Abtei lung IV
D-8460/2007
law/rep/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A.__________, geboren (...),
Iran,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. November 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8460/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein irani-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B.__________ – sein
Heimatland gemeinsam mit seiner Mutter sowie mehreren Ge-
schwistern im Juni 1995. Anschliessend lebte er bis Dezember 2001
im Nordirak und zwischen Dezember 2001 und September 2006 in der
Türkei. Am 29. September 2006 gelangte er via ihm unbekannte
Länder illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nach-
suchte. Am 27. Oktober 2006 erhob das BFM im Transitzentrum
Altstätten die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am
27. Juni 2007 zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, seine Eltern
seien im Iran beide politisch aktiv gewesen, wobei sie namentlich
Medikamente, Lebensmittel und Geld für Leute der D.__________-
Partei (Kurdische Organisation der kommunistischen Partei im Iran),
einer prokurdischen und sozialistischen iranischen Oppositionspartei,
gesammelt hätten. In den Jahren 1983 beziehungsweise 1998 seien
zwei Brüder, welche Peschmergas (irakisch-kurdische Kämpfer;
wörtlich: die dem Tode ins Auge Sehenden) gewesen seien, im
Kampfe gefallen. Etwa im Jahre 1985 sei seine Mutter sechs Monate
lang inhaftiert gewesen, weil man sie der Unterstützung der
Peschmergas beschuldigt habe. Im Juni 1995 sei sein Vater wegen
seiner politischen Aktivitäten festgenommen und etwa ein Jahr lang im
Gefängnis gewesen. Diese Festnahme seines Vaters habe seine
Mutter veranlasst, den Iran zusammen mit ihm und drei weiteren
Geschwistern zu verlassen. Zunächst hätten sie bis Dezember 1997 in
Suleimaniya im Nordirak gelebt. In dieser Zeit habe er als Techniker
beim C.__________ gearbeitet. Zudem habe er sich aus
Sicherheitserwägungen den Peschmergas angeschlossen. Im
Dezember 1997 seien sie nach Erbil gezogen, wo sie sich bei der
UNO angemeldet hätten und vom UNHCR im Jahre 1999 als
Mandatsflüchtlinge anerkannt worden seien. Seit der Übersiedlung
nach Erbil sei er faktisch aus der D.__________-Partei ausgetreten
und sei auch nicht mehr als Peschmerga aktiv gewesen. Im Dezember
2001 seien sie in die Türkei gezogen, weil Saddam Hussein vom
UNHCR organisierte Weiterreisen von Flüchtlingen in andere
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Zielländer nicht mehr bewilligt habe und die Sicherheitslage im Irak für
sie als Flüchtlinge instabil geworden sei. In der Türkei habe ständiger
Druck auf den kurdischen Flüchtlingen gelastet und überdies die
Gefahr einer zwangsweisen Ausschaffung in den Iran bestanden.
Praktisch täglich seien sie von den türkischen Behörden schikaniert
worden. Darüber hinaus sei ihre Duldung in der Türkei nur
vorübergehender Natur gewesen, wiewohl sie auch in der Türkei als
Mandatsflüchtlinge anerkannt worden seien. Aus diesen Gründen habe
er sich im September 2006 dazu entschlossen, auch die Türkei zu ver-
lassen und in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. In der Türkei
selbst habe er keinerlei politische Tätigkeiten im Schosse der
D.__________-Partei mehr ausgeübt. Zurzeit lebten sein Vater und
drei seiner (des Beschwerdeführers) Geschwister im Iran, während
sich seine Mutter zusammen mit fünf seiner Geschwister nach wie vor
in der Türkei aufhalte, wo sie als Flüchtlinge anerkannt worden seien.
Ein Bruder sei zwischenzeitlich in Deutschland, eine Schwester in
Schweden als Flüchtling anerkannt.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Kopien einer Be-
stätigung des UNHCR, wonach er im Irak und in der Türkei als
Mandatsflüchtling anerkannt worden sei, eine Kopie der Mitgliedskarte
der D.__________-Partei, einen Internetartikel über die Situation
iranischer Flüchtlinge in der Türkei sowie Kopien dreier Fotos ein.
B.
