Verfahrensgarantien vor.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die beiden Mitnahmen in den Jahren 2004 und 2007 würden gegen-
über der Ausreise vom Dezember 2009 rund fünfeinhalb beziehungswei-
se zweieinhalb Jahre zurückliegen. Sie müssten damit als zu weit zurück-
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Seite 8
liegend beurteilt werden und könnten in keinem kausalen Zusammen-
hang zur Ausreise mehr gesehen werden. Die Beschwerdeführerin habe
sich deswegen ganz offensichtlich nicht zur Ausreise veranlasst gesehen.
Der Umstand, dass sie bedingungslos freigelassen, vom Ereignis keine
schriftlichen Dokumente existierten und keine Verfahren eingeleitet wor-
den seien, weise weiter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin deswe-
gen keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt worden sei. Diese Vor-
bringen seien deshalb nicht asylbeachtlich. Die übrigen Vorbringen seien
hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit zu beurteilen. Beim Vorbringen, von den
Behörden unter massiver Drohung zur Zusammenarbeit verpflichtet zu
werden, handle es sich um ein stereotypes Element, dessen sich Asylsu-
chende immer wieder bedienen würden. Für eine derartige Zusammenar-
beit würden jedoch bereitwillige und loyale Personen eingesetzt, denn es
läge auf der Hand, dass Personen, welche dazu unter Drohung gezwun-
gen würden, diese Aufgabe nicht übernehmen wollten und die nächste
Gelegenheit benützen würden, sich der verhassten Verpflichtung zu ent-
ziehen. Genau dies habe die Beschwerdeführerin ja dann auch gemacht.
Das Vorbringen wirke deshalb konstruiert und unglaubwürdig. Bei der
DTP habe es sich damals noch um eine legale Partei gehandelt. Es dürfte
deshalb für die Behörden nicht schwierig gewesen sein, die Namen von
Mitgliedern dieser Partei zu erfahren. Es wäre für die Behörden auch ein-
fach gewesen, jemand aus ihren Reihen in die Partei einzuschleusen. Es
könne daher weiterhin nicht geglaubt werden, dass die Behörden derarti-
ges ausgerechnet von der Beschwerdeführerin, welche zudem, wie man
wisse, selber nicht einmal Mitglied der DTP gewesen sei, hätten in Erfah-
rung bringen wollen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei deshalb
als konstruiert zu bezeichnen und vermöge den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Die eingereichten Unterlagen seien
nicht geeignet, um vom Bestehen einer Verfolgung der Beschwerdeführe-
rin auszugehen. Bei der Fürsprache des türkischen Anwalts handle es
sich um ein Parteischreiben, das zur Annahme des Vorliegens einer Ver-
folgung nicht herangezogen werden könne. Es liege zudem nur in Kopie
vor. In den Internetauszügen finde sich der Name der Beschwerdeführe-
rin nirgends. Diese würden lediglich Auskünfte zu allgemeinen politischen
Umständen geben. Die Vorbringen hielten somit entweder den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft oder an die Glaubhaftigkeit nicht
stand.
5.2 In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin – neben der de-
taillierten Schilderung des Sachverhaltes – im Wesentlichen vor, nach ih-
rer letzten Mitnahme durch die Polizei habe sich die Situation für die DTP
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Seite 9
geändert, weil der Partei vorgeworfen worden sei, der nur vordergründig
legale Arm der PKK zu sein. Viele Parteimitglieder hätten ernsthafte Prob-
leme mit der Polizei bekommen und seien unter dem Verdacht der PKK-
Zugehörigkeit festgenommen worden, seien untergetaucht oder ins Aus-
land geflohen. Vier Personen, mit welchen sie zusammengearbeitet hätte,
seien nun in der Türkei im Gefängnis. Weitere Mitaktivisten, unter ande-
rem D._______, E._______ und F._______, seien wie sie in die Schweiz
geflohen, hätten hier um Asyl ersucht und seien zum Teil als Flüchtlinge
anerkannt worden. Die Vorinstanz werfe ihr vor, ihre Flucht stünde nicht in
einem zeitlichen Zusammenhang zu ihren Mitnahmen durch die Polizei.
