Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8476/2010
Urteil vom 16. Dezember 2010
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Russland,
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. November 2010 / D-8200/2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom
24. September 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach
Deutschland verfügte, die Gesuchstellerin – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
den Kanton B._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung
zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und der
Gesuchstellerin die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin vom 24. November 2010
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2010
abgewiesen wurde (D-8200/2010),
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem erwog, im Sinne
einer antizipierten Beweiswürdigung könne davon ausgegangen
werden, die von der Gesuchstellerin in Aussicht gestellten
"umfangreicheren Informationen und Beweise zur Sache" würden
keine Erkenntnisse zu Tage fördern, welche zu einer anderen
Beurteilung führen könnten, weshalb der sinngemässe Antrag auf
Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer – ohnehin nicht näher
bezeichneter – Dokumente abzuweisen sei,
dass die Gesuchstellerin mit als „Berufung“ bezeichneter Eingabe vom
8. Dezember 2010 (Poststempel: 9. Dezember 2010) beantragte, es
sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2010
(D-8200/2010) sinngemäss wegen Verletzung von Art. 121 Bst. c des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) in
Revision zu ziehen, es sei der Vollzug des BFM-Entscheides vom
18. November 2010 zu stoppen, es sei ihre Beschwerde vom
24. November 2010 erneut zu prüfen und es seien ihr die Fristen
mitzuteilen, innerhalb welcher sie dem Bundesverwaltungsgericht
zusätzliche Angaben zur Sache und Beweise zu ihrer Beschwerde
vorzulegen habe,
dass die Gesuchstellerin zur Begründung des Revisionsgesuches
vorbrachte, es sei bei der Prüfung ihrer Vorbringen im
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Beschwerdeverfahren zu Verfahrensfehlern gekommen, indem ihr
keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, die in Aussicht gestellten
Beweismittel dem Gericht vorzulegen, und das
Bundesverwaltungsgericht ohne irgendwelche Begründungen und ohne
Prüfung zusätzlicher Informationen zur Sache, welche von ihr hätten
vorgelegt werden können, die Beschwerde für offensichtlich
unbegründet erklärt und die Sache in die Kompetenz des Einzelrichters
überwiesen habe,
dass gemäss Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) jeder das
Recht habe, Beweise und Argumente zu seiner Verteidigung dem Gericht
innert vernünftiger Frist vorzulegen, dieses Recht jedoch in ihrem Fall
vom Bundesverwaltungsgericht verletzt worden sei,
dass darüber hinaus die EMRK in Art. 1 des Protokolls Nr. 7 vom
22. November 1984 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (Protokoll Nr. 7, SR 0.101.07) verfahrensrechtliche
Schutzvorschriften in Bezug auf die Ausweisung von Ausländern
festlege und der Ausländer Gelegenheit haben müsse, Argumente
gegen die Ausweisung vorzulegen und die Sache überprüfen zu lassen,
jedoch das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von zwei Arbeitstagen
eine "Eilentscheidung" getroffen und ihre Beschwerde abgewiesen
habe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit
Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
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dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
Anwendung findet,
dass vorliegend – mit Blick auf die Eintretensfrage – die
Gesuchstellerin durch das angefochtene Urteil besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben
ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone,
Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass sich die Gesuchstellerin sinngemäss auf das Vorliegen des
Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. c BGG beruft und dieser
Revisionsgrund innert der in Art. 124 BGG genannten Fristen
geltend gemacht wird,
dass die Revisionseingabe zudem sinngemäss die Begehren für den Fall
eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
einzutreten ist,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu
entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG),
dass die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts unter
anderem verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt
geblieben sind (Art. 121 Bst. c BGG),
dass sich der Revisionsgrund der Nichtbeurteilung von
Rechtsbegehren gemäss Art. 121 Bst. c BGG hauptsächlich auf
Anträge in der Sache selbst bezieht, jedoch auch bei
Verfahrensanträgen (zum Beispiel bei Beweisanträgen) zum Zuge
kommen kann, und für die Verwirklichung des Revisionsgrundes
nicht genügt, wenn das angefochtene Urteil auf einen Antrag nicht
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eingeht, sondern vorerst zu prüfen ist, ob ein Antrag allenfalls
stillschweigend beurteilt wurde, und sich der Revisionsgrund erst
dann verwirklicht, wenn mit triftigen Gründen angenommen werden
kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über das Begehren zu
entscheiden (HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS
GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das
Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 23-25),
dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil den
Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Dokumenten nicht
unbeurteilt liess, sondern die aktenkundigen Tatsachen (Umstände,
die gegen eine Rückführung nach Deutschland sprechen würden) und die
diesbezüglich eingereichten Beweismittel würdigte und daraus in
antizipierter Beweiswürdigung den Schluss zog, es erübrige sich, der
damaligen Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung weiterer,
ungenannt gebliebener Dokumente anzusetzen,
dass eine solche antizipierte Beweiswürdigung rechtlich zulässig und in
Lehre und Rechtsprechung anerkannt ist (BGE 131 I 153 E. 3; BVGE
2008/24 E. 7.2 S. 357; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, Rz. 3.144),
dass dabei eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel
verzichten kann, wenn die antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die
Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder
offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an
sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten bereits
genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die
Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird,
dass ferner eine andere oder eine falsche rechtliche Würdigung
aktenkundiger Tatsachen eine Rechtsfrage und nicht den
Sachverhalt beschlägt und somit keinen Revisionsgrund darstellt,
zumal die Revision nicht auf die Verbesserung rechtlicher Irrtümer abzielt
(vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH,
a.a.O., Art. 121 Rz. 28),
dass Art. 6 EMRK im Asylverfahren keine Anwendung findet (vgl.MARK E.
VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 391), weshalb auf die in diesem
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Zusammenhang stehenden Vorbringen der Gesuchstellerin nicht
einzugehen ist,
dass der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren mit der Einreichung
ihrer Rechtsmitteleingabe durchaus die Möglichkeit eingeräumt wurde,
dem Bundesverwaltungsgericht Argumente und Beweise zu ihrer
Verteidigung und gegen ihre Ausweisung respektive Rückführung
nach Deutschland vorzubringen, weshalb mit der Vorabwürdigung der
weiteren, in Aussicht gestellten, jedoch nicht näher bezeichneten
Beweismittel im angefochtenen Beschwerdeurteil noch keine
Verletzung von Art. 1 des EMRK-Protokolls Nr. 7 – sofern diese
Bestimmung im vorliegenden Verfahren überhaupt anwendbar ist –
erblickt werden kann,
dass – sollte die Gesuchstellerin mit der Anrufung der oben erwähnten
Bestimmungen der EMRK sinngemäss eine Verletzung der EMRK im
Sinne von Art. 122 BGG geltend machen wollen – der Revisionsgrund
nach Art. 122 BGG schon deshalb nicht erfüllt ist, weil dieser das
Vorliegen eines endgültigen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) voraussetzt, was aber vorliegend
klarerweise nicht der Fall ist,
dass zusammenfassend das Revisionsgesuch mangels Erfüllung des
sinngemäss angerufenen Revisionstatbestandes von Art. 121 Bst. c BGG
abzuweisen ist und dementsprechend auf die weiteren Anträge auf
erneute Prüfung der Eingabe vom 24. November 2010 sowie auf
Mitteilung der Fristen, innerhalb welcher die Gesuchstellerin dem
Bundesverwaltungsgericht zusätzliche Angaben zur Sache und
Beweise zu ihrer Eingabe vorzulegen habe, nicht einzugehen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per
Kurier; in Kopie)
– C._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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