Mit Verfügung vom 9. November 2007 – eröffnet am 12. November
2007 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer verfüge über kein politisches Profil, da
seine Tätigkeit als Techniker beim C.__________ im Irak keine ausge-
prägte politische Tätigkeit darstelle. Darüber hinaus sei er faktisch be-
reits im Jahre 1997 aus der D.__________ ausgetreten und habe
überdies deutlich zum Ausdruck gebracht, der D.__________ im Jahre
1995 vornehmlich aus Sicherheitsüberlegungen beigetreten zu sein.
Aufgrund seines unbedeutenden Profils könne somit davon aus-
gegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in den Iran nicht das
Interesse der heimatlichen Behörden auf sich ziehen würde. Dies gelte
umso mehr, als sein Vater, welcher angeblich im Jahre 1995 wegen
Unterstützung der D.__________ ein Jahr lang inhaftiert gewesen sein
soll, seitdem offenbar unbehelligt gemeinsam mit mehreren
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Geschwistern des Beschwerdeführers in seiner Heimat leben könne.
Hinsichtlich der geltend gemachten Anerkennung als Flüchtling durch
das UNHCR im Nordirak und in der Türkei sei festzuhalten, dass die
alleinige Anerkennung als Flüchtling durch das UNHCR noch nicht die
Annahme einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung im Falle einer
Rückkehr in den Iran zu rechtfertigen vermöge. Gleichzeitig erachtete
das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2007 erhob der Beschwerdeführer
mittels seines vormaligen Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungs-
gericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die Ver-
fügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm
Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Zur Begründung führte der damalige Rechts-
vertreter namentlich aus, angesichts der Tatsache, dass sein Mandant
im Irak während zwei Jahren als Peschmerga tätig gewesen sei, als
C.__________techniker den Bemühungen der iranischen Behörden,
die Ausstrahlung von C.__________ im Iran zu unterbinden,
entgegengewirkt und auch nach seinem Austritt aus der
D.__________ weiterhin im Umfeld von D.__________-Aktivisten und
-Sympathisanten verkehrt habe, mute die Einschätzung der
Vorinstanz, er verfüge über kein politisches Profil, falsch an. Ver-
schiedene Quellen legten die Einschätzung nahe, dass allein die
Unterstützung der D.__________ oder eine frühere Mitgliedschaft in
dieser Organisation zu einer Inhaftierung ohne Anklage und zu Folter
führen könne. Darüber hinaus habe die Vorinstanz es unterlassen, die
Asylvorbringen seines Mandanten unter dem Aspekt einer Reflexver-
folgung zu würdigen, zumal bereits beide Eltern für diese tätig ge-
wesen seien und auch vier seiner Geschwister als Peschmerga im
Dienste der D.__________ gestanden hätten. Der Rechtsvertreter
legte seiner Rechtsmitteleingabe namentlich Auszüge eines
Beschlusses des hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli
2007 und eines Situationsberichts der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Titel „Iran - Reformen und Repression.
Update der Entwicklungen seit Juni 2001” vom 20. Januar 2004 bei. Im
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Weiteren reichte er eine vom 11. Dezember 2007 datierende
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
D.
Am 20. Dezember 2007 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde vom
12. Dezember 2007.
E.
Am 27. Dezember 2007 ging dem BFM ein vom Beschwerdeführer
persönlich und in englischer Sprache verfasstes Schreiben vom
20. Dezember 2007 zu, das es gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang
beim Bundesverwaltungsgericht: 8. Januar 2008).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 hielt der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer
dürfe den Ausgang seines Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Im
Weiteren hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer
nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Im Weiteren forderte er den Beschwerdeführer in Anbe-
tracht der von diesem in der Beschwerde in Aussicht gestellten diver-
sen Beweismittel (Fotos, welche dokumentierten, dass er sich sowohl
im Irak als auch in der Türkei im Umfeld der D.__________-Aktivisten
und -Sympathisanten aufgehalten habe) auf, diese sowie allfällige
weitere Beweismittel – soweit möglich – im Original samt den
zugehörigen Zustellumschlägen und vollständig in eine Amtssprache
der Schweiz übersetzt innert 30 Tagen einzureichen. Schliesslich
stellte der Instruktionsrichter dem damaligen Rechtsvertreter eine
Kopie der von seinem Mandanten an das Bundesverwaltungsgericht
gerichteten Eingabe vom 20. Dezember 2007 zu und räumte ihm die
Möglichkeit ein, hierzu ebenfalls innert 30 Tagen eine Stellungnahme
abzugeben.
G.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2008 reichte der frühere Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers mehrere von dessen in Schweden lebender
Schwester mittels E-Mail-Anhang an ihn versandte Kopien von Fotos
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aus dem in Suleimaniya domizilierten Filmarchiv der D.__________
ein. Dabei stammten die drei Bilder in Beilage 1 aus seiner Zeit als
Peschmerga für die D.__________, wobei der Beschwerdeführer sich
und seine Schwester jeweils gekennzeichnet habe. Vier weitere Bilder
aus jener Zeit und eine Kopie der D.__________-Mitgliederkarte
befänden sich in Beilage 2. Eine weitere Mitgliederkarte sei in Beilage
3 zu sehen. Schliesslich lägen drei Fotos von einem Treffen von
D.__________-Anhängern in Burdur (Türkei). Es habe sich dabei um
eine Feier gehandelt, die wahrscheinlich anlässlich des
Gründungstags der D.__________ unter den sich in der Türkei
aufhaltenden D.__________-Anhängern stattgefunden habe. Über den
Grund der Zusammenkunft der D.__________-Anhänger sei sich der
Beschwerdeführer nicht mehr vollkommen sicher. Jedenfalls habe er
selber in den Jahren 2002 beziehungsweise 2003 an zwei solcher
Feiern teilgenommen. Später hätten keine solchen Feiern mehr
stattgefunden, weil die verschiedenen Familien nach ihrer Aner-
kennung als UNHCR-Flüchtlinge an unterschiedliche Orte umgesiedelt
worden seien. Im Weiteren rektifizierte der Rechtsvertreter unter
Bezugnahme auf das persönliche Schreiben seines Mandanten vom
20. Dezember 2007 hin gewisse Ausführungen in seiner Beschwerde.
So seien der Vater und sechs Geschwister des Beschwerdeführers im
Jahre 1995 im Iran geblieben, während seine Mutter mit insgesamt
vier Kindern im Juni 1995 in den Irak und später in die Türkei ge-
gangen sei.
H.
Mit Schreiben vom 20. April 2009 teilte der vormalige Rechtsvertreter
dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er das vorliegende Mandat
mit sofortiger Wirkung niederlege.
I.
Am 22. Juni 2009 teilte der jetzige Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers die Mandatsübernahme mit und reichte gleichzeitig die ent-
sprechende Anwaltsvollmacht ein. Im Weiteren ersuchte er das Gericht
um Zustellung einer Kopie des Rekursaktenverzeichnisses sowie eine
Auflistung der von seinem Mandanten bis anhin eingereichten Beweis-
mittel, um unnötige Eingaben zu vermeiden.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juli 2009 sandte das Bundesver-
waltungsgericht dem jetzigen Rechtsvertreter antragsgemäss eine
Kopie des Aktenverzeichnisses des Beschwerdedossiers sowie eine
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Kopie der handschriftlichen Eingabe seines Mandanten an das BFM
zu. Im Übrigen stellte der Instruktionsrichter fest, dass – vom eben er -
wähnten Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2007
abgesehen – sämtliche Parteieingaben und Beweismittel durch den
früheren Rechtsvertreter eingereicht worden seien, weshalb der
jetzige Rechtsvertreter diesbezüglich an diesen zu verweisen sei.
K.
Mit Begleitschreiben vom 23. Juli 2009 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers die Faxkopie eines Referenzschreibens der Aus-
landsvertretung der D.__________ in Schweden vom 10. Januar 2009,
zwei Auszüge aus der Internetseite E.__________, wo in einem
Märtyreralbum der Peschmerga der D.__________ zwei im Kampfe
getötete Brüder des Beschwerdeführers (F.__________ und
G.__________) abgebildet sind, die Kopie einer Liste von
D.__________-Aktivisten der Auslandsvertretung, in welcher der
Beschwerdeführer unter Nummer (...) als H.__________ aufgeführt ist,
eine vom Beschwerdeführer beantragte Demonstrationsbewilligung der
I.__________ Behörden vom 8. Mai 2009 für eine Kundgebung auf der
(...), an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen haben soll, und
sechs Kopien von Fotos aus dem Ausbildungslager der D.__________
im Irak, worunter – nebst Fotos des Beschwerdeführers – auch solche
seiner Schwestern J._________ und K.__________ sowie seiner
Mutter (vgl. Beweismittel B5) zu sehen seien, ein. Abschliessend hielt
der Rechtsvertreter fest, sein Mandant sei anlässlich einer internen
Versammlung der D.__________ am (...) zusammen mit
L.___________ als Abgeordneter gewählt worden. Für alle weiteren
Auskünfte stehe sein Mandant dem Gericht zur Verfügung.
L.
Am 19. Mai 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur
Vernehmlassung ein.
M.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 3. Juni 2010 die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt die Vorinstanz
namentlich fest, das BFM prüfe trotz dem Vorliegen einer Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers durch das UNHCR
nach wie vor jedes Asylverfahren individuell. Es komme dabei auch
vor, dass das BFM – wie etwa im vorliegenden Fall – zu einer anderen
Einschätzung als das UNHCR gelange. An der Einschätzung des BFM
würden auch die nachgereichten Beweismittel nichts ändern. Beim
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Referenzschreiben der Auslandvertretung der D.__________ vom
10. Januar 2009 handle es sich offensichtlich um ein
Gefälligkeitsschreiben, welches sehr allgemein gehalten sei. Aus den
Beweismitteln gehe im Übrigen auch nicht hervor, ob und inwieweit
sich der Beschwerdeführer in der Schweiz für die D.__________ aktiv
betätigt habe. Bei den Akten befinde sich lediglich die beantragte
Demonstrationsbewilligung des Beschwerdeführers bei den
I.__________ Behörden für eine Kundgebung auf der (...) in
M.__________. Weiter sei die angebliche Wahl des
Beschwerdeführers als Abgeordneter der D.__________ vom (...) nicht
belegt. Selbst wenn dieser aber an der Kundgebung in M.__________
teilgenommen hätte und zum Abgeordneten gewählt worden wäre,
würde er deshalb aus der Sicht der iranischen Behörden noch
keineswegs als gefährlicher Regimegegner wahrgenommen.
N.
Am 9. Juni 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme mit Replik-
recht zu.
O.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt in seiner Replik vom
22. Juni 2010 fest, die Vorinstanz habe sich bloss zu einigen Punkten
des massgebenden Sachverhalts geäussert und nehme auch nicht zu
sämtlichen neu eingereichten Beweismitteln Stellung. Im vorliegenden
Fall sei die durch das UNHCR erfolgte Anerkennung des Beschwerde-
führers als Flüchtling von grosser Bedeutung. Was die Referenz der
D.__________ vom 10. Januar 2009 betreffe, sei die Tatsache der
Ausstellung des Schreibens als solche von Bedeutung, auch wenn sie
nicht besonders aussagekräftig erscheine. Die eingereichte Demon-
strationsbewilligung als solche belege bloss die leitende Funktion des
Beschwerdeführers beim fraglichen Protest vor dem N.__________ in
M.__________. Dieser habe fünf Tage gedauert und dreizehn
iranische Kurdinnen und Kurden versammelt, welche in der Türkei vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die Protestaktion
habe dazu geführt, dass von den dreizehn Teilnehmern zehn Personen
vom BFM als Flüchtlinge anerkannt worden seien oder gar Asyl er-
halten hätten. Die Wahl des Beschwerdeführers zum Abgeordneten
der D.__________ ergebe sich aus dem eingereichten internen
Dokument der Partei, welches dem Beschwerdeführer zugestellt
worden sei. Sie sei auch wegen der Organisation der vorerwähnten
Kundgebung in M.__________ erfolgt. Abschliessend hielt der
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Rechtsvertreter fest, sein Mandant leide seit dem Herbst vergangenen
Jahres an psychischen Problemen, weshalb er seine politische Arbeit
vorübergehend unterbrochen habe. Wegen der psychischen Probleme
sei sein Mandant in den Monaten Januar/Februar 2010 während rund
vier Wochen hospitalisiert gewesen (schwere Depressionen). Seither
nehme dieser an einem Beschäftigungsprogramm der Gemeinde
O.__________ teil und werde von einem Psychiater ambulant
behandelt. Zurzeit kläre er als Rechtsvertreter ab, ob ein Arztbericht
erstattet und eingereicht werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begrün-
deterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7
und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Sub-
sidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Per-
son in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangs-
punkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach
der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
dete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der
Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK
2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009,
Rz. 11.17 und 11.18, WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde zunächst gel-
tend, das BFM lasse in seiner Verfügung vom 9. November 2007 Aus-
führungen zu einer allfälligen Reflexverfolgung seiner Person ver-
missen. So sei seine Mutter für die D.__________ aktiv und vier seiner
Geschwister als Peschmerga tätig gewesen, wobei zwei der Letzteren
im Kampf mit den iranischen Regierungstruppen gefallen und zwei
seiner Geschwister in Deutschland beziehungsweise in Schweden als
Flüchtlinge anerkannt worden seien. Aufgrund der Haftstrafe, zu
welcher seine Mutter verurteilt worden sei, müsse davon ausgegangen
werden, dass die iranischen Behörden einerseits deren persönliche
Daten besässen und andererseits von ihren politischen Aktivitäten
wüssten. Dies sei auch hinsichtlich der beiden getöteten Brüder sowie
hinsichtlich seiner geflohenen Geschwister zu vermuten (vgl. Be-
schwerde S. 8 Ziff. 3e).