So habe sie dargelegt, sie sei 2004 und 2007 von der Polizei mitgenom-
men worden, weshalb bei der Flucht Anfang 2010 nicht von einem zeitli-
chen Zusammenhang gesprochen werden könne. Dieser Einwand sei
isoliert betrachtet vordergründig zutreffend. Die Vorinstanz anerkenne
aber damit immerhin an, dass die Ausführungen über ihre jahrelange kur-
disch-autonomistische Aktivitäten ab dem Jahr 1999 glaubhaft seien. Den
Verfolgungsvorfall von Ende 2009 erachte die Vorinstanz indessen als
nicht glaubhaft. Der Einwand, für Spitzeldienste würden loyale Personen
eingesetzt und nicht solche, die unter Drohungen zur Mitarbeit gezwun-
gen werden müssten, entbehre jeglichem Realitätssinn. Der Versuch,
Leute, die bereits einen guten Sympathisantenzugang zum zu bespit-
zelnden Zielpublikum hätten, zu Spitzeldiensten zu gewinnen, mache je-
denfalls mindestens so viel oder eher mehr Sinn, als die Infiltration poli-
tisch völlig unbelasteter Personen in eine im Sommer 2009 zunehmend
unter Druck stehende und entsprechend vorsichtige Partei. Da sie seit
dem Jahr 2007 nicht mehr eingeschriebenes Mitglied der DTP und einige
Zeit nicht mehr in Erscheinung getreten sei, erscheine der Versuch der
Sicherheitskräfte, sie für die Spitzeldienste zu gewinnen, keineswegs als
abwegig, habe sie doch gerade versucht, nach aussen hin eine gewisse
Distanz zur DTP zu markieren. Der Versuch der Anwerbung zu Spitzeltä-
tigkeiten beruhe immer auf der Methode von Vorteilsversprechungen und
massiven Androhungen im Widersetzungsfalle, da praktisch nie eine Per-
son gefunden werden könne, die kurzfristig Zugang zu relevanten Infor-
mationen finden könne und zugleich bereitwillig mit der Polizei gegen das
bisherige Umfeld mitarbeite. So sei es geradezu typisch, dass die Sicher-
heitskräfte ihr angeboten hätten, ihre Anwerbungstätigkeiten für die DTP,
welche ihr schon damals als Propaganda für die PKK hätten angelastet
werden können, ungesühnt zu belassen, wenn sie die gewünschte Infor-
mation liefere. Die Einwände der Vorinstanz, welche gegen die Glaubhaf-
tigkeit der Polizeimitnahme und versuchten Anwerbung zu Spitzeldiens-
ten von Ende Juni 2009 vorgebracht würden, seien unbedarft und stereo-
D-845/2013
Seite 10
typ. Sie habe sich nach diesem Vorfall so weit möglich versteckt gehalten
und habe bei einer Freundin gewohnt, die in keiner Verbindung zur Partei
gestanden sei, um die Risiken, aufgegriffen zu werden, bestmöglichst zu
minimieren. Sie sei kaum aus dem Haus gegangen und habe ihre Flucht
vorbereitet, welche ihr schliesslich am 7. Dezember 2009 gelungen sei.
Es sei offenkundig, dass der Verfolgungsvorfall von Ende Juni 2009 das
fluchtauslösende Element gewesen sei. Anlässlich der Anhörung habe sie
zu wenig deutlich gemacht, dass die Polizisten sie als Spitzel hätten ein-
setzen wollen, um an die Namen der in der DTP verdeckt aktiven Anhän-
ger der PKK zu kommen. Sie hätte die Jugendorganisation der DTP be-
spitzeln und der Polizei mitteilen sollen, wer von den Jugendlichen Kon-
takte zur PKK unterhalte. Sie habe dies nicht genauer ausgeführt, da sie
geglaubt habe, dies sei der Vorinstanz schon deshalb klar, weil die DTP
zu diesem Zeitpunkt ja noch eine legale Partei gewesen sei. Nicht die
Parteimitgliedschaft in der DTP-Jugend sei das Bespitzelungsziel gewe-
sen, sondern deren allfällig verdeckte Verbindung zu PKK-Organismen.
Das BFM gehe mithin fälschlicherweise davon aus, dass die Polizei mit
ihrer Hilfe an Namen von DTP-Mitgliedern gelangen wollte. Ihre Vorbrin-
gen seien in keiner Weise konstruiert oder unglaubhaft. Sie habe ein
Jahrzehnt lang in Y._______ politisch für die Propagierung autonomisti-
scher Rechte der Kurden gekämpft und mit vielen hochrangigen und ex-
ponierten Parteipersönlichkeiten selber exponiert zusammengearbeitet.
Viele Personen, mit welchen sie eng zusammengearbeitet habe, seien
wegen ihrer gleichartigen politischen Arbeit zur Flucht vor politischer Ver-
folgung gezwungen und in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt oder in-
zwischen in der Türkei von schwerer politischer Verfolgung erfasst wor-
den. Wenige Tage nach ihrer Flucht seien Tausende von Personen, die
wie sie für die DTP aktiv gewesen seien, unter dem Generalverdacht der
Unterstützung der PKK festgenommen worden und befänden sich zu ei-
nem grossen Teil noch immer – meist ohne Anklage – in Haft. Sie sei den
türkischen Sicherheitsbehörden bestens bekannt. Die eingereichten Zeu-
genberichte belegten, dass die türkischen Sicherheitskräfte in Y._______
und in ihrer Herkunftsregion nach ihr fragten. Die Wahrscheinlichkeit,
dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei unter dem Vorwurf der Propa-
gierung und Unterstützung der PKK festgenommen und für lange Zeit in-
haftiert werde, sei gross. Im Fall einer Rückführung würde sie mit Sicher-
heit bereits am Flughafen festgenommen und den Sicherheitskräften zu-
geführt. Selbst wenn sie nicht zu einer langjährigen Gefängnisstrafe ver-
urteilt werden sollte, drohe ihr eine lange Haft, sogar ohne Anklage, und
selbst im Falle einer provisorischen Freilassung, bleibe sie als angebliche
Propagandistin der PKK stigmatisiert und als solche von einer Vielzahl
D-845/2013
Seite 11
von Kontrollmassnahmen, Postenmitnahmen und anderen Bedrohungen
bedroht, die in ihrer Gesamtheit einen unerträglichen psychischen Druck
erzeugten. Sie sei deshalb als politischer Flüchtling anzuerkennen und es
sei ihr Asyl zu erteilen. Die geschilderte Stigmatisierung und Gefährdung
werde dadurch bestätigt und erhöht, dass sie auch in der Schweiz im
Rahmen der kurdischen Vereine aktiv sei und verschiedentlich an gros-
sen propagandistischen Versammlungen und Demonstrationen teilge-
nommen habe. Von einer dieser Kundgebungsteilnahmen seien Fotos in
einer (…) Zeitung erschienen, auf welchen sie (…) sehr gut identifizierbar
sei. Zusammen mit der unzweifelhaft glaubhaften jahrelangen Exposition
in Y._______ werde ihr die in der Schweiz offen demonstrierte Verbin-
dung zur PKK in der Heimat als Unterstützung der PKK angelastet und
das Exilengagement als Beweis für die PKK-Beziehung ihrer politischen
Arbeit in der Türkei verwendet. Auch unter diesem zusätzlichen Aspekt
der PKK-Unterstützung in der Schweiz sei ihr wegen ihrer Fluchtgründe
Asyl zu erteilen. Jedenfalls werde sie mit ihrer jahrelangen Stigmatisie-
rung als "PKK-Aktivistin" in der Türkei nie Ruhe vor Erniedrigung und Ver-
folgung finden können, solange die türkische Regierung und die PKK
nicht zu einem verbindlichen und dauerhaften Friedenschluss gefunden
hätten. Solange sei der Wegweisungsvollzug zumindest unzulässig und
unzumutbar.
5.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, es
habe die drei Verweiserdossiers durchgesehen. Die drei in der Be-
schwerde erwähnten Frauen würden jedoch in ihren Protokollen die Be-
schwerdeführerin nirgends erwähnen.
5.4 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, in
ihrer Beschwerde sei nicht geltend gemacht worden, dass in den drei in
der Beschwerde genannten Dossiers sie namentlich erwähnt werde. Die
Dossiers sollten als Referenzfälle zur Verdeutlichung der Gesamtsituation
ediert werden. Angesichts der jahrzehntelanger Verfolgungserfahrung po-
litisch aktiver Kurdinnen und Kurden gehöre es zu ihrer elementaren pol-
tischen Erziehung, dass nur Namen von Personen genannt würden, die
bereits in Sicherheit oder bereits verurteilt im Gefängnis seien. Sie selber
nenne in ihrem Verfahren und in der Beschwerde keine Gesinnungsge-
nossen, die nicht entweder ohnehin von den türkischen Behörden bereits
verurteilt worden seien oder sich in der Schweiz in Sicherheit befänden.
Nebst den genannten Personen kenne sie zahlreiche Aktivistinnen und
Aktivisten der Partei persönlich, über die sie nichts sagen könne, weil sie
nicht wisse, ob sie ihnen damit schaden könnte. Ihre Cousine B._______
D-845/2013
Seite 12
habe sie durch ihre Aussage im Asylverfahren nicht in Gefahr bringen
wollen und sie daher nicht erwähnt. Wegen ihrer traumatischen Vorge-
schichte habe die Cousine versucht, sie unter allen Umständen zu be-
schützen. D._______ sei nur nach Bekannten in Haft gefragt worden. Sie
sei aber zu diesem Zeitpunkt nicht inhaftiert gewesen sei. Sie habe sie
nur einmal kurz als Mitaktivistin genannt. E._______ sei nach Namen der
Parteiführer und Abgeordneten gefragt worden und nach Personen, wel-
che in einem gewissen Quartier gewohnt hätten. Daher habe sie sie nicht
genannt. E._______ habe im eingereichten Einvernahmeprotokoll bei den
türkischen Behörden ausgesagt, dass sie ein Aufruf zu einer Demonstra-
tion an sie weitergeleitet habe. Es sei somit erstellt, dass die Antiterrorpo-
lizei so ihre Identität und Kenntnis über ihre Aktivität in der Jugendabtei-
lung erhalten habe. Ferner stellte die Beschwerdeführerin Verschiedenes
richtig: Mit F._______ habe sie ab dem Jahr 2002 persönlich Kontakt ge-
habt und politisch zusammengearbeitet. Dies auch noch im Jahr 2003,
als er (…) in ganz Y._______ gewesen sei. Danach sei der persönliche
Kontakt abgebrochen. Daher sei das Beschwerdevorbringen, er sei bis
Dezember 2009 in Y._______ (…) gewesen, eine Annahme. Sie sei nicht
(Mitarbeit bei Jugendarbeit) gewesen, sondern (Präzisierung der Arbeit).
(…) Sie sei Mitglied eines (…) Vereins in W._______. Dieser Verein sei
auch das Sammelbecken für die der PKK nahestehenden Kurdinnen und
Kurden. Überdies nehme sie regelmässig an kurdischen Protestkundge-
bungen teil und habe auch schon in einem Theaterstück mitgespielt. Mit
diesen Ergänzungen und Präzisierungen würden die Beschwerdevorbrin-
gen und -anträge vollumfänglich bestätigt. Ihre Aussagen und die Aussa-
gen der Mitaktivisten würden klar belegen, dass sie über viele Jahre eine
engagierte und exponierte Parteiaktivistin in Y._______ gewesen sei. Die
Verfolgungslage der Mitstreiterinnen zeige, dass die legalen politischen
Aktivitäten von den Sicherheitskräften immer und schon lange vor dem
Verbot der DTP als Wegbereiter des Terrorismus der PKK beargwohnt
und verfolgt worden seien. Aufgrund der Dauer und der Intensität der ei-
genen Aktivitäten und der engen personellen Verflechtung mit Personen,
welche die türkischen Sicherheitskräfte wegen ihrer politischen Gesin-
nung gefoltert, inhaftiert und zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt
hätten, sei es offensichtlich, dass sie in der Türkei von individuell-gezielter
Verfolgung an Leib, Leben und Freiheit unmittelbar und konkret bedroht
sei. Diese Bedrohungslage werde durch die Nachfluchtaktivitäten bestä-
tigt und akzentuiert.
D-845/2013
Seite 13
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57
E. 2.3).
6.2 Das BFM bringt in seiner Verfügung vor, die Aussagen der Beschwer-
deführerin seien konstruiert und unglaubwürdig. Zudem sei die Drohung
der Behörden ein stereotypes Element, dessen sich Asylsuchende immer
wieder bedienten. Diesem Argument des BFM kann jedoch nicht gefolgt
werden. Die Beschwerdeführerin vermag ihre Geschichte, welche sich
über mehrere Jahre aufbaut, detailliert, chronologisch absolut stimmig
und nachvollziehbar zu erzählen. So beginnt bereits ihre freie Erzählung
im Jahr 1976 und erstreckt sich im Protokoll über zweieinhalb Seiten, oh-
ne dass die Befragerin hätte nachfragen müssen. Sie nennt den auch di-
verse Namen (vgl. Akten BFM A6 F53) und Orte, welche ein zusätzliches
Gefühl von tatsächlich Erlebtem vermitteln. Es überzeugt zudem, wie die
Beschwerdeführerin die Verbote der einzelnen Parteien und die Über-
gänge der Personen zu den Nachfolgeparteien schildet. Trotz der kom-
plexen Geschichte sind keine Widersprüche in den Anhörungen respekti-
D-845/2013
Seite 14
ve zwischen der Anhörung und der Befragung erkennbar. Die generelle
Behauptung des BFM, die Vorbringen seien nicht glaubhaft, da sich viele
Asylsuchende darauf beriefen, ist denn auch unhaltbar. Nur weil etwas öf-
ter vorgebracht wird, erlaubt dies nicht, bereits auf die Unglaubhaftigkeit
eines Vorbringens zu schliessen, insbesondere wenn dies wie in casu
substanziiert vorgebracht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Üb-
rigen bereits mehrmals festgestellt, dass ein derartiges Vorgehen der Po-
lizei nicht auszuschliessen ist (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.3.3). Zudem hat
die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zusätzlich konkretisiert, dass
die türkischen Behörden sie nicht nach Mitgliedern der DTP, sondern
nach Mitgliedern der DTP mit Kontakten zur PKK befragt hätten. Diese
Erklärung scheint einleuchtend und erklärt auch das Vorgehen der Poli-
zei, ein Mitglied der DTP zu Spitzeltätigkeiten zu nötigen, zusätzlich. Eine
von der Polizei eingeschleuste Person hätte im Gegensatz zur Be-
schwerdeführerin, welche sich bereits Jahre für die Rechte der Kurden
politisch engagierte und somit über ein grossen Wissen und über viele
Kontakte verfügte, wohl sehr lange gebraucht, um das Vertrauen der für
die türkischen Behörden interessanten Mitglieder zu erlangen und so re-
levante Informationen zu erhalten. So erscheint die Vorgehensweise der
Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin als durchaus nachvollzieh-
bar und plausibel. Das BFM nennt denn auch keine weiteren Gründe, wa-
rum die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft anzusehen
wären. Die Beschwerdeführerin kann in ihrer Beschwerde ihre Vorbringen
durch zahlreiche Schreiben von ehemaligen Mitaktivistinnen und Mitakti-
visten weiter untermauern, welche zwar nicht direkt die Drohung der Poli-
zisten im Jahr 2009 bestätigen, ihre Vorbringen im Allgemeinen aber wei-
ter als glaubhaft erscheinen lassen.
6.3 Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin ihre Vorbringen
detailliert, substanziiert und zudem auch chronologisch stimmig zu erzäh-
len. Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorbringen die Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG erfüllen. Im Folgenden wird
somit vollständig auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Sachverhalt abgestützt (vgl. Bst. A).
7.
7.1 Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzun-
gen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen
vermag.
D-845/2013
Seite 15
7.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst-
hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise
solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die
Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Ver-
folgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder
nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landes-
weiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil
ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/12 E. 5 und BVGE 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen).
7.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist anderer-
seits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis-
sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Grün-
de für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
mit weiteren Hinweisen).
7.4 In Abwägung aller von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sach-
verhaltselemente kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden
Einzelfall zum Schluss, dass im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei von ei-
ner objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung ausgegangen werden
muss. Das BFM brachte zwar in seiner Verfügung vor, die Vorfälle in den
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Jahren 2004 und 2007 würden zu lange zurückliegen und seien deshalb
nicht mehr kausal für die Ausreise. Dies ist in einer isolierten Betrachtung
der Vorbringen zwar richtig. Doch müssen hier die Vorbringen in einer
Gesamtbetrachtung gesehen werden, in welcher die Behelligungen der
türkischen Behörden über die Jahre an Intensität zunahmen. Da die Mit-
nahmen in diesen Jahren – sowie im Übrigen auch die kurzen Mitnah-
men, welche die Beschwerdeführerin als "normal" bezeichnete – immer
aus demselben Grund, nämlich aufgrund ihres politischen Engagements
für die Kurden, geschahen, wäre es falsch, die einzelnen Ereignisse iso-
liert zu betrachten und müssen selbige daher als ein Ganzes angesehen
werden. Weder der zeitliche noch der sachliche Kausalzusammenhang
sind somit als unterbrochen zu bezeichnen, womit die Vorbringen in den
Jahren 2004 und 2007 in diesem Kontext durchaus für die Beurteilung für
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin beachtlich sind.
