Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8472/2010/wif
Urteil vom 5. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
RubrumParteien A._______, geboren am […], Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2010 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger
albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Z._______ (Cypjan), sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1. April 2009 verliess und
zunächst nach Ungarn gelangte,
dass er erfolglos in Ungarn um Asyl nachgesucht habe,
dass er anschliessend vorübergehend in Deutschland gewesen sei,
jedoch im Dezember 2009 nach Ungarn rücküberstellt worden sei,
dass er im Mai 2010 nach Österreich gegangen sei, wo er ebenfalls
erfolglos ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er am 7. August 2010 von Österreich herkommend illegal in die
Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Y._______ ein Asylgesuch stellte,
dass er dort am 13. August 2010 summarisch befragt wurde, wobei ihm
unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen
Rückschiebung nach Ungarn gewährt wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
X._______ zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, er sei homosexuell und habe deswegen in
seinem Heimatland Probleme gehabt,
dass seine Familie ihn verstossen habe, nachdem sie von seiner
Homosexualität erfahren habe, er von seinen Brüdern geschlagen
worden sei und die Dorfbevölkerung Steine gegen ihn geworfen habe,
dass er sich deswegen mehrmals in ärztliche Behandlung habe begeben
müssen,
dass die kosovarischen Behörden ihn nicht hätten schützen können,
dass er deswegen aus dem Heimatland geflüchtet sei,
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dass er in Ungarn ein Asylgesuch gestellt habe, welches jedoch
abgewiesen worden sei,
dass er in der Folge nach Deutschland gegangen sei, wo er sich bereits
zwischen den Jahren 2003 und 2005 einmal aufgehalten habe,
dass er von den deutschen Behörden im Dezember 2009 nach Ungarn
abgeschoben worden sei,
dass er in Ungarn Probleme im Aufnahmezentrum gehabt habe und
daher im Mai 2010 nach Österreich gereist sei, wo er ebenfalls ein
Asylgesuch gestellt habe, welches unter Hinweis auf die Zuständigkeit
Ungarns abgewiesen worden sei,
dass er deshalb Anfang August 2010 in die Schweiz eingereist sei,
dass er in Ungarn Probleme gehabt habe wegen seiner Homosexualität
und dort insbesondere provoziert und geschlagen worden sei,
dass es zudem in Ungarn eine rechtskonservative Partei gebe, welche
Homosexuellen gegenüber negativ eingestellt sei,
dass er deswegen nicht nach Ungarn zurückkehren wolle,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens
mehrere Unterlagen (teilweise in digitalisierter Form) zu den Akten
reichte, darunter insbesondere eine Geburtsurkunde, Dokumente im
Zusammenhang mit einer vom Beschwerdeführer eingereichten
Strafanzeige in Österreich sowie medizinische Berichte,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
27. Oktober 2010 zuhanden des BFM weitere Beweismittel einreichte
(Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH]
vom 8. September 2010, Ordonnance du Tribunal Administratif de Paris
vom 29. Juli 2010 sowie Sozialbericht der Durchgangsstation W._______
vom 20. Oktober 2010),
dass sie zudem mit Eingabe vom 24. November 2010 mitteilte, der
Beschwerdeführer leide an einer mittelgradig depressiven Episode mit
Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, begebe sich
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deswegen einmal alle 3-4 Wochen in psychiatrische Behandlung und
erhalte zudem ein Antidepressivum,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 2. Dezember 2010 – eröffnet am 3. Dezember 2010 – in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz nach Ungarn sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, es lägen unter anderem zwei EURODAC-Treffer von Ungarn
vor, welche den geltend gemachten, vormaligen Aufenthalt des
Beschwerdeführers in diesem Land bestätigten,
dass demnach Ungarn gestützt auf die einschlägigen internationalen
Abkommen für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig
sei,
dass die ungarischen Behörden dem vom BFM gestellten
Rückübernahmegesuch am 12. November 2010 zugestimmt hätten,
dass die Rückführung grundsätzlich bis spätestens am 12. Mai 2011 zu
erfolgen habe,
dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs gegen eine Rückschaffung nach Ungarn
ausgesprochen habe,
dass sich jedoch die ungarischen Behörden an die sich aus der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und dem Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
ergebenden Verpflichtungen halten würden,
dass Ungarn auch seinen Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), nachkomme,
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dass Ungarn insbesondere die notwendigen Aufenthaltsstrukturen
sicherstelle und über adäquate medizinische Behandlungsmöglichkeiten
verfüge,
dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzutreten
sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom
9. Dezember 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten liess,
dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, sein
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung,
Erlass superprovisorischer Massnahmen (Vollzugsstopp), Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die Rechtsvertreterin ausserdem um Edition der vom
