B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8462/2015
Ur t e i l vom 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus Colombo – am 12. Mai 2014 illegal in die Schweiz ein-
reiste, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass das damalige BFM (Bundesamt für Migration; heute SEM) ihn am
12. Mai 2014 im Rahmen des Testbetriebs dem Verfahrenszentrum in Zü-
rich zuwies,
dass am 13. Juni 2014 die Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) statt-
fand und der Beschwerdeführer am 26. Juni 2014 ausführlich zu seinen
Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, er sei im Immobiliensektor tätig gewesen,
dass er auf Ersuchen eines Kollegen namens R. einer tamilischen Familie
Mitte des Jahres 2009 ein Haus zur Miete vermittelt habe,
dass im Januar 2010 die Polizei bei ihm zu Hause erschienen sei und ihn
verhaftet habe, weil die von ihm platzierte Familie Mitglied der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei,
dass es einem Freund nach zwei Wochen gelungen sei, mittels Zahlungen
an einen höheren Polizeibeamten seine Freilassung zu erwirken,
dass Letzterer ihm indessen klargemacht habe, dass er die gesuchte Fa-
milie ausfindig machen müsse, ansonsten er erneut verhaftet würde,
dass ihn die Behörde etwa zwanzig Male hieran erinnert habe,
dass er sich nach der behördlichen Freilassung bei R. gemeldet habe, um
ihm bei der Suche nach der vorgenannten Familie behilflich zu sein,
dass ihn R. in der Folge bedroht und davor gewarnt habe, der Polizei ge-
genüber seinen Namen zu nennen,
dass er in der Folge auch aus dem Umfeld eines Parlamentsabgeordneten,
dessen Sekretär R. gewesen sei, telefonische Morddrohungen erhalten
habe,
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dass ihn R. im Verlaufe des Jahres 2011 zusammen mit Kollegen tätlich
angegriffen und erheblich verletzt habe,
dass im Weiteren im Zusammenhang mit der verschwundenen Familie ein
Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei,
dass er sich wegen all dieser Vorkommnisse während der letzten drei Jahre
vor der Ausreise an verschiedenen Orten versteckt habe,
dass er schliesslich im April 2014 wegen der anhaltenden Probleme sowie
der Tatsache, dass der ihn bis anhin schützende höhere Polizeibeamte im
Dezember 2013 pensioniert worden sei, seine Heimat verlassen habe,
dass er persönlich nie etwas mit den LTTE zu tun gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens
die Kopie einer Vorladung der sri-lankischen Polizei in Colombo vom 3. Ok-
tober 2010, das Original eines Haftbefehls (Warrant of Arrest") des Co-
lombo Magistrate Court vom 27. Oktober 2010 sowie zwei Zeitungsartikel
zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2014 feststellte, das vor-
liegende Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, und den Beschwerde-
führer vom Testbetrieb in das erweiterte Verfahren transferierte,
dass es ihn am 4. Juli 2014 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
B._______ zuwies,
dass das SEM der Schweizer Botschaft in Colombo am 19. August 2015
den Haftbefehl und die polizeiliche Vorladung zustellte und diese ersuchte,
die beiden Dokumente auf ihre Authentizität überprüfen zu lassen,
dass die Schweizer Botschaft am 21. August 2015 eine Stellungnahme zu
den beiden Dokumenten abgab,
dass das SEM mit an den Beschwerdeführer adressierter Zwischenverfü-
gung vom 3. September 2015 festhielt, die Anfrage des SEM vom 19. Au-
gust 2015 und der entsprechende Bericht der Schweizerischen Vertretung
vom 21. August 2015 enthielten Angaben, an deren Geheimhaltung ein
wesentliches öffentliches Interesse bestehe, weshalb ihm diese beiden
Schreiben nicht offengelegt werden könnten,
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dass es gleichzeitig den wesentlichen Inhalt der Anfrage und der Bot-
schaftsantwort zusammenfasste und dem Beschwerdeführer eine Frist zur
Stellungnahme bis am 16. September 2015 einräumte,
dass der jetzige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingaben vom
15. September 2015 beziehungsweise vom 24. September 2015 um Ge-
währung der Akteneinsicht in die Botschaftsanfrage und die Botschaftsant-
wort sowie um Fristerstreckung von 30 Tagen ab Erhalt der entsprechen-
den Akten ersuchte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Ok-
tober 2015 die Botschaftsanfrage und -antwort unter Abdeckung der ge-
heimzuhaltenden Stellen zustellte und ihm eine Frist zur Stellungnahme
bis zum 27. Oktober 2015 einräumte,
dass der Beschwerdeführer am 2. November 2015 eine Stellungnahme
einreichen liess,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. November 2015 – eröffnet am
30. November 2015 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das Staatssekretariat zur Begründung der Abweisung im Asylpunkt
namentlich ausführte, die beiden vom Beschwerdeführer eingereichten Do-
kumente seien laut den Abklärungsergebnissen der Schweizer Botschaft
in Colombo gefälscht, weshalb auch die hierauf gründenden Kernvorbrin-
gen unglaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
30. Dezember 2015 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht einreichte und dabei beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen; jedenfalls
sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu-
nehmen,
dass er weiter beantragte, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten
beziehungsweise eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 8. Januar 2016 den Eingang der
vorliegenden Beschwerde bestätigte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 19. Ja-
nuar 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwer-
debegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum
3. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansons-
ten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 1. Februar 2016 ein-
zahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde
– auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG erge-
ben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass, wer sich darauf beruft, dass durch seine Flucht beziehungsweise
