Abtei lung IV
D-8454/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Daniele Cattaneo, Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.______dessen Ehefrau B.______und deren Kinder
C.______und D.______Eritrea,
alle vertreten durch Daniel Habte,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 13. November 2007 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8454/2007
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 21. Dezember 1998 in der
Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführer gab unter anderem an,
eritreischer Abstammung zu sein und im Juli 1985 von Asmara nach
E.______ gezogen zu sein, wo er als Händler tätig gewesen sei. Am
20. November 1998 hätten Angehörige der äthiopischen Armee ihm
und seiner Familie zu verstehen gegeben, dass sie Äthiopien ver-
lassen müssten und sie an einen unbekannten Ort in Äthiopien ge-
bracht, von wo er und seine Familie nach Kenya gereist seien, um
schliesslich über Italien in die Schweiz zu gelangen. Die Beschwerde-
führerin ihrerseits machte im Wesentlichen geltend, eritreischer Ab-
stammung zu sein, Asmara 1990 verlassen und bis zu ihrer Heirat
1993 bei einem Onkel in E._______ gelebt zu haben.
B.
Mit Verfügung vom 12. März 2001 lehnte das BFF (Bundesamt für
Flüchtlinge, heute Bundesamt für Migration, BFM) die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab, ord-
nete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete
deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Am 11. April 2001 reichten die Beschwerdeführenden bei der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommision (ARK) eine auf
den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde ein.
D.
Im Rahmen eines zweiten Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM
mit Verfügung vom 15. September 2003 die Ziffern 4 und 5 des Dis-
positivs der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2001 wieder-
erwägungsweise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz an.
E.
Mit Beschluss vom 16. September 2003 schrieb die ARK die auf den
Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde als gegenstandslos
geworden ab.
Seite 2
D-8454/2007
II.
F.
Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom
16. Oktober 2006 beantragten die Beschwerdeführenden unter Ein-
reichung mehrerer Beweismittel (Bestätigungsschreiben und Mit-
gliederausweis der ELF-RC, Einladungsschreiben für eine Ver-
sammlung der ELF-RC in Bern vom F.______ sowie Kopien der
eritreischen Identitätskarte des Vaters des Beschwerdeführers und
eine Bewilligung der Bestattung des Vaters vom 20. Dezember 2004;
ärztliche Zeugnisse betreffend die Beschwerdeführerin und deren
Tochter N.) die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylge-
währung beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge.
Zur Begründung wiesen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz,
die Gefährdung von Deserteuren und Refraktären in Eritrea sowie die
Furcht der Tochter N. vor einer Genitalverstümmelung hin.
G.
Am 9. November 2007 wurden die Beschwerdeführenden vom Bun-
desamt zu ihren (neuen) Asylgründen angehört.
H.
Mit Verfügung vom 13. November 2007 nahm das Bundesamt die Ein-
gabe der Beschwerdeführenden vom 26. Oktober 2006 als neues
Asylgesuch entgegen, stellte fest, die Beschwerdeführenden erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
I.
Mit Beschwerdeeingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Dezember
2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerde-
führenden - unter Einreichung eines Auszuges aus dem Internet
bezüglich Militärdienstpflicht in Eritrea - die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) ersucht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2008 verzichtete der zuständige
Seite 3
D-8454/2007
Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem
Hinweis, auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid be-
funden. Im Weiteren wurden die Beschwerdeführenden darauf hin-
gewiesen, dass mit der Einreichung eines Lohnauszugs betreffend die
Beschwerdeführerin und dem blossen Hinweis auf die Arbeitslosigkeit
des Beschwerdeführers der Nachweis der Bedürftigkeit bis zum
jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend erbracht worden sei.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2008 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde.
L.
Am 15. Dezember 2009 wurde der Sohn W. der Beschwerdeführenden
unter gleichzeitiger Zuerkennung des F._______ in der Schweiz
eingebürgert. In einem Schreiben vom 4. Januar 2010 an die
zuständige kantonale Behörde stellte das BFM fest, dass durch die
erfolgte Einbürgerung auch dessen vorläufige Aufnahme erloschen
und die angeordnete Wegweisung dahingefallen sei.