Beschwerdeführer persönlich beim BFM eingereichten Beweismittel bat,
dass der Beschwerde zwei bereits beim BFM eingereichte Beweismittel
sowie eine Fürsorgebestätigung vom 6. Dezember 2010 beilagen,
dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die
Beschwerdeschrift zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 10. Dezember 2010 (Telefax) vorsorglich aussetzte,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Edition von Beweismitteln mit
Verfügung vom 14. Dezember 2010 guthiess und der Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers gleichzeitig Gelegenheit gab, bis zum
29. Dezember 2010 eine diesbezügliche Stellungnahme einzureichen,
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dass mit Eingabe vom 29. Dezember 2010 eine entsprechende
Stellungnahme eingereicht wurde, welcher zwei weitere Beweismittel
beilagen: Bericht des Hungarian Helsinki Committee sowie Aufstellung
über den bisherigen Aufwand im Beschwerdeverfahren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Meldung von EURODAC am 4. und
11. Mai 2009 sowie am 19. Dezember 2009 in Ungarn daktyloskopiert
worden war und dort zwei Asylgesuche stellte,
dass er sich den Akten zufolge insgesamt ungefähr ein halbes Jahr in
Ungarn aufgehalten hat,
dass bei dieser Sachlage Ungarn für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist
(vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Dublin-II-
VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die ungarischen Behörden am 9. November 2010 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass Ungarn einer Wiederaufnahme am 12. November 2010 ausdrücklich
zustimmte (vgl. A16),
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dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Ungarn) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, er wolle nicht
nach Ungarn zurückkehren, da er dort von Drittpersonen seiner
Homosexualität wegen provoziert und geschlagen worden sei,
dass ihm in Ungarn die Abschiebung nach Kosovo drohe, wo er aufgrund
seiner sexuellen Orientierung an Leib und Leben bedroht sei,
dass die Situation von Asylsuchenden in Ungarn sehr schlecht und ein
faires Asylverfahren nicht gewährleistet sei,
dass er psychisch unter seiner Situation leide und zurzeit in
psychiatrischer Behandlung stehe,
dass diese Einwände jedoch einer Rückschaffung nach Ungarn
offensichtlich nicht entgegenstehen,
dass Ungarn an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern
in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach
dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges
Leben zu ermöglichen,
dass sich der Beschwerdeführer bei Übergriffen durch Drittpersonen (von
welchen er den Akten zufolge übrigens auch in der Schweiz betroffen ist)
an die ungarischen Behörden wenden kann,
dass die adäquate medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in
Ungarn gewährleistet und aufgrund der Aktenlage nicht davon
auszugehen ist, der Beschwerdeführer wäre infolge seiner
psychischen Probleme (mittelgradig depressive Episode) nicht reisefähig,
dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Übrigen
ausreichend erstellt erscheint und der Vorwurf in der Beschwerde,
wonach das BFM den diesbezüglichen Sachverhalt nicht genügend
abgeklärt habe, daher unbegründet erscheint,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Ungarn
dort in eine existenzielle Notlage geraten,
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dass Ungarn im Weiteren unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür
bestehen, Ungarn würde sich nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass den Akten zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe in Ungarn
bereits zwei erstinstanzliche Asylverfahren sowie zumindest ein
Rekursverfahren durchlaufen,
dass daher mangels anderweitiger konkreten Anhaltspunkte davon
auszugehen ist, die ungarischen Behörden hätten die Asylgründe des
Beschwerdeführers seriös geprüft,
dass bei dieser Sachlage insbesondere nicht damit zu rechnen ist,
Ungarn werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten
völkerrechtlichen Abkommen nach Kosovo zurückschaffen,
dass an dieser Einschätzung auch die als Beweismittel eingereichte
Ordonnance eines Pariser Gerichts in einem anders gelagerten,
speziellen Einzelfall nichts zu ändern vermag,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden
insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der
festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen,
dass die Vorbringen in der Beschwerde beziehungsweise der
Stellungnahme vom 29. Dezember 2010 an diesem Ergebnis nichts
zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist,
dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt,
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1- 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden
hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO, welche jedoch vorstehend wie erwähnt nicht zur
Anwendung gelangt,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien
demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) und Erlass des
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in
der Sache gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem
Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr.
600.–Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: