Abtei lung IV
D-8464/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______, Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13.
November 2007 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8464/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren
Heimatstaat am 29. September 2007 und gelangte am 1. Oktober 2007
in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 18.
Oktober 2007 fand in ... die Empfangszentrumsbefragung statt, und
am 6. November 2007 erfolgte die direkte Anhörung zu den
Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte die
Beschwerdeführerin geltend, sie sei kurdischer Ethnie und stamme
aus dem Dorf B._______, Provinz C._______. Seit 1991 sei ihr Vater
verschollen. Es werde angenommen, dass die "Jitem" (Spezialeinheit
der Militärbehörde) ihn getötet habe. Von 1997 bis zum Jahr 2004
habe sie mit ihrem Bruder in C._______ gelebt, weil sie dort zur
Schule gegangen seien. Im Jahr 2003 habe sie das Gymnasium
abgeschlossen und sich für die Aufnahme an der Universität
vorbereitet. Im Winter 2003 habe die Polizei sie mit dem Auto anfahren
wollen. Im Mai 2004 sei sie in C._______ um ca. 22.30 Uhr von der
Zivilpolizei mitgenommen, beschimpft und in den Bauch geschlagen
worden. Weil sie von den Behörden ständig unter Druck gesetzt
worden sei, habe sie in ihr Dorf zurückkehren müssen. Im Jahr 2004
sei sie vom Militär innerhalb von zwei oder drei Monaten zwei Mal zum
Dorfvorsteher zitiert worden. Beim Dorfvorsteher habe das Militär ihr
keine Fragen gestellt, sondern sie zu einem anderen Ort gebracht. Im
Herbst 2005 sei ihr Onkel A. aus der Schweiz bei ihrer Familie in ihrem
Dorf zu Besuch gewesen. Deswegen habe das Militär sie
mitgenommen und ihr ausserhalb des Dorfes Fragen gestellt, mit wem
A. Kontakt habe. Seit sie sechzehn Jahre alt sei, habe sie mehrmals
intensiven Kontakt mit einer Guerillakämpferin (B.) gepflegt, wenn
diese mit anderen Guerillakämpfern ihr Dorf besucht habe. Am 15.
August 2007, als sie sich bei ihrem Onkel in C._______ aufgehalten
habe, habe sie ihr Grossvater telefonisch darüber informiert, dass B.
verhaftet worden sei und ihren Namen preisgegeben habe. Weiter
habe ihr Grossvater ihr mitgeteilt, dass das Militär sie zu Hause
gesucht habe. Sie habe daraufhin beschlossen, sofort das Haus ihres
Onkels zu verlassen, und habe sich zu ihrer Tante begeben, die
ebenfalls in C._______ wohne. Kurz darauf hätten die Behörden bei
ihrem Onkel in C._______ nach ihr gesucht. Am 24. August 2007 habe
sie ihr Onkel nach D._______ gebracht. In der Folge sei sie mit einem
gefälschten türkischen Reisepass nach Mailand geflogen und danach
in die Schweiz eingereist.
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B.
Mit Verfügung vom 13. November 2007 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2007 liess die Beschwerdeführerin
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Sie sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventuell
sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar
sei. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei
ihr in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2007 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
in der Höhe von Fr. 600.--. Dieser wurde am 3. Januar 2008 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
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sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, der erforderliche zeitliche und sachliche
Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Übergriffen seitens der Polizei und des Militärs im
Zeitraum zwischen 2003 und Herbst 2005 und der Ausreise am 29.
September 2007 sei nicht gegeben. Zudem seien die Aussagen der
Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Suche seitens der
Militärbehörden zu wenig substanziiert, als dass ein begründeter
Anlass zur Annahme bestehe, es könnte eine asylrelevante Verfolgung
vorliegen beziehungsweise sich in absehbarer Zeit ereignen. Es sei zu
schliessen, dass kein konkreter Tatverdacht seitens der Behörden
gegen die Beschwerdeführerin bestehe, zumal sie nie festgenommen,
sondern lediglich einmal zu Hause und einmal bei ihrem Onkel in
C._______ nach ihr gesucht worden sei, obwohl die Behörden die
Gelegenheit gehabt hätten, weitergehende Nachforschungen
anzustellen und den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin ausfindig
zu machen. Falls tatsächlich eine vorübergehende Fahndung des
Militärs nach der Beschwerdeführerin vorläge, könne sie sich lokalen
Behelligungen durch geeignete Wahl des Aufenthaltsortes entziehen,
wie sie dies durch ihren Aufenthalt in D._______ bei einer Verwandten
bereits getan habe.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg gerügt, das BFM habe die
Begründungspflicht verletzt. Die Begründungspflicht folgt unmittelbar
aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 35 Abs. 1
VwVG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3. S. 264). Die
verfügende Behörde hat die Überlegungen zu nennen, von denen sie
sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Die
Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter
Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der
Behörden. Entsprechend bildet eine hinreichende Begründung die
Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die
Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung
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für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die
Beschwerdeinstanz dar (vgl. EMARK 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f.;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 119, Rz.
