Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8481/2010
Urteil vom 16. Dezember 2010
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2010 /
N _______.
D-8481/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 24. November 2009 und reiste am 30. September 2010
nach einem Aufenthalt in Italien illegal in die Schweiz ein, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl
nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 11. Oktober 2010 zur Person
im (...) machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er habe sich
mit einem gültigen Arbeitsvisum in Italien aufgehalten. Während etwa
zwei Monaten habe er in C._______ in einer Spinatfabrik gearbeitet.
Nachdem alle Mitarbeiter arbeitslos geworden seien, habe er sich in
D._______, E._______, F._______, G._______, H._______ usw.
aufgehalten. Zwecks Arbeitssuche und Verbesserung seiner Situation
habe er sich entschlossen, in die Schweiz zu kommen.
A.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2010 das
rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens
beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm
Gelegenheit, sich dazu zu äussern. In diesem Zusammenhang erklärte
der Beschwerdeführer, er hätte in Italien nicht in Baracken übernachtet,
hätte er dort seine Rechte gefunden. Er könne nicht nach Italien
zurückkehren, da er dort Probleme mit Privatpersonen habe. Da er in
D._______ einen Russen geschlagen habe, der Anzeige gegen ihn
erstattet habe, befürchte er, ins Gefängnis gehen zu müssen. Ausserdem
sprächen Armut und Hunger gegen eine Rückkehr nach Italien.
B.
Gestützt auf ein vom 16. November 2009 bis zum 12. August 2010
gültiges Visum stellte das BFM am 20. Oktober 2010 an Italien ein
Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9
der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
[Dublin-II-Verordnung] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (vgl. Akte A9). Mit Schreiben vom 9. November 2010
stimmten die italienischen Behörden einer Übernahme zu (vgl. Akte A13).
C.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 trat das BFM in Anwendung von
D-8481/2010
Seite 3
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
30. September 2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Gleichzeitig
wurde festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2010 ans Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu
erachten. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde
entschieden habe. Im Weiteren wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 setzte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der
Wegweisung per sofort aus.
D-8481/2010
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
D-8481/2010
Seite 5
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008).
Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen
Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück.
5.
5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids fest,
der Beschwerdeführer verfüge über ein vom 16. November 2009 bis zum
12. August 2010 gültiges italienisches Visum. Zudem habe er bestätigt,
sich in Italien aufgehalten zu haben und von dort direkt in die Schweiz
eingereist zu sein, was durch einen GWK-Rapport vom 30. September
2010 bestätigt werde. Italien sei gemäss dem "Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" und
dem "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und
habe am 9. November 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 9 Dublin-II-Verordnung zugestimmt. Die Rückführung
D-8481/2010
Seite 6
habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung
(Art. 19f Dublin-II-Verordnung) – bis spätestens am 9. Mai 2011 zu
erfolgen.
Dem Beschwerdeführer sei am 11. Oktober 2010 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens
beziehungsweise einer Rückkehr nach Italien gewährt worden. Dabei habe er ausgeführt, er habe dort in
Baracken übernachten müssen. Ausserdem habe er in Italien Probleme mit Privatpersonen gehabt, da er
handgreiflich werde, sobald er trinke. Er befürchte deshalb, in Italien ins Gefängnis gehen zu müssen.
Diese Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Frage der Zuständigkeit Italiens zu
verneinen und eine Rückführung dorthin zu verhindern. Hinsichtlich der dargelegten Schwierigkeiten mit
Drittpersonen könne sich der Beschwerdeführer an die zuständigen italienischen Behörden wenden.
Aus den Akten ergäben sich ferner keine konkreten Hinweise, wonach Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten
würde. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des
Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien
herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen
Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine
entsprechende Zustimmung Italiens liege vor. Schliesslich hätten Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine
aufschiebende Wirkung.
5.3.
5.3.1. Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 24.
November 2009 mit einem gültigen Arbeitsvisum in Italien einreiste und
sich dort rund ein Jahr lang aufhielt. Ausserdem stimmten die
italienischen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers zu. Er
kann somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat (Italien) ausreisen, welcher
für die Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist.
5.3.2. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Italien unter anderem
Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des
D-8481/2010
Seite 7
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor,
wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde. Zudem besteht kein Grund zur Annahme, dass Personen,
die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, infolge der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten.
Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen werden betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt und
neben den staatlichen Strukturen nehmen sich auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
an, weshalb die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr
Armut und Hunger ausgesetzt zu sein, unbegründet ist. Im Übrigen hat
der Beschwerdeführer mit dem in Italien ab November 2009 bis zur
Einreise in die Schweiz verbrachten Aufenthalt selbst gezeigt, dass er ein
Leben in diesem Staat nicht als unzumutbar erachtet.
Auch vermag ihm der Einwand, wonach er befürchte, in Italien wegen der
Auseinandersetzung mit einem Russen inhaftiert zu werden, nicht zu
einem Verbleib in der Schweiz zu verhelfen, zumal er sich bei allfälligen
Problemen mit Drittpersonen an die zuständigen Behörden
beziehungsweise Organisationen wenden kann.
Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem in der Rechtsmitteleingabe zitierten Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2010/1 nichts zu seinen Gunsten ableiten, da jenem Urteil ein anderer
Sachverhalt zugrunde lag als dem vorliegenden Verfahren. Während in jenem Verfahren angesichts der
bereits erfolgten Überstellung weder der provisorische Vollzugsstopp im Sinne von Art. 56 VwVG noch
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde greifen konnte, gibt es in casu keinen
Hinweis auf eine Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes. Den Akten ist jedenfalls nicht
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Beschwerdeerhebung nach Italien überstellt
worden wäre. Vielmehr steht fest, dass die angefochtene Verfügung ihm der Eröffnungs- und
Empfangsbestätigung zufolge am 8. Dezember 2010 eröffnet wurde, er am folgenden Tag Beschwerde
einreichte und der zuständige Instruktionsrichter am 10. Dezember 2010 einen provisorischen
Vollzugsstopp verfügte.
Aufgrund der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien in
Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK als zulässig,
weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. Demzufolge erübrigt es sich, auf die einzelnen
Vorbringen in der Beschwerde – in welcher behauptet wurde, es bestünden begründete Anhaltspunkte für
D-8481/2010
Seite 8
eine Verletzung von Art. 3 EMRK, ohne allerdings auch nur einen solchen Anhaltspunkt zu benennen –
näher einzugehen, zumal dies zu keiner anderen Einschätzung führen kann.
6.
Angesichts der Sachlage ist das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten. Die Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu
erachten, sind somit abzuweisen.
7.
7.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist
die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheides (vgl. zur Publikation
vorgesehenes Urteil E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 8.2.3 und
10.2). Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-
Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.
7.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder
gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen
Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten
- bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-
Verordnung). Die unter E. 5.3.2 vorgenommene Prüfung ergab keine
Wegweisungsvollzugshindernisse, weshalb die Überstellung nach Italien
zu bestätigen ist.
7.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug zu bestätigen.
D-8481/2010
Seite 9
8.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
10.
10.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
unbesehen der durch die Fürsorgebestätigung vom 9. Dezember 2010
ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
10.2. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-8481/2010
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N _______
(per Telefax)
- (…) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: