Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8478/2010
law/mah/wif
Urteil vom 23. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______, geboren […],
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM 30. November 2010 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, am
5. Oktober 2010 mit ihrem Verlobten, B._______, der über eine
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt, ihren Heimatstaat mit
dem Flugzeug Richtung Wien verliess und am 6. Oktober 2010 mit dem
Zug illegal in die Schweiz einreiste, wo sie tags darauf um Asyl
nachsuchte,
dass eine Mitarbeiterin des […] des Kantons X._______ am 19. Oktober
2010 bei der Übermittlung von Akten an die Sachbearbeiterin des BFM
bemerkte, dass sich die Beschwerdeführerin und B._______ gemäss
eines Telefonats des Zivilstandsamtes Y._______ zur Vorbereitung der
Heirat angemeldet hätten,
dass das BFM am 20. Oktober 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien der
Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, ihre Familie sei gegen eine Heirat mit B._______ gewesen,
weshalb sie sich am 19. Dezember 2009 heimlich verlobt hätten, ihr Vater
sowie zwei Onkel ihr jedoch mit dem Tod gedroht hätten, wenn
B._______ sie heirate, weshalb sie von zu Hause abgehauen sei,
dass der Beschwerdeführerin anlässlich dieser Befragung im Hinblick auf
eine allfällige Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des
Asylverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei sie geltend
machte, sie wolle bei ihrem Verlobten bleiben,
dass das Zivilstandsamt der Stadt Y._______ am 26. Oktober 2010 das
BFM um Einsichtnahme in das Asyldossier der Beschwerdeführerin für
das Ehevorbereitungsverfahren ersuchte,
dass das BFM die österreichischen Behörden am 8. November 2010 um
Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass Österreich dem Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin
gemäss Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
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Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO) am 17. November 2010 zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. November 2010 – eröffnet am
2. Dezember 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2010 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Österreich verfügte, die Beschwerdeführerin
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton X._______ sei
verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und einer
allfälligen gegen die vorliegende Verfügung erhobene Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und der Beschwerdeführerin
seien die editionspflichtigen Akten auszuhändigen,
dass das BFM zur Begründung anführte, die Beschwerdeführerin sei mit
einem verfälschten und missbräuchlich verwendeten Schengenvisum
nachweislich über den Flughafen Wien-Schwechat in Österreich
eingereist,
dass deshalb Österreich gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und dem Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(SR 0.360.598.1), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Österreich einer Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 10 Dublin-II-VO zugestimmt habe und die Rückführung –
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19
Dublin-II-VO) – bis spätestens am 17. Mai 2011 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2010 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei, sie dabei angeführt habe, sie sei von zu Hause
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weggelaufen, um zu ihrem Verlobten zu kommen, und sie bei ihm in der
Schweiz bleiben möchte,
dass der Verlobte der Beschwerdeführerin nicht zum Kreis ihrer
Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO oder von
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gehöre, weshalb
ihrer Wegweisung nach Österreich und der Behandlung ihres
Asylgesuches durch die dortigen Behörden nichts entgegenstehe,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 30. November 2010
sei aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die
Unzulässigkeit allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung
festzustellen und ihr als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige
Aufnahme zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, mittels
vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuhalten, von
allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei auf die Erhebung
eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten,
dass der Beschwerde zwei Hochzeitsfotos und ein Brief vom
30. November 2010 des Zivilstandsamtes der Stadt Y._______, mit
welchem der Termin der Ziviltrauung vom 31. Dezember 2010 bestätigt
wird, beigelegt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom
10. Dezember 2010 vorsorglich aussetzte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Verfügung vom 14. Dezember 2010 feststellte, der Vollzug der
Wegweisung bleibe ausgesetzt, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete und dem BFM Gelegenheit gab, zur
Beschwerde Stellung zu nehmen,
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dass das BFM am 28. Dezember 2010 mitteilte, es verzichte auf die
Einreichung einer Vernehmlassung,
dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
1. Februar 2011 aufforderte, ihre Ehe mit B._______ zu belegen,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 7. Februar
2011 eine Kopie des Familienausweises einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i. V. m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG
sowie Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren,
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dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 11 Bst. e AsylG), und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, die
Beschwerdeführerin und B._______ hätten sich am 4. Dezember 2010 in
Z._______ nach religiösen Regeln trauen lassen und bereits mit dem
Zivilstandsamt den Termin vom 31. Dezember 2010 für die
standesamtliche Trauung vereinbart, weshalb von faktischen
Eheverhältnissen bzw. einer "de facto Ehe" ausgegangen werden könne,
weshalb die Schweiz für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin
zuständig sei,
dass das BFM im Asylverfahren den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen vollständig und richtig zu erheben (Art. 6 AsylG i. V. m.
