B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8458/2015
Ur t e i l vom 9 . Feb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein minderjähriger syrischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie – verliess eigenen Angaben zufolge Syrien am 20. März
2014 und gelangte in die Türkei, von wo er mit einem Visum am 10. April
2014 in die Schweiz einreiste. Am 16. April 2014 ersuchte er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum um Asyl in der Schweiz. Am 6. Mai 2014 wurde er
summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 9. März 2015 einge-
hend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, im Dezember 2012 habe sein Cousin ihn überzeugt
an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilzunehmen. Danach
sei er, als er auf einem Motorrad mit einer kurdischen Flagge unterwegs
gewesen sei, von Sicherheitskräften angehalten und an einen unbekann-
ten Ort verschleppt worden. Dort sei er rund sieben Tage festgehalten, täg-
lich geschlagen und misshandelt worden. An die Freilassung könne er sich
nicht mehr erinnern, da er das Bewusstsein verloren habe. Er sei aber
schliesslich im Spital wieder aufgewacht. Als er wieder zurück im Dorf ge-
wesen sei, hätte die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungs-
einheiten) ihn wiederholt rekrutieren wollen. Diese hätten mehr und mehr
Druck auf ihn ausgeübt, weshalb sein Vater ihn schliesslich in ein anderes
Dorf auf dem Land in Sicherheit gebracht habe, wo er bis zur Ausreise in
die Türkei geblieben sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Fotos seiner Verletzungen sowie
ein Arztzeugnis aus Syrien (in Kopie, in arabischer Sprache) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. November 2015 – eröffnet am 30. November 2015
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Dabei führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwer-
deführers seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich. Er habe bei der
Anhörung erstmals angefügt, dass er vor der Inhaftierung an einer De-
monstration teilgenommen habe. Er habe zudem nicht gewusst, von wem
er verhaftet worden sei. Dies sei nicht plausibel, zumal er rund sieben Tage
in Haft behalten worden sei. Er habe auch die Gründe, welche zu seiner
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Festnahme geführt hätten, nicht nachvollziehbar schildern können. Es sei
zu erwarten, dass er diese Frage von sich aus zu klären versucht hätte.
Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er von den syrischen
Behörden als ernstzunehmende Bedrohung wahrgenommen worden wäre.
Er wisse auch nicht, wie es zu seiner Freilassung gekommen sei. Sein
Desinteresse lasse vermuten, dass er von einer solchen Haft nicht betrof-
fen gewesen sei. Seine Motivation, an einer Demonstration teilzunehmen,
habe er nur lapidar darlegen können. Die eingereichten Fotos und das Arzt-
zeugnis, welchem kein Beweiswert zugeschrieben werden könne, könnten
an der Unglaubhaftigkeit dieser vorgebrachten Haft nichts ändern. Darüber
hinaus seien die schwierigen Umstände im Heimatland aufgrund der Bür-
gerkriegssituation nicht asylerheblich. Die geltend gemachten Rekrutie-
rungsversuche von Seiten der YGP müssten vor dem Hintergrund dieser
Bürgerkriegssituation betrachtet werden, beträfen einen grossen Teil der
männlichen Bevölkerung und würden kein asylerhebliches Motiv aufwei-
sen. Zudem sei nicht anzunehmen, dass die YPG ihn hätte rekrutieren wol-
len, da seine Weigerung keine Konsequenzen gehabt habe und er im Dorf
auf dem Land nicht mehr behelligt worden sei.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 gegen
den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In
formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er Einsicht in sämtliche ein-
gereichte Beweismittel sowie die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeer-
gänzung.
In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
das SEM habe weder die Visa-Unterlagen oder die Akten seiner in der
Schweiz anwesenden Familienangehörigen, insbesondere diejenigen sei-
ner Brüder, welche Asyl erhalten hätten, beigezogen noch das eingereichte
Arztzeugnis übersetzt respektive ihm eine Frist dafür angesetzt. Bezüglich
der Begründung des SEM sei anzufügen, dass keine Widersprüche vorlie-
gen würden, sondern er in der Anhörung nur mehr Details geliefert habe.
Er habe auch sofort gesagt, dass er von Regierungsleuten inhaftiert wor-
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den sei. Es könne von einem (…)-jährigen Kind ferner nicht erwartet wer-
den, dass es sich über die Gründe seiner Festnahme informiert, während
es misshandelt werde. Auch die Erklärung, weshalb er an der Demonstra-
tion teilgenommen habe, sei glaubhaft, lasse sich ein (…)-Jähriger schnell
von seinem Cousin mitreissen. Seine Vorbringen würden zudem viele Re-
alkennzeichen aufweisen und seien als glaubhaft zu erachten. Dies lege
den Schluss nahe, dass er als Regimegegner identifiziert worden sei, zu-
mal auch sein Bruder in Syrien oppositionell tätig gewesen sei. Zudem
habe er sich der Verfolgung der YGP erst durch die Flucht ins Dorf entzie-
hen können. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie bestehe zusätzlich vor
dem Hintergrund der aktuellen Lage in Syrien die Gefahr, von islamisti-
schen Rebellen verfolgt zu werden. Bei einer Rückkehr würde er zudem
als kurdischer Oppositioneller angesehen, weshalb er von den Behörden
verhört werden würde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ein re-
duziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob
die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und
konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsge-
mässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeich-
net durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Über-
einstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbe-
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sondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es
um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen und positiven Elemente überwiegen. Für die Glaub-
haftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5779/2013 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit wei-
teren Hinweisen).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen des Beschwer-
deführers als überaus substanziiert, detailliert, frei von Widersprüchen und
somit als insgesamt glaubhaft. Trotz seines noch jungen Alters weisen
seine Schilderungen in beiden Befragungen zahlreiche Realkennzeichen,
wie Details, Sprünge in der Chronologie, spontane Berichtigungen, direkte
Reden oder auch Namen auf (vgl. Akten SEM beispielsweise A2/10 S. 7;
A10/18 F32 ff., F43, F64, F73). Dem Beschwerdeführer ist im Sinne seiner
Argumentation in der Beschwerde zudem beizupflichten, dass die von der
Vorinstanz aufgeführten Widersprüche nicht nachvollziehbar sind, da es
sich in der Tat um in diesem Rahmen gewünschte Ergänzungen und Prä-
zisierungen des Sachverhalts handelt. Insbesondere ist nochmals auf die
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu verweisen, welcher zum Zeit-
punkt der Geschehnisse lediglich (…) und zum Zeitpunkt der Befragung
(…) Jahre alt war. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts muss die Reife und das Alter einer minderjährigen asylsuchenden
Person bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt werden.
Grundsätzlich gilt, je jünger die asylsuchende Person ist, desto tiefere An-
forderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (BVGE 2014/30 E.
2.4 [Erwägung nicht publiziert]). Selbst ohne diese Berücksichtigung ver-
mochte der Beschwerdeführer jedoch in durchgehend detaillierter und le-
bensnaher Weise seine Vorbringen mit einer Vielzahl von positiven Glaub-
haftigkeitselementen zu schildern. Die eingereichten Fotos seiner Verlet-
zungen sind als zusätzliche Indizien für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
zu werten.
5.3 Es ist an dieser Stelle zudem festzustellen, dass es die Vorinstanz un-
terlassen hat, den Sachverhalt mittels einfachen Massnahmen (wie bei-
spielsweise Beizug der Visumsunterlagen sowie der Akten der zum Teil als
Flüchtlinge anerkannten Familienmitglieder, Übersetzung respektive Auf-
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forderung zur Übersetzung des eingereichten Arztberichts, Abklärung be-
treffend die Demonstration, an denen sie teilgenommen hätten, usw.) wei-
ter abzuklären. Aufgrund der klar glaubhaften und, wie nachfolgend aufge-
zeigt, auch asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers ist der
Sachverhalt – auch im Sinne der prioritären Behandlung der Asylgesuche
von Minderjährigen nach Art. 17 Abs. 2bis AsylG – als genügend erstellt zu
bezeichnen.
6.
6.1 Seit Ausbruch des Konflikts im März 2011 gehen die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regime-
gegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die
sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser
Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Werden sie
durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identi-
fiziert, haben sie eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert])
6.2 Bereits aufgrund der gezielten siebentägigen Inhaftnahme und Miss-
handlung des Beschwerdeführers durch die syrischen Sicherheitskräfte ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Folge seiner Beteili-
gung an einer regimekritischen Demonstration im Zeitraum seit dem Aus-
bruch des derzeitigen Konflikts in Syrien, seinem familiären Hintergrund
sowie seiner ethnischen Zugehörigkeit durch die staatlichen Sicherheits-
kräfte als Regimegegner identifiziert wurde. Es erweist sich somit, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeit-
punkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich auf die übrigen
Vorbringen näher einzugehen. Momentan ist ferner keine Möglichkeit eines
adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen des staatlichen syri-
schen Regimes ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich
nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013
E. 5.8 f. [als Referenzurteil publiziert]).
6.3 Auf eine eingehende Prüfung einer zusätzlichen Gefährdung des Be-
schwerdeführers aufgrund der oppositionellen Tätigkeiten seines Bruders
(gemäss den Ausführungen in der Beschwerde) kann angesichts dieses
Ausgangs des Verfahrens verzichtet werden.
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Seite 8
7.
Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer
Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG.
8.
Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfü-
gung des SEM vom 27. November 2015 aufzuheben und das SEM anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
9.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist.
9.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzu-
sprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf
das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverläs-
sig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2000.– zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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