7.5 Die Beschwerdeführerin, welche zweifelsohne aus einer politisch akti-
ven Familie kommt, kam zum ersten Mal anlässlich der Verurteilung ihres
Cousins in Kontrakt mit dem repressiven türkischen System gegenüber
Kurdinnen und Kurden. Durch dieses Ereignis begann sie sich bereits
früh politisch zu engagieren und nahm schon damals an Demonstrationen
und Medienkonferenzen teil, wodurch sie auch persönlich erste direkte
Behelligungen erfuhr. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich ferner
nicht mit Tätigkeiten im Hintergrund, sondern war durch die Teilnahme an
Demonstrationen, als Wahlhelferin, (…) sowie insbesondere als (Mitarbeit
Jugendarbeit) überdurchschnittlich exponiert. Auch als sie sich ent-
schloss, kein Mitglied der DTP zu werden, warb sie im Vorfeld von Wah-
len offen für die Partei, wobei sie von Tür zur Tür zog um Wählerinnen
und Wähler für die Partei zu gewinnen. Schon aufgrund dieser eben ge-
nannten Tätigkeiten muss davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführerin bei den türkischen Behörden bekannt ist. Es kann denn
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei dem Ver-
such, sie Ende Juni 2009 als Spitzel zu gewinnen, aufgrund ihrer langjäh-
rigen Tätigkeit als politische Aktivistin bei den verschiedenen kurdischen
Parteien von den Behörden gezielt ausgewählt wurde. Spätestens nach-
dem diese herausgefunden hatten, dass die angegebenen Namen nicht
existierten, war die Beschwerdeführerin mit einer erhebliche Wahrschein-
lichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Der
darauffolgende Entschluss zur Ausreise als Reaktion auf diese Bedro-
hung ist denn auch in Anbetracht der jahrelang immer intensiver werden-
den Behelligungen durchaus auch im Sinne von einem unerträglichen
psychischen Druck nachvollziehbar, da davon ausgegangen werden
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Seite 17
musste, dass sich eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde. Die-
ser Eindruck wird denn auch durch die Tatsache, dass die Cousine in der
Türkei von den Behörden nach der Beschwerdeführerin gefragt wurde,
bestätigt. An dieser Stelle ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin auch in der Schweiz nach wie vor politisch engagiert und schon er-
kennbar auf Fotos in (…) Zeitungen abgedruckt wurde. Zudem ist anzu-
führen, dass die Beschwerdeführerin denselben Familiennamen wie ihre
Cousine, welche hier in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde und
von den türkischen Behörden gesucht wird, trägt, was zusätzliche Auf-
merksamkeit bei den türkischen Behörden wecken dürfte. Auch bereits
aus diesem Grund erscheint es durchaus wahrscheinlich, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer potentiellen Überprüfung anlässlich der Wie-
dereinreise in die Türkei bei den Behörden Aufmerksamkeit erregen wür-
de, und damit Gefahr liefe, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein.
7.6 Aufgrund dieser Überlegungen ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung
aller Sachverhaltselemente die Furcht der Beschwerdeführerin vor weite-
ren Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Sicherheitskräfte, mit-
hin auch angesichts der bereits erlebten Vorkommnisse, aufgrund der
heutigen Aktenlage objektiv nachvollziehbar und somit als begründet im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Da die befürchteten Nachteile
von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem Territo-
rium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall
auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternati-
ve auszugehen.
8.
Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer
Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 53 AsylG,
zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie verwerfli-
che Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen haben könnte
oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden würde.
Aus ihren politischen Tätigkeiten kann jedenfalls nicht von einer Gewalt-
bereitschaft im Sinne der Asylunwürdigkeit ausgegangen werden.
9.
Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung vom 17. Januar 2013 aufzuheben und das BFM an-
zuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
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Seite 18
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 4. März 2013 geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 600.– wird vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.
10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht.
Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zu-
verlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zu
Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-845/2013
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 17. Januar 2013 wird aufgehoben und das BFM an-
gewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 4. März 2013 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird vom Bundesverwaltungsge-
richt zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 3000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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