4.2 Es trifft zwar zu, dass das BFM sich in seiner Verfügung vom
9. November 2007 zur Frage einer allfälligen Reflexverfolgung des Be-
schwerdeführers wegen des früheren politischen Wirkens seiner
Mutter sowie der vorerwähnten vier Geschwister nicht direkt geäussert
hat. Den Akten sind indessen auch keine genüglichen Hinweise dafür
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen der vorgenannten
Verwandten einer asylrechtlich relevanten Reflexverfolgung ausgesetzt
sein könnte. Zunächst bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nie geltend gemacht hat, dass die Tötung seiner beiden in den Jahren
1998 beziehungsweise 1998 im Kampfe gefallenen Brüder oder die
sechsmonatige Inhaftierung seiner Mutter im Jahre 1985 wegen Unter-
stützung der D.__________ im Iran jemals dazu geführt hätte, dass er
persönlich deswegen vor seiner im Jahre 1995 erfolgten Ausreise aus
dem Iran seitens der heimatlichen Behörden Repressionen unter-
worfen gewesen wäre. Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass die
iranischen Behörden den Vater des Beschwerdeführers, welchen sie
im Jahre 1995 wegen Unterstützung der D.__________ festgenommen
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hatten, ein Jahr später wieder freigelassen haben, gegen eine seitens
des Beschwerdeführers zu befürchtende Reflexverfolgung. Soweit der
Beschwerdeführer darauf hinweist, dass zwei seiner Geschwister (zu
einem nicht näher genannten Zeitpunkt) in Deutschland respektive
Schweden als Flüchtlinge anerkannt worden seien, ist ebenfalls nicht
plausibel, weshalb er deswegen einer Reflexverfolgung ausgesetzt
sein sollte: Denn zum einen liegen die Hintergründe für deren (bis
heute unbelegt gebliebene) Anerkennung als Flüchtling nicht offen zu-
tage. Zum anderen ist keineswegs gewiss, ob die iranischen Behörden
um deren Flüchtlingsstatus in Europa überhaupt wissen. Selbst wenn
Letzteres den iranischen Behörden bekannt geworden sein sollte,
wäre anzunehmen, dass diese zunächst die im Iran verbliebenen Ver-
wandten drangsalieren würden, falls sie sich tatsächlich veranlasst
fühlen würden, Familienangehörige für die (mutmassliche) regime-
feindliche Gesinnung im Auslande lebender und dort als Flüchtlinge
anerkannter Verwandter zur Rechenschaft zu ziehen. Dass sein Vater
und die im Iran verbliebenen Geschwister indessen – wie in der Be-
schwerde ausgeführt – unbehelligt im Iran leben können (vgl. Be-
schwerde S. 8 Ziff. 3e), deutet klarerweise darauf hin, dass sie ihrer im
Ausland lebender Verwandter wegen keinen nennenswerten behörd-
lichen Belästigungen ausgesetzt waren respektive sind.
4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge des Beschwerde-
führers, die Vorinstanz habe die Frage einer allfälligen Reflexverfol-
gung wegen seines verwandtschaftlichen Umfelds nicht geprüft, man-
gels nennenswerter diesbezüglicher Anhaltspunkte als unbegründet.
Da den Akten im Weiteren nichts zu entnehmen ist, das auf ein eige-
nes regimefeindliches politisches Wirken des Beschwerdeführers
während seines Aufenthalts im Iran hindeutet, ist zusammenfassend
festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
für eine Asylgewährung relevante Verfolgung respektive Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
5.
Im Ergebnis nicht anders präsentiert sich die Aktenlage, soweit zur
Begründung des Asylgesuchs auf das exilpolitische Verhalten des Be-
schwerdeführers im Irak und in der Schweiz hingewiesen und somit
das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend gemacht wird.