durch sein Verhalten nach der Ausreiseaus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, subjektive
Nachfluchtgründe geltend macht (vgl. Art. 54 AsylG),
dass im vorliegenden Verfahren festzuhalten ist, dass der Rechtsvertreter
explizit darauf verzichtet hat, die vorinstanzlich verfügte Ablehnung des
Asylgesuchs anzufechten, womit er die vorinstanzlich festgestellte Un-
glaubhaftigkeit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerde-
führers vor seiner Ausreise aus Sri Lanka uneingeschränkt anerkennt,
dass der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde unter Hinweis auf das Urteil
D-3465/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2013
festhielt, dieses habe unter Berufung auf den EGMR die frühere Registrie-
rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen ei-
ner Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder
aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähn-
licher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die
Existenz von Körpernarben, die Rückkehr von London oder einem anderen
Finanzbeschaffungszentrum aus, das Fehlen von Identitätspapieren oder
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anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland sowie die Ver-
wandtschaft mit einem LTTE-Mitglied als risikobegründende Kriterien im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka genannt,
dass im vorliegenden Fall drei der vorgenannten Kriterien, nämlich die
Rückkehr aus der Schweiz als einem LTTE-Finanzbeschaffungszentrum,
die Asylgesuchstellung im Ausland sowie das Fehlen von Identitätskarte
und Reisepass, erfüllt seien,
dass demnach genügend Kriterien erfüllt seien, um eine akute Gefährdung
des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka anneh-
men zu müssen,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung in casu nicht teilt,
dass im vorliegenden Fall zufolge der im Asylpunkt unangefochten geblie-
benen Verfügung davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka seitens der heimatlichen Behörden
in keinerlei Verdacht stand, etwas mit den LTTE zu tun zu haben,
dass vor diesem Hintergrund allein der Umstand, in der Schweiz ein Asyl-
gesuch gestellt zu haben, nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu begründen,
dass im Weiteren anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Besitze
gültiger sri-lankischer Reisepapiere ist,
dass er zwar anlässlich der BzP aussagte, er habe Pass, ID und Führer-
schein dem Schlepper abgeben müssen (vgl. act. A8/12 S. 6 Ziff. 4.02
i.V.m. Ziff. 4.07),
dass er dem SEM demgegenüber am 13. Januar 2015 mit Begleitschrei-
ben eine Kopie seines sri-lankischen Führerscheins zustellte und ergän-
zend festhielt, das Original, welches ihm nunmehr per Post zugestellt wor-
den sei, befinde sich in seinem persönlichen Besitz, da er versuchen wolle,
den schweizerischen Führerschein zu erhalten (vgl. act. A22/2),
dass diese Tatsache den Schluss nahelegt, dass der Beschwerdeführer
auch im Besitz gültiger Identitätspapiere ist,
dass selbst bei Annahme fehlender (beziehungsweise temporär auszustel-
lender) Reisepapiere in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszu-
gehen ist, dieser Umstand beinhalte noch keinen hinreichend begründeten
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Anlass zur Annahme über einen sogenannten Background-Check hinaus-
gehender Massnahmen seitens der sri-lankischen Einreisebehörden,
dass es ihm somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat,
dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat (vgl. BVGE 2011/10 S. 133 f. E. 7), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1
AuG) zu regeln ist, falls der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist,
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1
AsylG (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) rechtmässig ist, weil der
Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – nicht glaubhaft machen konnte,
dass er in Sri Lanka aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG an Leib,
Leben oder in ihrer Freiheit gefährdet ist oder dort Gefahr liefe, zur Aus-
reise in ein Land gezwungen zu werden, in dem ihm solche Nachteile dro-
hen,
dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem keine
konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass
er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3
EMRK unterworfen wäre,
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dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die Ein-
schätzung der Vorinstanz teilt, wonach nicht generell davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka un-
menschliche Behandlung,
dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetzli-
chen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass in Bezug auf Sri Lanka nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
oder einer landesweiten Bürgerkriegssituation gesprochen werden kann,
dass der Beschwerdeführer zudem von seiner Geburt bis zur Ausreise in
Colombo gelebt und dort als Händler gearbeitet hat (vgl. act. A13/15 S. 2 f.
F und A10 bis 18), weshalb davon auszugehen ist, dass er sich dort wieder
eine Existenz aufbauen kann,
dass mithin nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Falle der
Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich mög-
lich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet
ist, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 13 S. 513-515),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) oder unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c
VwVG) weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
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dass der vom Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 geleistete Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwen-
det.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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