M.
Auf die weiteren rechtserheblichen Vorbringen wird, soweit erforder-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Seite 4
D-8454/2007
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Der Sohn W. der Beschwerdeführenden besitzt seit dem
15. Dezember 2009 das Schweizer Bürgerrecht. Damit ist die Flücht-
lingseigenschaft, welche nur ausländischen Personen zuerkannt wer-
den kann, für ihn begrifflich ausgeschlossen bzw. würde mit der Ein-
bürgerung erlöschen (vgl. Art. 64 Abs. 3 AsylG), weshalb er am vor-
liegenden Verfahren kein Rechtsschutzinteresse mehr hat und bezüg-
lich seiner Person die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab-
zuschreiben ist. Auf die Kostenregelung ist unter E. 6 zurückzu-
kommen.
1.5 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bildet somit nur noch die Frage, ob die Beschwerdeführenden und ihre
Tochter N., welche bereits vorläufig aufgenommen sind, die Flücht-
lingseigenschaft erfüllen und ihnen Asyl zu gewähren ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Seite 5
D-8454/2007
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuches machten die Be-
schwerdeführenden im Wesentlichen geltend, zum Einen hätten sie bei
einer Rückkehr nach Eritrea behördliche Massnahmen im Zusammen-
hang mit dem Militärdienst und im Weiteren wegen der exilpolitischen
Tätigkeit des Beschwerdeführers zu befürchten, zum Anderen drohe
der Tochter N. bei einer Rückkehr Zwangsbeschneidung.
Zum Nachweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
mehrere Beweismittel (Bestätigungsschreiben und Mitgliederausweis
der ELF-RC, Einladungsschreiben für eine Versammlung der ELF-RC
in Bern vom F._______ sowie Kopien der eritreischen Identitätskarte
des Vaters des Beschwerdeführers und eine Bewilligung der
Bestattung des Vaters vom 20. Dezember 2004; ärztliche Zeugnisse
betreffend die Beschwerdeführerin und deren Tochter N.) ein.
3.2 Das BFM verneinte in der angefochtenen Verfügung eine be-
gründete Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Bestrafung
wegen Desertion oder Refraktion aus der eritreischen Armee mit der
Begründung, zum Einen seien die Beschwerdeführenden rund acht
beziehungsweise drei Jahre vor der Unabhängigkeit Eritreas und der
Einführung der allgemeinen Wehrpflicht nach Äthiopien gezogen, zum
Anderen hätten sie aufgrund ihrer eritreischen Abstammung zwar
grundsätzlich Anspruch auf die eritreische Staatsangehörigkeit, hätten
indessen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens stets kate-
gorisch verneint, diese tatsächlich erworben zu haben. Im Weiteren
stellte die Vorinstanz fest, es sei nicht davon auszugehen, dass die
eritreischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers
zur ELF-RC überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf
irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person oder seiner
Familie eingeleitet hätten. Zum Einen hätten die Beschwerdeführenden
im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht geltend gemacht, im
Heimatstaat politisch tätig gewesen zu sein, weshalb kein Anlass für
Seite 6
D-8454/2007
die eritreischen Behörden bestünde, deren Aktivitäten in der Schweiz
mitzuverfolgen, zumal diese in der Schweiz lediglich mit einem
Honorarkonsulat in Genf präsent seien und daher die hiesige
Opposition nicht effizient überwachen könnten. Zum Anderen handle
es sich beim Beschwerdeführer lediglich um ein einfaches Mitglied der
ELF-RC mit nach eigenen Angaben 'gelegentlichen Teilnahmen an
Sitzungen'. Schliesslich erachtete das BFM in der angefochtenen
Verfügung die Furcht der Beschwerdeführenden, ihre Tochter N. würde
bei einer Rückkehr nach Eritrea gegen ihren Willen beschnitten
werden, als nicht begründet. Die Beschwerdeführenden seien weder in
der Lage gewesen, konkret darzulegen, wer genau gegen ihren Willen
ihre Tochter beschneiden könnte, noch stringent auszuführen, weshalb
diese angesichts der Tatsache, dass sie selber vehement gegen eine
solche Verstümmelung ihrer Tochter wären, trotzdem mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit mit einer solchen Behandlung rechnen müsste,
zumal diese Praktik in der Zwischenzeit auch in Eritrea strafbar sei.
3.3 In der Rechtsmitteleingabe machte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden im Wesentlichen geltend, entgegen der Auf-
fassung des BFM könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer
Rückkehr die Beschwerdeführenden gegen ihren Willen zum Militär-
dienst rekrutiert beziehungsweise dass ihr Aufenthalt im Ausland vom
eritreischen Regime als konkludente Militärdienstverweigerung be-
trachtet würde. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, bei den
Beschwerdeführenden eritreischer Abstammung handle es sich klarer-
weise um eritreische Staatsangehörige, werde die eritreische Staats-
angehörigkeit doch durch Abstammung erworben. Im Weiteren be-
deute die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden rund acht be-
ziehungsweise drei Jahre vor der Unabhängigkeit Eritreas und der Ein-
führung der allgemeinen Wehrpflicht nach Äthiopien gezogen seien,
nicht, dass sie bei einer Rückkehr vom Militärdienst befreit wären.
Schliesslich treffe die Behauptung der Vorinstanz, wonach verheiratete
Frauen und Mütter generell vom Militärdienst befreit seien, nicht zu.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer auch als einfaches Mitglied
der ELF-RC Behelligungen durch die eritreischen Behörden zu be-
fürchten, sei doch davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr
einem strengen Verhör ausgesetzt würde und die eritreischen Be-
hörden aufgrund seines langen Auslandaufenthalts und der Ein-
reichung eines Asylgesuchs auch auf Hinweise exilpolitischer Tätig-
keiten des Beschwerdeführers stossen würden, verfügten die eri-
Seite 7
D-8454/2007
treischen Behörden im Ausland doch über ein weit verzweigtes
Spitzelsystem.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass in Eritrea zwar seit Ende
März 2007 die Genitalverstümmelung unter Strafandrohung verboten
sei, sich indessen hieraus kein hinreichender Schutz ergebe. Auch
nach Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes würden Genitalver-
stümmelungen mangels Unrechtsbewusstseins und aus kulturellen
Gründen an jungen Mädchen weiterhin praktiziert; wenn von der
Familie gefordert, werde mit höchster Wahrscheinlichkeit eine solche
Beschneidung auch gegen den Willen der Eltern durchgeführt, weil
ansonsten soziale Ausgrenzung drohe.
4.
4.1 Von der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerde-
führenden ausgehend, stellt sich zunächst die Frage, ob die Be-
schwerdeführenden, wie geltend gemacht, im Zusammenhang mit dem
Militärdienst bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise Nachteile zu
befürchten hätten.
Nach den Erkenntnissen des Gerichts besteht in Eritrea die Dienst-
pflicht für den aktiven National Service in der Praxis gegenwärtig für
Frauen bis 27 Jahre und für Männer bis 40 Jahre; Frauen bleiben
jedoch bis ins Alter von 47 Jahren und Männer bis 54 Jahren dienst-
pflichtige Angehörige der Reserve und können jederzeit aufgeboten
werden. Das heutige Alter des Beschwerdeführers von 47 und der
Beschwerdeführerin von 35 Jahren liegen somit über der aktuellen
Dienstpflicht. Die Wahrscheinlichkeit einer Diensteinberufung ist somit
in ihrem Fall selbst in Berücksichtigung der verbreiteten behördlichen
Willkür in der Einberufungspraxis als gering einzustufen. Im Weiteren
ist darauf hinzuweisen, dass jeder Staat das legitime Recht hat, eine
Armee zu unterhalten und seine Bürger zum Dienst in dieser Armee
zu verpflichten. Die Einberufung zum Militärdienst - von der im Fall der
heute noch minderjährigen Tochter N. der Beschwerdeführenden bei
einer allfälligen Rückkehr ausgegangen werden müsste - ist daher für
sich genommen flüchtlingsrechtlich nicht relevant, solange die
Rekrutierung nicht darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem
der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen
oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2). Dies wird jedoch vorliegend
nicht geltend gemacht. Selbst wenn die Beschwerdeführenden bei
Seite 8
D-8454/2007
einer Rückkehr nach Eritrea tatsächlich rekrutiert würden, könnte darin
per se keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erblickt werden,
weshalb die geäusserte Furcht davor ebenfalls nicht asylrelevant ist.
Im Unterschied zur alleinigen Einberufung in den Militärdienst kommt
der in Eritrea praktizierten Bestrafung von Dienstverweigerung und
Desertion asylrechtliche Bedeutung zu, ist sie doch nach weiterhin
geltender Rechtsprechung als unverhältnismässig streng und politisch
motiviert (absoluter Malus) einzustufen (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Die
Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion
ist diesem Urteil zufolge begründet, wenn die betroffene Person in
einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand.
Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im
aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher
Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die
betroffene Person rekrutiert werden sollte (a.a.O. Regesten Ziff. 1
und 2). Ein solcher Kontakt ist vorliegend zu verneinen, sind doch die
Beschwerdeführenden rund acht beziehungsweise drei Jahre vor der
Unabhängigkeit Eritreas und der Einführung der allgemeinen Wehr-
pflicht nach Äthiopien gezogen und nie wieder nach Eritrea zurück-
gekehrt. Im oben genannten Urteil wurde denn auch festgehalten,
dass es zur Annahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3
AsylG nicht ausreiche, dass die betroffene Person im dienstfähigen
Alter sei und fürchte, irgendwann ausgehoben zu werden (a.a.O. E.
4.10 S. 39). Falls, wie vorliegend, kein konkreter familiärer Bezug zu
rekrutierten Soldaten festzustellen sei, bestehe kein Anlass für be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, auch wenn die betroffene
Person im dienstfähigen Alter sei und ihren Nationaldienst noch nicht
absolviert habe. Solche Personen müssten allenfalls befürchten, für
den Nationaldienst rekrutiert zu werden, was, für sich genommen,
nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität aufweise (a.a.O.
E 4.10 S. 40).
Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht, wie
geltend gemacht, im Zusammenhang mit dem Militärdienst bei einer
Rückkehr in asylrelevanter Weise Nachteile zu befürchten hätten.
4.2 Im Weiteren wird - im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen -
vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz exil-
politisch betätigt und müsse deswegen im Heimatstaat mit flüchtlings-
rechtlich relevanter Verfolgung rechnen.
Seite 9
D-8454/2007
Es wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten, dass der Be-
schwerdeführer seit März 2004 in der Schweiz Mitglied der ELF-RC ist.
Allerdings ist er eigenen Angaben zufolge lediglich ein einfaches Mit-
glied dieser Organisation und hat bisher nur an kleineren, in privaten
Räumlichkeiten stattfindenden Sitzungen teilgenommen. Nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu, dass
sich die eritreischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen interessieren. Vorliegend sind jedoch keine
konkreten Anhaltspunkte aktenkundig, wonach der Beschwerdeführer,
welcher sich vor seiner Ausreise nie politisch betätigt hat, tatsächlich
das Interesse der eritreischen Behörden auf sich gezogen hat be-
ziehungsweise als regimefeindliches Element namentlich identifiziert
und registriert worden ist. Eine entsprechende Kenntnisnahme durch
die eritreischen Behörden kann aufgrund der Aktenlage, wie erörtert,
auch nicht als zumindest überwiegend wahrscheinlich erachtet
werden. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist daher zu
verneinen.