5.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
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tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG).
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch poli-
tische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und
die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch
über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, Genf 1993).
5.3 In genereller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass bei iranischen
Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuchs keinen sub-
jektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Dem-
gegenüber gilt es festzustellen, dass die politische Betätigung für
staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des
iranischen Strafrechts vom 9. Juni 1996 unter Strafe gestellt ist (§§
498-500 des iranischen Strafgesetzbuches). Einschlägigen Berichten
zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen ver-
haftet, angeklagt und verurteilt, die sich unter anderem im Internet
kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. Schweizerische Flücht-
lingshilfe [SFH], Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mit-
glieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung
iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 4. April
2006, S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt
und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivi -
täten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und syste-
matisch erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es den
iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet
vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand ge-
zielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stich-
worten zu durchsuchen. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob
die im Ausland beziehungsweise in der Schweiz entwickelten exil -
politischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrecht-
lichen Sinne nach sich ziehen würden. Es ist dabei davon auszugehen,
dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Per-
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sonen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig-
profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funk-
tionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche
die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufrie-
denen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regime-
gegner erscheinen lassen. Somit sind für die Einschätzung einer Ver-
folgungsgefahr nicht die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organi -
sation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das
hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen, sondern
Positionen (z. B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe), Form und Einfluss
von Aktionen (z. B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung (vgl. SFH-
Länderanalyse, a.a.O., S. 7; vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364
ff.). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige
Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die den Eindruck er-
weckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des
Mullah-Regimes wird. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden
zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exil-
aktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein
Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen,
darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.). Wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist ein exponierter
exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum
des Interesses der iranischen Behörden rücken könnte, aufgrund der
vorliegenden Aktenlage zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in
der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist
(vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., S. 568 Rz. 11.148).
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich seiner politischen
Tätigkeiten nach seiner Ausreise aus dem Iran im Irak namentlich gel -
tend, er habe sich während seines Aufenthalts in Suleimaniya im Nord-
irak bis Dezember 1997 als Techniker beim C.__________ der
D.__________ betätigt (vgl. act. A1/9 S. 5 und A12/18 S. 6). Als
C.__________techniker hätten seine Aufgaben etwa darin bestanden,
die Geräte zu warten oder einen Frequenzwechsel durchzuführen,
wenn die iranischen Behörden die Ausstrahlung des Senders zu
behindern versucht hätten (vgl. act. A12/18 S. 8 unten). Bis zum
nämlichen Zeitpunkt sei er auch als Peschmerga in den Reihen der
D.__________ tätig gewesen (vgl. act. A12/18 S. 6 und S. 10 Mitte).
Nach der Übersiedlung nach Erbil im Dezember 1997 habe er beide
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Tätigkeiten eingestellt und faktisch auch seine Mitgliedschaft bei der
D.__________ gekündigt (vgl. act. A12/18 S. 6, 8 und 10). In Bezug
auf den Zeitraum nach seiner Übersiedlung nach Erbil im Nordirak und
seines Aufenthalts in der Türkei zwischen Dezember 2001 und
September 2006 verneinte der Beschwerdeführer weitere politische
Aktivitäten (vgl. act. A12/18 S. 6, 8, 10 und 13).
5.4.2 Bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aktiv an einer
– von seiner Seite beantragten und von den I.__________ Behörden
bewilligten – Kundgebung auf der (...) teilgenommen zu haben. Im
Weiteren sei er anlässlich einer internen Versammlung der
D.__________ am (...) als Abgeordneter gewählt worden (vgl.
Sachverhalt Bst. K). Der Beschwerdeführer reichte als Beleg für die
geltend gemachte Mitgliedschaft bei der D.__________ die Kopie
seines Mitgliederausweises sowie die Faxkopie eines
Referenzschreibens der Auslandsvertretung der D.__________ in
Schweden vom 10. Januar 2009 ein. Seine Tätigkeit als Peschmerga
belegte er mit der Kopie eines Peschmergapersonalausweises sowie
mehreren Fotos, welche ihn als Peschmerga in einem ihrer Aus-
bildungslager im Nordirak zeigen. Hinsichtlich seiner exilpolitischen
Aktivitäten in der Schweiz reichte er eine an ihn adressiertes
Schreiben (...) ein, worin eine Versammlung/Kundgebung auf der (...)
zwischen dem (...) bewilligt wird.
5.5
5.5.1 Aufgrund der vorerwähnten Ausweiskopien und Fotos ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts
im Nordirak tatsächlich D.__________-Mitglied war und mutmasslich
auch eine Ausbildung als Peschmerga durchlaufen hat. Ob er dem-
gegenüber als C.__________techniker für die D.__________
gearbeitet hat, ist durch keinerlei Beweismittel belegt. Nichtsdestotrotz
ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass die Tätigkeit eines Technikers
bei einem (...) a priori wenig geeignet erscheint, das Augenmerk der
iranischen Behörden zu wecken, da diese letztlich keine politischen
Inhalte beschlägt und – im Hintergrund betrieben – rein dienenden
Charakter trägt. So besehen besteht wenig Anlass zur Annahme, dass
die iranischen Behörden von den angeblichen logistischen Tätigkeiten
des Beschwerdeführers für C.__________ im Nordirak Notiz
genommen haben, falls diese überhaupt den Tatsachen entsprechen
sollten. Daran ändert im Ergebnis auch die reichlich gesucht
erscheinende Argumentation in der Beschwerde nichts, die vom
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Beschwerdeführer (erst im Rahmen der zweiten Anhörung) erwähnten
Frequenzwechsel zur Umgehung der iranischen Störsender (anlässlich
der Erstbefragung im Transitzentrum Altstätten erwähnte der Be-
schwerdeführer lediglich, er habe als Operator beim C.__________
beispielsweise Bänder gewechselt [vgl. act. A1/9 S. 5]) hätten
durchaus eine politische Dimension, weil sie ja gerade die
Ausstrahlung der missliebigen Sendung als solcher ermöglicht hätten
(vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 3b, letzter Abs.), nichts.
5.5.2 Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers in der Schweiz steht einzig die – nicht näher belegte – Be-
hauptung im Raum, er habe sich selbst persönlich aktiv an einer
mehrtägigen Kundgebung, welche vom (...) auf der (...) in
M.__________ stattgefunden habe, beteiligt (vgl. Sachverhalt Bst. K.).
Worin sein aktives Engagement während der mehrtägigen
Veranstaltung bestanden haben soll, wird nicht einmal ansatzweise
skizziert. Entgegen der Annahme in der Replik ist durch den Umstand,
dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2009 um die Bewilligung für
letzteren Anlass ersucht hat (vgl. Sachverhalt Bst. K, Beweismittel B4),
in keiner Art und Weise dargetan, dass er bei der fraglichen Ver-
anstaltung vor dem N.__________ in M.__________ eine – wie auch
immer geartete – leitende Funktion innegehabt haben soll. Auch dem –
hinsichtlich der Beschreibung der exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers auffallend unbestimmt gehaltenen – Bestätigungs-
schreiben der Auslandsvertretung der D.__________ vom 10. Januar
2009 lässt sich nichts entnehmen, dass auf exponierte exilpolitische
Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Irak oder in der Schweiz
hinweisen würde. Soweit der Rechtsvertreter auf Replikebene
behauptet, dreizehn von zehn Teilnehmern an den Veranstaltungen auf
der (...), welche sämtlich vom UNHCR in der Türkei als Flüchtlinge
anerkannt worden seien, seien vom BFM als Flüchtlinge anerkannt
worden oder hätten gar Asyl erhalten (vgl. Replik S. 1/2 Ziff. 5), stellt
auch diese Aussage im Ergebnis eine durch nichts belegte Be-
hauptung dar. Abgesehen davon vermag der Beschwerdeführer aus
der Tatsache allein, dass andere Asylbewerber nach ihrer Teilnahme
an der besagten Veranstaltung als Flüchtlinge anerkannt worden sein
oder gar Asyl erhalten haben sollen, noch nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten, da sein Gefährdungsprofil allem Anschein nach
demjenigen der übrigen – angeblich teilweise gar der Asylgewährung
teilhaftig gewordenen – Versammlungsteilnehmer nicht entsprechen
dürfte. Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer in einer lediglich a ls
Kopie eingereichten Liste der Auslandsvertretung der D.__________
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unter der Nummer (...) als angeblicher Aktivist aufgeführt und soll am
(...) anlässlich einer internen Veranstaltung der D.__________ zum
Abgeordneten gewählt worden sein. Letzteres wurde vom
Beschwerdeführer indessen entgegen der sinngemässen Annahme in
der Replik (S. 2 Ziff. 6) bis heute nicht belegt, zumal mit der Eingabe
des Rechtsvertreters vom 23. Juli 2009 kein entsprechendes
Beweismittel eingereicht worden ist. Dessen ungeachtet vermag – wie
unter Erw. 5.3 hiervor ausgeführt – allein die Mitgliedschaft in einer
exilpolitischen Organisation noch keinen rechtsgenüglichen Hinweis
dafür zu bilden, dass die heimatlichen Behörden den
Beschwerdeführer deswegen als profilierten politischen Gegner
betrachten. Im Weiteren ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
Reflexverfolgung glaubhaft zu machen. Ein persönliches politisches
Engagement im Iran selbst hat er ausdrücklich verneint. Somit ist auch
nicht davon auszugehen, dass er bereits vor der Ausreise die Auf-
merksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich
gezogen hat.
