Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-846/2009
Urteil vom 13. Januar 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien A._______, geboren (…),
Kosovo / Serbien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. Januar 2009.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Dezember 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er
am 5. Dezember 2008 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg sowie
– summarisch – zu seinen Asylgründen befragt. Ebenfalls noch im EVZ
Basel wurde er am 8. Januar 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu
seinen Asylgründen angehört.
A.b. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Serbe und stamme aus
C._______ (Gemeinde D._______) im Südosten Kosovos. Anfang Mai
1999 seien in C._______ zwei ethnische Albaner von der serbischen
Armee getötet worden. Eine (albanische) Nachbarin habe dann von ihm –
dem Beschwerdeführer – verlangt, dass er den Vorfall der Polizei melde,
da sein Vater zu jener Zeit dort gearbeitet habe. Dieser Aufforderung sei
er jedoch nicht nachgekommen. Wenig später hätten Albaner in
C._______ zwei Serben ermordet und sein Elternhaus in Brand gesteckt.
Er habe daher mit seiner Familie C._______ am 11. Juni 1999 verlassen.
Sie seien in das überwiegend von Serben bewohnte Dorf E._______
(ebenfalls Gemeinde D._______) gezogen, wo sie fortan im Haus eines
ehemaligen Polizeioffiziers gewohnt hätten.
In den Jahren 2000 und 2004 sei er in F.______ (Gemeinde D.________) zweimal von Albanern verprügelt
worden; die dabei erlittenen Verletzungen habe er in einem Gesundheitszentrum behandeln lassen
müssen. Im September 2008 sei er als Radfahrer auf der Strasse von einem Auto verfolgt worden. Auch
sei er regelmässig von Albanern telefonisch bedroht worden, wobei ihm gesagt worden sei, er würde einen
dritten Angriff nicht überleben. Die Drohungen und Nachstellungen hätten ihren Grund immer noch in
seiner Untätigkeit, den Behörden die im Mai 1999 stattgefundene Tötung der beiden Albaner bei der Polizei
zu melden, gehabt. Schliesslich habe er am 22. oder 23. November 2008 E.________ verlassen und sei in
einem "Kombi" durch ihm nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die
Schweiz gereist.
Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, trotz guter Ausbildung (12-jähriger Schulbesuch mit
Abschluss als Elektrotechniker) in Kosovo keine Arbeit gefunden zu haben.
A.c. Im Verlauf der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ gab der Beschwerdeführer eine am 8. September 2008
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ausgestellte serbische Identitätskarte und einen Geburtsschein im
Original zu den Akten.
A.d. Am 14. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt
während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______
zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2009 – gleichentags im EVZ B._______ dem Beschwerdeführer persönlich
eröffnet – stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das BFM dessen Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
B.a. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen
Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er etwa in der
direkten Bundesanhörung zuerst zu Protokoll gegeben, in seiner Heimat
zwischen 2004 und September 2008 keine Schwierigkeiten gehabt zu
haben, um dann kurz darauf zu behaupten, es habe schon im August
2008 Drohungen gegen ihn gegeben beziehungsweise er sei bereits seit
März 2008 immer wieder bedroht worden. Des Weiteren habe er auf
entsprechende Nachfrage hin zunächst gesagt, die Vorfälle im Jahre
2008 nie den Behörden gemeldet zu haben, dann aber wenig später
erklärt, wegen des Vorfalls auf der Strasse im September 2008 zur
Kosovo Force (KFOR) in F._______ gegangen zu sein.
Sodann sei es zwar in den vergangenen Jahren in Kosovo vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf
Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen. Es könne aber nicht von
allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar
2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-
Verwaltung (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo [UNMIK]) solle sukzessive von der
EU-Mission (European Union Rule of Law Mission [EULEX]) abgelöst werden. Auch in den
Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben garantierten internationale Sicherheitskräfte und teilweise auch
serbische Angehörige des Kosovo Police Service (KPS) die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue
kosovarische Verfassung in Kraft getreten, die den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe. Die
internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen.
Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug
funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig, und Straftaten
gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Dies werde auch durch die Angaben des
Beschwerdeführers, die KFOR in F._______ habe seine Aussagen zum Vorfall auf der Strasse schriftlich
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aufgenommen, erhärtet. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht
asylrelevant.
Für Serben aus den südlichen Bezirken bestehe auch eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden
Kosovos, wodurch sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben in Kosovo einer
asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien, erübrige. Der Beschwerdeführer habe auf die Frage,
was gegen eine Rückkehr in den Norden Kosovos spreche, in der Anhörung zu Protokoll gegeben, er
persönlich habe nichts dagegen, wenn er dort in Ruhe gelassen werde.
Schliesslich setze gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis der Begriff der Flüchtlingseigenschaft
einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung
und Flucht voraus. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit Albanern zwischen 1999 und 2004 geltend
gemacht und ausdrücklich zu Protokoll gegeben, zwischen 2004 und 2008 keine Schwierigkeiten gehabt zu
haben. Die Ereignisse zwischen 1999 und 2004 seien nicht asylbeachtlich, weil sie zum Zeitpunkt der
Ausreise des Beschwerdeführers schon mehrere Jahre zurückgelegen hätten.
Der Beschwerdeführer erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch
abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei.
B.b. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sei festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten
Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklaven trotz der Verbesserung
der allgemeinen Sicherheitslage in den vergangenen Jahren weiterhin
nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Rückkehr nach Kosovo werde
demnach in der Regel als unzumutbar erachtet. Eine Ausnahme bilde
jedoch der Norden Kosovos. Für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden
Kosovos sei die Rückkehr dorthin zumutbar.
Der Beschwerdeführer stamme aus der Gemeinde D._______, wo eine konkrete Gefährdung aufgrund der
ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden könne. Beim Beschwerdeführer handle es
sich um einen gesunden jungen Mann, der zwölf Jahre zur Schule gegangen sei und eine Lehre als
Elektrotechniker abgeschlossen habe. Er habe in seiner Heimat zahlreiche nahe Verwandte. Während der
Anhörung habe er keine Gründe dargelegt, die gegen eine Wegweisung in den Norden Kosovos sprechen
könnten; die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative im Norden Kosovos sei somit
zumutbar.
Sodann bestehe für Serben auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss der serbischen
Verfassung von 2006 sei Kosovo integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus Kosovo auch nach
der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, bei den diplomatischen
Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen
könnten, wo der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben auch entfernte Verwandte habe.
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Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch zulässig sowie technisch möglich und praktisch
durchführbar, wobei der Vollzug der Wegweisung über Belgrad zu erfolgen habe.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 7. Februar 2009 (Poststempel: 10. Februar 2009), es
seien die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, und es sei infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
mit, er könne gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Des
Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und der Entscheid
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen.
E.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 27. September 2010 die Abweisung der Beschwerde, da
diese keinen neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Oktober
2010 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Ziffern 4 und 5 sowie – sinngemäss – gegen die
Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 15. Januar 2009. Die Ziffern 1
(Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Verweigerung des Asyls) und 3 (Wegweisung an sich)
des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Im
Folgenden ist daher ausschliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht
angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR142.20]).
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar
zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine
allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem
Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse
von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
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4.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
4.3. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug
der Wegweisung des aus der Gemeinde D._______ stammenden
Beschwerdeführers nicht zumutbar, da dort eine konkrete Gefährdung
aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit (noch) nicht ausgeschlossen
werden kann. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob für den
Beschwerdeführer eine Zufluchtsalternative im Norden Kosovos oder in
Serbien besteht.
Von der Frage des Bestehens einer Zufluchtsalternative zu unterscheiden ist diejenige nach dem
Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative, welche von der Vorinstanz bejaht wurde (vgl.
angefochtene BFM-Verfügung S. 4) und die aufgrund des ausdrücklichen Verzichts auf die Anfechtung der
vorinstanzlich verfügten Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls – trotz
der vom Beschwerdeführer geäusserten Kritik an der Einschätzung der Sicherheitslage in Kosovo durch
das BFM (vgl. Beschwerde S. 2 f.) – nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.
Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage zwar einerseits ein
Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist, dass er aber anderseits infolge seiner serbischen Abstammung
und Geburt auf ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien (vgl. auch den beim BFM eingereichten
Geburtsschein und die serbische Identitätskarte) beziehungsweise aufgrund des Umstandes, dass Serbien
die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich nach wie
vor als serbische Staatsangehörige betrachtet, entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 f.)
vertretenen Auffassung auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2).
4.4. Im jetzigen Zeitpunkt herrscht weder in Serbien noch in der
serbischen Enklave im Norden Kosovos eine generell unsichere, von
bewaffneten Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt würde. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer
Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist daher
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grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.2).
Dasselbe gilt auch für die serbische Enklave im Norden Kosovos.
4.5. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der
serbischen Enklave im Norden Kosovos oder in Serbien aus individuellen
Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Dabei sind
laut der in EMARK 1996 Nr. 2 statuierten, gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa D-45/2009 vom 17. August 2010
E. 7.3.3 oder D-3797/2009 vom 13. Dezember 2010 E. 6.3.3) weiterhin zu
beachtenden Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) bei der Beurteilung einer alternativen
Zufluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu
stellen sind als bei einer Rückführung in die Heimatregion, im konkreten
Einzelfall folgende Kriterien zu berücksichtigen (vgl. D-7561/2008 a.a.O.
E. 8.3.3 ff. i.V.m. EMARK 1996 Nr. 2):
∙ Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind in erster Linie die Sprachkenntnisse
sowie die Schulbildung und Berufserfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kenntnisse zu
berücksichtigen sind, die sie sich im Rahmen ihres Aufenthaltes in der Schweiz angeeignet hat. Gute
Kenntnisse der Sprache des Zufluchtsorts und ein hoher Ausbildungsgrad wirken sich generell
begünstigend auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus.
∙ Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Beziehungen zum Zufluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und
soziale Fortkommen der asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren
Aufenthalten der betroffenen Person selbst am möglichen Zufluchtsort ergeben, wobei diese allerdings erst
ab einer gewissen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu
Verwandten und Freunden vor Ort zu berücksichtigen. Bei enger Verwandtschaft kann die
Unterstützungsbereitschaft je nach soziokulturellem Hintergrund grundsätzlich vermutet werden. Bei
Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das
Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird relativiert beziehungsweise ganz aufgehoben, wenn der
betreffende Ort durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten
gekennzeichnet ist.
∙ Soziale Integration: Diesbezüglich sind neben der allgemeinen familiären Situation der betroffenen
Person auch das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage Einzelperson oder Familie, die Anzahl
und das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der allgemeine Gesundheitszustand
zu beachten.
4.6. Aus den Akten ergibt sich dass es sich beim Beschwerdeführer um
einen 26-jährigen (mithin noch recht jungen), ledigen und – soweit
aktenkundig – gesunden Mann handelt, der seit seiner Geburt mit seinen
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Eltern und Geschwistern in der Gemeinde D._______ im Südosten
Kosovos gelebt hat. Er verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als
Elektrotechniker, habe aber mangels entsprechender
Beschäftigungsmöglichkeit in seiner Heimatregion nie auf diesem Beruf
gearbeitet; er habe nur gelegentlich als Taglöhner Arbeit gefunden, und
auf seine Bewerbung als Polizist beim KPS habe er nie eine Antwort
erhalten (vgl. Vorakten A5 S. 4). Der Beschwerdeführer verbrachte sein
ganzes bisheriges Leben – bis zur Ausreise am 22. oder 23. November
2008 – im Südosten Kosovos, wo er der serbischen Minderheitsethnie
angehörte. Alle näheren Verwandten (Eltern, Geschwister, Tanten und
Onkel) leben in der Gemeinde D._______ (vgl. A5 S. 3). In der
serbischen Enklave im Norden Kosovos verfügt er gemäss seinen
Angaben über keine Angehörigen, und die in Serbien wohnhaften
entfernten Verwandten mütterlicherseits kennt er nicht persönlich (vgl. A5
S. 4). Dem Beschwerdeführer fehlt somit ein – gemäss der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts erforderliches – tragfähiges Beziehungsnetz.
Unter den gegebenen Umständen, insbesondere angesichts der kaum vorhandenen Berufserfahrung,
dürfte der Beschwerdeführer ohne soziales Beziehungsnetz auch kaum in der Lage sein, sich im Norden
Kosovos oder in Serbien wirtschaftlich zu integrieren. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand
nichts zu ändern, dass er in der Schweiz vom 1. Juni 2010 bis zum 31. August 2010 als Hilfsarbeiter auf
dem Bau gearbeitet hat.
In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt sowohl in die serbische
Enklave im Norden Kosovos als auch nach Serbien als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
bezeichnen ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt.
Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG, die einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden,
liegen nicht vor.
5.
Nach dem Gesagten ist die sich einzig gegen den vorinstanzlich verfügten Vollzug der Wegweisung
richtende Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
vom 15. Januar 2009 sind aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen
gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Eingabe vom 7. Februar
2009 (Poststempel: 10. Februar 2009) gestellte, bis anhin noch nicht
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behandelte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos.
6.2. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem nicht
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen Kosten im
Sinne der gesetzlichen Bestimmungen entstanden sind, ist ihm keine
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Januar 2009 wird betreffend die
Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs aufgehoben. Das BFM wird angewiesen,
den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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