4.3 Was das Vorbringen der Beschwerdeführenden betrifft, wonach
der Tochter N. bei einer Rückkehr - flüchtlingsrelevante - Zwangs-
beschneidung drohe, ist festzuhalten, dass zwar allein aufgrund der
Tatsache, dass diese Praktik seit Ende März 2007 in Eritrea gesetzlich
verboten ist, nicht zwingend auf eine fehlende Gefährdungslage der
Beschwerdeführerin geschlossen werden kann; indessen erscheint an-
gesichts der weiteren Tatsache, dass sich die Beschwerdeführenden
vehement gegen die Beschneidung ihrer Tochter ausgesprochen
haben, deren Furcht vor einer solchen kaum nachvollziehbar. Auch in
Berücksichtigung der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach inner-
halb der muslimischen G.______, welchen sie angehörten, die Be-
schneidung trotz Verbot weiterhin praktiziert werde (vgl. BFM-Dossier
B8, S. 4), ist nicht anzunehmen, dass eine solche Beschneidung auch
gegen den eindeutig manifestierten Willen der Eltern vorgenommen
würde, zumal - auch aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit -
nicht von besonders engen familiären Bindungen auszugehen ist.
Somit besteht weder eine begründete Furcht vor aslyrechtlich relevan-
ten Übergriffen auf die Tochter der Beschwerdeführenden noch ein
dieser drohendes reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung (im Sinne von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK,
SR 0.101]).
Seite 10
D-8454/2007
4.4 Zusammenfassend folgt, dass es insgesamt nicht als überwiegend
wahrscheinlich zu erachten ist, dass die Beschwerdeführenden bei ei-
ner Rückkehr nach Eritrea mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung
zu rechnen hätten. Es kann ihnen daher keine begründete Furcht vor
künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden.
Somit hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Be-
schwerdeführenden verfügen über keine fremdenpolizeiliche Aufent-
haltsbewilligung in der Schweiz und können auch keinen Anspruch auf
eine entsprechende Regelung geltend machen. Die Wegweisung aus
der Schweiz wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1
AsylG). Hingegen hat die Vorinstanz im Rahmen des ersten Asylver-
fahrens mit Verfügung vom 15. September 2003 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden angeordnet und diese Anordnung in
der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2007 bestätigt.
Daher erübrigen sich Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvoll-
zugs.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht hinsichtlich des
Sohnes W. der Beschwerdeführenden gegenstandslos geworden ist.
7.
7.1 Da die Beschwerdeführenden mit ihren Rechtsbegehren nicht
durchgedrungen sind, sind ihnen als unterliegender Partei die Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 In der Beschwerdeeingabe wurde zwar um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Da
indessen bis zum heutigen Zeitpunkt der erforderliche Nachweis der
Bedürftigkeit (entgegen dem Hinweis in der Instruktionsverfügung vom
8. Januar 2008) nicht erbracht wurde, ist dieses Gesuch abzuweisen.
Seite 11
D-8454/2007
7.3 Hinsichtlich des Sohnes W. der Beschwerdeführenden, dessen
Beschwerde wegen dahingefallenen Rechtsschutzinteresses gegen-
standslos geworden ist, ist über die Kostenfolgen in Anwendung von
Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungs-
grundes zu entscheiden. Somit sind die Prozessaussichten massgeb-
lich, wie sie vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit bestanden haben.
Diese waren nicht als erheblich zu bezeichnen, ist doch die geltend
gemachte Furcht vor Bestrafung wegen Dienstverweigerung und De-
sertion in Eritrea in Berücksichtigung der in EMARK 2006 Nr. 3 fest-
gelegten und nach wie vor massgeblichen Kriterien nicht als begründet
zu erachten. Zur näheren Begründung kann auf die bezüglich der
Tochter N. gemachten Ausführungen unter E. 3.4 verwiesen werden,
welche auch im Fall des Sohnes W. zutreffen.
Aus diesen Gründen fällt die Kostenauflage auch im gegenstandslos
gewordenen Punkt zulasten der Beschwerdeführenden aus, und es ist
daher auch keine Parteientschädigung zu sprechen (vgl. Art. 15
VGKE).
Den Beschwerdeführenden sind somit die Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-8454/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Hinsichtlich des Sohnes W. der Beschwerdeführenden wird die Be-
schwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
Seite 13