5.5.3 Angesichts des Gesagten wird auch deutlich, dass die Aner-
kennung des Beschwerdeführers als UNHCR-Mandatsflüchtling im Irak
und in der Türkei für die Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft inner-
halb der Asylverfahrensrechts einzelner Staaten keine präjudizierende
Wirkung hat, die landesinterne Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
eines Asylbewerbers vielmehr einzelfallbezogen gestützt auf die akten-
kundigen Tatsachen und Sachverhaltsvorbringen zu erfolgen hat.
5.6 Insgesamt sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in
den weiteren Parteieingaben nicht geeignet, die Erwägungen der Vor-
instanz zu entkräften. Es erübrigt deshalb auf die Ausführungen in den
Eingaben und die eingereichten Dokumente näher einzugehen. Im
Ergebnis ist demnach festzustellen, dass weder die behauptete
Reflexverfolgung noch die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
furcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flücht-
ling im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann. Die Vorinstanz
hat sein Asylgesuch infolgedessen zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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7.4.1 Bezüglich des Irans kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen
werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin
eine konkrete Gefährdung darstellen würde – dies ungeachtet der um-
strittenen Präsidentenwahl vom Juni 2009, deren Resultat und Folgen
insbesondere für die iranische Innenpolitik noch nicht genauer ab-
geschätzt werden können. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden,
dass sich der Trend zu vermehrter Kontrolle und Überwachung der Zi-
vilbevölkerung fortsetzen wird, doch lassen sich nach wie vor diverse
Bereiche ausmachen, in welchen der Iran die von ihm mitgetragene
„Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ der Vereinten Nationen
von 1948 respektiert (bspw. Verbot der Sklaverei, Anspruch auf Staats-
angehörigkeit, Recht auf Heirat und Eigentum sowie auf Arbeit und Bil -
dung usw.).
Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den
Vollzug der Wegweisung in den Iran als unzumutbar erscheinen lassen
könnten. Der Beschwerdeführer ist noch relativ jung und spricht neben
seiner Muttersprache Sorani auch Farsi (fliessend), Türkisch
(fliessend), Englisch (gut) und Arabisch (wenig). Im Weiteren hat er
zwischen 1982 und 1995 im Iran den Schulunterricht besucht.
Ausserdem verfügt er im Iran nach wie vor über ein Beziehungsnetz,
leben dort doch nach wie vor sein Vater sowie mehrere Geschwister.
Soweit der Rechtsvertreter auf Replikebene geltend macht, sein
Mandant leide seit dem Herbst vergangenen Jahres an psychischen
Problemen und sei im Januar/Februar 2010 während rund vier Wochen
im Sanatorium Kilchberg wegen schwerer Depressionen hospitalisiert
gewesen, bleibt festzuhalten, dass die behaupteten, seit längerem be-
stehenden psychischen Probleme bis zum heutigen Zeitpunkt nicht
ärztlich dokumentiert worden sind, wozu der Beschwerdeführer auf-
grund seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) in-
dessen gehalten gewesen wäre. Ganz abgesehen hiervon bestünde
für den Beschwerdeführer grundsätzlich auch die Möglichkeit, seine
psychischen Leiden in seinem Heimatstaat behandeln zu lassen (vgl.
Iran: Behandlung einer chronischen Depression; Auskunft der SFH-
Länderanalyse, Bern, 20. November 2008). Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig und zumutbar bezeichnet hat. Die be-
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antragte Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83
Abs. 3 und 4 Aug fällt somit nicht in Betracht.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts indessen
dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 gutgeheissen hat und der
Beschwerdeführer nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sind
vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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