325 und S. 128, Rz. 354 f.). In casu gibt aber die Begründung in der
angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise Aufschluss
darüber, aus welchen Gründen das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin abgelehnt hat, was sich nicht zuletzt auch daraus
ersehen lässt, dass diese die Verfügung sachgerecht anfechten
konnte. Die erhobene Rüge ist daher als unbegründet zu bezeichnen.
Es besteht daher keine Veranlassung, die Sache zur neuen
Begründung an das BFM zurückzuweisen.
Des Weiteren wird gerügt, das BFM habe der Beschwerdeführerin zu
Unrecht kein Asyl gewährt und damit Bundesrecht verletzt. Aber auch
diese Rüge erweist sich nach einer Prüfung der Akten als
unbegründet: So wurden keinerlei Dokumente zu den Akten gereicht,
welche die geltend gemachte landesweite behördliche Suche nach der
Beschwerdeführerin untermauern könnten. Insbesondere stellt die
angebliche Verhaftung der Freundin B. im August 2007 sowie die
nachfolgende Bekanntgabe des Namens der Beschwerdeführerin als
Grund der nachfolgenden behördlichen Suche – wie bereits in der
Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2007 festgehalten – eine
blosse Mutmassung aufgrund von Äusserungen von Drittpersonen dar
(vgl. A9, S. 6). Zudem muss als nicht nachvollziehbar eingestuft
werden, dass die Beschwerdeführerin im Spätsommer 2005 anstelle
des in der Türkei zu Ferienzwecken weilenden Onkels, welcher in der
Schweiz anerkannter Flüchtling ist, mitgenommen und über diesen
Onkel befragt, der besagte Onkel hingegen während seines
Aufenthaltes behördlicherseits nicht behelligt worden sein soll (vgl. A9,
S. 3). Dass die Beschwerdeführerin landesweit, das heisst
beispielsweise auch in D._______, wo sie sich vor ihrer Ausreise
aufhielt, gesucht werde, bildet auch nach Aussage der
Beschwerdeführerin lediglich eine Vermutung (vgl. A9, S. 7). Darüber
hinaus gab sie selbst zu Protokoll, sie sei in ihrem Dorf
"einigermassen in Ruhe" gelassen worden (vgl. A9 S. 9).
Sodann ist vorliegend auch nicht von einer Reflexverfolgung der
Beschwerdeführerin auszugehen. Zwar werden in der Praxis staatliche
Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten
angewendet, welche Behelligungen nach Kenntnis des
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Bundesverwaltungsgerichts als so genannte Anschluss- oder
Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen
können (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 S. 132 ff., Nr. 5 S. 39 ff., EMARK
1993 Nr. 39 S. 280 ff., Nr. 37 S. 263 ff., Nr. 6 S. 36 ff.). Die
Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne
zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur
Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt.
Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes
politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische
Organisationen hinzukommt. Gemäss EMARK 2005 Nr. 21 hängt die
Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark
von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab: Es seien
besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht,
die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Diese
geschilderten Voraussetzungen für die Annahme einer
Reflexverfolgung sind im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund der
vorliegenden Akten offensichtlich nicht gegeben. Allein die Tatsache,
dass Verwandte der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtlinge
anerkannt worden sind, genügt dafür jedenfalls nicht.
Es bestehen nach dem Gesagten und mit Verweis auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz keine konkreten Hinweise für die
Annahme, die Beschwerdeführerin werde bei einer Rückkehr in die
Türkei in absehbarer Zukunft und mit grosser Wahrscheinlichkeit einer
asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Die erhobene Rüge
erfolgte nach dem Gesagten zu Unrecht.
5.3 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Das BFM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
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Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
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Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die
Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et
décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Eine Situation, welche die Beschwerdeführerin als „Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling“ qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der
heutigen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen. Im
Jahr 2004 beurteilte die ARK die Situation in den südöstlichen
Provinzen der Türkei neu (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). Die ARK kam zum
Schluss, dass unter Berücksichtigung der neu gewürdigten Umstände
nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die
südöstlichen Provinzen der Türkei ausgegangen werden muss. Diese
Beurteilung hat auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit.
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Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin in die Türkei,
zumal sie über eine gute Schulbildung verfügt, keine gesundheitlichen
Beeinträchtigungen aktenkundig sind und sie in der Türkei über ein
verwandtschaftliches Netz verfügt, womit sie bei einer Rückkehr
dorthin nicht auf sich allein gestellt ist. Darüber hinaus besteht für die
Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich aufgrund ihrer
Niederlassungsfreiheit ausserhalb ihrer Heimatprovinz niederzulassen,
um sich allfälligen Benachteiligungen in C._______ zu entziehen.
7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3.
Januar 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- die (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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