Art. 12 VwVG) und die Vorbringen der Partei tatsächlich zur Kenntnis zu
nehmen, diese sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidung
zu berücksichtigen hat (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101],
Art. 29 und. 32 Abs. 1 VwVG),
dass festzustellen ist, dass die angefochtene Verfügung des BFM diesen
Kriterien offensichtlich nicht gerecht wird,
dass das BFM in der Verfügung zwar zu Recht feststellte, ein Verlobter
sei kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO oder
Art. 8 EMRK,
dass bei Erlass der Verfügung am 30. November 2010 bei der Anordnung
der Wegweisung und Feststellung – die Rückführung habe unter
Vorbehalt bis am 17. Mai 2011 zu erfolgen – jedoch bereits feststand,
dass die Beschwerdeführerin sich in einem Ehevorbereitungsverfahren
befindet und die Ziviltrauung am 31. Dezember 2010 stattfinden wird,
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dass die Dublin-Verordnung im Bestreben erlassen wurde, die Einheit der
Familie zu wahren, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist (vgl.
Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur Dublin-II-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat einen von
einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen kann, auch
wenn er nach den in der Dublin-II-VO festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Selbsteintrittsrecht),
dass das BFM, tritt es auf das Asylgesuch nicht ein, in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug derselben
anordnet, dabei indessen den Grundsatz der Einheit der Familie
berücksichtigt (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass in personeller Hinsicht der Begriff der Familie den Ehepartner und
die minderjährigen Kinder umfasst, wobei der in dauerhafter eheähnlicher
Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227),
dass Art. 44 Abs. 1 AsylG in diesem Zusammenhang eine Tragweite
zukommt, die über die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hinausgeht (EMARK 1998
Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich hierfür freilich
noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom
22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich
indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht, beziehen),
dass die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt wird, wenn die
asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]),
dass das Bundesamt in seiner Verfügung auf das
Ehevorbereitungsverfahren und die anstehende zivile Trauung weder im
Sachverhalt noch in den Erwägungen einging, und die Verfügung auch
jegliche Überlegungen vermissen lässt, warum die ein Monat später
anstehende Ziviltrauung mit einer Person, die im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung ist, kein Grund für einen Selbsteintritt gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist,
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dass der Instruktionsrichter dem BFM mit Verfügung vom 14. Dezember
2010 Gelegenheit gab, sich bis zum 7. Januar 2011 zum Umstand zu
äussern, dass sich die Beschwerdeführerin und B._______ am
4. Dezember 2010 religiös vermählten und am 31. Dezember 2010 die
Ziviltrauung ansteht,
dass das BFM auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet und
es damit versäumt hat, auf Beschwerdeebene darzulegen, weshalb es
dem Umstand, dass die religiöse Trauung, welche mit Fotos belegt
worden ist, bereits stattgefunden hat, und dem Umstand, dass die zivile
Trauung für den 31. Dezember 2010 vorgesehen war, in Bezug auf die
Frage der Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahrens keine
Bedeutung beizumessen sei,
dass in der Zwischenzeit die Ziviltrauung vom 31. Dezember 2010 der
Beschwerdeführerin und B._______, der über eine
Niederlassungsbewilligung verfügt, erfolgt ist und die Eheleute gemäss
einem Schreiben des […] des Kantons X._______ vom 11. Februar 2011
zusammenwohnen,
dass vor diesem Hintergrund festzustellen ist, dass das BFM den für die
Frage der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig
erhoben und geprüft hat, und damit die ihm obliegende Prüfungs- und
Begründungspflicht verletzt hat,
dass die Beschwerde infolgedessen, soweit drauf einzutreten ist,
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 30. November 2010
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs.1 – 3 VwVG),
dass die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i. V. m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2),
dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und
sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
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hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz
auszurichtende, Parteientschädigung unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 500.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2
VGKE),
dass das BFM anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als
Parteientschädigung zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfügung vom 30. November 2010 wird aufgehoben, und die Sache
wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
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